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König Ferdinand vom Jahre 1512 spricht sich über Ursprung und Rechtsgrund des Privilegs sehr unsicher aus 1. Ferner weichen die Regalisten in Angabe der Zeit der Ausstellung des Diploms auffallend von einander ab. Johann de Vega verlegt die Ertheilung des Privilegs in das Jahr 10892. Er meint, das Privileg sei bereits schon von Gregor VII. zuerst verliehen worden, und bringt aus dessen Regierungszeit Beweisstücke. Auf ihn beruft sich Cirinus, der die nach ihm im Jahre 1099 von Urban ertheilte Bulle nur als erneuerte Bestätigung des Privilegs ansieht 3. Fazellus läßt die Jahreszahl unbestimmt. Andere Autoren des sechszehnten Jahrhunderts sprechen von andern Daten *. Diese Angaben können aber nicht entscheidend sein. Maßgebend ist das Datum der Bulle selbst, welche nach Indictionen und Jahren des Pontificats Urbans II. rechnet. Dieses Datum haben jene Schriftsteller in der Unkenntniß der Chronologie unrichtig in die Zahlen der Datirung nach Jahren seit Christi Geburt übertragen 5.

Die Bulle Urbans II. trägt im Liber des Luca Barberi, in der Ausgabe der Geschichte des Fazellus 6, in der Ausgabe Malaterra's von Surita, und in sämmtlichen bekannten, älteren Handschriften Malaterra's 7 das Datum: Salerni per manus (Joannis ) S. R. E. Diaconi Cardinalis III. Nonas Julii, Indictionis VII. Pontificatus Domini Urbani Secundi XI. So las auch Baronius. In diesen Angaben ist richtig, daß es damals einen Cardinaldiakon Johannes gab, durch welchen auch sonst Bullen Urbans II. sich unterschrieben finden 9. Von den beiden Zahlen ist aber offenbar die eine unrichtig; aber nicht beide, wie Baronius glaubt, wenn er, hierbei einen Frrthum der Abschreiber unterstellend 10

1 Caruso p. 234.

2 Compendium Monarchiae, Mscr. Cod. Corsin. 836, f. 11 sq.

3 Cirinus 1. c. cap. V. p. 332.

4 Jm Cod. Vallicellian. N. 2. findet sich unter der Ueberschrift: Opposizioni alla bolla di Urbano II. das Datum 1066, in andern Scripturen: datum Salerni die 3. Julii a. VII. pontificatus, a. Domini 1091.

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5 Dieß ergibt sich aus dem Folgenden. Ein eclatantes Beispiel liefert auch ein Manuscript des Don Scipio di Castro, discorso sopra il governo di Sicilia aus der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts in Cod. Vatican. Urbinat. 854. f. 343, wo er die Bulle richtig mit dem Datum der Indict. VII. des Jahres XI. des Pontificats angibt, und doch sagt: Si spedi la bolla predetta nel 1095.

6 Dieselbe wurde zuerst 1558 zu Palermo edirt, vgl. die praefatio zu Fazellus bei Graevius, thesaurus t. IV.

▾ Vgl. das Document mit den Varianten bei Caruso in der Ausgabe von 223 sqq. und unten im Anhange Document Nro. I.

Mira P.

8 Fast in allen Handschriften steht der Name Joannis; cf. Caruso 1. c.

9 Jaffé, Reg. n. 4276.

10 ad a. 1097. n. XXVI.

und deßhalb die Zahlen corrigirend, die Indictio V. und das Jahr X. des Pontificats Urbans II. als richtiges Datum anseht. Baronius hat sich dabei von der mißverstandenen Chronologie Malaterra's leiten lassen, und schon Pagi hat die unrichtige Chronologie des Baronius in diesem Punkte berichtigt. Aber eine der beiden im Diplome angegebenen Zahlen ist jedenfalls irrig; denn die 7. Indiction begann mit dem 1. September 1098 und währte bis zum 30. August 1099, während das elfte Regierungsjahr Urbans II. vom 12. März 1098 bis 11. März 1099 reicht. Die Bulle würde also nach der ersten Angabe im Juli 1099, nach der anderen im Juli 1098 ausgestellt sein. Schon an und für sich, abgesehen von dem Zusammenhange, in welchem die Urkunde bei Malaterra steht, ist die letztere Angabe 1098 die wahrscheinlichere. Denn im Jahre 1099 starb Urban schon am 29. Juli, und es ist ziemlich sicher, daß der Papst seit der Rückkehr vom Concile von Bari bis zu seinem Tode Rom nicht mehr verlassen hat 2. Wohl ist es aber nicht nur möglich, sondern geschichtlich erweislich, daß die Reise Urbans nach Capua und von da nach Bari zum Concile in den Sommer des Jahres 1098 fiel, und daß er im Juli 1098, wo also seit dem 11. März dieses Jahres das in der Bulle angegebene 11. Jahr seines Pontificates begonnen hatte, in Salerno war; dieses Datum paßt auch zu der Darstellung Malaterra's. Es ist hier wichtig, die eigenthümliche Chronologie Malaterra's sich klar zu machen. Er setzt die Belagerung von Capua in das Jahr 1097. Schon Meo hat hervorgehoben, daß derselbe allerdings nach griechischer Weise das Jahr mit dem 1. September beginnt, aber nicht, wie sonst, mit dem des vorhergehenden, sondern mit dem des laufenden Jahres, so daß also z. B. sein Jahr 1060 die Zeit vom 1. September 1060 bis 30. August 1061 umfaßt. Die Richtigkeit dieser Behauptung läßt sich bei den meisten Zeitangaben Malaterra's nachweisen 5. Wenn also nach seiner Berechnung die Belagerung von Capua in den Sommer des Jahres 1097 fällt, so ist dieß gleich unserem Jahre 1098. Dieß ergibt sich auch, worauf bereits

1 Pagi, Critica, ad a. 1097 n. VII-IX. (editio Colon. 1727), tom. IV. p.

341 sq.

2 Das beweisen alle seit seiner Rückkehr von Bari nach Nom bei Jaffé registrirten Urkunden, welche sämmtlich aus Rom datirt sind. Andere Gründe führt Tedesdhis cap. VII. an.

3 Malaterra IV, 16.

P. D. Meo, Annali critico-diplomatici del regno di Napoli della mezza età, Napoli (1815–1819), t. VIII. p. 26.

5 Er sezt z. B. (I, 14) die Schlacht bei Civitate in das Jahr 1052, sie fand aber notorisch statt im Juni 1053; die Eroberung Noms durch Robert Guiscard in's Jahr 1083 (III, 37), sie erfolgte aber erst Mai 1084; den Tod Gregors VII. und Herzog Roberts (III, 41) in das Jahr 1084; beide aber starben erst im Mai resp. Juli 1085 u. f. w. Vgl. auch Hirsch, in den Gött. gel. Anz. a. a. D. S. 1543 ff.

Caruso aufmerksam machte, direct aus Malaterra selbst und aus der Geschichte Eadmers. Nach Malaterra (IV. 25.) hatte Graf Noger eine seiner Töchter dem Könige von Ungarn verlobt, und ließ sie unter dem Geleite edler Normannen nach Termini bringen, wo sie sich im Mai des Jahres 1097 einschiffte. Im folgenden Capitel (26) erzählt Malaterra dann weiter, der Graf Roger sei, vom Fürsten-Richard gegen Capua zu Hilfe gerufen, in der ersten Woche des April mit zahlreicher Heeresfolge über die Meerenge gesezt. Dieser April, der auf den Mai von 1097 folgte, war sicher der des Jahres 1098 nach unserer Berechnung; aber nach Malaterra erfolgt die Belagerung Capua's noch im Jahre 1097 (IV. 26). Das Jahr 1098 ergibt sich für das Unternehmen gegen Capua und die Begegnung Urbans mit Roger ebenso nothwendig nach der Darstellung Eadmers. Nach diesem 2 reist der hl. Anselm im October 1097 von England ab, ist Weihnachten in Elugny, Ostern (28. März) 1098 in Chiusi, geht von da direct nach Rom, und nach zehntägigem Aufenthalte von dort nach Telesi und Sclavia. Damals gerade wurde Capua durch die drei verwandten Normannenfürsten belagert. Das ge= naue Datum der Eroberung Capua's ist schwer festzustellen. Malaterra und Eadmer geben es nicht an. Lupus sagt 3: mense Maii; dagegen seßen die Annales Casinenses den Einzug der Verbündeten in die Stadt in die S. Petri 4, was wohl nichts anderes als den Festtag der Hll. Petrus und Paulus, den 29. Juni, bezeichnen kann. Jedenfalls fällt sie in den Sommer des Jahres 1098; denn der hl. Anselm begibt sich auf die Einladung des Herzogs Roger in das Lager vor Capua und trifft dort mit dem Papste zusammen. Als der Papst gegen Ende der Belagerung nach Aversa ging, begleitete ihn Anselm dorthin und begab sich von da in die Abtei des hl. Laurentius, die er zu seinem Sommeraufenthalte ge= wählt hatte 5. Da nun nach Verlauf des Sommers, also gegen Ende September, der hl. Anselm das Kloster wieder verließ, um den Papst in Aversa zu treffen und mit ihm zum Concile von Bari zu gehen, wo beide erst in den ersten Tagen des October eintrafen 6, so fragt es sich, ob in der Zeit zwischen der Ankunft Urbans in Aversa und dem Aufbruche zum

1 Discorso f. 34.

2 Eadmer, Historia novorum lib. II, 1. c. p. 65 sqq.

3 Lupi Protospatar. Chronicon an. 1098. Pertz, Script. VII, p. 63. Vgl. Muratori, Script. V, 47 mit der Note.

+ Annales Casinenses, Pertz, Script. XIX, 307, a. 1098: Dux Rogerius cum comite Rogerio Capuam per quadraginta dies obsidentes receperunt et Richardo Jordanis filio principi in die sancti Petri ingredientes Capuam restituerunt. 5 Eadmer 1. c. p. 68 sq.

6 Anonymi Barensis Chronicon a. 1099. Muratori, Script. V, 155: tertia die intrante mense Octobr. venit. Papa Urbanus. . . intraverunt in Bari. Der Anonymus Bar. zählt nach der gewöhnlichen griechischen Rechnung.

Concile dem Papste eine Reise nach Benevent und Salerno, wie Malaterra angibt, möglich war, oder ob sie, wie Tedeschis behauptet, nach der Darstellung Eadmers ausgeschlossen sei. War sie möglich und wird sie durch Eadmer nicht ausgeschlossen, so würde die Datirung der Bulle aus Salerno und die Angabe des XI. Pontificaljahres genau zutreffen. Der einzige Einwurf gegen die Datirung der Bulle würde in der Angabe der VII. statt der VI. Indiction liegen, ein Fehler, der sehr leicht den Abschreibern begegnen konnte und auf Grund dessen wir um so weniger die Bulle für unächt erklären können, als Baronius den Abschreibern nicht nur die irrthümliche Angabe der Indiction, sondern auch des Jahres des Pontificats nachsehen wollte. Nun aber berichtet Eadmer über Urban II. von dem Augenblicke ab, wo der hl. Anselm diesen in Aversa verläßt, um in seinen Sommeraufenthalt zurückzukehren, bis zum neuen Zusammentreffen zur Reise nach Bari, kein Wort mehr. Da der Papst spätestens den 29. Juni von Capua nach Aversa ging, so bleibt bis zur Abreise nach Bari ein Zeitraum von fast drei Monaten, wo Eadmer sich nicht mehr mit den Schicksalen oder dem Verbleiben des Papstes befaßt. Daß Urban II. nicht sofort von Aversa nach Bari gereist ist, geht aus Eadmers eigenen Worten hervor: Instante autem termino concilii (Anselmus) ad Apostolicum reversus est, et cum eo Barum usque profectus. Demnach läßt die Zeit zwischen der Eroberung Capua's und der Abreise zu dem am 1. October zu eröffnenden Concile hinlänglich Zeit zu einem Besuche Urbans in Benevent und Salerno, wie uns diesen Malaterra erzählt. Ja, nicht bloß die Möglichkeit, sondern auch die Wirklichkeit der Anwesenheit des Papstes in Salerno ist gewiß, da es keinen Grund gibt, die Ausstellung der von Jaffé 2 registrirten, vom 20. Juli aus Salerno datirten beiden Urkunden Urbans II. zu Gunsten des Erzbischofs Alphanus von Salerno und des hl. Bruno anzuzweifeln. In gleicher Weisse wird auch der Aufenthalt des Papstes zu Benevent im September des Jahres 1098 bezeugt durch den Bericht Leo's von Ostia über seine für Monte Cassino um das Kloster St. Sophia zu Benevent geführten Processe 3.

Das wichtigste innere Argument, welches Baronius und mit ihm Tedeschis für die Annahme einer Verstümmelung der Bulle anführen, ist das Fehlen des in dem Berichte des Malaterra angeführten Abschnittes

1 Baronius a. 1097 n. XXVI. sagt kurzweg: corrigamus primo errorem illapsum in tempus. . . . Cum tamen non adeo severi exactores simus, ut ob ejusmodi librariorum vitia illapsa velimus idem diploma rejicere. Daß er, durch seine irrthümliche Chronologie verleitet, das richtige Jahr XI. des Pontificats in das unrichtige X. „corrigirte“ haben wir bereits S. 41 hervorgehoben.

2 Jaffé, Reg. n. 4275, 4276.

3 E. Gattula, Historia Abbatiae Cassinensis (Venetiis 1733), p. 54.

über die Entsendung der chartulae oder chartularii in dem Diplome selbst. Es heißt in der Darstellung Malaterra's, Urban habe die Legation auf den Grafen und seine Erben übertragen „ea discretione, ut dum ipse comes advixerit, vel aliquis haeredum suorum . . . legatus alius a romana sede ipsis invitis nullus superponatur: sed si qua romanae ecclesiae iuris, exequenda fuerint, chartulis a romana sede in Siciliam vel Calabriam directis, per ipsos consilio episcoporum earundem provinciarum authentice definiantur." Baronius emendirt als selbstverständlich das chartulis in chartulariis, welcher Name für päpstliche Gesandte im Mittelalter nicht selten war 1, bezieht das per ipsos definiantur auf die chartularii, und glaubt, wenn dieser Abschnitt und das folgende: „nisi forte de aliquo ipsorum in concilio agendum sit in Sicilia vel in Calabria [cum] in praesentia sua authentice definiri nequiverint" in den Text des Diploms aufgenommen (oder vielmehr darin belassen) worden wäre, so sei damit der ganzen Legation die Spiße abgebrochen gewesen, und die Bulle selbst würde als ein glänzendes Zeugniß der Klugheit und Weisheit Urban's II. dastehen. Die Auslassung dieses wichtigen Passus constituire die verbrecherische Verstümmelung der Bulle, die solemnis fraus" der Gegner 2.

Auf dieser Unterstellung des Baronius fußend, geht der Bischof von Lipari noch einen Schritt weiter und erklärt das ganze Diplom für unächt, und ihm schließen sich in dieser Behauptung die Neueren an 3. Nach seiner Darstellung ist die Fälschung der Geschichte Malaterra's in jenen Zeiten des 16. Jahrhunderts erfolgt, wo die Controversen über die Monarchie entbrannt waren. Diese Fälschung sei vielleicht schon vor Entsendung des Manuscripts nach Spanien in Sicilien vor sich gegangen und vom Herausgeber Surita entweder nicht gekannt oder doch ignorirt worden 4.

Es ist wahr, daß die Zeit und die Verhältnisse, unter welchen die vorgeblichen Interpolationen statt gefunden haben sollen, eine solche Annahme nicht zu gewagt erscheinen lassen, daß jenes Zeitalter gerade in Spanien reich ist an solchen Fälschungen, daß sie auch in Sicilien beliebt waren 5; wir werden selbst nachweisen, daß sie zu dem Zwecke, Beweise für die Monarchie daraus herzuleiten, stattgefunden haben; jedoch diese

1 Thomassinus, Vetus et nova disciplina de beneficiis, P. I, 1. II, c. 104, n. 2: erant ergo chartularii velut executores mandatorum Papae assessoresque episcoporum provincialium, ad quos mittebantur.

2 Baronius 1. c. n. XLVI.

3 Civiltà Cattolica, Serie VI. vol. V. p. 646 sq. Galeotti, della legazione apostolica, p. 63.

Istoria cap. VIII. p. 71.

5 Galeotti 1. c. p. 63 sq.

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