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Rechtssubjecte sind. Zu den Angelegenheiten der letzteren Art gehöre aber die Verwaltung des zu den Zwecken des Cultus bestimmten Fabrikvermögens, weil für die Befriedigung der localen kirchlichen Bedürfnisse die Civilgemeinde theils subsidiarisch, theils principaliter aufzukommen habe, und weil auch dem Staate, welcher das noch nicht veräusserte Kirchenvermögen den Kirchenfabriken restituirte, eine Pflicht der Beihülfe auferlegt sei; hieraus ergäbe sich für den Staat und die Gemeinden das rechtliche Interesse an der guten Verwaltung des Kirchenvermögens, und darum bildete das letztere eine der Kirche, dem Staate und der Gemeinde gemeinschaftliche Angelegenheit.

Diese Argumentation ist freilich schon nicht mehr neu, allein sie hat darum nichts von ihrem ursprünglichen überraschenden Charakter verloren. Oder sollte man nach dieser, sich ausschliesslich gegen die preussische Rheinprovinz wendenden Argumentation nicht nothwendig annehmen müssen, dass eine solche den Gemeinden, beziehungsweise dem Staate, gesetzlich obliegende Pflicht der Unterstützung der Kirchen in keiner andern Gesetzgebung mehr bestehe, vielmehr nur in dieser preussischen Rheinprovinz, beziehungsweise in den Gebieten der französischen Gesetzgebung vorkomme, und dass es um deswillen erklärlich werde, wie gerade innerhalb jenes Gebietes und nur in demselben die Verwaltung des zu den Zwecken des Cultus bestimmten Kirchen-Fabrikvermögens gar nicht mehr eine wirkliche und wahrhafte Kirchenangelegenheit darstellt, sondern eine der Kirche, dem Staate und der Gemeinde gemeinschaftliche Angelegenheit geworden ist. Allein diese ganze thatsächliche Voraussetzung, dass es sich bei jener linksrheinischen Unterstützungspflicht des Staates und der Gemeinden um ein legislatorisches Unicum handle, ist, ganz abgesehen von der daraus abgeleiteten und später zu erörternden Schlussfolgerung, so falsch, dass das gerade Gegentheil der Wirklichkeit entspricht. Schon in den ältesten Zeiten begegnet man überall dem Rechtsprincip, dass im Falle der Unzureichenheit des Kirchenvermögens die filii ecclesiae, also die Parochianen, für die Bedürfnisse der Kirche einzutreten haben, da die Zweckbestimmung dieser letzteren ja wesentlich ihnen zu Gute kommt. (Richter, Kirchenrecht §. 303.). Das eigentliche Rechtsverhältniss blieb indessen schwankend, und es wurde daher durch das Concilium von Trient die allgemeine Bestimmung getroffen, dass die Kirchenbaukosten zunächst aus der fabrica ecclesiae bestritten, bei deren Unzulänglichkeit die Patrone und Beneficiaten und zuletzt die Parochianen, d. h. die Gemeinden, herangezogen werden sollten. Diese

Bestimmung ist so sehr in der Natur der Sache begründet, dass sie auch in der evangelischen Kirche als die gemeinrechtlich anwendbare erachtet wurde, jedoch mit der Beschränkung, dass die Beitragspflicht der Beneficiaten regelmässig nicht anerkannt und dass die Gemeinden zu Hand- und Spanndiensten, sowie zur Herbeischaffung des Materials und der Kost für die Arbeiter principaliter verpflichtet wurden, während der vermögende Kirchenkasten nur die Arbeitslöhne trug. (Richter ib.) Im Staate Preussen dürfte es übrigens zum Beweise des Satzes, dass die Beitragspflicht der Gemeinden zu Bauten und Reparaturen der Kirchen diesen Angelegenheiten in keiner Weise den kirchlichen Charakter nimmt, einer Bezugnahme auf das gemeine Kirchenrecht gar nicht einmal bedürfen, indem das Allgemeine Landrecht für die preussischen Staaten in Thl. II. tit. XI., jene gemeinrechtlichen Bestimmungen ebenfalls ausdrücklich zur Geltung bringt. Nach §. 712. 1. c. und folg. sollen nämlich die Kosten zum Baue und zur Unterhaltung der Kirchengebäude zwar hauptsächlich aus dem Kirchenvermögen genommen werden, allein bei Landkirchen müssen die Eingepfarrten in jedem Falle (also principaliter) ohne Unterschied die nöthigen Hand- und Spanndienste unentgeltlich leisten. Bei den Stadtkirchen werden diese letzteren zwar zu den übrigen Kosten geschlagen, aber bei Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens müssen sie von dem Patron und den Eingepfarrten getragen werden. Ganz ähnliche Bestimmungen gelten von den Neubauten und Hauptreparaturen der Pfarrwohnung (§. 787 und folg.), ohne dass darum jemals der rein kirchliche Charakter dieser Angelegenheiten Seitens der Gerichte oder der Verwaltung wäre bezweifelt oder verkannt worden. Was sodann den Staat als solchen anlangt, so wurde derselbe allerdings ursprünglich in keiner Weise für verpflichtet erachtet, den kirchlichen Bedürfnissen zu Hülfe zu kommen. Er legte sich aber in dem Augenblicke diese Verpflichtung selber auf, als er zu den vielfachen Säcularisationen einzelner Orden und kirchlichen Stiftungen schritt, welche sich seit der Reformation überall gefolgt sind; im Reichsdeputations - Hauptschluss von 1803 ist diese selbstauferlegte Verpflichtung des Staates aber auch zu einer völkerrechtlichen erhoben worden, so dass der Minister v. Ladenberg in seinen >Erläuterungen der preussischen Verfassungsurkunde mit vollem Rechte erklärt hat, jene Leistungen des Staates zu kirchlichen Zwecken seien kein Geschenk des Staates, sondern nur die Erfüllung einer strengen Rechtspflicht, welche nur durch einen Wort- und Treubruch hätte aufgelöst werden können.<<

Im vorrevolutionären Frankreich war die in Rede stehende Angelegenheit in ganz analoger Weise, wie in der übrigen Christenheit, geordnet. Die Gemeinden wurden überall und jederzeit zu den bezeichneten Bedürfnissen herangezogen, die rechtliche Persönlichkeit der Kirche aber, ebenso wie in Deutschland, kraft alter Concilienbeschlüsse, durch eine Laienkörperschaft, den Kirchenfabrikrath, vertreten, dessen rein kirchlicher Charakter in der citirten Schrift von Saedt S. 4-39. auf's Unwidersprechlichste dargethan worden ist. Allein die in der neueren französischen Gesetzgebung regulirte subsidiare und principale Beitragspflicht der Gemeinden und des Staates, auf Grund deren im Urtheil des Obertribunals den von den Kirchenfabriken vertretenen Interessen der rein kirchliche Charakter abgesprochen worden ist, hat bekanntermassen noch viel concretere Unterlagen, als die oben bezeichneten; es handelt sich dabei in keiner Weise mehr um ein sog. unvollkommenes, weil nur durch den Willen des Gesetzgebers begründetes Recht, sondern jene Beitragspflicht der Gemeinden und des Staates ist in Frankreich ein wahrhaftes jus quaesitum der katholischen Kirche, und kann nicht im Entferntesten als ein Rechtfertigungsgrund für die im OberTribunals-Urtheil daraus hergeleitete Abhängigkeit der Kirchen von der Gemeinde und dem Staate aufgefasst werden. Durch das Decret der französischen Nationalversammlung vom 2. November 1789 wurden nämlich nicht, wie durch die bis dahin stattgehabten Säcularisationen blos einzelne Bestandtheile des kirchlichen Vermögens, als ihrem ursprünglichen Zwecke nicht mehr entsprechend, wie man dabei beschönigend erklärte, zum Vortheile des Staates eingezogen, sondern es wurde das gesammte bewegliche und unbewegliche Kirchenund Pfarrgut der katholischen, nicht auch der evangelischen Kirche, zur Verfügung des Staates gestellt, wogegen derselbe die ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung übernahm, für die Cultuskosten der katholischen Kirche seinerseits aufzukommen. Es wurde also hiermit eine unmittelbare Schuld des Staates gegen die katholische Kirche, deren gesammtes Vermögen er eingezogen hatte, contrahirt; »la dépossession des biens ecclésiastiques n'était effectuée qu'à titre de conversion, wie der des Wohlwollens gegen die Kirche sicherlich nicht verdächtige Vuillefroy (du culte catholique pag. 13.) das neue Verhältniss ganz richtig bezeichnet. Derselbe Schriftsteller gibt auch die Höhe der gesammten Jahreseinnahme der damaligen katholischen Kirche in Frankreich auf die Summe von 219 Mill. Francs an, worauf eine Ausgabelast von jährlich 51,200,000 Francs ruhte, so dass der französische Staat also aus dem Besitze der Kirche eine

reine Jahreseinnahme von 157,800,000 Francs, und überdies noch deren ganzes, keine Revenuen tragendes Mobiliarvermögen an Pretiosen, Gemälden u. s. w. entnahm. Die Kosten des Cultus und der Unterhaltung des auf ein möglichst geringes Minimum reducirten Klerus, welche der Staat zahlen sollte, wurden damals auf 65,400,000 Francs festgestellt, sie betrugen aber im Jahre 1841 im Ganzen thatsächlich nur 45 Mill. Diese Gegenleistungen waren allerdings durch das jacobinische Gesetz vom 3. Ventôse J. III. mit der einfachen Erklärung niedergeschlagen worden: »la république ne salarie aucun culte<; allein durch das Concordat von 1801 erkannte Napoleon jene Schuld des Staates von Neuem an und verordnete zugleich diejenige Restituirung der noch unveräusserten Kirchen an die Bischöfe, auf welche das Erkenntniss des Ober-Tribunals vom 11. Juli 1865 sich auffallender Weise zunächst stützen zu können glaubte, um die von ihm angenommene rechtliche Abhängigkeit der Kirche vom Staate und den Gemeinden überhaupt zu motiviren und den rein kirchlichen Charakter der Kirchen zu bestreiten. Allein der neubegründete französische Staat war nicht geneigt, die Gesammtheit der ihm obliegenden Cultuskosten unmittelbar zu leisten, er zog es vielmehr vor, einen Theil derselben auf die Gemeinden und die Departemente überzuwälzen, indem er zugleich darauf hinwies, dass ja auch die Segnungen des kirchlichen Lebens diesen Letztern unmittelbar zu Gute kämen. Dies ist die einfache Veranlassung der im Fabrikdecret enthaltenen Bestimmungen über die subsidiare und principale Verpflichtung der Gemeinden bezüglich gewisser Cultuskosten. Um übrigens die verhältnissmässige Unbedeutendheit derselben zu zeigen, genügt es, nach den Angaben von Vuillefroy S. 41. mitzutheilen, dass zu den im J. 1841 für den katholischen Cultus in Frankreich aufgewendeten 45 Mill. Francs durch den Staat 34,951,300 Francs, durch die Departemente 184,312 Francs und durch die Gemeinden 8,886,099 Francs beigetragen wurden.

Man sollte meinen, es brauche bei dieser einfachen Vorführung der Thatsachen kein Wort mehr darüber verloren zu werden, dass die in den französischen Gesetzen nicht einmal erheblich schärfer, als im Allgemeinen preussischen Landrecht ausgesprochene Beitragspflicht der Gemeinden in Betreff der Cultuskosten den zu deren Verwaltung und zur Vertretung der Kirchen selbst berufenen Kirchenfabriken im mindesten nicht den rein kirchlichen Charakter entziehen könnten, der ihnen ebenso gewiss, wie den preussischen und gemeinrechtlichen Kirchenräthen durch die Natur der Dinge und durch die Gesetzgebung selber aufgedrückt ist. In dieser letzteren Hinsicht

kann selbstredend nur auf die oben citirten Schriften Bezug genommen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.

Es ist also nicht wahr, dass die auf dem linken Rheinufer zu Recht bestehende Beitragspflicht des Staates und der Gemeinden zu den Cultuskosten dem Cultus selbst und seinen Organen den staatlichen oder communalen Charakter aufdrücke; jene Organe und deren Angelegenheiten sind und bleiben vielmehr, ungeachtet jener so reell begründeten Beitragspflicht eben so gewiss rein kirchliche, wie wenn jene Bedürfnisse und Kosten direct aus dem Kirchenvermögen bestritten würden, letzteres also nicht, wie Vuillefroy es bezeichnet, in eine Forderung an den Staat umgewandelt wäre, der seinerseits die Gemeinden theilweise als Schuldner der Kirche wieder substituirt hat. Diese Schuld der Gemeinden ist aber auch seitdem noch bedeutend modificirt, gewissermassen von derselben als politischem Rechtssubject wieder abgewälzt worden, indem das preussische Gesetz vom 14. März 1845 bestimmte, dass die von den Gemeinden kraft subsidiärer Verpflichtung zu leistenden Zuschüsse nur noch von den betreffenden Confessionsgenossen, also den Parochianen selbst, durch Steuerzuschläge aufgebracht werden sollen.

Wollte man übrigens einen Augenblick von dem vorbezeichneten Schuldverhältniss absehen, so ist doch auch an und für sich die Leistung einer gesetzlich geordneten Unterstützung in keiner Weise als ein, sich gewissermassen von selbst verstehender Rechtsgrund für die dem qu. Erkenntniss wesentlich zu Grund gelegte Annahme zu erachten, dass der Unterstützte fernerhin nicht mehr eine freie, sich selbst bestimmende Rechtspersönlichkeit sein könne und solle. Das Gesetz über die Armenpflege verpflichtet die Gemeinden eben wohl zu Leistungen für die ihnen angehörigen Armen, allein aus dieser Verpflichtung oder aus der Alimentationspflicht der Anverwandten ist doch niemals ein Bevormundungsanspruch gegenüber dem zu Unterstützenden weder vor, noch auch nach dem Eintritt des Unterstützungsfalles abgeleitet worden.

Die oben bezeichnete Beitragspflicht des Staates und der Gemeinden zu den aus dem neugebildeten Kirchenvermögen nicht vollständig gedeckten Kosten des Cultus hat unzweifelhaft mit dazu beigetragen, die Autonomie der Kirchenfabriken durch die französische Gesetzgebung möglichst zu beschränken, allein den rechtlichen Charakter derselben hat sie damit in keiner Weise aufheben können und wollen. Es kommt hinzu, dass es niemals die Absicht des französischen Staates bei Einziehung des Vermögens der katholischen Kirche und seiner Conversion in eine Staatsschuld gewesen ist und sein konnte,

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