katholisches kirchenrecht

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Popüler pasajlar

Sayfa 145 - Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Sayfa 369 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Sayfa 219 - Bullen dauert die verbindende Kraft und ihre Giltigkeit nur so lange, als nicht im Staate durch neue Verordnungen etwas anderes zur Beobachtung eingeführt wird.
Sayfa 226 - Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen und Kreisschreiben an die Geistlichkeit und Diöcesanen, wodurch dieselben zu Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, sowie auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse eingreifen, unterliegen der Genehmigung des Staates.
Sayfa 261 - Die Römisch-katholische apostolische Religion wird in dem ganzen Umfange des Königreichs Baiern und in den dazu gehörigen Gebieten unversehrt mit jenen Rechten und Prärogativen erhalten werden, welche sie nach göttlicher Anordnung und den canonischen Satzungen zu geniessen hat.
Sayfa 33 - Apostolicis, ac in Universalibus, Provincialibusque, et Synodalibus Conciliis editis generalibus, vel specialibus Constitutionibus, et Ordinationibus...
Sayfa 107 - Les particuliers ont la libre disposition des biens qui leur appartiennent, sous les modifications établies par les lois. Les biens qui n'appartiennent pas à des particuliers, sont administrés et ne peuvent être aliénés que dans les formes et suivant les règles qui leur sont particulières.1 538.
Sayfa 162 - Verfügungen und Erkenntnisse der Kirchengewalt können gegen die Freiheit oder das Vermögen einer Person wider deren Willen nur von der Staatsgewalt und nur unter der Voraussetzung vollzogen werden, dass sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif erklärt worden sind.
Sayfa 260 - Freiheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist.
Sayfa 261 - Alles Uebrige, was kirchliche Gegenstände und Personen betrifft, wovon in diesen Artikeln nicht ausdrückliche Meldung geschehen ist, wird nach der Lehre der Kirche und nach der bestehenden und angenommenen Disciplin derselben behandelt werden.

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