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den Bischof von Traina getroffene Anordnung zurück und übertrug die Legation des Hl. Petrus über ganz Sicilien auf den Grafen, und zwar zur erblichen Wahrnehmung derselben (vel habendam haereditaliter), mit der näheren Bestimmung, daß, so lange der Graf lebe oder einer seiner Erben als Vollstrecker des väterlichen kirchlichen Eifers vorhanden sei; (ut, dum ipse Comes advixerit, vel aliquis haeredum suorum zeli paterni ecclesiastici executor superstes fuerit), über sie gegen ihren Willen kein Anderer als Legat vom römischen Stuhle bestellt werde; sondern wenn irgend welche Gerechtsame der römischen Kirche wahrzunehmen sein würden, so sollten diese, nach Entsendung von Schreiben vom römischen Stuhle nach Sicilien oder Calabrien, durch sie, nach dem Rathe der Bischöfe dieser Provinzen, authentisch entschieden werden (sed si qua Romanae Ecclesiae jura exequenda fuerint, chartulis a Romana Sede in Siciliam vel Calabriam directis 1, per ipsos consilio Episcoporum earundem provinciarum authentice definiantur). Und wenn die Bischöfe zum Concile berufen würden, so sollten sie dahin entsenden so viele und welche dem Grafen oder seinen zukünftigen Erben gut schienen; ausgenommen den Fall, wo es sich um Einen aus diesen [Bischöfen] auf dem Concile handle, [und] in Sicilien oder Calabrien in seiner Gegenwart nicht authentisch entschieden werden könne. Zur ewigen Fortdauer dieser Beauftragung, hat er dieselbe durch das Privilegium seiner Autorität bestätigt, dessen Wortlaut wir hier anfügen.

3

Urbanus Bischof, Knecht der Knechte Gottes, dem geliebten Sohne Roger, Grafen von Calabrien und Sicilien, Gruß und apostolischen Segen. Dieweil der höchsten Majestät Erbarmung Deine Klugheit durch viele Triumphe und Ehren erhöht hat 2, und Dein Frommsinn die Kirche Gottes in der Sarazenen Landen gar weit ausgebreitet und sich dem heiligen apostolischen Stuhle stets noch in mannigfacher Weise 3 ergeben gezeigt hat; so haben wir [Dich] zum besondern und theuersten Sohne derselben allgemeinen Mutter der Kirche aufgenommen, und deßhalb auf Deine aufrichtige Frömmigkeit ganz und gar vertrauend, bestätigen wir, was wir mündlich versprochen haben, auch durch Autorität der Schrift: daß wir nämlich in Deiner oder Deines Sohnes Simon oder des Anderen, der etwa Dein gesetzmäßiger Erbe sein dürfte, ganzen Lebenszeit (quod

1 Hier glaubt Baronius ad an. 1197 n. XLII statt chartulis lesen zu sollen.

cartulariis

2 In diesen lezten Worten folge ich dem Terte Caruso's in seiner Bibliotheca Sicula, im llebrigen dem in der von Mira veranstalteten Ausgabe des Discorso istorico apologetico della Monarchia di Sicilia (Palermo 1863) wiedergegebenen critischen Terte.

3 Cod. Settim. hat multis modis statt der schlechteren Lesart multo magis des Tertes bei Caruso.

omni vitae tuae tempore, vel filii tui Simonis, aut alterius, qui legitimus tui haeres extiterit), in dem Gebiete Eurer Herrschaft ohne Euren Willen oder Rath keinen Legaten der römischen Kirche bestellen werden; vielmehr wollen wir, daß das, was wir durch einen Legaten besorgen werden, durch Euere Thätigkeit an Legaten Statt geleistet werde: wann wir an Euch von unsrer Seite, zum Heile nämlich der unter Eurer Herrschaft stehenden heiligen Kirchen, Gesandtschaften abordnen zur Ehre des heiligen Petrus und seines heiligen apostolischen Stuhles, dem Du bis dahin ergeben gehorcht hast, und welchem Du in seinem Anliegen tapfer und treu beigestanden hast. Wenn aber ein Concil gehalten werden wird, [und] ich Dir auftrage, in wie weit Du die Bischöfe und Aebte deines Landes zu mir schicken mögest: so magst Du schicken wie viele und welche du willst, die übrigen aber zum Dienste und zum Schuße der Kirchen zurückbehalten. Der allmächtige Gott leite Deine Handlungen in seinem Wohlgefallen und führe Dich von Sündenschuld entbunden zum ewigen Leben. Gegeben zu Salernum durch die Hände des Cardinaldiakons der heiligen römischen Kirche am dritten vor den Nonen des Juli der siebenten Indiction, im elften Jahre unseres Pontificates 2"

Zweites Kapitel.

Das Diplom Urbans II.

Eine fast unabsehbare Literatur hat sich bis auf unsere Tage über die Frage der Aechtheit oder Unächtheit, der Integrität oder Fälschung, der Bedeutung und Tragweite des Diplomes mit seinem merkwürdigen Privilegium herausgebildet. Von seinem Originale ist nirgendwo eine Spur vorhanden. Es verflossen vier Jahrhunderte, und es fand sich in diesem Zeitraume weder eine Erwähnung des Documentes, noch eine unzweideutige Bezugnahme auf die dadurch vorgeblich ertheilte apostolische Legatengewalt der Fürsten Siciliens. Die Handschriften Malaterra's ruhten ungekannt im Staube der Archive der Insel.

Indeß nimmt während dieser langen Periode die kirchenpolitische Geschichte Siciliens einen Verlauf, wie kein anderes christliches Reich ihn aufweist. Man kann sagen, daß die politischen und religiösen Geschicke

'Cod. Settim. hat das alibi des Tertes bei Caruso nicht.

2 Wir verweisen auf den Originaltert mit seinen Varianten im Anhange, Document Nr. I.

der Insel von den oben erwähnten päpstlichen Investituren ihren verhängnißvollen Ausgang nahmen. Die Thatsache, daß die lehensherrliche Oberhoheit der Päpste über die Insel von den Normannen vor und seit der Eroberung derselben anerkannt war, steht unläugbar fest und darin findet die Stellung der Päpste zu den Ereignissen in Unteritalien ihre Rechtfertigung. Dadurch aber, daß schon die ersten Fürsten Siciliens, und noch mehr die Hohenstaufen die Consequenzen dieser Oberherrschaft nicht gelten lassen wollten, und daß die politischen Bestrebungen der jungen Normannenmacht in Süditalien der politisch-religiösen Mission, welche Nom dort erfüllen zu müssen glaubte, feindselig entgegentraten, entbrannte jener unheilvolle Kampf, in Folge dessen die Kirche Siciliens alle Selbstständigkeit einbüßte und ihr jene Fesseln absoluter Abhängigkeit von der Staatsgewalt angelegt wurden, welche sie noch bis zur Stunde zu tragen hat. Die Normannen hatten das ganze Feudalwesen, wie es in der Normandie und unter den stammverwandten Beherrschern Englands bestand, auch in das eroberte Sicilien verpflanzt; mit den normannischen Großen, mit dem fränkischen und englischen höheren Clerus, mit der feudalen Staatsform übertrugen sich auch die staatskirchlichen Prinzipien, wie sie in ihrer Heimath und fast in allen Ländern im elften Jahrhunderte auf den Thronen geltend gemacht wurden. Gleich nach Begründung der normannischen Feudalmonarchie spiegelt Sicilien in kirchenpolitischer Beziehung genau das Bild des Jahrhunderts wieder 1. Allein das war das Verhängniß für die Kirche der Insel, daß, während anderwärts diese abnormen kirchlichen Zustände überwunden wurden, sie allein hier sich behaupteten. Der Kampf um Emancipation der Kirche, wie er von Gregor VII. unternommen wurde, führte in andern Reichen im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts zur Freiheit und Selbstständigkeit derselben. Das Decretalenrecht der Sammlung Gregors IX. fand Eingang in die einzelnen Länder in Rücksicht auf Freiheit der Wahl der Prälaten, auf die kirchliche Jurisdiction und ihre Instanzen, auf kirchliche Immunität u. s. w. Nur in Sicilien behaupteten sich die alten Gewohnheiten. Der Grund lag in den zwischen den Päpsten und den Fürsten entbrannten Kämpfen, die sich fast ununterbrochen durch drei Jahrhunderte hindurch ziehen und das päpstliche Ansehen sowie die kirchliche Geseßgebung nicht zu Einfluß und Entfaltung kommen ließen. Hier war die Frage der kirchlichen Freiheit von der politischen der Investitur durch den Papst, die Investitur von der religiösen Frage abhängig. Die Päpste wollten ihre oberlehensherrliche Stellung dazu benußen, um der Kirche Siciliens die volle canonische Freiheit zu sichern, und nahmen zu dem Zwecke die Emancipation der Kirche als Bedingung in die Investitur

1 Wir werden den Beweis für diese wichtige Thatsache im dritten Kapitel liefern.

instrumente auf, schritten deßhalb zu Censuren gegen Land und Fürsten und selbst zur Abseßung der leßteren. Die Könige, die sich überhaupt zum Lehenseide nur widerwillig verstanden, fürchteten, daß durch Einräumung der kirchlichen Freiheit der Einfluß der Päpste auf der Insel übermäßig anwachsen und auch für ihre politische Selbstständigkeit gefährlich werden möchte. So wurde jeder religiöse Streit ein politischer und jeder politische ein religiöser.

In den furchtbaren Kämpfen zwischen den Päpsten und den Hohenstaufen und deren Nachfolgern auf dem sicilischen Throne, den Aragoniern, waren diese allesammt im päpstlichen Banne, Sicilien sehr oft lange, einmal 70 Jahre hindurch1 unter dem Interdicte; allein in dem Kampfe erlagen die Päpste und die sicilische Kirche wurde nicht frei; sie ging entstellt, geknechtet, wie sie war, unter die friedlichere Herrschaft des Königs Alphons von Castilien und Ferdinand des Katholischen über, aber auch das nicht um selbstständig zu werden, sondern um ihre Knechtschaft nur in einer neuen Form verewigt zu sehen, indem man dieselbe nunmehr durch eine Art von Geseßmäßigkeit zu rechtfertigen suchte, durch den Titel einer fürstlichen apostolischen Legation, die Monarchia Sicula.

Das erste Licht dieses unglücklichen Sternes der Kirche Siciliens wurde entdeckt gegen Ende der Regierung Ferdinands I.2 Derselbe König, welcher von den Päpsten den ruhmvollen Titel des „Katholischen“ erhielt, ließ sich in Sicilien den usurpatorischen eines „Monarchen“ im Sinne eines absoluten Gewalthabers in kirchlich-geistlichen Dingen geben 3. Luca Barberi, aus Noto in Sicilien gebürtig und Secretär Ferdinands des Katholischen, hatte in dessen Auftrage es unternommen, eine Sammlung der älteren Urkunden zu veranstalten, wodurch die herkömmlichen Gerechtfame der Könige in Sicilien, sowohl in kirchlichen als in weltlichen Dingen,

1 Petro Abarca, Los reyes de Aragon (I. vol. en Madrid 1682, II. vol. en Salamanca 1684), parte II, cap. V, p. 44.

2 P. Abarca 1. c. Despues se descubriò en el fin del reynado de Don Fernando el Catolico la primiera luz de una come Monarquia espiritual y real de la Sicilia con la bula pontificia que apareciò.

* Die sicilischen und spanischen Autoren definiren die Monarchia sicula dahin, daß damit dem Könige nicht bloß die höchste Gewalt in weltlichen Dingen, sondern auch kraft apostolischen Privilegs die geistliche oder kirchliche Vollgewalt auf der Insel zugesprochen werde. In diesem Sinne ist der Fürst „Monarch“ in eminenter Weise. Vgl. Lettera di Fra Tomaso Aloixa... al rè Filippo II. (Caruso, dipl. XI, p. 261, 265): „La costumbre de muchos annos acà suele llamar a esta preheminencia (sc. de legado apostolico) monarquia, y monarca alo que goza d' ella, porque es unico principe, que solo conoce de las causas temporales y ecclesiasticas en este reyno, sin reconocer otro superior... Im engern Sinne ist daher „Monarchie“ gleichbedeutend mit „Legation".

der Insel von den oben erwähnten päpstlichen Investituren ihren verhängnißvollen Ausgang nahmen. Die Thatsache, daß die lehensherrliche Oberhoheit der Päpste über die Insel von den Normannen vor und seit der Eroberung derselben anerkannt war, steht unläugbar fest und darin findet die Stellung der Päpste zu den Ereignissen in Unteritalien ihre Rechtfertigung. Dadurch aber, daß schon die ersten Fürsten Siciliens, und noch mehr die Hohenstaufen die Consequenzen dieser Oberherrschaft nicht gelten lassen wollten, und daß die politischen Bestrebungen der jungen Normannenmacht in Süditalien der politisch-religiösen Mission, welche Rom dort erfüllen zu müssen glaubte, feindselig entgegentraten, entbrannte jener unheilvolle Kampf, in Folge dessen die Kirche Siciliens alle Selbst= ständigkeit einbüßte und ihr jene Fesseln absoluter Abhängigkeit von der Staatsgewalt angelegt wurden, welche sie noch bis zur Stunde zu tragen hat. Die Normannen hatten das ganze Feudalwesen, wie es in der Normandie und unter den stammverwandten Beherrschern Englands bestand, auch in das eroberte Sicilien verpflanzt; mit den normannischen Großen, mit dem fränkischen und englischen höheren Clerus, mit der feudalen Staatsform übertrugen sich auch die staatskirchlichen Prinzipien, wie sie in ihrer Heimath und fast in allen Ländern im elften Jahrhunderte auf den Thronen geltend gemacht wurden. Gleich nach Begründung der normannischen Feudalmonarchie spiegelt Sicilien in kirchenpolitischer Beziehung genau das Bild des Jahrhunderts wieder 1. Allein das war das Verhängniß für die Kirche der Insel, daß, während anderwärts diese abnormen kirchlichen Zustände überwunden wurden, sie allein hier sich behaupteten. Der Kampf um Emancipation der Kirche, wie er von Gregor VII. unternommen wurde, führte in andern Reichen im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts zur Freiheit und Selbstständigkeit derselben. Das Decretalenrecht der Sammlung Gregors IX. fand Eingang in die einzelnen Länder in Rücksicht auf Freiheit der Wahl der Prälaten, auf die kirchliche Jurisdiction und ihre Instanzen, auf kirchliche Immunität u. s. w. Nur in Sicilien behaupteten sich die alten Gewohn= heiten. Der Grund lag in den zwischen den Päpsten und den Fürsten entbrannten Kämpfen, die sich fast ununterbrochen durch drei Jahrhunderte hindurch ziehen und das päpstliche Ansehen sowie die kirchliche Geseßgebung nicht zu Einfluß und Entfaltung kommen ließen. Hier war die Frage der kirchlichen Freiheit von der politischen der Investitur durch den Papst, die Investitur von der religiösen Frage abhängig. Die Päpste wollten ihre oberlehensherrliche Stellung dazu benutzen, um der Kirche Siciliens die volle canonische Freiheit zu sichern, und nahmen zu dem Zwecke die Emancipation der Kirche als Bedingung in die Investitur

1 Wir werden den Beweis für diese wichtige Thatsache im dritten Kapitel liefern.

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