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Pfarrers oder Schullehrers die ämtlichen Functionen durch ein anderes Individuum verrichtet werden, diesem als Supplenten eine Remuneration sammt Reisegeldern auszufolgen sei und aus welchem Fonde? Demzufolge hat man die Ehre, dem löblichen

zu erwiedern:

...

hiemit

Für Ungarn und die ehemaligen Nebenländer besteht keine Normalverordnung über die Art und Weise, nach welcher im Erkrankungsfalle eines Pfarrers dem Supplenten eine Remuneration auszufolgen ist. und die Ursache des Nichtvorhandenseins einer solchen Normalverordnung dürfte in dem Umstande gelegen sein, dass äusserst selten Fälle vorkommen, die hiezu Anlass geben könnten.

Da es im Sinne der canonischen Vorschriften Sache der Bischöfe ist, für die Supplirung eines zeitweilig verhinderten Pfarrers Fürsorge zu treffen und ihnen auch das Recht zusteht, dem bestellten Supplenten zu seinem Unterhalte einen Theil der Früchte des Beneficiums zuzuweisen, so war es in Ungarn und den damit einstens verbundenen Nebenländern gebräuchlich, in dieser Art für die Remuneration des Supplenten zu sorgen; hatte das Beneficialeinkommen hiezu nicht ausgereicht, und auch der Diocesanfond die nothwendige Aushilfe nicht leisten können, so wurde der Religionsfond in Anspruch genommen. Der Kirchenpatron kann für keinen Fall in's Mitleid gezogen werden, da derselbe im Sinne des canonischen Rechtes zwar zur Dotation der Patronatspfarre, keineswegs aber auch zur Bestreitung der aussergewöhnlichen Bedürfnisse verhalten werden kann.

Nachdem kein Anhaltspunkt vorhanden ist, auf welchen gestützt principiell die Verpflichtung der Patronate zur Bestreitung der Vertretungsauslagen ausgesprochen werden konnte, so bleibt nichts anderes übrig, als die Deckung solcher, ohnehin nur selten vorkommenden Auslagen der weiteren Fürsorge der Ordinariate zu überlassen, die, in soferne das Beneficialeinkommen nicht hinreicht, über den Diocesanfond zu verfügen haben und im Falle der Unzulänglichkeit dieses Fondes zur Remuneration eines Supplenten, deren Bewilligung aus dem Religionsfonde ansuchen können.

Die Schullehrer wurden im Falle der Verhinderung stets durch die Unterlehrer oder Lehrgehilfen vertreten, ohne dass diesen dafür, besondere Fälle einer längeren Vertretung ausgenommen, eine Remuneration aus irgend einem Fonde zugestanden worden wäre, doch hat gewöhnlich der supplirte Lehrer sich gegen seinen Supplenten erkenntlich zu beweisen.

91) Cult.-Ministerialerluss vom 1. Juni 1858, Z. 6686.,

an die Statthalterei im Küstenlande.

betreffend die Remuneration der Pfarrverweser, die zugleich die Einkünfte eines andern Beneficiums geniessen.

In Erledigung des Berichtes vom 24. October 1857, Z. 15,124., wird erwiedert, dass, wenn die Administration von einem in loco des erledigten Beneficiums angestellten Cooperator versehen wird, derselben für die Versehung der Spiritual- und Temporaladministration eine Remuneration von monatlichen 20 fl. erhält, sowie mit dem Ministerialerlass vom 31. October 1856, Z. 14,818,, bestimmt wurde.

92) Erlass des Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1858, Z. 6200., an die Länderstèllen in Lemberg, Krakau und Czernowitz, } @womit die Coramisirung der Interessenquittungen von Kirchen- und ArmeninstitutsObligationen durch die Bezirksämter als entbehrlich abgestellt wird. (Wurde beim Cult-Min. sub Z. 9313. vom Jahre 1858 zur Kenntniss genommen.)

Die Ministerien der Finanzen, des Cultus und Unterrichts und des Innern haben sich in dem Beschlusse vereinigt, die bisher übliche Coramisirung der Interessenquittungen von Kirchen- und Armeninstituts-Obligationen durch die Bezirksämter als entbehrlich

abzustellen.

Nach den bestehenden Vorschriften, sowie im Sinne des Hofkammererlasses vom 11. Mai 1843, Z. 17,095., ist im Allgemeinen die Coramisirung der Interessenquittungen, sowie überhaupt eine Nachweisung der Identität der Person oder der Echtheit der Unterschrift von den auf Namen lautenden Obligationen aus Creditsrücksichten nicht erforderlich; sondern die Zinsen von solchen Obligationen werden den Präsentanten der ordnungsmässig ausgestellten Quittungen erfolgt, und nur ausnahmsweise wurden zur grösseren Sicherstellung für die Parteien über deren besonderes Ansuchen bei Behebung der Interessen mit dem Finanzministerial - Erlasse vom 18. Juni 1854, Z. 9926., weitere Förmlichkeiten gestattet.,

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Die erstgedachten Vorschriften haben nämlich zum Zwecke, den Besitzern von Creditspapieren, ohne selbe aufhaltenden und lästigen Plackereien auszusetzen, ihr Bezugsrecht nach Möglichkeit zu sichern und dieser Zweck wird wohl dadurch hinlänglich erreicht werden, dass die bezüglichen Interessenquittungen, damit sie als liquid behandelt und berichtigt werden können, alle Obligationsmerkmale, und zwar die Nummer, das Datum, das Percent, den Verfallstermin und die Interessen der Obligation enthalten müssen, welche

Daten nur dem Eigenthümer, respective Besitzer, der Obligationen oder dessen Bestellten bekannt sein können,

Werden nun diese Quittungen auch noch mit dem Pfarr- oder sonstigen Institutssiegel versehen, so scheint hiedurch sowohl für die Interessenten, als für die zahlende Casse genügende Sicherheit gewährt zu sein, indem selbst vorausgesetzt, dass der Fall eines Unterschleifes eintreten sollte dieser durch die Beibehaltung der Coramisirungsmassregel nicht unmöglich gemacht würde.

Die Beidrückung des oben angedeuteten Siegels wird jedoch als ein unumgängliches Erforderniss hiemit ausdrücklich angeordnet. Die k. k. Landesstelle wird demnach beauftragt, die entsprechenden Verfügungen zu treffen.

93 Cult.-Ministerialerlass vom 12. Juni 1858, Z. 16,702-1857, an die Statthaltereiabtheilungen in Ungarn, dann an die serbisch - banater, und kroatisch-slavonische, Statthalterei,

betreffend die Zuwendung der aus dem Religionsfonde für Rechnung des Grundentlastungsfondes angewiesenen Zehentsentschädigungsquoten an die Administratoren erledigter Pfründen.

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Aus Anlass einiger vorgekommener Anfragen hat das k. k. Finanzministerium den Finanz-Landesbehörden in Ungarn, sowie in Kroatien und Slawonien und im serbisch-banater Verwaltungsgebiete mittelst Erlasses vom 7. Juni 1858, Z. 28,689, bedeutet, dass die einstweilen aus dem Religionsfonde für Rechnung des Grundentlastungsfondes angewiesenen Zehentsentschädigungsquoten den Pfarradministratoren für die Zeit der Administration im Sinne des königl. ungarischen Hofdecretes vom 11. August 1815, Nr, 10,616., kundgemacht mittelst Verordnung der bestandenen ungarischen Statthalterei vom 12. September 1815, Nr. 24,792, zuzukommen haben.

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9380

94) Cult.-Ministerialerlass vom 13. Juni 1858, Z. 210

an sämmtliche Länderchefs,

mit welchem eine Allerhöchst genehmigte Verordnung, betreffend die Erfordernisse zu dem gesetzlichen Bestande geistlicher Orden und Congregationen in Oesterreich, dann die bei Abschliessung von Rechtsgeschäften für dieselben zu beobachtenden Bedingungen bekannt gegeben wird,

In Betreff der Erfordernisse und des Nachweises des gesetzlichen Bestandes geistlicher Orden und Congregationen, dann der Bedingungen, welche bei Abschliessung von Rechtsgeschäften für dieselben zu beobachten sind, haben Seine k. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschliessung vom 3. Juni 1858, die mitfolgende Verordnung der k. k. Ministerien für Cultus und Unterricht und der

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Justiz und, bezüglich der Militärgrenze, des k. k. Armee-Ober-Commando zu genehmigen geruht.

Ich säume nicht, Eurer. diese Verordnung zur Wissenschaft und Darnachachtung in vorkommenden Fällen mit dem Bemerken zuzumitteln, dass die Bestimmung des §. 7. derselben keinen andern Zweck hat, als einerseits die fortgesetzte Uebersicht des Vermögens der geistlichen Orden und Congregationen und andererseits die Ueberwachung der Erfüllung der Vorschrift des Artikels XXX. des Concordates zu ermöglichen.

Von dem Inhalte der bezogenen Verordnung sind die hochwürdigen katholischen Ordinariate des unterstehenden Verwaltungsgebietes zu verständigen, denen es obliegen wird, hievon auch die Vorstände der in den einzelnen Diöcesen bestehenden geistlichen Orden und Congregationen in die Kenntniss zu setzen, und dieselben unter Hinweisung auf §. 5. der in Rede stehenden Verordnun gaufmerksam zu machen, dass, falls ihre Ordensvorschriften die Localobern bei Eingehung von Rechtsgeschäften besonderen Beschränkungen unterwerfen, sie dieselben dem Ministerium für Cultus und Unterricht im Wege der politischen Landesstelle zur Veranlassung der allgemeinen Verlautbarung vorzulegen haben, indem sonst wider die Giltigkeit der ohne Beachtung solcher Beschränkungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte aus den Ordensstatuten eine Einwendung nicht hergeleitet werden könnte.

A

Verordnung der Ministerien für Cultus und Unterricht und der Justiz und bezüglich der Militärgrenze, des Armee- Ober-Commando vom 13. Juni 1858.

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches,

betreffend die Erfordernisse und den Nachweis des gesetzlichen Bestandes geist. licber Orden und Congregationen, sowie die Bedingungen, welche bei Abschlies

sung von Rechtsgeschäften für dieselben zu beobachten sind.

Auf Grundlage der Artikel XXVIII. und XXIX. des Concordates wird bezüglich der Einführung geistlicher Orden und Congregationen und der Ausübung ihrer Befugniss zur Abschliessung von Rechtsgeschäften in Folge Allerhöchster Entschliessung vom 3. Juni 1858 hiemit angeordnet, wie folgt:

§. 1. Der Bischof, in dessen Diocese die Errichtung eines neuen Ordenshauses beabsichtiget wird, hat von diesem Vorhaben die politische Landesstelle (in der Militärgrenze das Landes-General-Commando) in Kenntniss zu setzen, die zur Verfügung stehenden Subsistenzmittel anzugeben, und, wenn der Orden oder die Congregation,

welcher das zu gründende Haus angehören soll, in Oesterreich noch nicht gesetzlich besteht, zugleich über die kirchliche Bestätigung, den Beruf und die Verfassung dieser geistlichen Körperschaft, unter Vorlage der Statuten, Auskunft zu ertheilen.

§. 2. Handelt es sich um die Gründung neuer Convente von geistlichen Orden oder Congregationen, welche in Oesterreich bereits gesetzlich bestehen und ergeben sich nicht etwa besondere Bedenken, so ist die politische Landesstelle (für die Militärgrenze das LandesGeneral-Commando) ermächtigt, dem Bischofe die Zustimmung zu geben; sie hat jedoch hievon dem Ministerium für Cultus und Unterricht (in der Militärgrenze dem Armee-Ober-Commando) die Anzeige zu erstatten.

§. 3. Handelt es sich um die Einführung einer in Oesterreich noch nicht bestehenden geistlichen Körperschaft, oder ergeben sich besondere Anstände, so ist die Sache dem genannten Ministerium (in der Militärgrenze im Wege des Armee-Ober-Commando) vorzulegen und im ersteren Falle wird dasselbe die Allerhöchste Schlussfassung einholen. Die Allerhöchste Genehmigung der Einführung geistlicher Orden und Congregatiouen, welche bisher in Oesterreich nicht bestanden, wird durch das Reichs-Gesetz-Blatt kundgemacht werden.

§. 4. Convente, welche schon vor der Wirksamkeit des mit Allerhöchstem Patente vom 5. November 1855, (Nr. 195. des Reichs-Gesetz-Blattes) kundgemachten Concordates vom 18. August 1855 in Oesterreich bestanden, sind auf Grundlage dieser Thatsache, welche, wenn sie nicht offenkundig sein sollte, durch ein Zeugniss der politischen Landesstelle darzuthun ist, als gesetzlich bestehend anzusehen. Jene, welche nach dem 5. November 1855 gegründet wurden, haben, wo es sich um die Darthuung ihres gesetzlichen Bestandes handelt, nachzuweisen, dass ihre Einführung mit Zustimmung der Regierung geschehen sei.

§. 5. Die in Oesterreich gesetzlich bestehenden geistlichen Orden und Congregationen beiderlei Geschlechts sind befugt, mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, und beziehungsweise der die Veräusserung oder Belastung des Kirchengutes betreffenden Bestimmungen Rechtsgeschäfte abzuschliessen und namentlich, in soferne ihre Ordensregel es gestattet, Eigenthum auf jede gesetzliche Weise zu erwerben. Hiebei werden sie, abgesehen von den laufenden Geschäften des gewöhnlichen Wirthschaftsbetriebes, durch ihre Localobern vertreten, welche jedoch, wenn sie der Ordensverfassung gemäss einem Provinzobern unterstehen, sich über die Zustimmung desselben ausweisen müssen. Ordensvorschriften, durch welche die Localobern bei Ein

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