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fung von den von ihm in erster Instanz gefällten Urtheilen an den Erzbischof von Messina als apostolischen Delegaten.

3) An diesen wird auch appellirt von dem Archimandriten von Messina, welcher in einigen Städten und Gebieten nullius dioecesis eine quasi-bischöfliche Jurisdiction ausübt.

4) Dasselbe gilt von dem Abte von Santa Lucia.

5) Weder dem leztern noch dem Archimandriten von Messina sollen durch die obigen Bestimmungen weitere neue Rechte gegeben werden.

6) Von dem zweitinstanzlichen Urtheile geht die Berufung nach Rom, wo die Streitfrage ihre Entscheidung finden soll. Es steht aber den Parteien frei, die Delegation eines kirchlichen Richters in Sicilien nachzusuchen.

7) Die Ortsordinarien dürfen sich in keiner Instanz mit den causae maiores befassen, welche gemäß der Vorschrift des Concils von Trient und der Canones in der römischen Curie oder durch speciell vom Papste delegirte Richter ihre Entscheidung finden sollen. Außerdem dürfen die Ordinarien es Niemanden verwehren, sich in erster oder weiterer Instanz „omisso medio" an den heiligen Stuhl zur Cognition einer Streitsache zu wenden, wofern die Parteien darin übereinstimmen.

8) Kein kirchlicher Richter, auch wenn er durch die Würde eines legatus a latere ausgezeichnet wäre, kann Jemanden von den durch apostolische Constitutionen verhängten, dem Papste reservirten Censuren absolviren, auch nicht cum reincidentia oder bloß ad effectum agendi. Ebensowenig kann der kirchliche Richter sich befassen mit der Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Censuren, nachdem dieselben von ihm declarirt und promulgirt sind. Das Urtheil darüber steht einzig dem Papste zu.

9) Alle kirchlichen Richter haben sich sowohl in Beurtheilung der Rechtsstreitigkeiten als in der Annahme der Appellationen durchaus nach den canonischen Sahungen, dem Concil von Trient und den apostolischen Constitutionen zu richten.

10) Da die Suspensionen, welche die Bischöfe ex informata conscientia verhängen, in keiner Weise dem ordentlichen Rechtsverfahren unterworfen sind, so können diejenigen, welche sich durch solche Censuren beschwert fühlen, sich mit ihren Gesuchen einzig an den heiligen Stuhl wenden.

11) In den Prozessen über Nichtigkeit der Ehe sind die Vorschriften. der bekannten Constitution Benedicts XIV. zu befolgen. Dieselbe wird ausführlich und fast mit denselben Worten erläutert, mit welchen dieß im Breve Peculiaribus" geschehen war.

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12) Ueber die Regularen und ihre Rechtsstreitigkeiten haben die Bischöfe und Erzbischöfe keine weitere Gewalt, als ihnen von dem canonischen

Sentis, Monarchie in Sicilien.

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Rechte, dem Concil von Trient und den apostolischen Constitutionen eingeräumt ist.

13) Das Verfahren bei Klagen über Nichtigkeit der Ordensprofession wird in besonderen Vorschriften geordnet. Es werden im Wesentlichen die bezüglichen Vorschriften des Breve „Peculiaribus" wiederholt. Im Uebrigen soll die Bulle „Si datam“ Benedicts XIV. maßgebend sein.

14) Den Ordinarien und den canonisch gewählten Generalvicaren werden zu Gunsten der wahrhaft Armen Dispensationsvollmachten in den Ehehindernissen der Verwandtschaft des dritten und vierten Grades, auch im gemischten Grade, jedoch ohne daß der erste berührt wird, verliehen, vorausgesetzt, daß ein canonischer Dispensationsgrund vorliegt. Zur Einholung der Dispensen können die Sicilianer sich auch nach Nom wenden.

15) Sowohl die Ehedispensationsfacultäten als die übrigen im Breve ertheilten Vollmachten sind nur auf zehn Jahre gültig.

Gegen die Unterdrückung der vorgeblichen apostolischen Legation und der durch die Bullen Urbans II. und Benedicts XIII. verliehenen Privilegien protestirte die Regierung von Florenz als gegen einen unrechtmäßigen Act des Papstes, versagte der Bulle „Suprema" das Exequatur 1 und befahl dem Richter der Monarchie in seinen Functionen fortzufahren. Dieser, vom Geiste seiner Vorgänger beseelt, gehorchte den königlichen Befehlen mehr, als denen des Statthalters Christi, und wurde, als die am 15. October 1867 an ihn ergangenen päpstlichen Monitorien 2 wirkungslos blieben, am 23. Juli 1868 vom Papste aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen 3.

Nicht bloß die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung des Oberhauptes der Kirche, die monströse Institution der vorgeblichen apostolischen Legation zu beseitigen, und gleichzeitig die Bulle „Fideli“, welche in unerhörtem Mißbrauche zur Begründung der exorbitanten Prätension hatte dienen müssen, zu widerrufen, ist nach unserer objectiven Darstellung für jeden Unbefangenen über jeden Zweifel erhaben. Die öffentliche Meinung, selbst die unabhängige consequent liberale Presse Italiens 4, hat darüber

1 Vgl. die oben S. 2 Note 1 und S. 3 Note 2 citirten Artikel der Gazzetta ufficiale del Regno d' Italia vom 12. und 18. November 1867.

2 Giornale di Roma vom 17. Febr. 1867.

3 Seitdem hat der „Commendatore Canonico Cirino Rinaldi, attuale giudice del tribunale dell' Apostolica Legazia e regia Monarchia in Sicilia“ die oben S. 220 Note 3 citirte Broschüre geschrieben, worin er, wie der Titel sagt, den Beweis liefern will, daß der vom Papste über ihn ausgesprochene große Bann ungerecht und ungültig sei. Demnach meint er (S. 46), es würde „patientia asinina, timor leporinus et fatuus" sein, sich geduldig zu fügen, ehe ihm der Nachweis der Unrichtigkeit seiner Aufstellungen gegen die Gerechtigkeit und Gültigkeit der päpstlichen Ercom= munication geliefert sei.

Der Corriere Mercantile di Genova" vom 2. October und der „Corriere Italiano" von Florenz vom 5. October 1868 (vgl. Unità Cattolica vom 6. und

bereits das Urtheil gesprochen, und das italienische Parlament konnte von dem Legaten- und Excommunications-Rechte des Königs von Jtalien nicht ohne allgemeine Heiterkeit“ sprechen hören. Die sogen. Monarchia Sicula wird niemals mehr auferstehen.

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Bis zum October des Jahres 1867, wo die Publication der Bulle „Suprema" erfolgte, war außerhalb Italiens die vorgebliche apostolische Legation der sicilischen Fürsten nur wenig gekannt, und noch viel weniger die immense Abnormität der Institution; zudem war gerade damals bei der feindlichen Invasion des päpstlichen Gebietes die gespannte Aufmerksamkeit der civilisirten Welt auf die Ereignisse gerichtet, welche sich um Rom concentrirten. Daher kam es, daß die große That des Papstes vom 10. October 1867 außerhalb Italiens nicht in ihrer außerordentlichen Bedeutung erkannt und gewürdigt wurde. Und doch, als Pius IX. den Befehl zur Publication der Bulle gab, hatte eine Stunde für die Kirche Siciliens geschlagen, welche eine neue Aera dieser Kirche einweihte, die Aera der Freiheit und Selbstständigkeit, wo es der sicilischen Tochterkirche wieder unverwehrt sein wird, die Stimme der römischen Mutter zu vernehmen, dieser frei anzuhangen. In demselben Augenblicke, wo die Feinde der Kirche dem Papstthum einen tödtlichen Streich zu versetzen thörichter Weise wähnten, wo sie dem Papste den letzten Rest der weltlichen Herrschaft, die Garantie der Unabhängigkeit und Freiheit zur Handhabung des geistlichen Oberhirtenamtes, zu entreißen hofften, in demselben Augenblicke löste Pius IX. die Ketten der erstgeborenen Tochterkirche Roms, Ketten, welche die sicilische Kirche fast acht Jahrhunderte getragen hatte.

10. October 1868) werfen der Regierung ihre pharisäische Heuchelei und den fla= granten Widerspruch vor, daß sie, die die Trennung von Kirche und Staat auf ihre Fahne schreibe, noch immer an solchen Ueberbleibseln des Mittelalters festhalte und eine Legation noch immer behaupten wolle, welche, wie die Inquisition, auf der Insel ein Werkzeug politischen Absolutismus und der Tyrannei gewesen sei. Sie halten eine apostolische Legation für schlechterdings unvereinbar mit einem constitutionellen Königthum. Das neapolitanische Blatt „Il Roma" schreibt (Unità Cattolica vom 3. December 1867): Quei volteriani convertiti, quei giannonisti, che protestarono più tardi contro l'abolizione di quel rudere del medio evo che è la Legazione apostolica regia di Sicilia.

1 In der Sißung des Parlaments vom 15. Juli 1867 nahm der Abgeordnete Crispi das Wort und dichiara che l' Ex-ministro Borgatti arrecava danni allo Stato abolendo la Legazia di Sicilia, che è la separazione della Chiesa dallo Stato, perchè dà al Rè la giurisdizione spirituale e la facoltà di scommunicare perfino i vescovi. Ruggieri, Rè di Sicilia, si servì di questa autorità di scommunicare, che oggidi anche compete al Rè d' Italia (La Camera ride). In der Sigung vom 11. Juni 1867 machte der Abgeordnete Mancini sich lustig darüber, daß der König von Italien im neunzehnten Jahrhundert in Pluvial und Dalmatik in Sicilien die Functionen des Papstes üben solle. (Noch bis vor Kurzem pflegten die Bourbonen in der Dalmatik den kirchlichen Functionen beizuwohnen.)

Sie fielen fast geräuschlos zu Boden; vor dem Geflirre der Waffen in den blutigen Treffen, welche an den Abhängen des Sabiner- und Albanerge= birges geschlagen wurden, vernahm die Welt kaum das Niederfallen der grausamen Fessel. Und doch war die Abolition der sogenannten Legation und Monarchie in Sicilien nach dem Urtheile der erleuchtetsten Cardinäle aus der Zeit Clemens' XI. ein geistiges Ereigniß von solcher Wichtigkeit, wie die Frage der weltlichen Herrschaft der Päpste selber.

Anhang.

I.

Gaufred. Malaterra, Historia Sicula, Lib. IV, cap.

ultimum.

(Nach der Ausgabe Caruso's von G. M. Mira, mit den dort notirten Varianten des Codex Settimianus und der von Caruso in seiner Bibliotheca historica Regni Si

ciliae [Panormi 1723] vol. I, p. 247 publicirten Handschrift.)

Papa urbem redditam et pacem inter ipsos factam audiens, et gaudet de fraude compressa, et de pace confecta: sed quia ducem et comitem Salernum secessisse audivit, nolens comitem, donec sibi loquatur, versus Siciliam remeare, illorsum accelerat. Veniensque cum archiepiscopis apud Sanctum Matthaeum, ut cum debito honore eum acciperet, cum processione praestolatur: et tamen propter amicabilem venerationem, quam versus comitem habebat, primum ad eius hospitium eum amabiliter visum vadit, diuque eius colloquio usus, ad processionem, quae praestolabatur, suscipiendus accessit, in crastinumque convenientes, alter alterius colloquio cum maxima dilectione fruuntur. Sed quia ipse Apostolicus jam dudum Robertum episcopum Troynensem, comite inconsulto, legatum in Sicilia ad exequendum ius Sanctae Romanae ecclesiae posuerat, perpendens hoc comitem graviter ferre et nullo modo, ut stabile permaneat, assentire; cognoscens etiam ipsum comitem in omnibus negotiis ecclesiasticis exequendis zelo divini ardoris exfervescere, cassato, quod de episcopo Troynensi fecerat, legationem Beati Petri super comitem per totam Siciliam, vel habendam haereditaliter ponit: ea discretione, ut dum ipse comes advixerit, vel aliquis haeredum suorum zeli paterni ecclesiastici

1

In der Ausgabe von Saragossa von 1578 heißt es: et sui juris Calabriam

habitam.

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