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Indifferentismus, den Simultankirchen. In den meisten wäre es auch viel zweckmässiger und heilsamer, wenn man sie katholischer Seits lediglich als Orte betrachtete, wo man vorübergehend die heiligen Geheimnisse feiert, als dass man förmliche Altäre darin errichtete, und die Eucharistie als civilrechtliches Mittel benützte, den Besitzstand in solchen Kirchen zu wahren.

Nicht minder sind jene Wirkungen der Excommunication noch durchführbar, welche die Inhabilität zu geistlichen Aemtern und die Entziehung jeder Jurisdiction zur Folge haben. Denn die canonischen Bestimmungen bewegen sich auch hier auf solchem Boden, wo die Kirchengewalt Mittel genug besitzt, um die Canones aufrecht zu erhalten.

Ein Anderes ist es mit der Entziehung öffentlicher Aemter. Aber wir haben gesehen, dass von einer vollkommenen Durchführung dieser Wirkung der Excommunication selbst im Mittelalter nicht die Rede war und in der Doctrin die Meinungen über die Ausdehnung dieser Wirkung schwankten. Zugegeben werden muss, dass der Ausschluss von allen gerichtlichen Aemtern und jeglichem Auftreten vor Gericht in ausdrücklichen canonischen Bestimmungen begründet ist. Aber die Nichtausführbarkeit dieser Bestimmungen scheint der wirksamen anderweitigen Anwendung jener Censur durchaus nicht störend im Wege zu sein. Die Ausführung dieser Wirkung der Excommunication bezüglich der weltlichen Gerichte setzt das enge Verhältniss zwischen Staat und Kirche voraus, wie es im Mittelalter vorhanden war, so wie die fragliche canonische Bestimmung dem Principe nach dieses Verhältniss als factisch bestehend voraussetzt. Es wäre bei jenem Verhältnisse eine Störung voll der nachtheiligsten Folgen gewesen, wenn die weltliche Ordnung nicht Hand in Hand mit der geistlichen Ordnung gegangen wäre. Nichtsdestoweniger zeigt das angeführte

c. 8. in VI. de Sent. Excomm.

dass es selbst im Mittelalter einer gesetzlichen Strafbestimmung bedurfte, um den fraglichen Grundsatz bezüglich der weltlichen Gerichte in Geltung zu erhalten. Gegenwärtig ist aber jenes enge Verhältniss zwischen Kirche und Staat gelöst, oder, wenn man vor dem Ausspruche eines geschichtlichen Factums allzu bedenklich zurückschrekt, wenigstens so locker geworden, dass von einer Solidarität beider Gewalten leider nicht mehr gesprochen werden kann. Damit fällt aber auch der Grund des Gesetzes weg und mit ihm dessen Anwendbarkeit selbst nach der Rechtsregel: Cessante legis ratione, cessat lex ipsa. Diess kann aber füglich geschehen, ohne dass den übrigen canonischen

Folgen der Excommunication und dieser selbst ein Eintrag geschehe. Die Gläubigen werden ihre Stellung zu solchen Excommunicirten einfach als eine Art des bürgerlichen Verkehres auffassen, und die Regeln, welche dabei, wie wir später sehen werden, zur Anwendung kommen und den Verkehr mit Excommunicirten als Ausnahme gestatten, werden auch hier Platz greifen müssen.

Dies führt uns auf die Beantwortung der letzten Frage, die uns hier beschäftigt, wie nämlich jene Wirkung der Excommunication zu sichern sei, wodurch der Excommunicirte vom bürgerlichen Verkehre ausgeschlossen wird. Ganz gleich zu behandeln ist die Frage, wie das Verbot der Theilnahme an dem öffentlichen Gottesdienste bezüglich des Excommunicirten auszuführen sei. Denn die eigentlich praktische Seite dieser Frage ist weniger jene nach dem diesfallsigen Verhalten des Excommunicirten gegenüber den übrigen Gliedern der Kirche. Es handelt sich hier vielmehr um die Art und Weise, wie von diesen Letzteren das kirchliche Verbot aufrecht erhalten werden solle. Denn an sie wendet sich zunächst die Kirche, und verpflichtet sie strenge, sich ihrerseits jedes Verkehres im bürgerlichen und jeder Gemeinschaft im kirchlichen Leben zu enthalten. Wir werden also schliesslich die Frage zu erörtern haben, wozu die Kirche die Gläubigen gegenüber dem Excommunicirten bezüglich des bürgerlichen Verkehres und der Gemeinschaft des kirchlichen Lebens verpflichte, und dann ebenfalls noch untersuchen müssen, in wie weit sich diesen Wirkungen der Excommunication bei ihrer heutigen praktischen Anwendbarkeit eine Schwierigkeit entgegenstelle.

Die uns hier zuerst entgegentretende Untersuchung über die Unterscheidung zwischen Jenen, welche Excommunicati tolerati, und Jenen, welche vitandi sind, dürfen wir als völlig bereinigt annehmen, so dass eine weitere Controverse nicht mehr besteht. Excommunicati tolerati sind Die, mit welchen, obgleich sie mit dem Kirchenbanne belegt sind, die Kirche den Gläubigen den bürgerlichen und kirchlichen Verkehr nicht untersagt; vitandi dagegen Jene, welche nicht nur selber diesen Verkehr mit den Gläubigen zu meiden haben, sondern auch von diesen zu meiden sind.

Nach älterem Rechte waren alle Excommunicirte, deren Censur öffentlich bekannt war, öffentlich; Jene aber, bei welchen dies nicht der Fall war, nur von Denen zu meiden, und zwar im Stillen, welche von der Excommunication wussten. Durch die bekannte Constitution Martins V. „Ad evitanda," welche auf dem Kostnizer Concil erlassen wurde, erhielt jedoch dies ältere Recht eine Milderung. Um vielfältigen Verwirrungen und der Beängstigung der Gewissen vorzubeugen,

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bestimmt dieses canonische Gesetz, dass fortan nur mehr Jene als Excommunicati vitandi anzusehen sind, welche namentlich und persönlich vom geistlichen Richter excommunicirt, und als solche öffentlich bekannt gegeben sind. Von allen übrigen Fällen der Excommunication ist dem öffentlich als excommunicirt bekannt Gegebenen nur Jener gleichgesetzt und desshalb ebenfalls als vitandus bezeichnet, welcher durch notorische schwere Handanlegung an einen Kleriker der Excommunicatio Canonis nach der Decretale des Papstes Innocenz II.!

c. 29. Caus. XVII. quaest. 4.

verfallen ist.

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Die Meinung, welche unter den Begriff des excommunicatus vitandus noch andere Fälle subsumiren will, kann als völlig widerlegt bezeichnet werden,!,

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Conf. Schmalzgrueber 1. c. Nr. 722. 723. Reiffenstuel 1. c. §. V.

Nr. 137. 138.

und hat entschieden das constante Gewohnheitsrecht gegen sich. Reiffenstuel 1. c.

Was nun die Frage betrifft, in welcher Weise die excommunicati vitandi von den übrigen Gläubigen zu meiden seien, so hat sich die Schule nach einem Canon des Pseudoisidor

c. 17. Caus. XI. qu. 3. ་ །།

jenen Memorialvers gebildet, in welchem die einzelnen Arten der Verweigerung der Lebensgemeinschaft mit den Excommunicirten zusammengefasst sind.

Os, orare, vale, communio, mensa negatur.s

Unter "os" verstehen die Canonisten jede Art von freundschaftlicher Beziehung und Liebesbezeugung, namentlich aber den mündlichen und schriftlichen Verkehr, was Alles dem Gläubigen, gegenüber dem Excommunicirten, versagt ist.

Durch den Ausdruck „vale" soll dann jede Art von ehrerbietiger oder freundschaftlicher Begrüssung verboten sein.

Schmalzgrueber 1. c. Nr. 172.

macht übrigens hiezu die Bemerkung:

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Probabile tamen est, licitum esse assurgere excommunicato, caput illi aperire, locum concedere; licet enim haec sint quaedam exterior salutatio; consuetudine tamen videntur habere rationem salutationis non tam voluntariae, qnam necessariae, non ut per ista excommunicatas honoretur, sed ne inhonoretur et contemni videatur: quod a fortiori procedit, si excommunicatus te prius salutet; tunc enim resalutatio videtur debita ob priorem excommúnicati salutationém.“

Mit Communio“ und „Mensa" wird jedes gemeinschaftliche Geschäft und die gemeinschaftliche Lebensweise zu Hause und ausser dem Hause verstanden, was natürlich Alles auch unter jenes Verbot fällt.

Was das „Orare" betrifft, so soll damit das Verbot ausgedrückt sein, welches für die Gläubigen besteht, in irgend eine gottesdienstliche Gemeinschaft und äusserliche Gebetsvereinigung mit dem Excommunicirten zu treten.

Was nach der Doctrin geschehen soll, wenn sich ein Excommunicirter beim öffentlichen Gottesdienste einfindet, fasst

Reiffenstuel 1. c. §. V. Nr. 144.

in Folgendem zusammen.

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Quod si Missa jam inchoata ecclesiam ingrediatur Missam auditurus excommunicatus vitandus, moneri potest et debet, ut exeat: si vero monitus exire recusat, novam excommunicationem Papae reservatam incurrit. Clement. 2. h. t. potestque per vim expelli. Si autem nec hac via, forsan ob potentiam ejus ab ecclesia expelli poterit, erunt officia divina, praesertim vero missa, ommittenda: dummodo Sacerdos nondum venerit ad Canonem, vel, ut alii volunt, ad Consecrationem; tunc enim oportet eum pergere usque ad Sumptionem, ne Sacrificium maneat incompletum. Peracta tamen Sumptione calicis Sacerdos debet discedere, ac reliqua peragere in Sacristia, vel penitus omittere, si talis locus non adsit. Verum reliqui fideles, excepto ministro Altaris, statim, ut apparet, excommunicatum monitum nec velle egredi, nec posse expelli, ab ecclesia debent discedere; quia alioquin participarent in Divinis cum excommunicato, sicque peccarent, et excommunicationem saltem minorem ipsimet incurrerent."

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Dieser bürgerliche und kirchliche Verkehr mit dem Excommunicirten, der ein vitandus ist, bleibt dem Gläubigen nach der gewöhnlichen Ansicht unter der Strafe der Excommunicatio minor verboten. c. 29. X. de sent. exc. (V. 39.) c. 3. in V. de sent. exc. (V. 11.) c. 39. X. de elect. (I. 6.) Suarez de Censuris Disp. XXIV. Sect. III. Schmalzgrueber 1. c. Nr. 182.

Wer jedoch mit dem Excommunicirten bezüglich des Verbrechens, wegen dessen die Censur verhängt worden ist, in solche Verbindung tritt, dass er als, wenn auch nur intellectueller, Theilnehmer an der Schuld zu erachten ist si quis communicet in crimine criminoso einen Solchen trifft die grössere Excommunication,

c. 29. X. de sent. exc. (V. 39.) c. 55. X. eod. c. 3. in VI. eod. Ebenso trifft den Kleriker die grössere Excommunication, welcher mit

einem Solchen verkehrt, der vom Papste förmlich und namentlich excommunicirt worden ist.

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c. 18. X. de sent. exc. (V. 39.)

Schon vor dem Decretalenrechte ward die Strenge des Gesetzes bezüglich des Verkehres mit Excommunicirten bedeutend gemildert durch die Bestimmung, die Gregor VII. auf dem römischen Concil vom Jahre 1078 getroffen und Gratian in seine Sammlung aufgenommen hat.

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Der Papst gibt selbst genau, das Motiy dieser Milderung an

,,Quoniam multos peccatis nostris exigentibus pro causa excommunicationis perire quotidie cernimus, partim ignorantia, partim nimia simplicitate, partim timore, partim etiam necessitate, devicti misericordia anathematis sententiam ad tempus, prout possumus, opportune temperamus,

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i Sodann gestattet er dem Gatten, den Kindern und allen Untergebenen des Excommunicirten den Verkehr mit 'diesem; ebenso spricht er Jene von Schuld frei, welche unwissentlich mit Excommunicirten Gemeinschaft pflegen, und Jene, welche mit Solchen verkehren, die mit Excommunicirten Gemeinschaft haben. Nicht minder sollen Reisende in den nothwendigen Verkehr mit Excommunicirten treten könmen; auch das Almosen, welches man dem Excommunicirten aus Barmherzigkeit reicht, soll erlaubt sein.

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Das Decretalenrecht führt sodann diese Milderung der alten

Disciplin noch weiter in einzelnen Fällen aus.

c. 31. 34. 43. 54. X. de sent. exc. (V., 39.) (II. 1.)

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" རྞྞ*

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c. 7. X. de Jud.

Die Schule hat bekanntlich diese Ausnahmsfälle in jenen Memorialvers zusammengefasst:

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Utile, lex, humile, res ignorata, necesse. Wenn man aber die diesfallsigen Erörterungen der Canonisten verfolgt:

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Suarez, Disp. XV. Avila, Pars. II. Cap. VI. Disp. XI. Pirhing 1. c. Sect. IV. Engel 1. c. Nr. 48. seqq. Reiffenstuel 1. c. §. V. Nr. 150 seqq. Schmalzgrueber 1. d. Nr. 183 seqq.

so erkennt man nicht nur die Milde der canonischen Gesetzgebung in dieser Materie, sondern auch, dass die Doctrin in gleichem Geiste der Milde diese Materie ausgebildet habe.

Führen wir nur einige Beispiele an, weil dies unserem Zwecke genügt und uns vollkommen darüber verständigt, wie, das canonische Recht in dieser Materie aufzufassen ist. . '.

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