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cred, natürlicher Sohn des Herzogs Roger, des Sohnes Rogers II., ob= gleich er bereits der Constanza die Lehenstreue geschworen hatte, die Regierung über Sicilien als König an sich genommen. Bedroht vom deutschen Kaiser Heinrich VI., welcher die Rechte seiner Gattin über Sicilien und Unteritalien geltend zu machen mit Heeresmacht gekommen war, ging Tancred mit den von Cölestin III. entsandten Cardinälen ein neues förmliches Concordat ein. Von diesem ist uns freilich nicht der genaue Wortlaut, aber ein Auszug bekannt, aus welchem sich ergibt, daß das hadrianische Concordat fast vollständig zu Gunsten der römischen Curie reformirt wurde 1. Es werden darin die Appellationen nach Rom im ganzen Reiche, also auch für Sicilien, freigegeben. Die Bestellung von Legaten in Apulien und Calabrien wird unbeschränkt und für Sicilien die von fünf zu fünf Jahren, nach dem Willen des Papstes, gestattet, die Wahlfreiheit mit der Beschränkung des hadrianischen Concordats. Die Abhaltung von Concilien in jeder beliebigen Stadt Apuliens und Calabriens wird erlaubt. Ebenso sollen allgemein Translationen, Consecratio= nen und Visitationen kein Hinderniß finden. Die Investitur mit denselben Ländern und unter denselben Verpflichtungen, wie sie vordem Wilhelm I. von Hadrian IV. empfing, war ebenfalls Gegenstand des Uebereinkommens. Gemäß demselben legte Tancred den Vasalleneid in die Hände der Cardinäle ab und empfing die Investitur 2.

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Die Päpste hatten die Gefahren, welche für Roms geistliche und weltliche Selbstständigkeit die Vereinigung des Normannenreiches mit der deutschen Kaiserkrone mit sich führte, sofort erkannt. Hatte Clemens III. die Thronfolge Tancreds unterstüßt und denselben, wie es scheint, gar investirt und ihm selbst im Kampfe gegen die Anhänger Constanza's mit Hülfstruppen beigestanden *, so wagte er andererseits doch nicht, dem heranziehenden deutschen Könige die Kaiserkrone zu versagen. Er starb indeß, ehe Heinrich VI. nach Rom kam 5. Cölestin III. krönte den Kaiser in der feierlichsten Weise 6. Als derselbe aber darauf nach

assensu et favore curiae romanae coronatur in regem. Ryccard de S. Germano a. 1189, Pertz XIX, 324.

1

Excerpta Ottoboniana n. 12 bei Watterich II, 722; vgl. Document IV. im Anhange; dasselbe bei Martene et Durand. 1. c. II, 1231.

2

Excerpta Ottoboniana n. 13, bei Watterich II, 723; n. 14 ist auch das Formular des Treueides und der beschworenen Verbindlichkeiten im Auszuge mitgetheilt. Das Datum fehlt; wir wissen daher nicht genau, in welche Zeit das Concordat fällt. * Arnoldus Lubencensis IV, 5 (Watt. II, 720) sagt geradezu: rex Tancredus

a s. Sede ibi ordinatus fuerat.

+ Chronicon Fossae novae a. 1190, Watt. II, 706 mit der Note 2.

5 Roger de Hoveden, annal., Watt. II, 707.

6 Coronatio romana, Pertz, Leg. II, 187. Sentis, Monarchie in Sicilien.

6

Apulien 30g, um das Land Wilhelms II. mit Waffengewalt in Besit zu nehmen, war der Papst tief verlegt, und erhob lauten Widerspruch 1. Gleichwohl wagte er es nicht, so scheint es, den Widerstand bis zum äußersten zu treiben, denn er vermittelte die Befreiung und Zurückgabe der in Salerno in Tancreds Gefangenschaft gerathenen Kaiserin an Heinrich 2.

Das oben genannte Concordat mit Tancred wurde höchst wahrscheinlich nach dem plöhlichen, durch eine Seuche veranlaßten Rückzuge des Kaisers geschlossen 3. Die Chronisten erwähnen verschiedene Anträge des Papstes, und selbst Unterhandlungen mit dem Kaiser, die aber nicht zu einem Uebereinkommen führten, weil es dem Kaiser um ein solches nicht zu thun war 4. Daß dieser die Zugeständnisse Tancreds nicht für sich gelten ließ, ist kaum zu bezweifeln. Dieß wollte auch Constanza nicht, als sie nach dem Tode Heinrichs die Regierung über Sicilien antrat, und die oberlehensherrliche Bestätigung für ihren unmündigen Sohn bei Innocenz III. nachsuchte. Es nühte ihr nichts, daß sie die Deutschen entließ, und Markwald, den Kanzler und Vertrauten Heinrichs, aus dem Reiche verwies 5. Innocenz III., der kluge Papst, schreibt ein Zeitgenosse, wohl erwägend, daß das zuerst von Hadrian IV. zugestandene, dann von Clemens III. erneuerte Privileg bezüglich der vier Capitel, nämlich der Wahlen, Legationen, Appellationen und Concilien, nicht bloß der apostolischen Würde, sondern auch der kirchlichen Freiheit Abbruch thäte, fordert von der Kaiserin durchaus als Bedingung der Investitur die Verzichtleistung auf dieses Privileg. Constanza suchte durch Geschenke den Papst zu beugen. Vergebens. Da entsandte sie den Erzbischof Anselm von Neapel mit andern Bevollmächtigten, welche nach langen Unterhandlungen die Investitur unter den üblichen Verpflichtungen erlangten. Dafür aber mußten sie die drei Capitel über die Concilien, Legationen und Appellationen unbedingt aufgeben, das vierte über die

1 Arnold. Lubencensis 1. c.: de parum offenderat. Ryccard. de S. prohibente et contradicente.

qua profectione animum domini papae non Germano a. 1191, Pertz XIX, 325: papa

2 Annales casinenses a. 1191, Pertz XIX, 316.

3 Als Heinrich vor Rom zur Krönung ankam, war Cölestin III. eben gewählt worden. Es ist nicht wahrscheinlich, daß der Papst diesen Moment oder die Zeit ves Krieges in Unteritalien gewählt habe, um mit Tancred zu concordiren und ihn zu investiren.

4 Magnus Reicherspergensis, annales, continuatio, Pertz XVII, 523. Excerpta Ottobon. n. 9, n. 56 (Watterich II, 740, 745), n. 57 (1. c. 739): sed hanc pacem et concordiae reformationem affectat, ut videlicet regnum Siciliae pace possidere valeret.

5 Ryccard de S. Germano a. 1197, Pertz XIX, 329.

6 Gesta Innocentii III., Muratori III, 490.

...

Wahlen aber dahin modifiziren, daß die Erledigung einer Kirche dem. Könige vorher angezeigt werden, das Capitel dann frei wählen, aber vor der Inthronisation des Königs Zustimmung einzuholen sein sollte 1. Innocenz III. entsandte den Cardinalbischof Octavian von Ostia nach Palermo, um der Kaiserin persönlich die Investitur zu ertheilen, und den Lehenseid sowie den Verzicht auf die Capitel von ihr entgegenzunehmen. Indeß der Tod hatte Constanza vor der Ankunft des Legaten bereits über alle Conflicte hinausgehoben 2.

Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, daß der Vertrag durch die Bevollmächtigten der Kaiserin rechtsgültig abgeschlossen war und daher durch den frühzeitigen Tod der Kaiserin keinen Abbruch erlitt 3. Als nämlich der junge König Friedrich im Jahre 1208 drei Canoniker, welche aus Veranlassung der Bischofswahl von Palermo nach Rom appellirt hatten, deßhalb aus dem Reiche verbannte, zog er sich vom Papste wegen der Verhinderung der Appellation und wegen der Eingriffe in die kirchlichen Rechte, durch welche seine Vorfahren so viel Unheil über das Reich gebracht hätten, den schärfsten Tadel zu. Die geistlichen Privilegien, sagt der Papst, seien den frühern Päpsten durch Zwang abgenöthigt worden; allein jezt beständen sie nicht mehr, indem die Kaiserin Mutter darauf Verzicht ge= leistet habe. Die Geschichte dieser Verzichtleistung erzählt er dem Könige und theilt ihm den Wortlaut zur Beobachtung mit 4. Friedrich gab hierin

1 Gesta Innocentii III. 1. c.: capitulis omnino remotis. Epist. Innoc. III. Friderico Regi d. 8. Jan. 1209. Epist. Innoc. Constantiae d. 19. Nov. a. 1198, bei Huillard-Bréholles, Historia diplomatica Friderici II. (Parisiis 1852) I, 1, 140. Die Investiturbulle bei Tedeschis, Istoria cap. XII, p. 100, vgl. Hefele, Conciliengeschichte V, 681.

2 Gesta Innocentii III. 1. c.: privilegium non pervenit ad illam morte praeventam. Vgl. Schirrmacher I. 9.

3 Dieß ist gegen Caruso, discorso p. 57., Gregorio, considerazioni etc. 1. c. L. II, c. 9, p. 221 und gegen alle Regalisten Siciliens hervorzuheben, welche dem Abkommen wegen mangelnder Bestätigung der Kaiserin alle Wirkung absprechen. Nach dem Briefe Innocenz' III. an Friedrich II. von 1209 (Huill-Bréh. 1. c. I, 1, 140) hatten die Gesandten der Kaiserin sich vergebens bemüht, den Papst zu bewegen, von der Forderung in Betreff der 4 Artikel abzustehen. Hierauf entsandten sie zwei Mitglieder an die Kaiserin, um ihr den Willen (beneplacitum) des Papstes mitzutheilen. Cui cum eadem sicut religiosa persona acquiescere studuisset, iidem ad Sedem apostolicam iterum accesserunt et obtinuerunt a Nobis illud privilegium innovari, et confirmari ei et tibi regnum, tribus capitulis de appellationibus, legationibus et conciliis a privilegio prorsus amotis, et quarto de electionibus scilicet moderato. Hieraus erhellt, daß der Vertrag perfect geworden war, und zwar mit Zustimmung der Kaiserin zu den Bedingungen. Als bindend bezeichnet ihn Jnnocenz III. auch ausdrücklich. Die Leistung des Treueides durch Procuratoren war etwas Gewöhnliches.

4 Siehe den Brief in vorstehender Note.

nach, und nachdem er durch den Schuß Innocenz' III., dem er bereits die Erhaltung der Krone Siciliens verdankte, seit 1212 auch über Deutschland seine Herrschaft begründet hatte, verpflichtete er sich auf dem Reichstage von Eger (1213), unter Zustimmung der Fürsten, feierlich dem Papste gegenüber, demselben nicht nur die lange streitigen Gebiete in Italien zurückzuerstatten, sondern auch auf jeden Einfluß bei der Wahl der Prälaten, auf die Spolien der Bischöfe, auf Behinderung der Appellationen und des freien Verkehrs mit Rom zu verzichten 2. Ein gleichlautendes Versprechen gab er im Jahre 1219 dem Papste Honorius III. auf dem Reichstage von Hagenau 3.

Noch weiter ging Friedrich in Concessionen zu Gunsten der kirchlichen Freiheit und Immunität am Tage seiner Kaiserkrönung in Rom, 22. November 1220 durch Publication der ihm von der Curie vorge= legten + Reichsgesetze 5. An der Spitze steht die Verordnung, welche die Austilgung aller gegen den Clerus, die kirchliche Freiheit und die ca= nonischen Satzungen gerichteten Statute der Städte und Territorien an= ordnet. Darauf folgt die Sanction der Immunität der geistlichen Personen, Güter und Stiftungen von allen Auflagen, die Verhängung der Reichsacht über diejenigen, welche, wegen Verlegung der kirchlichen Freiheit excommunicirt, über das Jahr im kirchlichen Banne verharren, die Eremtion des Clerus von allen weltlichen Gerichten in Civil- und Criminalklagen, die Strafbestimmung der Rechtsverweigerung gegenüber dem Clerus, dann die weittragende Bestimmung, daß die weltliche Macht dem kirchlichen Richter in Sachen gegen den Glauben unbedingt zur Verfügung stehen solle, die berühmten Straffanctionirungen gegen die Kezer: Infamie, Reichsacht, Confiscation der Güter, Intestabilität der Kezer und ihrer Kinder.

Diese Bestimmungen sind es, welche in der Folge auf das Rechtsleben des Mittelalters den tiefgreifendsten Einfluß geübt haben 7. Die

1 So Schirrmacher a. a. D. S. 44.

2 Pertz, Leg. II, 224, 226. Huill.-Bréh. I, 1, 268. Winkelmann, Friedrich II. S. 197 Note 3 glaubt, diese Urkunde habe für Sicilien nicht gegolten. Allein es werden in derselben sowohl italienische als deutsche Angelegenheiten behandelt, und wenn der Papst in dem Schreiben an Friedrich (Huill.-Bréh. II, 384) wirflich für Sicilien sich darauf bezieht, so interpretirt dieß doch wohl am besten die Tragweite derselben. Selbst die ficilischen Autoren beziehen den Verzicht von Eger und Hagenau auf Sicilien. Gregorio, Considerazioni etc. 1. III, c. 8, p. 287.

3 Pertz, Leg. II, 231 sq.

4 Winkelmann a. a. D. S. 145 f.

5 Constitutio in basilica b. Petri, Pertz, Leg. II, 243.

6 Dieß war bereits früher auf einem Reichstage von S. Leone vorgeschrieben worden. Winkelmann a. a. D. S. 146.

7 Vgl. Hefele, Conciliengeschichte V, S. 815 f.

Publication derselben scheint aber auch bei dem Kaiser den Wendepunkt seiner Auffassung des Verhältnisses von Staat und Kirche zu bezeichnen. Der Umschlag tritt weniger scharf in seiner Gesetzgebung, als in seinen Handlungen hervor. Seit der Krönung scheint es den jungen Kaiser zu gereuen, die vorgeblichen Vorrechte der Krone auch in kirchlichen Dingen preisgegeben zu haben; von da ab ist das Ziel seiner Politik, sie wieder zu gewinnen, mit einem Worte: die Emancipation von der Kirche. Als er bald hernach in Apulien, Calabrien und Sicilien mehrere widerspenstige Bischöfe vertrieb und andere eigenmächtig einsetzte, beantwortete er den Tadel des Papstes mit den stolzen Worten: er wolle lieber sich die Krone vom Haupte reißen lassen, als eine der Prärogativen seiner Ahnen preisgeben 1. Warum, so schreibt ihm vorwurfsvoll der sanfte Papst Honorius, warum soll uns jene Jurisdiction und jene Gewalt in Sicilien verwehrt sein, welche wir in Frankreich, England, Spanien und den übrigen Reichen, selbst in Deutschland üben? 2

Die Tendenzen Friedrichs treten aber auch in der Gesetzgebung allmählig schärfer hervor. In dem Frieden, welchen er im Jahre 1230 mit dem Papste in St. Germano schloß, gewährt er zwar die Steuerfreiheit des Clerus und der Kirchen, jedoch mit Zusäßen, welche dieselbe zum Theile illusorisch zu machen geeignet und berechnet waren 3. Als Gerichtsstand des Clerus wird in Civilsachen, ausgenommen die lehnrechtlichen, das geistliche Gericht bezeichnet, aber die im folgenden Jahre zu Melfi publicirten Reichsconstitutionen bestimmen einschränkend, daß in Patrimonial- und Erbschaftssachen der weltliche Richter zu erkennen habe, dessen Competenz ein weiteres Reichsgesetz auch auf die petitorischen und Besiß-Klagen der Geistlichen ausdehnte 5. Als Resultat ergibt sich, daß in allen weltlichen Civilsachen der Clerus den weltlichen Gerichten unterstand. Während eine Stelle der Reichs constitutionen den Geistlichen die Zehnten zuweist, verbietet ein anderes Geseß dem Clerus und den frommen Stiftungen, weiteres Immobiliarvermögen zu erwerben, und verlangt die baldige Veräußerung des durch Schenkung unter Lebenden oder durch Testament ihnen Zugefallenen, andernfalls solle es dem Fiscus zugewiesen werden 7. In Criminalsachen soll der Clerus eben

soll

1 Fazellus decad. II, 1. VIII, c. 2. Nach Huill.-Bréh. II, 385, Note 1, die bezüglich des Datums dunkle Darstellung des Fazellus nicht für das Jahr 1221, sondern für 1226 zutreffen.

2 H.-B. II, 1, 384 sqq.

3 Pertz, Leg. II, 273. Winkelmann a. a. D. S. 332 und 345. cf. Ryc

card de S. Germano a. 1224.

4 H.-B. IV, 1, 40.

5 Gallo, Cod. eccles. sicolo, 1. II, doc. 427, p. 142.

6 Winkelmann, S. 345. 7 H.-B. IV, 1, 227.

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