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konnten einen solchen Anspruch nicht erheben; jenes Mandat konnte auch nicht mehr als Vorwand dienen für die bald folgenden unerhörten fürstlichen Usurpationen in der Sphäre der Kirchengewalt. Der Nachweis eines Zusammenhangs dieser Eingriffe mit einer Legation, auch mit der umfassendsten, wäre nicht einmal möglich; wie will man z. B. die Verhinderung der Consecration der sicilischen Bischöfe in Rom, die principielle Verhinderung der Appellationen an den Papst mit einer Legation rechtfertigen? Dieser durch die Quellen nothwendig gegebene gänzliche Mangel des Zusammenhanges aller von den Königen Siciliens seit Roger II. bis auf Ferdinand den Katholischen factisch ausgeübten kirchlichen Gewalt mit den genannten päpstlichen Urkunden und selbst mit dem Bewußtsein von einer Legation ergibt sich am schlagendsten daraus, daß man bis zum Anfange des 16. Jahrhunderts durchaus keine Kenntniß von den fraglichen Urkunden hatte 1, daß ferner in den zahllosen Documenten, welche Luca Barberi, Johann de Vega und andere Regalisten Siciliens aus der Zeit der normannischen, hohenstaufischen, aragonischen und castilianischen Herrscher, gerade zum Zwecke des Beweises des Privilegs zusammengetragen haben, uns zwar wohl eine maßlose Willkür der Fürsten in kirchlichen Jurisdictionssachen, nirgend aber auch nur eine entfernte Beziehung auf ein Legatenprivileg nachweisbar ist, wie denn auch bei den Chronisten dieser Periode, die uns von den ewigen Streitigkeiten zwischen der Curie und den Fürsten erzählen, sich keine Ahnung von einem Zusammenhange des kirchlichen Streites mit einem Legatenprivilege als dem letzten Streitgrunde findet, was bei dem Reichthum der Quellen und der Ausführlichkeit der Darstellung rein unerklärlich wäre, wenn wirklich auch nur eine dunkle Tradition von einem solchen Privileg den Mißbräuchen zu Grunde gelegen hätte.

Als das einzige bedeutungsvolle Document, welches die lebendige Tradition des Bewußtseins und der Ausübung des fürstlichen Legatenrechtes darthun soll, wird eine Sentenz des berühmten Abbas Panormitanus aufgeführt, in welcher dieser Canonist ein kraft specieller päpstlicher Delegation in Appellationsinstanz vom erzbischöflichen Generalvicar von Palermo gefälltes Urtheil verwarf und dann selbst im Auftrage des Königs Alphons „in Stellvertretung der römischen Curie,

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et episcopos regni Anglici invehitur, sagt Jaffé, Regesta n. 4770, quod se inconsulto „,episcoporum negotia definiant, se inscio concilia synodalia celebrent, praeter auctoritatem suam episcoporum quoque mutationes praesumant."

1 Das geben die sicilischen Regalisten alle zu. Caruso p. 68. B. Negri, Cenni etc. in proemio: „ignoranza trisecolare del documento." Petro Abarca, Los reyes de Aragon, 1. c. parte II, cap. V, p. 44.

wie diese Gewalt dem Fürsten auf der Insel gemäß Privilegien der Päpste und uralter Gewohnheit zustehe," den Streit entschied 1.

Allein abgesehen davon, daß in den Worten der Sentenz eine Legation keineswegs behauptet wird, erscheint dieselbe höchst verdächtig und ist sehr wahrscheinlich untergeschoben. Nicht nur war das Privileg, welches durch die Entscheidung des berühmten Canonisten bestätigt wer den soll, bereits mit Roger II. erloschen und nicht nur steht das Unternehmen, daß ein Legat sich in einem einzelnen Processe über einen päpstlichen Specialdelegaten stellt und dessen Entscheidung verwirft, mit dem positiven Rechte und mit dem Begriffe der jurisdictionellen Primatialgewalt in schreiendem Widerspruche; es widerspricht auch direct dem Wortlaute des Privilegs selbst, dessen Ertheilung es beweisen soll, indem ja die Competenz des Fürsten Roger über Prälaten und Geistliche zu richten, durch Paschalis II. ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dazu kömmt, daß der Panormitaner wiederholt in seinen Werken von der höchsten Jurisdiction des Papstes in einer Weise spricht, welche für die in der Sentenz niedergelegte Theorie keinen Raum läßt 3 und es schlechterdings unerklärlich erscheinen ließe, daß er eine solche exorbitante Jurisdictions

1 Die Sentenz aus dem Jahre 1419 lautet (Caruso p. 62): Christi nomine invocato Amen. Nos Nicolaus de Tedeschis, Abbas Maniacensis et Camerae apostolicae generalis auditor, unus ex regis consiliariis et delegatus in hac causa appellationis, interposita per dictum fratrem Salvum assertum abbatem monasterii Sanctae Mariae Montis Maioris ad sedem apostolicam, deputatus per illustrissimum principem dominum Alphonsum regem Aragonum, Siciliae etc. loco romanae curiae, ut eidem principi haec potestas in hac parte competit ex privilegiis summorum pontificum et antiquissima consuetudine in quaestione vertente etc.

2 Coelestin. III. in cap. 2. X. de off. legati I, 30. . . legatus commissionem alii factam specialiter impedire non potest.

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3 Commentar. in V libr. decretal. Lib. IV, cap. Per venerabilem, qui filii sint legitimi .... Ibi: Et in summa hoc vult glossa, quod qualitercunque oriatur difficultas sive ambiguitas, . . . sive in causa criminali sive civili, recurrendum sit ad judicium Papae. lib. II, in cap. Novit, de judiciis: Nota ex hoc dicto quod habens causam contra non recognoscentem superiorem, potest directe illum convenire coram Papa, qui ratione illius generalis et supremae potestatis quam habet, ut dixi, poterit hoc recognoscere, quod videtur satis rationabile; et hoc aperte sentit glossa in cap. ex transmissa infr. tit. pos.; quia nemo potest esse acephalus, i. e. sine capite, 13 dist. cap. Nulla. Et pro hoc vide singulare dictum Innocentii in cap. licet ex suscepto infra lit. pos., ubi dicit, quod quando necessitas est, semper recurrendum est ad Papam, sive sit necessitas iuris, quia alias non sit judex superior, sive facti, puta, quia de facto minores judices non possunt suas sententias exequi. Nec valet praescriptio. quia nemo potest praescribere contra summam potestatem Papae, ut non sit illi subjectus, quia esset acephalus, quod esse non debet. Gerade in den leßten Worten tritt der Panormitaner mit dem Wortlaute der angeführten Sentenz, welche auch die Gewohnheit gegen die höchste Rechtsinstanz des Papstes anruft, in den flagrantesten Widerspruch.

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gewalt der sicilischen Fürsten bei seinen Erörterungen über die höchste Jurisdiction des Papstes unerwähnt gelassen haben sollte. Eine solche Vollmacht war bis zur Zeit des Statthalters Johann de Vega nicht in Uebung; die Schreiben der königlichen Beamten von 1512 und von 1535 bezeugen die unangefochtene entgegengesezte Praxis 1; ein anderes an den König Philipp II. bezeichnet jenen Anspruch, daß die fürstlichen Legaten auch die Urtheile der besondern päpstlichen Delegaten reformiren könnten, als eine Neuerung, die in der Bulle Urbans II. keine Begründung finde, und in einem Berichte des königlichen Statthalters Herzogs di Terra Nuova an den König wird die Sentenz geradezu als unächt bezeichnet. Ein Original dieser Urkunde gibt es nicht. Als Quelle führen Rocchus Pirrus und der Herzog di Terra Nuova den liber Monarchiae Vega's an. Indeß findet sich die Sentenz zum erstenmal in der Sammlung des Barberi 5. Man mag daher auf die Quelle, auf den Inhalt, auf die Geschichte, oder auf unverdächtige Zeugnisse der mit den Verhältnissen vertrauten Männer sehen, in allen Beziehungen müssen wir dem Documente jede Beweisfähigkeit absprechen 6.

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Zum Beweise dafür, wie rücksichtslos man in Sicilien, zum Zwecke die Monarchie zu stüßen, Documente zu fälschen verstand, verweise ich auf eine in der Sammlung Gallo's aufgeführte Urkunde aus der Zeit Clemens' VII. 7. Historisch ist es richtig, daß zwischen diesem Papste und Carl V. im Jahre 1529 ein Concordat zur Regelung des königlichen Besegungsrechtes der Benefizien abgeschlossen wurde 9. In das

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2 Lettera di fra Aloyxa confessore e teologo di D. Garsia Toledo al rè Filippo II. Caruso, doc. XI, p. 268.

3 Cod. Corsin. 836. f. 287: Non pare che di questa sentenza si possi far fondamento perchè oltre di non esser autentica, se ben hoggi si trova posta nel libro compilato nel tempo di Giovanni di Vega, non appare privilegio apostolico, per lo quale si veda che possi toccare questa potestà al Monarca, nè tam poco appare tal consuetudine, anzi come si è detto, la consuetudine antica e moderna appare in contrario.

R. Pirrus, Eccl. Metrop. Panormitanae Not. a. 1434 (II, 123).

5 Lib. Monarchiae f. 7 sqq. in der Cancellaria Regia zu Palermo.

6 Ein ähnliches Document führen die Autoren (Caruso p. 64, Gallo, Cod. eccles. Siciliae L. I, dipl. 23, p. 18) aus dem Jahr 1477 an, worin zwei Statthalter die Legatengewalt der Könige gegen den Präsidenten von Mazzara geradezu vertheidigen und beweisen. Die Tendenz liegt zu klar zu Tage. „Man merkt die Absicht und wird verstimmt." Es findet sich anderwärts nicht eine Spur, daß man eine Legation kannte, und noch weniger, daß sie bestritten war. Mir scheint auch hier die Fälschung unzweifelhaft.

1 Gallo, Cod. eccles. 1. II, dipl. 39.

8 Angeführt bei Ughello, Codex diplom. Italiae T. IV, n. 110, p. 246; bei Lunig, Cod. Ital. dipl. T, IV. p. 235; Rocc. Pirrus, de electione praesulum. Graevius, thesaur. II, 59.

entsprechende Instrument findet sich aber ein Passus eingeschoben, der nichts Geringeres, als eine einfache förmliche Bestätigung der Monarchie durch den Papst enthält. Daß derselbe unächt sei, bedarf eines Beweises nicht.

Die Beantwortung der wichtigen Frage, wie es denn gekommen und möglich gewesen sei, daß ohne Unterlage des Legatenprivilegs eine so exorbitante geistliche Macht und gerade die Summe der specifischen geistlichen Jurisdictionsrechte in der Hand der sicilischen Fürsten sich ansammeln konnte, so zwar, daß sie sich im Anfange des 16. Jahrhunderts als die alleinigen Träger derselben, als Monarchen bezeichnen konnten, nöthigt uns zu einer Umschau über die kirchenpolitischen Verhältnisse der verschiedenen Länder zu der Zeit, wo die Normannen in Unteritalien erobernd auftraten. Diese Rundschau zeigt uns eine Summe von kirchenpolitischen Rechten durch die Fürsten beansprucht und von der römischen Curie bestritten, die genau das enthält, was zwischen den Herrschern Siciliens und den Päpsten Gegenstand des fortgeseßten Streites und vorübergehender Vereinbarungen war. In diesen Verhältnissen ist der Entstehungsgrund der Monarchie, in der Behauptung der daraus entstandenen Gewohnheiten ihre Ausbildung zu suchen. Wir richten zunächst unsern Blick auf England, wo wir in den Formen und Gewohnheiten des staatlichen und kirchenpolitischen Regiments der Eroberer für die analogen Erscheinungen unter den Normannen Süditaliens die nächste und natürlichste Analogie finden müssen.

In derselben Zeit, wo die Söhne Tanfreds von Hauteville in Sicilien erobernd auftraten und dort die normannische Feudalmonarchie begründeten, hatten ihre Stammgenossen, geführt vom Grafen Wilhelm, mit siegender Gewalt ihre Herrschaft über England ausgebreitet, unter dem Segen der Kirche und dem Schuße des damals in der Curie einflußreichen Cardinal Hildebrand 2. Ihr rücksichtsloses Verfahren gegen

1 Bei Gallo 1. c. heißt es: Et vicissim Sua Sanctitas suscipit patrocinium, protectionem et defensionem ipsius Caes. Majestatis suorumque successorum et bonorum, iurium, dignitatum, praerogativarum, praeeminentiarum, et praesertim legationis sedis apostolicae in regno Siciliae ipsi Caesareae Majestati suisque successoribus spectantium et pertinentium in eodem regno, et quae alibi nunc possidet aut in posterum juxta praesentis foederis formam quandocunque possidebit. Es gehört eine kühne Stirn dazu, um mit einer solchen Fälschung an's Licht zu treten. Weder Ughello, noch Pirrus, noch Lünig haben den Passus. Die Quelle ist für Gallo ein Manuscript der Bibliotheca del Senato in Palermo. Der Streit unter den Päpsten Pius V. und Gregor XIII. war unter Vorausseßung der Aechtheit dieses Documents nicht denkbar.

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Epistola Gregorii VII. ad Guilielmum Regem Anglorum (a. 1080), Mansi XX, 306: Notum tibi esse credo . . . qualem me tuis negotiis et quam efficacem

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das Volk, die Geseze und Einrichtungen des Landes übertrug sich bald auf die religiösen Verhältnisse. Von einer andern Art der Besetzung der Bisthümer und Abteien, als der vermittels der Investitur mit Ring und Stab durch den König, wußte man, schreibt Eadmer 1, seit der siegreichen Eroberung des Grafen Wilhelm nichts. Der König wolle, so sagte Wilhelm I. zum Erzbischofe Lanfranc, alle Hirtenstäbe Englands in seiner Hand halten. Diejenigen, welche damit belehnt wurden, waren alle Normannen, die keinen andern Willen kannten, als den des Königs 2. Als König Heinrich I. im Jahre 1107 nach Frankreich überzuseßen im Begriffe stand, nahm er eine Promotion von Prälaten in solcher Anzahl vor, wie sie seit den 41 Jahren der Eroberung nicht stattgefunden hatte 3. Unter allen diesen Hirten, sagt der Zeitgenosse Eadmer 4, waren manche viel eher Wölfe als Hirten, kein einziger war ein Eingeborener. Wie der König Wilhelm I. in die geistlichen Gerechtsame eingreift, heißt es weiter 3, erhellt aus dem Diplome zu Gunsten des auf der Wahlstatt von Hastings von ihm erbauten Klosters, welches den Amtsobliegenheiten wie der Jurisdiction des Bischofs von Chichester gleich sehr derogirte. Er schließt darin kurzer Hand den Bischof von jeder liturgischen oder jurisdictionellen Function im Kloster aus, entbindet den Abt von der Verpflichtung, die Synoden zu besuchen, gewährt demselben das Recht, seine Mönche a quocunque weihen zu lassen, den Aebten und Mönchen die Vollmacht, die Benediction von jedem beliebigen Bischofe zu empfangen. So gerirte er sich als ein anderer Papst 6. Mißtrauisch, wie eine erobernde, von den grausam unterdrückten Eingeborenen gehaßte Dynastie zu sein pflegt, um= gaben die Normannenfürsten ihren Thron mit einem Systeme von Maßregeln und Geseßen, welche darauf berechnet waren, allen römischen Einfluß, alle päpstlichen Hoheitsrechte auszuschließen, und im Innern des Reiches den hohen Clerus in die strenge Fessel des Lehenswesens einzufügen und die geistlichen Pflichten und die hierarchische Stellung desselben dem Vasallen - Verhältnisse unterzuordnen. Die Prälaten trugen diese religiöse Knechtung im Geiste des weltlichen Vasallenthums. Den von

me exhibui... insuper ut ad regale fastigium cresceres, quanto studio laboravi. Ueber die Unterstüßung der Curie, vgl. Chronique de Normandie bei Bouquet, Recueil des historiens etc. XIV, 648.

1 Eadmer, in historiam novorum praefatio (ed. Venet. 1744).

2 Aug. Thierry, histoire de la conquête de l' Angleterre par les Normands (Paris 1846) t. II, p. 211.

3 Thierry 1. c. p. 261.

Eadmer 1. V, p. 109.

5 Johannes Seldenus in edit. Eadmeri, Nota p. 112.

6 Cuncta ergo divina simul et humana eius nutum exspectabant. Eadmer 1. c. p. 43.

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