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in den Concordaten anheim gegeben, so in dem spanischen, Art. XXVIII., in dem russischen Art. IX. XXII., in dem französischen Art. XI. 1), ebenso in Art. XXIII. der organischen Artikel, in dem belgischen von 1827 Art. II., in dem bayerischen Art. V. (Verordnung von 1852 pos. 15. 19.), im neapolitanischen. Art. II. (Köngl. Rescript vom 27. Mai 1857), im St. Gallischen von 1823 Art. XVI. XVII. XXI., im Basler von 1828 Art. VIII. XI., im österreichischen Concordat Art. VI-VIII. XVII. 2), endlich in der württembergischen und badischen Convention Art. VIII. 3) Die hannover'sche und preussische Organisationsbulle haben gleichfalls solche unter kirchlicher Leitung stehende Seminarien vorgesehen, und werden dortselbst, wie überhaupt in den Ländern, in welchen die Kirche ihre verfassungsmässige Freiheit geniesst, entweder rein tridentinische Seminarien, oder Convicte unter Leitung der Bischöfe unterhalten, welche mit den Gelehrtenschulen in Verbindung stehen 4).

Hiemit stimmt in der That die heutige Wissenschaft des Staatsund Kirchenrechts überein 5) und ist hiernach die Kirche berechtigt, Seminarien nach der vom Trid. vorgeschriebenen Form zu errichten.

Hiernach sollen aus rechtmässiger Ehe erzeugte, für den geistlichen Stand in geistiger und körperlicher Hinsicht sich eignende Knaben vom 12. Lebensjahre an, vorzüglich arme, unter geistlicher Leitung in den zum geistlichen Stande nöthigen profanen und theologischen Wissenschaften unterrichtet, religiös erzogen und in allen geistlichen Verrichtungen praktisch geübt werden. So sollen sie in dieser bischöflichen Anstalt unter bischöflicher Leitung die Gymnasialund theologischen Studien absolviren. Solche bischöfliche tridentinische Seminarien bestehen in einigen Diöcesen Deutschlands, so in Fulda, Mainz, in Oesterreich, in einigen bayerischen und preussischen 6) Diöcesen.

In der Erzdiöcese Freiburg bestehen zwei Knabensemina

1) cf. die Beschlüsse des päpstlich bestätigten Pariser Provincialconcils von 1849. Tit. IV. cap. 1. bei Ginzel, Archiv. Regensburg 1851. Heft III. S. 86 ff. 2) Apost. Schreiben vom 5. November 1855. Vergottini, S. 722. 767. 3) Riess, die württembergische Convention S. 94 ff. Württ. Ges.-Entw. S. 32. 4) Das österr. Concordat und die preuss Gesetzgebung (Regensburg. Pustet, 1861.) S. 42. Dove's Zeitschrift a. a. O. S. 112.

5) Bluntschli, Staatsrecht S. 561. Richter, Kirchenrecht S. 693. Walter, Kirchenrecht S. 398. cf. Theiner, Geschichte der geistlichen Bildungsanstalten. Mainz, 1835. Bened. XIV. de synodo dioec. 1. V. cap. 11. Theiner, der Cardinal Frankenberg. Freiburg. Herder, 1850. S. 120 ff. Thomassin, a. a. O. p. I. 1. HI. c. 3.

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6) Gerlach, Paderborner Diöcesanrecht 115 ff. Schulte, System S. 152 ff. Breslauer, Gen. Vicariats-Verordnungen 18. V.

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rien, das eine in Sigmaringen 1), das andere in Freiburg, welche beide, mit den dortigen Gymnasien verbunden, aus milden Beiträgen 2) erhalten werden. Ebenso besteht seit der durch die Convention bestätigten, Vereinbarung von 1857 3) in Freiburg ein Erzb. Conviet, worin die an der dortigen Universität studirenden Theologen verpflegt, erzogen und ausgebildet werden. Diese Anstalten stehen, wie das seit November 18424) in das Kloster St. Peter transferirte Priesterseminar, lediglich unter Leitung des Erzbischofs, welcher die Aufsichtscommission aus seinen Canonici und anderen Geistlichen (Professoren) 5) wählt, die Präfecten der Knabenseminare, den Director und die Repetenten des Convicts 6) und des Priesterseminars ernennt, die Zöglinge aufnimmt und entlässt, die Prüfungen abnimmt, die Hausordnung und den Lehrplan erlässt, und die Fonds dieser Anstalten verwaltet.

Das cit. Gesetz vom 9. October 1860 §. 12. harmonirt mit dem Art. VIII. IX. der Convention, der Instruction und Regierungs-Schlussnote hiezu. (Archiv IV., 750. V., 81. 89. 97.) Es überlässt dem Erzbischofe die ausschliessliche Erziehung der künftigen Geistlichen 7). Das badische Gesetz hindert den Erzbischof aicht, Seminarien nach der tridentinischen Vorschrift zu errichten. Die darin zu bildende Jugend muss dem Zwecke der Kirche und der Vorschrift des Trid. entsprechend auf der Höhe der wissenschaftlichen Bildung stehen, und jedenfalls das Abiturienten - Examen bestehen können, oder wie die päpstliche Instruction sich ausdrückt: litteris, et philosophicis theologicisque disciplinis .... diligentissime imbuan

1) Diesem hat, die preuss. Regierung Corporationsrecht verliehen. cf. Erzb. Anz.-Bl. 1859. Nr. 13., woselbst die Statuten für das Knabenseminar abgedruckt sind.

2) In der Schlussnote vom 28. Juni 1859 und in der Vereinbarung vom März and November 1861 hat die bad. Regierung einen jährlichen Beitrag aus kath. Gesellschaftsgute zugesichert. Erzb. Hirtenbrief vom 14. Juli 1856.

3) Erzb. Verord, vom 19. Mai 1857. Erzb. Anz.-Bl. 1857. Nr. 1. Hausordnung für das Erzb. Convict vom 5. October 1857.

4) Die hierüber zwischen den Vertretern des Erzb. Ordinariats und der Regierung am 25. März 1842 zu Stande gekommene Vereinbarung wurde von Ersterem am 26. März 1842 Nr. 1690. und von Gr. Staatsminist. durch Entschliessung vom 14. April 1842. Nr. 573. ratificirt.

5) cf. Conc. Trid. sess. 23. c. 18. de ref. in der Ausgabe von Richter und Schulte (Lipsiae 1853.).

6) Erzb. Anz.-Bl. a. a. O.: „Nachdem er (der Erzbischof) sich vergewissert hat, dass nicht die zu Ernennenden der Regierung aus wichtigen, auf eine Thatsache von streng politischer und bürgerlicher Natur gestützten Gründen, minder genehm sind."

7) Württ. Convent. Art. VIII. Der Bischof ernennt allein die Vorsteher und Repetenten. Die Bestimmungen dieses Artikels sind vollzogen durch die „Bischöfl. Verordnung, Haus- und Disciplinarordnung für das Wilhelmsstift in Tübingen betr.“ d. d. Rottenburg, 12. August 1859. Württ. Gesetz vom 30. Januar 1862. Art. 11. 12.

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tur." Dem Erzbischofe ist insbesondere die Errichtung von Knabenseminarien parvum Seminarium" nach der tridentinischen Vorschrift zur Pflicht gemacht. Die von den allgemeinen katholischen Fonds, von den Geistlichen und Laien gegebenen Beiträge und Stiftungen werden dies ermöglichen, und so wird durch dieses Seminar und das Collegium theolog. in Verbindung mit der Universität ein frommer und intelligenter Klerus in der Erzdiöcese herangebildet werden.

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Zum Kirchenrecht der unirten orientalischen Riten.

1.Einige kurze Andeutungen über die verschiedenen Riten der orientalischen Kirche.

(Vortrag eines römischen Prälaten bei Eröffnung der Congr. de Propaganda Fide ritus orientalis 1).

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Hochwürdigste Eminenzen !

Se. Heiligkeit unser Herr hat in dem Breve Romani Pontifices vom 6. Januar 1. J. [(1862) Archiv VII., 268 ff.] durch welches Dieselbe die heilige Congregation de propaganda fide für die Angelegenheiten des orientalischen Ritus einsetzt, vorzuschreiben geruht: ut Cardinales hujusce novae Congregationis a Nobis hisce Literis delecti in primo conventu dividant inter se propria cujusque orientalis nationis negotia, atque hujusmodi divisio ita efficiatur, ut unusquisque Cardinalis stabili modo penes se habeat negotia unius vel plurium orientalium nationum, prout ei in divisione contigerit,<<

was

Da nun Ew. Hochw. Eminenzen in dieser ersten Versammlung Das, in dem vorgenannten apostolischen Schreiben vorgeschrieben ist, zur Ausführung zu bringen haben, so wird es nicht ungeeignet sein, in Kürze die Verschiedenheiten anzugeben, wodurch sich die orientalischen Nationen unterscheiden, und zwar indem die Eintheilung derselben einzig unter dem kirchlichen Gesichtspunkt betrachtet und darum von der Verschiedenheit des Ritus abgeleitet wird, zu welchem sich eben diese Nationen bekennen. Wir sagten, es solle in Kürze Einiges über die verschiedenen Arten des orientalischen Ritus angegeben werden, obschon man mit gutem Grunde vollständige und genaue Notizen über diesen Gegenstand gewünscht hätte; aber dieser Wunsch wird seiner Zeit in vollem Masse befriedigt

A1) Aus dem Italienischen übertragen von Prof. Dr. Hergenröther. Man vgl. damit die ausführliche Abhandlung des Letzteren über die orientalischen Riten im Archiv VII., 169-200. 337-368., VII, 74–97. 161-200. Der Verfasser jenes Vortrags in der römischen Curie ist noch nicht so ganz seines Stoffes mächtig. Als hauptsächlichsten Unterschied der Armenier von den anderen Riten führt er z. B. die Consecration in azymo an, obschon er selbst nachher ganz richtig angeben muss, dass sie auch bei anderen Riten, wie den Maroniten, in Geltung ist. Die von Hergenröther (im Archiv VII., 173. Note 1.) ebenfalls angeführte Stelle Benedict's XIV. hat den Grund seiner Eintheilung geliefert; die Unterabtheilungen stimmen wesentlich mit Hergenrother's Eintheilung überein, welcher nur die bedeutenderen Gruppen des grossen syrischen Ritus selbstständig dargestellt hat. (D. R.)

werden, wenn nämlich die orientalischen Bischöfe, den wohlthätigen und apostolischen Absichten Sr. Heiligkeit entsprechend, den Zustand, indem sich ihre Diōcesen befinden, in jeder Beziehung in ihren Berichten behufs der mit besonderer Obsorge ihnen zuzuwendenden Pflege darlegen und zugleich die nothwendigen Elemente an die Hand geben werden, die in den Stand setzen, eine regelmässige und genaue Statistik aller Kirchen des Orients zu entwerfen.

Um inzwischen den oben angezeigten Zweck zu erreichen, ist hier zu bemerken, dass Benedict XIV. glorreichen Andenkens in der Encyclica Allatae sunt die orientalischen Riten, auf vier zurückführt, indem er schreibt: „Orientalem autem Ecclesiam omnibus notum est quatuor ritibus constare, Graeco videlicet, Armeno, Syriaco et Cophtico, qui sane ritus universi sub uno nomine Ecclesiae Graecae aut orientalis intelliguntur, non secus ac sub Ecclesiae Latinae Romanae nomine ritus Romanus, Ambrosianus, Mozarabicus et varii peculiares ritus Ordinum Regularium comprehenduntur.“

Was nun erstens die katholischen Armenier betrifft, deren Ritus sich von den drei anderen oben erwähnten bezüglich der Materie des Altarssacramentes unterscheidet, insofern er sich des ungesäuerten Brodes bedient, während jene das gesäuerte gebrauchen, so ist zu bemerken, dass sie mit einer vollständigen Hierarchie ausgerüstet sind, indem sie den Patriarchen von Cilicien zu ihrem Haupte haben. Aber nicht alle Armenier sind demselben unterworfen; denn andere sind von dem armenischen Erzbischof - Primas von Constantinopel, andere von dem armenischen Erzbischofe von Lemberg abhängig, endlich wieder andere leben da und dort zerstreut in verschiedenen Theilen von Europa und Asien unter der Jurisdiction lateinischer Bischöfe, wie z. B. in Siebenbürgen, Smyrna etc.

Wenn nun auch der armenische Ritus keine Unterabtheilungen hat, so bieten doch solche der syrische, griechische und koptische Ritus dar, von denen den Ursprung anzugeben nicht leicht ist, und vielleicht kann man unter den Ursachen, die sie hervorgebracht, bloss die verschiedene Nationalität und Sprache aufzählen, sowie auch die Streitigkeiten der politischen Parteien, woher besonders im Orient die Zerstückelungen der Patriarchate, die Anfangs willkürliche Aufstellung neuer Patriarchen, sodann die Verschiedenheit der Anaphoren oder Liturgien, und in Folge davon vieler Gebräuche stammen.

In der That, der syrische Ritus stellt sich als in drei Classen getheilt dar. Denn wir sehen, dass sich von ihm der ursprüngliche oder sorianische Typus bei denjenigen erhalten hat, die zu der Nation gehören, die noch einfach denselben Namen behauptet und von dem antiochenischen Patriarchen der Syrer regiert wird. Derselbe Ritus hat sodann zwei andere subalterne, nämlich den syro-maronitischen und den syro-chaldäischen. Dieser letztere behält wohl den Gebrauch des gesäuerten Brodes bei, aber der maronitische nimmt die Consecration mit ungesäuertem Brode vor. Und in der Synode vom Libanon heisst es, dass diese Gewohnheit bei der maronitischen Nation, wie auch bei den Armeniern, „ab immemorabili tempore obtinuit, et authentica hujus rei documenta proferre possumus ad ostendendum, in syriaca nostra Ecclesia azymorum usum jam inde ab ineunte sexto Christi saeculo viguisse." Von dieser Nation kann man bemerken, dass sie unter den orientalischkatholischen Nationen die zahlreichste ist und zu allen Zeiten in der Einheit mit der römischen Kirche unter der Leitung des antiochenischen Patriarchen der Maroniten ausgeharrt hat; und man weiss wohl, wie dieselbe weit mehr als die anderen sich den Riten und der Disciplin der lateinischen Kirche nähert.

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Was die Syro- Chaldäer anlangt, so muss man wissen, dass, obschon dieselben sich in Mesopotamien, Persien und Kurdistan unter der Abhängigkeit des chaldäischen Patriarchen von Babylonien verbreitet finden, doch auch eine grosse Anzahl derselben in Malabar ist, wovon der grössere Theil katholisch und etwa ein Viertheil häretisch ist und den Irrthümern der Nestorianer und Jakobiten folgt. Diese unirten malabarischen Syrer unterscheiden sich von ihren Landsleuten im chaldäischen Patriarchate unter Anderem auch darin, dass sie den lateinischen apostolischen Vicaren jener Orte unterstehen und besonders dass sie in der 1599 von Msgr. de Meneses gehaltenen Synode von Odiampes das ungesäuerte Brod annahmen und auch dadurch von den Häretikern desselben Ortes sich unterschieden, die das gesäuerte Brod beibehalten, zu welchem Gebrauche alle Diejenigen zurückkehrten, die nach dieser Epoche in die Häresie gefallen sind. Es ward bereits darauf hingewiesen, dass auch im griechischen Ritus Abtheilungen sind. Es finden sich nämlich die eigentlich so genannten Griechen, und das sind die Hellenen Griechenlands und des türkischen Reiches, die fast alle im altén photianischen Schisma leben. Unter den Katholiken, die sich zu demselben Ritus bekennen, sind besonders die Italo-Graeci zu erwähnen, die von den betreffenden lateinischen Bischöfen abhängen, sowie einige wenige Grie'chen von Constantinopel, die neuerdings in den Schooss der katholischen Kirche zurückgekehrt sind. Sodann folgen die Graeco-Melchiten, die dem Patriarchate gleichen Namens unterworfen und durch den ganzen Orient vertheilt sind. Diesen sind beizufügen die Rumänen von Siebenbürgen, vom Banat etc., die unirten Griechen, die in der neuen Kirchenprovinz einbegriffen sind, die im Jahre 1853 von Sr. Heiligkeit unserem Herrn errichtet ward und an deren Spitze der Metropolit von Pogaras und (oder) Alba Julia steht. Endlich kommen noch die Slaven des orientalischen Ritus, unter welchen die Ruthenen und die Bulgaren die erste Stelle einnehmen. Die ersteren bewohnen Russland, Polen, Galizien, Ungarn etc. und gehören zu der Kirchenprovinz von Kiew und Halicz (Kiowien. et Halicien.), deren Sitz nachher nach Lemberg übertragen ward. Die letzteren leben in Bulgarien und einige von ihnen, die in Constantinopel wohnen, haben in neuester Zeit den katholischen Glauben angenommen. Da die Riten und die Disciplin dieser verschiedenen Nationen wenig bekannt sind, so wüsste man nicht mit Sicherheit anzugeben, ob ausser der Sprache, in der sich dieselben ohne Zweifel unterscheiden, noch eine andere wesentliche Verschiedenheit sich findet, die sich aber sicher nicht auf die Materie der Eucharistie bezieht, da alle im gesäuerten Brode consecriren. Nur von den Ruthenen lässt sich sagen, dass sie auf der Synode von Zamoisk in verschiedenen Dingen die abendländische Disciplin angenommen haben. Was dann die liturgische Sprache betrifft, so behalten die reinen Griechen die griechische Sprache bei, die Graeco-Melchiten bedienen sich der arabischen, die Rumänen des vulgär Rumänischen und die Bulgaren des Slavischen.

Was endlich die Kopten angeht, so lässt sich nur bemerken, dass sie sich zum koptischen Ritus bekennen und sich ebenso der koptischen Sprache bedienen, sowie dass viele von ihnen im Schisma unter der Abhängigkeit von ihrem Patriarchen leben, während die mit der katholischen Kirche Unirten keine eigene kirchliche Hierarchie haben, sondern dem apostolischen Vicar ibres Ritus in Aegypten anvertraut sind, wo sich dieselben in sehr beschränkter Anzahl finden. Diesen könnte man die Abyssinier beifügen, die vom lateinischen apostolischen Vicar von Abyssinien abhängen, die koptische Liturgie gebrauchen, jedoch sich der Gheez-Sprache bedienen, während im gewöhnlichen Leben die amarische im

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