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hartnäckigen Kämpfen der Curie gegen die aragonische Dynastie standen die Prälaten fast einmüthig troß der Excommunicationen und Interdicte auf der Seite ihrer Könige. So kam es, daß die Päpste, welche in der übrigen Christenheit im Bunde mit mächtigen Prälaten des Landes und unter günstigen politischen Auspicien den Investiturstreit und den Kampf um die Selbstständigkeit der Kirche mit so glücklichem Erfolge führten, in Sicilien allein standen und zum Bundesgenossen, wie es scheint, einzig das Unglück hatten. So oft sie sich erhoben, um ihre politische und religiöse Oberherrlichkeit in Unteritalien und Sicilien geltend zu machen, so oft stürzten sie besiegt zu Boden und wurden gezwungen zu allen Concessionen politischer und religiöser Art. Leo IX. wird bei Civitate besiegt, gefangen und genöthigt, alle Forderungen des Siegers zu erfüllen. Calixt II. erliegt im Kampfe mit Roger II., und mit dem halbentseelten Papste macht Roger was er will" 1. Von demselben Fürsten muß Honorius II. nach einem unglücklichen Feldzuge in Unteritalien 1128 sich den demüthigenden Frieden auflegen und Innocenz II., bei Capua 1139 gefangen, sich die Friedensbedingungen vorschreiben lassen. Lucius II. muß 1144 der Gewaltthätigkeit desselben Königs sich beugen.

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Die kirchlichen Gerechtsame, welche der besiegte und der königlichen Gewalt preisgegebene Papst Hadrian IV. im Jahre 1156 bei Benevent dem Könige Wilhelm I. einzuräumen genöthigt war, waren der Art, daß Baronius von diesem erzwungenen Vertrage behauptet, er habe hinsichtlich der Unwürdigkeit der Bedingungen auch nicht unter den Friedenzschlüssen mit den unversöhnlichsten Feinden der Kirche seines Gleichen 2. Die durch Innocenz III. über Sicilien begründete päpstliche Oberhoheit war von kurzer Dauer. Seine Nachfolger kämpften vergebens sie zu behaupten. Die siegreich auftretenden Aragonier entzogen den Päpsten allen Vortheil, welchen sie in der Insel mit Hülfe der Franzosen erlangt hatten 3, und die Castilianer, Alphons der Großmüthige, Ferdinand der Katholische und Carl V. suchten nicht um die Investitur mit Sicilien nach, das sie nur der Tapferkeit ihrer Ahnen allein verdanken zu müssen glaubten.

So wurden die sogen. religiösen Privilegien von den überlegenen Fürsten behauptet, und eine schlaue Politik der befähigtsten unter ihnen wußte die streitigen Papstwahlen in der Weise auszubeuten, daß sie ihre Anerkennung demjenigen Prätendenten auf den päpstlichen Stuhl gewährten, der ihnen hinsichtlich der politischen und kirchlichen Rechte die größten Zugeständnisse machte.

1 Pandulf, Vita Calixti II., Walterich II, 116.

2 Baronius a. 1157, n. 2.

3 Gregorio, Considerazioni, p. 361: I rè aragonesi non ebbero giammai investitura dai papi.

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Wir wissen nicht einmal, wie weit die Zugeständnisse des Gegenpapstes Anaclet II. zu Gunsten Rogers II. gingen. Sie gaben aber uralte politische Ansprüche Roms, und in der Gestattung oder gar in dem Gebote, daß alle Prälaten dem Könige die Lehenstreue schwören soll-= ten, selbst wesentliche kirchliche Rechte preis. Welche Privilegien Martin I. vom Gegenpapste Peter de Luna, seinem Verwandten, welcher in den Herrschern aus dem Hause Aragonien seine lezte Stüße fand, erlangte, ist ebenso wenig bekannt; gewiß aber ist, daß Martin I. bei den exorbitantesten Eingriffen in die kirchliche Jurisdiction sich auf Privilegien des heiligen Stuhles berief. König Alphons, der immer mit den rechtmäßigen Päpsten und den aufgestellten Gegenpäpsten gleichzeitig unterhandelte, verkaufte seine Anerkennung und Unterstüßung jedesmal demjenigen, der ihm die größten politischen Vortheile und die ausgedehnteften kirchlichen Privilegien zu gewähren geneigt war. Daß das Zeitalter der Schismen überhaupt die fürstlichen Usurpationen in der Sphäre der Kirchengewalt ungehindert sich ausbreiten sah, ist eine zu bekannte Thatsache, als daß sie noch für Sicilien besonders hervorzuheben sein sollte.

So entstanden, wuchsen und befestigten sich die sogen. sicilischen Gewohnheiten, die Schwestern der englischen, unter der Normannenherrschaft; so vermochten jene, während diese untergingen, sich in die neuere Zeit hinüberzuretten, bis das neuentdeckte Diplom Urbans II. den Rechtstitel für dieselben abgeben, das Palladium aller fürstlichen Usurpationen werden mußte. In dieser Gestaltung und Entwicklung der politischen und kirchlichen Verhältnisse des Eilandes liegt der Entstehungsgrund der später sogenannten Monarchie, und nicht im Diplom Urbans II. und seiner vorgeblichen fürstlichen Legation. Dieses war vielmehr nahezu vier Jahrhunderte hindurch gar nicht bekannt und barg auch in seinem Schooße nicht den Keim und die Triebkraft, ein Ungeheuer, wie die Monarchia des 16. Jahrhunderts war, hervorzubringen.

Viertes Kapitel.

Der geschichtliche Aufbau der Monarchie.

Roger II. ist der eigentliche Begründer der normannischen Feudalmonarchie in Unteritalien und Sicilien. Das Herzogthum Apulien, Neapel nebst dem Fürstenthume Capua, Marsia und verschiedene Inseln des mittelländischen Meeres, die Küstengebiete Africa's von Tunis bis Tripolis hatte er seiner Herrschaft unterworfen und nebst der Hälfte

von Calabrien mit dem Erbe seines Vaters verbunden. Er hatte mit seiner zahlreichen Flotte den Krieg bis vor die Thore von Byzanz getragen, und durch seine Agenten und Geld im Herzen Deutschlands Bewegungen und Aufstände gegen den römischen Kaiser hervorgerufen. Stark und gefürchtet nach außen, hatte er im Innern dem Reiche Sicilien eine weise und feste Verfassung zu geben verstanden, welche in manchen Beziehungen, namentlich in der Rechtspflege, die Grundlage der staatlichen Institutionen bis in die Neuzeit blieb. Kunst und Wissenschaft fanden unter ihm wie unter seinem Vater eine Pflege, wie in keinem andern abendländischen Reiche jener Zeit, und der königliche Hof war mit einem Glanze und Reichthume umgeben, wie ihn nicht einmal die vormaligen maurischen Herrscher dort entfaltet hatten. Die römische Curie, diese gewaltigste Gegnerin der Normannen in Unteritalien, hatte er genöthigt, seinem politischen Ehrgeize freie Hand zu lassen. Er hinterließ bei seinem Tode 1154 das mächtige Reich seinem Sohne Wilhelm I., zubenannt „der Böse", welcher an Ländergier und Grausamkeit kaum seines Gleichen auf dem Throne hatte 2, und selbst zur Regierung unfähig, die Zügel der Herrschaft unwürdigen Günstlingen, dem herrschsüchtigen und wollüstigen Großadmiral Majo und dem in Sitten und Gesinnung diesem nicht unähnlichen Hugo, Erzbischof von Palermo, überließ 3. Die Großen des Reiches, von diesen grausamen Wollüstlingen bedrückt, verfolgt und eingekerkert, riefen bald unruhige Bewegungen im Volke hervor, welche in Apulien und Sicilien in offenen Aufruhr überging. In Unteritalien richteten die bedrückten Barone ihre Blicke auf den Papst, damals Hadrian IV. Dieser hatte die Friedensanträge Wilhelms I. zurückgewiesen und in einem Schreiben, welches er durch einen Cardinallegaten ihm nach Salerno überbringen ließ, ihn nicht als König, sondern als „Herrn von Sicilien" bezeichnet. Der beleidigte Fürst wies den Legaten ab und ließ seinen Kanzler Anscetinus über Ceprano in Campanien mit Heeresmacht vordringen. Der Papst aber sprach den Bann über den König aus 5. Es bildete sich eine Liga der aufrührerischen Barone Unteritaliens, welcher auch der griechische Kaiser Emmanuel durch Entsendung von Geldsummen und Landung von Truppen an den Küsten Unteritaliens sich anschloß. Die Seele derselben war der Papst, welcher selbst nach Capua und Benevent zog, sich überall von den Baronen den

1 Palmieri 1. c. p. 171.

2 Fazellus, decad. II. lib. 7. cap. 3.

3 Romuald. a. 1154, Pertz, Scr. XIX, 427. Hugo Falcandus, Murat. Scr. VII, 261 sq. Majonem magnum admiralum instituit quo nulla pestis immanior... 4 Romuald. a. 1155. Pertz 1. c. p. 427 sq.

5 Bosonis vita Hadriani, Walterich II, 325.

6 Romuald. a. 1155, Pertz 1. c. p. 428.

Treueid leisten ließ und sie dann zur Organisation des allerwärts auflodernden Aufruhrs und zum Kampfe entsandte. Angesichts des allgemei= nen Sturmes bot Wilhelm I. dem Papste vergebens günstige Friedensbedingungen an. Da entschloß er sich zum äußersten Widerstande, bildete in Mitte des aufständischen Landes ein Kriegsheer, mit welchem er bei Brundusium das vereinigte Heer der Griechen und aufständischen Apulier vollständig schlug, die Anführer und viele Barone Apuliens gefangen nahm, von welchen er viele umbringen, andere blenden ließ 1. Mit diesem Siege war der Aufstand niedergeworfen. Bari ward genommen und zerstört und der Sieger rückte in raschem Zug gegen Benevent, wo der entwaffnete Papst sich befand und der Ankunft des Königs und seiner Friedensbedingungen harrte 2. Durch die Cardinäle Ubaldus vom Titel der Hl. Praxedis, Julius vom Titel des hl. Marcellus und Roland vom Titel des hl. Marcus wurden die Unterhandlungen vor Benevent mit dem Könige geführt, die zum Abschluße des berüchtigten Concordates führten, von welchem die Gegenpartei der Cardinäle bei der spätern Wahl des Cardinals Roland zum Papste behauptete, daß hierin der Sicilianer alle geistlichen und weltlichen Rechte der römischen Kirche gewaltsam an sich gerissen habe und deshalb des Bannfluches würdig sei3, und dessen Zugeständnisse der hl. Thomas von Canterbury „tyrannische Usurpationen nennt“ 4.

Das Concordat 5 unterscheidet zunächst die kirchlichen Verhältnisse Apuliens und Calabriens und der angrenzenden Gebiete von denen der Insel Sicilien. Dort werden die Appellationen nach Rom, sowie die Translationen der Bischöfe dem Papste zugestanden. Es soll auch der Papst daselbst die Visitationen und die Consecration der Bischöfe frei ausüben, nur nicht in den Städten, wo gerade der König von Sicilien weilt. Er darf auch Legaten dort bestellen, jedoch sollen dieselben die kirchlichen Besigungen nicht verwüsten. Für Sicilien hingegen werden die Bestellung von Legaten und die Appellationen nicht gestattet, wenn der König oder seine Nachfolger sie nicht nachsuchen. Wohl soll aber dort das Consecrations- und Visitationsrecht des römischen Stuhles so eingeräumt sein, wie in den übrigen Provinzen. Die Evocationen der

1 Romuald. 1. c. Hugo Falcand. 1. c. p. 268 sqq.

2

Vrgl. die ausführliche Darstellung bei Reuter, Geschichte Aleranders III. Einleitung, S. 20. Hefele, Conciliengeschichte V, S. 480.

3 Radevicus Frising., Epistola Cardinalium unius partis, lib. II, cap. 52. Muratori, Scr. VI, 828: nos diximus siculum esse excommunicandum, qui omnia iura Ecclesiae tam spiritualia quam temporalia violenter abstulerat.

4 Christ. Lupus, de appellationibus cap. IX, p. 39.

5

Abgedruckt im Anhang, Document III.; vgl. darüber Robert de Monte a. 1156. Pertz, Scr. VIII, 505. Mansi XXI, 801 ff.

Geistlichen sind gestattet; nur diejenigen sollen zurückbleiben, welche die Fürsten zur Krönung oder zur Wahrnehmung des Hirtenamtes nicht zu entlassen für gut finden. Die Wahl der Prälaten soll frei sein, nur soll vor der Veröffentlichung derselben die gewählte Person dem Könige genannt werden, der seine Zustimmung geben wird, wenn dieselbe nicht zu den Feinden des Königs gehört oder ihm mißliebig ist oder aus andern Gründen ihm unannehmbar erscheint ‘.

Seit diesem Vertrage dreht sich in der Folgezeit der religiöse Streit zwischen der Curie und den Fürsten um diese sogen. vier Capitel, in welchen der Papst selbst die Reichsgewohnheiten zu sanctioniren geradezu genöthigt worden war. Freilich konnte Alexander III. während seines ganzen Pontificats um so weniger an einen Widerruf dieser Capitel denken, als er in den Normannen die Hauptstüße im Kampfe gegen den Gegenpapst Octavian, gegen Friedrich Barbarossa und gegen dessen mächtige Partei in Rom selbst besaß und als er selbst als Cardinal den Abschluß des Concordats von Benevent vermittelt hatte. Dasselbe wurde sogar in dem Instrumente des Lehenseides, welchen der König Wilhelm II. (seit 1166) dem Papste leistete, von Clemens III. ausdrücklich bestätigt 2, obschon Wilhelm II. die Bestimmungen desselben selbst nicht beobachtete, die Bisthümer nicht nur willkürlich, sondern auch simonistisch ver= gab und die kirchliche Immunität und bischöfliche Würde mit Füßen trat3, so daß der Papst zum Widerruf des Privilegs unbedingt berechtigt gewesen wäre.

Die Gelegenheit, die preisgegebenen kirchlichen Rechte wieder zu gewinnen, schien gekommen zu sein nach dem Tode Wilhelms II. Selbst kinderlos, hatte er Rogers II. nachgeborene Tochter Constanza zur Thronfolgerin bestimmt. Von einem Theile der Magnaten gerufen, unter Zustimmung und Begünstigung der römischen Curie hatte Tan

1 Es ist mit Rücksicht auf die vorgebliche Legation zu beachten, daß, wenn eine solche noch beansprucht worden wäre, sie unbedingt in diesem Concordate, in welchem, wie der Papst sagt, alle bestehenden Streitpunkte ihre Erledigung finden sollten, eine Erwähnung sei es Bestätigung oder Entsagung hätte finden müssen. Ihre Nichterwähnung aber bei Ordnung der im Verhältnisse zu einem Legatenrechte ganz untergeordneten bestrittenen Reichsgewohnheiten läßt den Schluß zu, daß sie nicht bestand und nicht mehr beansprucht wurde. Daß sie mit der Ausschließung der Legatenbestellung in Sicilien nicht zusammenfalle, braucht nach den obigen Ausführungen nicht besonders hervorgehoben zu werden.

2 Martene et Durand, Vet. scriptorum monum. ampl. collectio (Parisiis 1724) t. II, p. 1233. Die Erneuerung erwähnen auch Gesta Innocentii III. (Anonymi Fuxensis), Muratori, Scr. III, 490.

3 Petrus Blesensis 1. c. Epist. 10, und de institutione episcopi p. 454. 4 Benedictus Petroburgensis, Watterich II, 705.

5 Annales casinenses a. 1190, Pertz, Scr. XIX, 314: Tancredus . . . de

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