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Diploms und in der nach der Berechtigung der Monarchie überhaupt geschichtlich eingenommen hat.

1. Rom hat niemals die Institution der Monarchie und ihres Tribunals direct oder indirect anerkannt; es hat dieselbe immer zurückgewiesen und verurtheilt als eine unberechtigte, verderbliche Usurpation der kirchlichen Gewalt durch die Fürsten Siciliens. Was das Diplom betrifft, worauf die Ansprüche der Fürsten gestüßt wurden, so haben die Päpste die Aechtheit desselben zwar nicht anerkannt, aber auch nicht ausdrücklich verworfen, jedenfalls nicht ihr Verwerfungsurtheil über die Monarchie auf die Behauptung der Unächtheit des Diploms gestüßt. Die römische Curie nahm in dem Streite mit den spanischen Königen im 16. Jahrhunderte und mit den piemontesischen Fürsten, als Herren der Jnsel Sicilien, im Anfang des 18. Jahrhunderts den correcten, streng juristischen Standpunkt ein, daß, wer ein Privileg, - und zumal ein so exorbitantes, wie das Legatenrecht eines weltlichen Fürsten sein würde - beanspruche, dafür den Beweis zu erbringen habe. Die Ertheilung von Privilegien soll aber gemäß den Sahungen des canonischen Rechtes immer durch schriftliche Urkunden ge= schehen, und der Beweis durch Aufweisung der authentischen Documente erbracht werden. Die Originalurkunde des vorgeblichen Privilegs der Monarchie war nicht beizubringen. Die römische Curie aber konnte juristisch nicht einem Documente authentische Beweiskraft zuerkennen, welches sich höchstens als eine private Abschrift eines angeblich ausgestellten Originals präsentirte und einem während vier Jahrhunderte unbekannten Institute zur Unterlage dienen sollte, welches dazu in sich so manches Verdächtige enthielt und von höchst parteiischer Hand unter so eigenthümlichen Verhältnissen der Oeffentlichkeit übergeben worden war. Diese Auffassung wurzelt durchaus in der juristischen Lehre vom Beweise und es ändert daran nichts, wenn dem veröffentlichten Documente selbst eine höchste historische Wahrscheinlichkeit vindicirt werden kann. Der vorgebliche Rechtsgrund der Monarchie ist niemals bis zur Stunde juristisch bewiesen worden.

1 can. 8. Dist. C: . . . Aut enim mos . . . est servandus, aut, si tuae ecclesiae aliquid specialiter dicis esse concessum a romanae urbis Pontificibus,... a vobis oportet ostendi... Oportet igitur . . . aut generaliter usum ex non scripto sequi (d. H. das Allgemeine), aut ex scriptis privilegiis se tueri. Die Quellen reden daher von ostendere privilegia c. 9, X. de confirm. util. vel inut. II. 30; inspectio privilegiorum c. 7. X. h. t.; privilegium transmittere c. 19. X. de test. et attest. II. 20; privilegia nimia vetustate consumpta. . . innovare c. 4. X. de confirm. util. vel. inut. II. 30, wo privilegium geradezu für Urkunde gebraucht ist, und die Glosse zu cap. 1. de censibus in VIto III. 20, verbo In scriptis zählt überhaupt die Fälle auf, wo es einer Scriptur bedürfe, und sagt. . . tertius in privilegiis. Vgl. Friedr. Schulte, die Lehre von den Quellen des kath. Kirchenrechts (Gießen 1860) . 149 mit den Noten.

2. Rom betonte mit Recht als eine unwiderlegliche Thatsache, daß das Privileg, wenn es wirklich von Urban II. ertheilt worden wäre, und zwar nicht bloß für Roger und seine Söhne, sondern auch für seine weiteren Nachfolger auf dem Throne, durch spätere wiederholte, klare und unzweideutige Verträge zwischen Fürsten und Päpsten unzweifelhaft aufgehoben und widerrufen sein würde; eine Aufstellung, welche selbst die Gegner zugeben müssen und zugeben, wie wir unten sehen werden.

3. Es liegt in der Natur der Privilegien, daß sie vom Ertheiler, als der berechtigten legislatorischen Gewalt, wieder aufgehoben werden können. Der Einwand der Regalisten Siciliens, daß das Privileg onerös sei und daher nicht widerrufen werden könne, ist historisch unbegründet. Wenn Urban II. dem Grafen Roger wirklich das Privileg ertheilt hat, so konnten die Frömmigkeit des Grafen und seine Verdienste um die Restauration der sicilischen Kirche ein Motiv zur Ertheilung sein; mehr waren sie sicher nicht. Ein formell oder materiell bindender Vertrag läßt sich durchaus nicht in dem Document finden; es trägt das gerade Gegentheil, die Gratuität der Ertheilung an der Stirne, wie dies ein gleichzeitiges unanfechtbares Zeugniß sogar ausdrücklich bestätigt1. Jedes wirkliche, nicht auf Grund eines internationalen Vertrages ertheilte Privileg muß seiner Natur nach widerrufbar sein; die Läugnung dieses Sages_ver= kennt das Wesen der legislatorischen Gewalt 2; und wenn die Quellen des civilen und canonischen Rechtes einstimmig besagen, daß der Mißbrauch des Privilegs seine Entziehung herbeiführen, die geseßgebende Gewalt zur Entziehung veranlassen werde, so heißt das nicht, daß zur Entziehung Gründe vorliegen müssen 3. Indeß schon aus dem Titel des Mißbrauches des Privilegs der Monarchie, wenn es cristirte, waren die Päpste zu allen Zeiten zur Entziehung so vollberechtigt als nur möglich,

Jaffe, Regesta pontif. rom. n. 4846. Nach dem Terte bei Jaffé heißt es gratuitate concessit; nach einer Collation, welche ich neuerdings mit dem handschriftlichen Terte des Cod. Vatican. Ottobon. 3057 in Rom vornehmen ließ, gratuita benignitate. Beides bedeutet doch wohl ad beneplacitum; und dann wird auch L. Negri wohl dem Papste das Recht der Revocation zugestehen, da er (Cenni storici della legazia etc. p. 10) schreibt: non lice ad alcuno di volgere in dubbio, che il Papa potesse rivocare, in virtù della pienezza della sua autorità, un beneplacito, che altri suoi antecessori avessero per questa stessa conceduto.

Daß in Folge der Entziehung des Privilegs vermögensrechtliche Ansprüche des bisher Privilegirten entstehen können, beeinträchtigt den Saß durchaus nicht.

3 c. 7. Dist. LXXIV. u. c. 11. X. de privilegiis V. 33:... nam privilegium meretur amittere, qui permissa sibi abutitur potestate; c. 24. h. t.: quaedam in iis (sc. privilegiis) duximus declaranda, ne minus sane intellecta pertrahantur in abusum, propter quem possint merito revocari; und c. 4. X. h. t. bedroht Innocenz III. mit Entziehung der Privilegien, nicht wegen Mißbrauches der eigenen, sondern wegen Nichtbeachtung fremder; vgl. auch 1. 3. Cod. de aquaeduct. XI. 42.

da nach dem eigenen Geständnisse der Vertheidiger der Monarchie dieselbe und ihr Tribunal seit der Entstehung bis zu seiner jüngsten Aufhebung durch Pius IX. mit den unerhörtesten Mißbräuchen umgeben war 1.

Es ist daher nach der obigen Darstellung die Stellung der Curie gegenüber den Prätensionen der Fürsten Siciliens ebenso correct als berechtigt und absolut unabhängig von der Frage, ob das historische Diplom, welches durch Luca Barberi und die Herausgabe des Malaterra in die Oeffentlichkeit gebracht wurde, sich als unächt oder verfälscht erweisen lasse oder nicht.

Der Kern der Argumentation des Baronius und des Bischofs von Lipari liegt nun in der Aufnahme des Beweises, daß dieses historisch uns überlieferte Diplom, welches unter dem Namen Urbans II. geht, ganz und gar unächt oder doch gefälscht sei. Lezteres darzuthun hatte sich vorwiegend Baronius, ersteres Tedeschis zur Aufgabe gestellt. Die Frage ist, ob sie den Beweis erbracht haben, und ob er überhaupt erbracht werden kann.

Einen Hauptgrund, auf welchen der Bischof von Lipari den Schluß der Unächtheit der Urkunde gründet, findet er in der Chronologie, dem Datum, welches die Bulle trägt. Er sagt, zu der Zeit, aus welcher die Bulle datirt ist, habe Urban II. unmöglich in Salerno sein können. Er stützt sich dabei auf die Darstellung des Fazellus 2, eines Geschicht= schreibers des 16. Jahrhunderts, und des Cirinus 3, und geht von der Annahme dieser Autoren aus, daß Urban II. dem Grafen Roger im Jahre 1097 in Salerno das Versprechen der Legation gemacht habe, die wirkliche Ausstellung der Bulle aber erst dort im Jahre 1099 erfolgt sei*. Ohne die Richtigkeit dieser Jahreszahlen an dem Datum

1 Alle Informationen, welche die königlichen Minister aus Sicilien dem Könige einsandten, enthalten eine stehende Rubrik, wo von den Mißbräuchen und Vorschlägen zur Beseitigung die Rede ist, vgl. Caruso, p. 244, 266, 283, u. sonst. P. Perelli, Istoria ed Apologia dell' apostolica legazia di Sicilia, fol. 25, sagt: Ma per verità, cresciuti in quel tempo a dismisura gli abusi, e ridotto questo tribunale in forma d' una rete, che raccoglieva ogni e qualsivoglia questione di qualunque natura o foro si fosse ..

2 F. Thomas. Fazellus, ordinis praedicatorum († 1570), de rebus siculis decad. II, lib. VII, cap. I. Graevius, thesaurus etc. vol. IV. p. 504 sq.

3 Cirinus, Nexus rerum Eccles. jurisdictionalium cap. V, p. 331 sqq. (Panormi 1711): quae quidem privilegii promissio anno 1097 Salerni processit, privilegium autem ibique a. 1099 refert Goffredus monachus de gestis Guiscardi."

4 Istoria della pretesa monarchia cap. I. p. 6, cap. VII. p. 50 sqq. Uebri gens ist es nicht einmal klar, daß Fazellus dieses Datum annimmt. Die Civiltà Caltolica, Serie VI. vol. V. p. 647, sagt ebenfalls, Urban II. sei im Jahre 1097, 1098 oder 1099 nicht in Salerno gewesen. Noch mehr: „Oltre a ciò con valide prove si dimostra, che non vi fù mai nella città di Salerno abboccamento del Papa Urbano e del Conte normanno." Allerdings war er im Jahre 1098 in Salerno, und hatte dort auch eine Unterredung mit dem Papste.

der Bulle selbst zu prüfen, tritt nun Tedeschis den Beweis an, daß Urban II. von dem Concil von Bari, welches er mit Baronius irrthümlich in das Jahr 1097 verlegt, sich nach Rom begab und seitdem bis zu seinem Tode die Stadt nicht mehr verließ, sicher nicht im Reiche Neapel war. Es könne also die Ausstellung des Diploms unmöglich im Jahre 1099 in Salerno erfolgt sein; aber ebenso wenig habe im Jahre 1097 ein Versprechen der Legation stattgefunden, weil Urban II. nachweislich in diesem Jahre nicht mit Roger in Salerno zusammengetroffen sei. Denn nach der Darstellung Eadmers 2, des Begleiters des Hl. Anselm, welcher vor Capua mit dem Papste zusammentraf, habe Urban II. sich von dort nicht, wie Malaterra (IV. 27, 29) erzählt, nach Benevent und Salerno, sondern nach Aversa begeben; beim Herannahen des Termins zur Eröffnung des Concils von Bari sei er in Begleitung des hl. Anselm von Aversa durch Apulien direct nach Bari gegangen, ohne Benevent oder Salerno auch nur aus der Ferne zu sehen. Die Darstellung Eadmers schließe also die Zusammenkunft in Salerno positiv aus, wie denn auch kein anderer Zeitgenosse derselben erwähne. Zu diesem Resultate konnte Tedeschis nur auf Kosten der Darstellung des Mönches Malaterra gelangen, die er daher auch für interpolirt und gefälscht erklärt 3. Er hält dann ferner den Grafen Roger nicht für fähig, das Verlangen der Legation an den Papst zu stellen, und noch weniger Urban II., dem weltlichen Fürsten eine solche Concession zu machen *.

Baronius, welchem das Privileg nicht weniger exorbitant erscheint, fand in dem Abschnitte der Erzählung des Malaterra, welcher von den chartulis in Siciliam directis handelt (wo er chartulariis lesen möchte), zusammengehalten mit dem Texte des Diplomes, welcher dieser chartulae oder chartularii nicht erwähnt, einen Grund das Diplom für verstümmelt zu halten; die von Malaterra in der Geschichtserzählung erwähnte Bestimmung über Entsendung der chartulae oder chartularii hält er von so großer Bedeutung, daß durch Aufnahme derselben in den Text des Diploms dem Privileg Urbans alles Exorbitante genommen sein würde 5. Der Bischof von Lipari aber findet in der Erwähnung der chartularii oder päpstlichen Gesandten, welche nach Sicilien geschickt werden sollten, sogar einen Widerspruch mit der Bulle oder dem Privileg. War der Graf Roger Legat, so fragt er, wozu noch chartularii entsen

1 Istoria etc. cap. VII. p. 51 sqq.

2 Eadmer, Historia novorum, in appendice operum S. Anselmi (Venetiis 1744), lib. II. p. 68.

3 Istoria etc. cap. VI. p. 154.

41. c. cap. IV. p. 27.

5 Baronius 1. c. n. XLVI.

den? 1 Auch er betont mit Baronius, daß die fürstliche Legation in den Streitigkeiten zwischen den Päpsten und den Fürsten über kirchliche Rechte nicht erwähnt werde, was doch, wenn sie bestand, fast unmöglich gewesen sei, und erklärt kurzweg die nicht geringe Schwierigkeiten bereitende Erwähnung der bischöflichen Insignien, welche der Papst (Lucius II.) dem Könige Roger II. nach Otto Frisingensis 2 zugestanden haben soll, als Trug und Lüge der Römer 3. Zulegt weist er noch aus den authentischen Documenten des päpstlichen Archives im Castell Sant' Angelo nach, daß die Päpste thatsächlich seit Urban II. sowohl unter der Dynastie der Hohenstaufen, als unter der der Anjou und der Aragonier, ihre Legaten fast nnunterbrochen nach Sicilien entsendet hätten. Er kömmt zu folgendem Schlusse: Die Geschichte Malaterra's lag 400 Jahre vergessen in einem Archive von Traina. Sie wurde aufgefunden, nach Palermo geschickt und dort viele Jahre verborgen gehalten, darauf vorsichtig nach Spanien befördert, wo sie Surita 1578 zuerst drucken ließ und sie dem berühmten Augustinus, Erzbischof von Tarragona, widmete. Es war dies die Zeit, wo der Streit wegen des Privilegs der Monarchie zwischen den Päpsten und, Philipp II. sehr heftig entbrannt war. „Wer erkennt nicht alsbald das Motiv zu der großen Alteration, welche die Geschichte Malaterras erfuhr?" ruft er aus. Im Jahre 1513 war das Capobreve des Barberi und das Diplom an's Licht getreten. Auf Grund desselben erhob sich die Monarchie mit ihrem Tribunale. Das Original des vorgeblichen Diploms war nicht vorhanden; um dem von Barberi edirten Documente Urbans II. Glauben und Ansehen zu erwerben und den bevorstehenden Maßregeln Roms zuvorzukommen, wurde der eigens in Sicilien dafür zugerichtete Malaterra mit dem Diplome zu Saragossa publicirt 5.

Wahr ist, daß die Auslassungen der sicilischen Regalisten über den rechtlichen Grund des Privilegs der Legation, wenn man sie für sich betrachtet, Veranlassung genug bieten, die Aechtheit des Diploms so stark als möglich zu bezweifeln. Schon der erste Bericht des Statthalters an den

1 Istoria cap. VI. p. 67. Der weitere Einwand, daß, wenn Urban II. wirklich ein solches Privileg einem Laienfürsten in Sicilien hätte ertheilen wollen, er dieß dann nur dem Herzoge Robert als Lehnsherrn Roger's hätte geben können (cap. V), bedarf feiner Widerlegung.

2 Otto Frisingensis, De gestis Friderici I. Imp. lib. I, cap. 28. Pertz, Ser. XX, 366 sq.

3 Istoria cap. XXVI. p. 297.

Istoria cap. X–XVII.

5 Istoria cap. VIII. Tedeschis schließt: In somma, ciò che era usurpazione manifesta, si volle allora colorire con una pontificia concessione riferita da Gaufredo nella sua istoria, giacchè mancava, nè poteva esibirsi l'originale. Ecco il motivo di alterarsi in Sicilia e di stamparsi poi in Spagna 1578.

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