Ausgewählte Urkunden zur brandenburg-preussischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte: Zum Handgebrauch zunächst für Historiker

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R. Gaertner, 1897
 

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1sten Abgeordneten Abteilung allgemeinen Amtsvorsteher Angelegenheiten Anordnungen Anstalten Antrag Aufgebots Aufsicht ausser Bataillons befugt Behörden beigedrucktem Königlichen Insiegel Beratung Beschluss Beschwerden Besitzer besoldeten bestehen Bestimmungen betreffenden beziehungsweise Bezirks Bezirksvorsteher Bürger Chef Departements Deputation diejenigen einzelnen Entscheidung erforderlich erlassen ersten Etat Fällen Finanzen Friedrich Wilhelm Gegenstände gehören Gemeinde Gemeindeabgaben Gemeindeversammlung Gemeindevertretung Gemeindevorsteher Gendarmerie Genehmigung Gerichte Geschäfte Gesetz-Samml gewählt Gewerbe Gewerbesteuer Gottes Gnaden König Grund Grundbesitzer Grundstücke Gutachten Gutsbezirke Jahre Kammern Kommissionen König von Preussen Kreis Kreisausschusses Kreisdirektor Kreistages Landgemeinden Landrat Landwehr lichen Magistrat Massgabe Minister des Innern Mitglieder muss Ober-Rechnungskammer Oberpräsidenten öffentlichen Offiziere Personen Polizei Präsidenten Provinzen Provinzial Provinziallandtage Recht Regierung sämtliche Schöffen Sektion soll sowie Staats Staatskanzler Staatsrat Staatsschulden Stadt Stadtgemeinde städtischen Stadtverordneten Stände ständischen steht Stelle Stellvertreter Stimmen Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift untergeordnet Urkundlich unter Unserer Urwähler Vereinigten Landtages Vereinigten ständischen Ausschusse Verfassung Verordnung verpflichtet Versammlung Vertretung Verwaltung Verwaltungsgericht vorbehalten Vorschriften Vorsitzenden Vorsteher Wahl Wahlmänner Wahlvorstand Zahl zwei

Popüler pasajlar

Sayfa 154 - Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Sayfa 157 - Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Sayfa 1 - Zweck erfüllen zu können, und daß es ebensowohl den unerläßlichen Forderungen der Gerechtigkeit als den Grundsätzen einer wohlgeordneten Staatswirtschaft gemäß sei, alles zu entfernen, was den Einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maße seiner Kräfte zu erreichen fähig war.
Sayfa 154 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Sayfa 139 - Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche auch in bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Sayfa 140 - Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Civilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
Sayfa 159 - Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt.
Sayfa 142 - Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Sayfa 167 - Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Sayfa 18 - Das Gesetz und ihre Wahl sind ihre Vollmacht, ihre Überzeugung und ihre Ansicht vom gemeinen Besten der Stadt ihre Instruktion, ihr Gewissen aber die Behörde, der sie deshalb Rechenschaft zu geben haben.

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