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Dr. Ernst Freiherrn v. Moy de Sons,

ordentl, öffentl. Professor des Kirchenrechtes und der deutschen Rechtsgeschichte in
Innsbruck, Commandeur des päpstlichen St. Gregorius-Ordens etc.,

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GODLEIAN

AUG 1961

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J

Mainz,

Druck von Franz Sausen.

Ist die Bestimmung des französischen Fabrik-Decretes vom 30. December 1809 Art. 77. über die Autorisation der Kirchenvorstände zur Processführung noch geltendes Recht in der Preussischen Rheinprovinz?

Beantwortet von einem preussischen Juristen.

Die vorstehende Frage hat abermals alle Stadien der Rheinischen Judikatur durchlaufen und ist von den Gerichten I. und II. Instanz verneint, von dem Obertribunale aber wiederum bejaht werden. Der Kirchenvorstand der Pfarrgemeinde St. P. zu C. hatte mit erzbischöflicher Ermächtigung gegen die Stadt C. eine Besitzstörungsklage erhoben. Die Verklagte setzte derselben den Einwand entgegen, dass es der Klägerin an der durch Art. 77. des Decretes vom 30. December 1809 erforderlichen Autorisation der königlichen Regierung zur Anstellung der Klage fehle. Seitens der Klägerin wurde erwiedert, dass nach Art. 15. der Verfassungsurkunde von jener Autorisation nicht mehr die Rede sein könne, die Inqualifikationseinrede mithin zu verwerfen sei. Durch Urtheil des königlichen Friedensgerichts zu Köln vom 24. October 1863 ist dieselbe auch verworfen worden, indem dieses erwog: »Durch den Art. 15. der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 sei, in Uebereinstimmung mit dem Art. 12. der Verfassungsurkunde vom 5. December 1848, die Selbstständigkeit der katholischen Kirche in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten gewährleistet, und unter dem Ausdruck: »ihre Angelegenheiten sei das Vermögen der Kirche begriffen, wie sowohl aus dem Sinne und klaren Wortlaut des Artikels, welcher nicht von ihren inneren Angelegenheiten spreche, als auch aus den Kammerverhandlungen zu diesem Artikel hervorgehe, wonach durch die darin enthaltenen Bestimmungen die Kirche von jeder bisher geübten Bevormundung von Seiten des Staates habe befreit, und auch in Betreff der Verwaltung ihres Vermögens habe selbstständig gestellt werden sollen. Die Annahme, das Vermögen der Kirchenfabriken sei wesentlich Communalvermögen, und der Kirche nur zur Benutzung überwiesen, sei unbegründet. Das Fabrikvermögen sei vielmehr von jeher, sowohl in Frankreich, wie in Deutschland als Eigenthum der Kirche angesehen, und

von den Bischöfen resp. den Beauftragten derselben verwaltet worden, und es sei in Frankreich nur während der ersten Stürme der Revolution und nur auf kurze Zeit zur Verfügung der Nation, nicht aber der Gemeinden gestellt gewesen. Aus dem Umstande, dass die mit der Verwaltung des Fabrikvermögens betraute Corporation zum grössten Theil aus Laien bestehe, dürfe nicht gefolgert werden, dass dieses Vermögen Communalvermögen sei, da diese Personen offenbar nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Civilgemeinde, sondern als Pfarrgenossen, als Laienmitglieder der Kirche berufen seien. Ebensowenig könne die Qualität des Bürgermeisters als geborenes Mitglied des Kirchenrathes das Eigenthum der Stadt an dem Fabrikvermögen beweisen, da sie auf einer singulären Bestimmung beruhe. Somit gehöre auch die Verwaltung des Kirchenvermögens zu den Angelegenheiten, für welche der Kirche ihre Selbstständigkeit durch den Artikel 15. der Verfassungsurkunde garantirt sei, und da der Artikel 77. des Decretes von 1809 diese Selbstständigkeit in bedeutendem Masse beeinträchtige, so sei derselbe in Gemässheit des Artikels 109. der Verfassungsurkunde, als dem Artikel 15. dieser Urkunde widersprechend, ausser Kraft gesetzt, und es habe mithin die Klägerin die Autorisation der Staatsbehörde zur Anhebung des gegenwärtigen Processes nicht bedurft.

Die hiergegen eingelegte und durch Bezugnahme auf das Urtheil des Obertribunals vom 19. Mai 1863 zu begründen versuchte Appellation wurde durch Urtheil des k. Landgerichts zu Köln vom 30. März 1864 (Archiv XII, 148) verworfen, und zwar einfach aus den, wie bemerkt wird, nicht widerlegten Gründen des ersten Richters. Durch Erkenntniss des V. (Rheinischen) Civilsenates desk. Obertribunals (ebendesselben Senates, welcher das Erkenntniss vom 19. Mai 1863 erlassen hatte 1), wurde indessen unter dem 11. Juli 1865 das Seitens der Verklagten angegriffene Appellurtheil cassirt, indem es erwog:

»I E., dass die der evangelischen und römisch-katholischen Kirche, sowie jeder andern Religionsgesellschaft in Art. 15. der Verfassungsurkunde staatsgrundgesetzlich zugesicherte Selbstständigkeit im Ordnen und Verwalten ihrer Angelegenheiten allerdings nicht nur die inneren, sondern auch die äusseren Angelegenheiten dieser Kirchen und Religionsgesellschaften, mithin auch deren Vermögensangelegenheiten begreift;

dass indessen durch die im Art. 15. der Verfassungsurkunde enthaltene Bestimmung der Art. 77. des Decretes vom 30. December 1809 über die Kirchenfabriken, wonach zur Anstellung eines Processes für Kirchenfabriken die Ermächtigung des Präfecten, jetzt der Regierung, erforderlich ist, keineswegs als aufgehoben zu betrachten ist;

(1) Vgl. Archiv f/ Kirchenr. X, 268 ff.; XI, 1 ff., 457 ff.

I. E., dass nämlich die den Kirchen und namentlich der römisch-katholischen Kirche gewährte Selbstständigkeit immerhin auf das Separatgebiet ihrer inneren und äusseren Angelegenheiten beschränkt bleibt und keine Ausdehnung auf solche Angelegenheiten gestattet, die zugleich Angelegenheiten anderer, von der Kirche getrennter Rechtssubjecte sind;

dass zu den Angelegenheiten letzterer Art die Verwaltung des zu den Zwecken des katholischen Cultus bestimmten Fabrikvermögens im Gebiete des Appellationsgerichtes gehört, da für die Befriedigung der localen kirchlichen Bedürfnisse die Civilgemeinde gesetzlich nach dem Decret vom 30. December 1809, Art. 92., und nach andern Bestimmungen unbestrittener Massen theilweise principaliter, theilweise eventuell mit ihren eigenen Mitteln einstehen muss, und dem Staate, welcher das früher noch nicht veräusserte Fabrikvermögen den Kirchenfabriken restituirte, in seinem und dem kirchlichen Interesse nöthigenfalls eine Beihülfe auferlegt ist, weshalb schon aus diesem Grunde auch für sie das rechtliche Interesse an der sorgfältigen und gesicherten Verwaltung eben dieses Vermögens zu Tage liegt, welchem entsprechend die Verwaltung dieses Vermögens sich auch in dem bezeichneten Decret regulirt findet;

dass diese früheren gesetzlichen Bestimmungen über die demnach der katholischen Kirche, dem Staate und der Civilgemeinde gemeinschaftliche Angelegenheit der Verwaltung des zu den Cultuszwecken bestimmten Vermögens durch den in dem betreffenden Theile nur von Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften handelnden Art. 15. der Verfassungsurkunde daher nicht betroffen sind;

dass mithin das angegriffene Urtheil, indem es die Ermächtigung der k. Regierung zur Führung des von der Kirchenfabrik bei der Kirche zu St. P. in K. erhobenen Besitzstörungsprocesses nicht für erforderlich erachtete, den Art. 77. des Decretes vom 30. December 1809 und den §. 5. des Ressortreglements vom 20. Juli 1818 verletzt, und gleichzeitig den Art. 15. der Verfassungsurkunde unrichtig angewendet hat;

1. E., dass das angegriffene Urtheil somit der Cassation unterliegt, in der Sache selbst aber die von der Cassationsbeklagten bereits in den Instanzen eventuell begehrte Frist zur Beibringung der Autorisation Seitens der königlichen Regierung zu Köln der Beurtheilung des Instanzrichters zu überlassen ist.«<

Das vorstehende Erkenntniss gelangt also zwar zu demselben Schlusssatze hinsichtlich der unveränderten gesetzlichen Gültigkeit des Art. 77. des Fabrikdecrets, wie das Erkenntniss vom 19. Mai 1863, allein man kann demselben die Anerkennung nicht versagen, dass es einen inhaltschweren und folgereichen Fortschritt zum Besseren bezeichnet und das schliessliche Aufgeben einer falschen, dem Interesse des verfassungsmässigen Staates, wie dem der Kirche gleich sehr zuwiderlaufenden Doctrin Seitens des obersten Gerichtshofes der Monarchie vorbereitet. Man braucht sich hier nicht erst durch Beseitigung einer Reihe von Ausführungen, deren Unhaltbarkeit der oberste Gerichtshof durch Nichtreproduction im vorstehenden Erkenntnisse selber anerkannt zu haben scheint, einen mühsamen Weg zu dem Punkte zu bahnen, in welchem die Entscheidung, liegt;

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