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K ir ch en l e x i kon

oder

Encyklopädie

der katholischen Theologie und ihrer Hülfswissenschaften.

BX

841

W54

Weber und Welte's

Kirchen l e çik o n

oder

Encyklopädie der katholischen Theologie und ihrer Hülfswissenschaften.

Bweite Auflage,

in neuer Bearbeitung, unter Mitwirkung vieler katholischen Gelehrten

begonnen von

Joseph Cardinal Hergenröther,

fortgesett von

Dr. Franz Kaulen,

Professor der Theologie zu Bonn.

Mit Approbation des Hochw. Capitels-Vicariats Freiburg.

Dritter Band.

Census bis Duguet,

Freiburg im Breisgan.
Herder'sche Verlagshandlung.

1884.

Zweigniederlassungen in Straßburg, München und St. Louis, Mo.

Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen wird vorbehalten.

Die Verlagshandlung übt und genießt die Rechte des Urhebers.

Entered according to Act of Congress, in the year 1884, by Joseph Gummersbach of the firm of B. Herder, St. Louis, Mo., in the Office of the

Librarian of Congress at Washington, D. C.

Buchdruckerei der Herder'schen Verlagshandlung in Freiburg.

Census (3ins) heißt im canonischen Rechte unois) bestand. In der Republik war die Cen-

derjenige Vermögenswerth, auf dessen jährliche sur anfänglich mit dem Consulate verbunden, aber

Leistung seitens einer Kirche, eines Stiftes, über seit dem Jahre 443 v. Chr. bestanden zwei eigene

haupt eines kirchlichen Institutes, Jemandem Censoren. Vor den Censoren hatten die Bürger

das Recht aus einem speciellen Rechtstitel zu persönlich zu erscheinen und unter einem Eide (vgl.

steht. Durch das lettere Moment unterscheidet Dionys. Halic. 1. c. 4, 15) genaue Angaben über

sich der Zins von der Steuer (exactio) und Pro- ihre Familien- und Vermögensverhältnisse zu

curation (f. d. Art. Abgaben, kirchl.), welche auf machen (deferre censum), welche von diesen ent-

dem gemeinen Rechte beruhen. Jener Rechtstitel gegengenommen (accipere censum) und in die

kann sein die Recognition eines Abhängigkeits- Censuslisten (tabulae censoriae) eingetragen

verhältnisses, welches nun gelöst oder gemildert wurden. Als Augustus daran ging, den durch die

wurde: so kann der Vorsteher einer selbständig Bürgerkriege tief erschütterten und finanziell sehr

gewordenen Filialkirche gegenüber der früheren gefährdeten Staat wieder zu ordnen, widmete er

Mutterkirche zu einem Bekenngelde verpflichtet besonders dem Census große Aufmerksamkeit, und

werden, ebenso die einem exemten Kloster incor- wir finden in der That, daß unter seiner Regie-

porirte Kirche (c. 6, X. 3, 36). Jener Rechts rung in den meisten Provinzen Schatzungen vor-

titel kann in einer Reservation eines Theiles der genommen wurden (vgl. Zumpt, Das Geburts-

Früchte des einer Kirche gegebenen Vermögens jahr Christi, Berlin 1869, 160 ff.; Schürer, Neu-

bestehen; so kann der Patron in der Stiftungs- testamentl. Zeitgesch., Leipzig 1874, 270). Wäh

urkunde einen Zins sich vorbehalten (c. 23, X. rend aber die Profanhistoriker über die Anord-

3, 38), der Bischof von Kirchen, welche er mit nung dieser Schahungen, deren Durchführung

Consens des Capitels einem Kloster schenkt (c. 9, sie berichten, nichts mittheilen, finden wir beim

X. 3, 10). Eine ecclesia censualis ist deßhalb Evangelisten Lucas eine zwar furze, aber höchst

noch nicht exemt (c. 8, X. 5, 33 und c. 10, VI. wichtige Nachricht, welche über diesen Punkt volle

5, 7). Der Zins muß in der Art und Höhe der Klarheit bringt.

Leistung gelegentlich der Errichtung des belaste II. Der Reichs census des Augustus.

ten Beneficiums oder gelegentlich einer dasselbe Lucas leitet (2, 1.2) seinen Bericht über die Ge-

betreffenden an sich rechtskräftigen Innovation burt Jesu in Bethlehem mit den Worten ein:

firirt werden. Gin folder Bins (census anti- ἐγένετο δὲ ἐν ταῖς ἡμέραις ἐκείναις ἐξῆλθεν δόγμα

quus) beftebt au stedt, Sarf aber nit erbobt παρὰ Καίσαρος Αὐγούστου ἀπογράφεσθαι πᾶσαν

werden, da darin eine Veräußerung von Kirchenholzoopérny autη (ʼn fehlt in & B D) ano-

vermögen gelegen ift. Saraus ergibt fid, δαβ

die Auflage eines census novus nur rechtsträftig

ist, wenn die gefeßlichen Voraussetzungen einer

Veräußerung von Kirchengut vorliegen (c. 7, X.

3, 39: Lat. III, 1179, c. 7). Der Ordinarius

ist nur zu einer vorübergehenden Belastung der
kirchlichen Institute (census novus temporalis)
befugt. Hier eignet aber der Leistung nicht mehr
dinglicher Charakter; sie erscheint nicht mehr
als Reallast, als welche der Zins des cano
nischen Rechts zu denken ist, sondern entweder
als Abgabe, Aushülfe oder als Pension (f. d.
Art.).

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