Die Volksschulverwaltung in der Provinz Hannover und der Organisationsplan der königlichen Regierung in ihrem Verhältniss zum bestehenden Rechte und zu den Fragen der Decentralisation und Selbstverwaltung

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Helwing, 1868 - 67 sayfa
 

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Abänderung Abtheilung allgemeinen altpreußischen Angelegenheiten Ausführung äußere Kirchenverwaltung beabsichtigte Maßregel Bedürfnisse beseitigen beſtehenden bestehenden Volksschulen Bestimmungen concrete confeſſionelle Conſiſtorien Cultus dasjenige derjenigen dieſe Dotation drosteien Einfluß einzelnen Entwicklung ersteren formell formelle Recht Functionen ganze gegenwärtig geistlichen gesammte Geschäfte Gesetzgebung Grundsäße Grundzüge Hauptschulen hinsichtlich innere Schulverwaltung Instanz Intereſſe iſt jezt Kenntniß Kirchendienst Kirchengemeinden Kirchenvorstand kirchlichen Behörden Königlichen Regierung Königreichs Hannover könnte Landessynode Landestheile laſſen läßt Lehrer Leitung leßteren lichen materielle Recht materiellen Miniſter Ministerium Mitwirkung möglich muß müſſen namentlich oberste Aufsicht Ordnung Organe Organiſation Parochien Pfarrer praktischen Preuß preußischen Provinz Hannover Provinzial Provinzialbehörde Provinziallandtage provinzielle Recht der Kirche rechtlichen Schul Schulaufsicht Schulbehörden Schulgemeinden Schulstellen Schulverbände Schulvorstand ſein ſelbſt selbstständigen Selbstverwaltung September 1848 ſie sollen ſondern Staates staatlichen Stände Ständeversammlung Thätigkeit Theil Uebertragung UNIVERSITY OF CALIFORNIA unſere unsere bisherige unsere Volksschulen unserer Kirchen Unterricht Unterrichtswesen Verfaſſung Verhältniß Verordnung Verwaltung Verwaltungsbezirken Verwaltungsgebiet Verwaltungsrecht Volksschulsachen Volksschulverwaltung Volksschulwesens waltung Weise wirthschaftliche zunächſt Zuständigkeit

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Sayfa 19 - Die evangelische und die römischkatholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Sayfa 10 - Zur Vertretung der Schulgemeinden und zur Verwaltung des Vermögens der Volksschulen, sowie zur Mitwirkung bei der dem Prediger obliegenden Aufsicht über das Schulwesen können besondere Schulvorstände errichtet oder die Kirchenvorstände für ihren Bezirk zugleich zu Schulvorständen erklärt werden.
Sayfa 8 - Patrone gesetzlich bestimmt werden. || §. 29 zu §. 77. Der §. wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Zum Zwecke der Theilnahme an der Aufsicht über den Unterricht in den Volksschulen soll in der Regel in jeder Schulgemeinde ein Vorstand bestellen, die oberste Aufsicht aber unter dem Ministerium von anzuordnenden Schulbehörden geführt werden.
Sayfa 5 - Der Unterricht in den Volksschulen bleibt der Aufsicht der Pfarrer und der zuständigen kirchlichen Behörde unter Oberaufsicht des Königs überlassen.
Sayfa 25 - Prenßen gewohnt ist; wir hatten nicht einmal ein Centralblatt, in welchem alle prinzipiellen — oder auch nicht prinzipiellen — Entscheidungen abgedruckt und allen Unterbehörden zur Notiz und pflichtschuldigen Beachtung mitgetheilt werden konnten. Bei uns war den einzelnen Kreisen der Verwaltung und ihren Behörden ein viel freierer Spielraum in der Behandlung des inneren und änßeren Schulwesens gelassen.
Sayfa 27 - Nothfnrsus sowie der zahlreichen Verwendung bloßer Präparanden zum Schuldienste in der Praxis — vor dem unsrigen voraus hätte, welches zwar — bei sehr verschiedener Abstufung im Uebrigen — einer großen Zahl von Landschullehrern bis jetzt nur einen einjährigen...
Sayfa 19 - Religionsgesellschaft" fallen — den Besitz und Genuß der für ihre Unterrichtszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, sowie die selbstständige Ordnung und Verwaltung auch dieser ihrer Angelegenheiten.
Sayfa 25 - Maaß der Leistungen der Volksschulen genügt werde; wir hielten es nicht für erforderlich, daß dies in allen Landestheilen ans demselben Wege nnd mit denselben Mitteln geschehe.
Sayfa 26 - Wollten wir nns auf einzelne Data berufen, so könnten wir leicht geneigt sein, unsere Volksschulen über diejenigen der meisten altpreußischen Provinzen zu stellen.
Sayfa 27 - Schulverbände sind dem Gesetze gemäß örtlich festgestellt und durch die Einrichtung von Schulvorständen zu einer geregelten Selbstverwaltung organisirt.

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