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Stellvertreter solche sich angemaßt? Dieß pflegt bald durch Einzelschreiben, bald durch mehrfache Collectivschreiben vermittels beliebiger Botschafter zu geschehen. Erkenne, geliebtester Sohn, die Dir bestimmte Grenze, und die Dir vom Herrn verliehene Macht erhebe nicht gegen die Macht des Herrn. Denn so ist vom Herrn der römischen Kirche die Gewalt anvertraut worden, daß sie [ihr] von Menschen nicht genommen werden kann. Beachte in Deiner Grafschaft die Beispiele der guten Kaiser, auf daß Du bestrebt seiest, die Kirchen nicht anzufechten, sondern zu fördern, die Bischöfe nicht zu richten oder zu unterdrücken, sondern sie zu verehren als Gottes Stellvertreter. Was von deinem Vater, edlen Andenkens, dem Grafen Roger, der Kirche zugewendet wurde, werde von Dir in keiner Weise verkürzt, sondern eher vermehrt. Nicht vor Gott vorauszugehen, sondern ihm zu folgen, sei Dein Wille, denn unter seiner Führung wirst Du nicht anstoßen, sondern das Licht des Lebens haben. Das befehle ich Dir als meinem liebsten Sohne, dazu ermahne ich Dich; wenn Du, wie Du gelobest, willfährig gehorchest, so wirst Du fürwahr Dein Heil erlangen 1. Der allmächtige Herr in seinem Wohlgefallen leite, erhalte und beschüße Dich. Gegeben zu Anagnia an den Kalenden des Oktober."

Diese Urkunde bezeugt, daß Paschalis II. dem Grafen Roger II. dasselbe Privileg gewährte, welches Urban II. Roger I. gab. Von einer Erblichkeit ist nicht Rede. Das übertragene Mandat wird von beiden Päpsten als eine Legaten-Stellvertretung bezeichnet; die verliehene kirchliche Gewalt erscheint als eine äußerst begrenzte. Es springt in die Augen, daß Form und Inhalt des Mandates keine Aehnlichkeit hat mit den sonst üblichen Legaten-Beauftragungen. Es ist unsere Aufgabe, die Natur dieser fürstlichen Legaten-Stellvertretung und den Umfang der gewährten Vollmachten festzustellen.

Drittes Kapitel.

Der Entstehungsgrund der Monarchie.

Die älteste Form der Stellvertretungen, welche die Päpste zur Handhabung der dem römischen Stuhle eigenthümlichen Rechte in Jurisdiction, Aufsicht und Verwaltung der Kirche in entlegenen Provinzen wählten, waren die sogenannten apostolischen Vicariate, wie solche frühzeitig den

1 Obtemperabis des Tertes gibt keinen Sinn. Es wird wohl ein Versehen des Abschreibers, und impetrabis zu lesen sein.

Inhabern der hervorragendsten bischöflichen Size, namentlich den Primaten der verschiedenen Länder übertragen zu werden pflegten. Die Kirchengeschichte zeigt in dieser Art die Bischöfe von Thessalonich mit einer påpstlichen Stellvertretung über Jllyrien durch die Päpste Siricius und Innocenz I. 1, die Bischöfe von Arles für Gallien durch den Papst Zosimus 2, die von Sevilla für Spanien durch Simplicius 3 beauftragt. In ähnlicher Weise wurde der Bischof Maximinian von Syracus mit dem Vicariat über Sicilien betraut. Seit dem neunten Jahrhunderte erscheinen diese Vicariate des hl. Stuhles mit den bedeutsamsten Metropolitansißen der einzelnen Länder ständig verbunden; die Inhaber dieser Size nehmen den Namen legati nati an, neben welchen bis zum fünfzehnten Jahrhunderte die legati a latere, für außerordentliche Fälle entsendet, eine höchst wichtige und eingreifende Wirksamkeit entfalten, während die legati nati in dieser Periode immer mehr an Gewalt und Einfluß verlieren. Vom sechszehnten Jahrhundert an sind es durchweg nur noch die von Rom aus bestellten ständigen Nuntien, welche in den entlegeneren Provinzen die päpstlichen Rechte wahrnehmen.

Der Umfang der solchen Vicarien oder Legaten anvertrauten Vollmachten und Geschäfte war natürlich abhängig von den Bedürfnissen des Landes, wohin sie entsendet wurden, und wurde näher bestimmt durch die Instructionen, welche ihnen als Norm ihres Verhaltens mitgegeben wurden *. So schärft schon Gregor d. G. dem zur Wahrnehmung der päpstlichen Rechte nach Sicilien entsandten römischen Subdiacon Petrus ein, sich nach dem Capitulare zu richten, das ihm bei seiner Abreise in die Provinz eingehändigt worden sei 5, und die Quellen heben ausdrücklich eine legatio generalis oder eine legatio plena 7 hervor, im Gegensaße zu einer legatio specialis oder minus plena. Die legatio plena, oder die legatio schlecht

1 Pius VI., Responsio ad metropolitanos etc. super nuntiaturis (Romae 1789), cap. VIII, sect. III, n. 41.

2 1. c. n. 87.

3 1. c. n. 86; s. überhaupt über die Primaten und Legaten Thomassinus, de beneficiis, P. I, 1. I, eap. 31 n. 3; 32, 33 und sonst.

4 Pius VI., Responsio etc. cap. VIII. sect. III. p. 200. Ivo Carnotensis, Epistolae (Parisiis 1610), epist. 59: quum secundum Leonem legationis officium pars sit apostolicae sollicitudinis, non plenitudo potestatis, quae etiam pars modo plus, modo minus recipit pro arbitrio committentis.

5 Epist. 36, lib. I, 1. c. Die Cardinäle Wilhelm und Otto werden von Alerander III. nach England geschickt cum plenitudine potestatis causas in aliis literis expressas. cognoscendi. Mansi XXI, 883.

...

6 Innoc. III. c. 4, X. de officio legati I, 30.

7 Innoc. IV. c. I, de off. legati in VIo. I, 15, Bonifac. VIII. c. 4. h. t.: ne aliquis apostolicae sedis legatus, quantumcunque legationem obtinere plenariam dignoscatur,..

hin, umfaßte regelmäßig die freiwillige und contentiöse Gerichtsbarkeit; es wird die Gewalt solcher Legaten daher in gleiche Linie gestellt mit der der römischen Proconsuln in ihrer Provinz 1. Nur die causae maiores waren dabei immer der päpstlichen Cognition vorbehalten 2, und die Appellation von den Entscheidungen des Legaten an den Papst war unter allen Umständen offen gehalten. Den ausgedehnten ordentlichen Vollmachten der Legaten entsprach auch immer der Wortlaut der Beauftragungsformel. Sie lautet regelmäßig dahin, daß der Papst vices suas 3 oder legationis officium 4 dem Legaten übertrage. Daneben kommen Ausdrücke vor, wie sie z. B. gerade bei Urban II. sich finden: sollicitudinis nostrae vices et agendorum conciliorum providentiam strenuitati tuae pure simpliciterque commisimus 5 oder apostolicae sedis legatio, legatio plena oder plenaria, oft mit umschreibenden Zusäßen wie ut vice sua vitia exstirpet et virtutes in vinea Domini studeat complantare 7, oder ut ibi evellant et dissipent, aedificent atque plantent . Diese Formeln der Beauftragung mit dem großen Umfang der dadurch ertheilten Gewalten sind durch die Jahrhunderte hindurch die ständigen. Sie waren es namentlich im Zeitalter Urbans II.

Es ist nun für die Beurtheilung der sogen. Legation der Fürsten Siciliens von der höchsten Wichtigkeit, die Beauftragungsformel, wie sie in den Urkunden Urbans II. und Paschalis' II. gegeben ist, mit dem Wortlaute der herkömmlichen und in jener Zeit üblichen Mandate in Vergleich zu stellen, und ihr Verhältniß zu diesen rücksichtlich ihrer Bedeutung und besonders des Umfanges der übertragenen Vollmachten hervorzuheben.

Nun aber zeigen schon auf den ersten Blick diese Urkunden sowohl im Wortlaute als im Inhalte eine so exorbitante Abweichung von den herkömmlichen Beauftragungsformeln, daß man sich vergebens nach gleichen oder analogen umsieht, mit einziger Ausnahme des Legatenmandats des hl. Stephan von Ungarn. Weder nach der Urkunde Urbans II., noch nach der Paschalis' II. kann von Uebertragung einer legatio plena, oder wie Urban II. in dem Legatenmandat für Hugo, Erzbischof von Lyon, sich ausdrückt, von Gewährung des legationis officium pure et simpli

1 Bonifac. VIII. c. 2, h. t.

2 Gregor. M. bei Mansi IX, 1231. Urban II. a. 1088. Mansi X, 522.
3 Gregor. M. bei Mansi 1. c.
Gregor. IX. c. 8, X. h. t.

Innoc. III. c. 4, X. h. t. und sonst regelmäßig.

Alex. III. archiepiscopo Cantuar. legationem

totius Angliae concedit. Mansi XXI, 878.

5 Bouquet, Recueil des historiens des Gaules et de la France (Paris 1738),

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ne unentschuldbare Wille von einer ordentlichen LeSeffen ihnen alle jene Facul= gemeinen Rechte den apostoliDiese Ausschreitung wurde .. der Bulle Urbans II. durch oven. Da es sich nur um eine te legatio minus plena handeln en Wortlaut der Urkunden an, welche ..on stricte, d. h. möglichst wenig abcksicht auf das Privilegium zu erklä

zen beiden Documenten gar sehr auf, daß

ces suas, sondern legati vicem den Grafen net sich für eine Legaten-Bestellung sonst nir& hat mit Recht hervorgehoben, daß Roger sezat genannt werden könne, weil er durch die S ernannt werde 2. Die Grafen sollten also te, vices sedis apostolicae gerere, sondern nang haben. Diese selbst ist rücksichtlich ihrer Gelranges und ihrer Dauer 3 eine abhängige eriter Beziehung bedingt durch eine Initiative Best Vegaten ex latere nach Sicilien sendet, auf 6. Serame evame dort geltend gemacht werden, - quando ilgatus dirigitur, wie Paschalis II., oder chartulis

Sede in Siciliam directis, wie Malaterra sabar die legatarische Stellvertretung ganz und gar e und jede Willkür des Eingreifens Seitens der

Ugo di Moncada (Caruso p. 234): Ed ancorchè le paxiano così ample, come è la consuetudine ed osservanza: gli officiali di V. A. in questo regno han favorito ed

** (97 # XXXV: nec, quod praetenditur, ullo pacto concessede goma creatum legatum a latere fuisse Rogerum ipsum atque put dann die Worte des Diploms an und fährt fort: quis ea perwww.past ex verbis ejus non legationem a latere concessam esse Rodere voluisse. Dieß bestärkt merkwürdiger Weise

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Const nirgend gebrauchten legati vicem.

en wir schon oben gesprochen. Nach dem Fönnte man folgern, daß die Concession hätte. Indessen kann man die neue 1 des Privilegs auffaffen. Da diese ie weitere Ausdehnung aus.

Fürsten ausgeschlossen. Die zweite Beschränkung liegt in der scharfen. Begrenzung der Vollmacht der Fürsten, falls der Papst ihre Thätigkeit veranlassen will. Paschalis II. spricht dem Grafen Roger II. positiv das Recht ab, über Geistliche zu richten, erklärt ihm also, daß ihm eine Facultät nicht zustehe, die sonst immer den Legaten zustand.

"

Ueber kirchliche Personen oder Würden Gericht zu halten, war noch niemals den Laien, unseres Wissens, gewährt", sagt der Papst. Dieses Recht hat daher auch Urban II. dem ersten Roger gewiß nicht übertragen. Paschalis II. geht hierbei offenbar von der Vorausseßung aus, daß Roger II. nur so viel zustehen könne, als einem Laien überhaupt, mit andern Worten, seine Thätigkeit ist rücksichtlich der kirchlichen Gewalt auf jene Grenzen beschränkt, welche jedem Fürsten gezogen sind; er hat und übt nicht geistliche Jurisdiction. Allein, worin besteht denn die Legaten-Stellvertretung, welche den beiden Roger anvertraut wurde? Ihre Aufgabe umschreibt Urban II. dahin, daß er während ihrer Lebenszeit keinen Legaten in Sicilien bestellen werde ohne ihren Willen und ihren Rath; es soll vielmehr, was der Papst durch einen Legaten besorgen wird, durch der Grafen Thätigkeit exhibirt werden. Es scheint nun, als wolle der Papst Alles das, was er gegebenen Falls sonst durch einen Legaten besorgen würde (sc. falls er, was er nicht zu thun verspricht, einen Legaten in Sicilien bestellt hätte), durch die Fürsten besorgen lassen; allein, die weiteren erläuternden Worte Urbans II. sprechen von einer wirklichen thatsächlichen Entsendung eines legatus a latere in diesem Falle: quando ad vos ex latere nostro miserimus ad salutem sanctarum videlicet ecclesiarum, quae sub vestra potestate existant dann, quae per legatum acturi sumus, per vestram industriam exhiberi volumus. Der Papst will sagen: einem ständigen Legaten, wie ein solcher vor der Sarazenen-Invasion immer in Sicilien war, und wie du ihn in dem dafür bestimmten Bischofe von Traina nicht mehr ertragen wolltest, wollen wir nicht mehr bestellen, statt dessen in jedem Falle des Bedürfnisses einen legatus a latere entsenden, dent du legati vice so zur Hand gehen sollst, daß du seine Aufgabe zur Durchführung bringst (exhibere). Dieser Sinn tritt noch klarer und unzweideutiger in der Urkunde Paschalis' II. hervor. Wie Urban, so spricht

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1 Die Lesart: ad salutem videlicet ecclesiarum ist durch den Codex Septimianus und den Tert Caruso's in der Bibliotheca hist. Regni Siciliae (Panormis 1723) und bei Muratori (Scr. V, 602) gerechtfertigt. Die andere: ad salutem sanctarum alibi scilicet ecclesiarum, wie sie Mira S. 225 im Terte hat, ist unlateinisch. Ein Papst würde so nicht geschrieben haben. Sie enthält eine Ungereimtheit, indem sie der terra potestatis vestrae, wo des Grafen stellvertretende Wirksamkeit sollte, die anderen (welche ?) Kirchen seines Gebietes gegenüberstellt. struction sind unnatürlich.

entfalten Son=

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