Sayfadaki görseller
PDF
ePub

dieser Punkt tritt vielmehr einfach und scharf hervor und ist mit Gründen umgeben, welche zu einer unbefangenen Prüfung auffordern und bei näherer Würdigung sich voraussichtlich auch für den obersten Gerichtshof als unhaltbar ergeben werden.

Das vorstehende Erkenntniss hat vor Allem mit voller Bestimmtheit den verfassungsmässigen Boden betreten, indem es von der wahren und wirklichen Bedeutung des Art. 15. der Verfassungsurkunde (»die- römisch-katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig«) ausgeht und denselben seiner Entscheidung zum Grunde legt. Während nämlich das oben citirte Erkenntniss vom 19. Mai 1863 sich auffallender Weise über die wirkliche Bedeutung dieses Verfassungsgesetzes positiv gar nicht ausgesprochen, es vielmehr dahin gestellt hatte, ob in demselben >nicht blos das verfassungsmässige Anerkenntniss desjenigen Maasses der Selbstständigkeit der katholischen Kirche im Ordnen und Verwalten ihrer Angelegenheiten vorliege, die sie bei Publication der Verfassung bereits besass,< oder ob »darin auch die verfassungsmässige Verheissung zu finden sei, dass die Selbstständigkeit der katholischen Kirche im Ordnen und Verwalten ihrer Angelegenheiten über den durch Art. 16. und 18. ib. erweiterten Umfang ihres nunmehrigen Besitzstandes hinaus künftig noch vermehrt werden solle,«

geht das gegenwärtige Erkenntniss von der einfachen Anerkennung des Fundamentalsatzes aus, dass der Art. 15. der Verfassungsurkunde den Kirchen und Religions - Gesellschaften in Preussen staatsgrundgesetzlich die volle Selbstständigkeit im Ordnen und Verwalten nicht nur ihrer inneren, sondern auch ihrer äusseren Angelegenheiten zugesichert, d. h. wie es sich selbst interpretirt, »gewährt« habe, und fügt diesem Satze, wenn auch nur indirect und stillschweigend, die nach Art. 109. der Verfassungsurkunde nicht zu versagende weitere Anerkennung hinzu, dass alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche jenem Verfassungssatze zuwiderlaufen, resp. mit demselben nicht verträglich sind, als aufgehoben betrachtet werden müssen. Nach dieser Seite hin scheinen also die im Archiv, Januarheft 1864 1), niedergelegten Ausführungen über Sinn und Bedeutung des Art. 15. der Verfassungsurkunde nicht blos im Allgemeinen durchschlagend gewirkt zu haben, sondern es ist auch die unter Bezugnahme auf das Zeugniss von Richter (Zeitschrift für Kirchenrecht von Dove, I. S. 209.) auf

1) Besonders abgedruckt unter dem Titel: Das verfassungsmässige Recht der Kirchen in Preussen und das Urtheil des k. Obertribunals vom 19. Mai 1863. Verlag von F. Kirchheim in Mainz.

gestellte Behauptung formell anerkannt worden, dass das neue Kirchenstaatsrecht sich auch auf diejenigen Theile der Rheinprovinz, in welchen bis dahin die französische Gesetzgebung, insbesondere die organischen Artikel vom 18. Germinal X. und das Fabrikdecret vom 30. December 1809 gegolten haben, erstreckte. Wie Richter 1. c. bezeugt, enthalten in der That die Verhandlungen der VerfassungsCommission, sowie der Centralabtheilung der Nationalversammlung und die octroyirte Verfassungsurkunde, die Verhandlungen der beiden Kammern und die revidirte Verfassungsurkunde selber nirgends eine Andeutung darüber, dass in diesem Theile der Monarchie nicht genau dieselbe Autonomie der Kirchen sollte festgestellt werden, wie dies in der preussischen Monarchie überhaupt geschehen ist. Wie sollte auch das Gegentheil möglich sein, wenn man bedenkt, dass die Forderung der gänzlichen Trennung der Kirche von der Staatsgewalt gerade zuerst (24. März 1848) in der Rheinprovinz durch die Abgesandten sämmtlicher rheinischen Städte in einer an Seine Majestät den König gerichteten Adresse formulirt worden ist, dass die rheinischen Abgeordneten sowohl in Frankfurt als in Berlin auf's Entschiedenste für die Verwirklichung dieser Forderung eingetreten sind und einen hervorragenden Antheil an der Fixirung des Art. 15. der Verfassungsurkunde genommen haben, dass endlich bei der Schlussberathung des Art. 15. in der I. Kammer von den Gegnern desselben ausdrücklich behauptet und von dessen Vertretern, sowie von der Staatsregierung anerkannt worden ist, dass, wenn der Art. 15. der Verfassungsurkunde angenommen werde, hiermit die durch das Fabrikdecret vom 30. December 1809 begründete Einwirkung des Staates vernichtet« und »der bischöflichen Gewalt freigestellt sei, das Fabrikdecret, wenn es ihr nicht diene, mit einem Schriftzug zu vernichten.<<

Diesen Thatsachen kann vielleicht das Bedenken entgegengestellt werden, ob es denn wohl zulässig, ja möglich sei, dass durch einen einfachen Verfassungssatz ein ganzes, die wichtigsten Interessen des Staates und der Kirche normirendes Rechtssystem einer langen Vergangenheit abgeschafft werde, ob es nicht vielmehr unbedingt erforderlich gewesen sei, durch besondere Ausführungsgesetze die bisherige Gesetzgebung zu revidiren und so den Willen der Verfassungsurkunde zu verwirklichen. Es ist hierauf aber nur zu erwiedern, dass der Wille des Verfassungsgesetzgebers gerade ausnahmsweise ein absolut freier, von keiner formellen Schranke beengter ist, dass der wirkliche Wille dieses Verfassungsgesetzgebers, wie er sich in den der Oeffentlichkeit angehörigen Vorbereitungen und Verhand

+

[ocr errors]

lungen manifestirt, durch Publication der Verfassungsurkunde mit Nothwendigkeit das Fundamentalgrundgesetz des Landes geworden ist, insofern obiger Wille einen nur irgend erkennbaren adäquaten Ausdruck in der Gesetzes-Formulirung gefunden hat, dass endlich die allseitige Respectirung dieses Willens des Verfassungsgesetzgebers, zum Unterschiede von allen andern Gesetzen, ihre volle, jeden Zweifel und Vorbehalt ausschliessende Garantie in dem eidlichen Gelöbniss seiner Heilighaltung findet, welches Krone und Land, sowie alle zu öffentlicher Wirksamkeit berufenen Personen auf dieses Verfassungsgesetz zu leisten und geleistet haben. Es ist sicherlich als ein Uebelstand anzuerkennen, dass in der vorbezeichneten Weise durch einen kurzen Satz ganze Rechtssysteme und Codificationen umgestossen werden, in welchen, ungeachtet ihrer Verwerfung durch das neue Staatsgrundgesetz sicherlich manches Zweckmässige und der Erhaltung Würdige zu finden sein mag. Allein ebenso gewiss ist es, solche neue Verfassungsurkunden überhaupt nur in Zeiten und dass Staaten vorkommen, welche sich des Bedürfnisses einer sofortigen radicalen Aenderung des Bestehenden bewusst geworden und zur Beseitigung der durch dies Bestehende hervorgerufenen allgemeinen Unzufriedenheit mit scharf einschneidenden Massregeln das Staatswesen auf wesentlich neue Grundlagen zu erbauen gezwungen und entschlossen sind. Diesen sprungweisen Gang der Entwickelung, welcher die Versäumnisse der Jahrhunderte in einer kurzen Spanne Zeit nachholt, mag man mit seinen Ursachen beklagen, formell unberechtigt kann und darf sein Product, das neue Veraber als fassungswerk, von Niemanden, am wenigsten von Denen, die demselben eidlichen Gehorsam gelobt haben, behandelt werden.

In der oben bezeichneten Weise ist denn auch der in der revidirten Verfassungsurkunde sanctionirte Art. 15. bis zu diesem Augenblick von der k. Staatsregierung, sowie von den rheinischen Bischöfen aufgefasst und behandelt worden, wie sich dies aus den zahlreichen, von denselben ausgegangenen Documenten ergibt, welche in der oben citirten Schrift: »Das verfassungsmässige Recht der Kirchen und in der Schrift von Saedt Die katholischen Kirchenfabriken des linken Rheinufers« aufgeführt sind. Es mag hier nur wiederholt daran erinnert werden, dass der Erzbischof von Köln unterm 15. Januar 1849 und 7. April 1862 die Kirchenfabriken angewiesen hat, in Verwaltungs-Angelegenheiten, worüber sie früher mit den Landräthen und Regierungen zu verhandeln hatten, sich nunmehr an die vorgesetzte geistliche Behörde zu wenden und die Autorisation zu Processen bei diesen einzuholen. Ebenso hat der Bischof von

Trier unterm 4. October 1850 bestimmt, dass die Kirchenvorstände die Genehmigung von Versteigerungs- und Verpachtungsprotocollen der Kirchengüter und von Capitalanlagen, die Ermächtigung zur Processführung, zur Löschung von Hypothekarinscriptionen u. s. w. nicht mehr bei der k. Regierung, sondern bei dem bischöflichen General vicariate nachzusuchen hätten. (Blattau, Stat. Trevir., Bd. IX. S. 252.)

Hiergegen ist von Seiten der königlichen Ministerien kein Einspruch erfolgt, vielmehr wurde insbesondere hinsichtlich der Löschung von Hypothekarinscriptionen in dem Erlasse des Cultus-Ministers vom 19. Januar 1850 ausgesprochen: Dass kein Bedenken bestehe, die Ansicht des Oberpräsidenten, »dass die königlichen Regierungen nach Art. 12. der Verfassung vom 5. December 1848 (Art. 15. der Verfassung vom 30. Januar 1850) nicht ferner befugt seien, bei der Löschung von Hypothekarinscriptionen, welche zu Gunsten katholischer Kirchenfabriken bestehen, durch Ertheilung und resp. Versagung ihres Consenses mitzuwirken,« als den Grundsätzen der Verfassungsurkunde entsprechend anzuerkennen. Weil es aber zu Zweifeln über die Gültigkeit derartiger Rechtsgeschäfte führen könne, wenn die Verwaltungsbehörden von der Ausführung bisher gültiger Specialbestimmungen Abstand nehmen, bevor es möglich gewesen, solche durch allgemeine Vorschriften mit den Grundsätzen der VerfassungsUrkunde in Einklang zu bringen, so wurden deshalb die Regierungen ermächtigt, sich der amtlichen Mitwirkung in Beziehung auf die Ertheilung, resp. Verfügung der erwähnten Löschungsconsense, soweit solche nicht ausdrücklich bei ihr beantragt werden, zu enthalten, da die Staatsregierung eine solche für sich fernerhin in Anspruch zu nehmen keine Veranlassung finde.

In der durch das Justiz- und Finanzministerium vom 12. August 1851 bestätigten Dienstinstruction für die rheinischen Hypothekenbewahrer vom 4. Mai 1851 ist auch von einer Genehmigung der Regierungen zu derartigen Löschungen nicht weiter die Rede, sondern heisst es daselbst §. 116. Soll eine Inscription, die zum Vortheil einer Kirche besteht, gelöscht werden, so ist es erforderlich, dass dem Hypothekenbewahrer ein desfallsiger Beschluss des Kirchenrathes, bei evangelischen des Presbyteriums, vorgelegt werde, welcher bei katholischen Kirchen jedenfalls dann mit einem Genehmigungsdecrete der bischöflichen Behörde versehen sein muss, wenn ohne Nachweis der Zahlung der Schuld auf das Hypothekenrecht verzichtet wird. Was insbesondere die von den Kirchenfabriken nach Art. 77. des Decrets vom 30. December 1809 zur Processführung zu erwirkende

Autorisation der Regierungen anlangt, so beruht es auf der Notorietät, dass bis zu dem Urtheile des k. Ober-Tribunals vom 19. Mai 1863 diese Autorisationen nicht ferner nachgesucht worden sind, dass die k. Regierungen auf deren Nachsuchung nicht bestanden, sowie dass die Gerichte den Mangel derselben nicht gerügt haben. Endlich hat der Cultusminister von Mühler in einem Erlasse an den Erzbischof von Köln vom 29. Juli 1864 demselben officiell Kenntniss gegeben, dass der Oberpräsident der Rheinprovinz die rheinischen Regierungen angewiesen habe, an der seit 15 Jahren bestehenden Praxis festzuhalten, und sich insbesondere darauf zu beschränken, die in dem Decrete vom 30. December 1809 den Regierungen vorbehaltenen Autorisationen und Consense nur da zu ertheilen, wo solche von den Interessenten erbeten werden, auf deren Nachsuchung jedoch von Amtswegen nicht zu bestehen. (Saedt 1. c. S. 179.)

Was sodann die Auffassung der rheinischen Gerichte anbelangt, so hat dieselbe seit Verkündung des Staatsgrundgesetzes im vollen Einklang mit den hier vertretenen Principien gestanden und ist auch durch die sonst so berechtigte Autorität des obersten Gerichtshofes im mindesten nicht alterirt worden, vielmehr haben sämmtliche rheinischen Gerichte, bei welchen seit dem Erkenntnisse des OberTribunals vom 19. Mai 1863 die betreffende Frage zur Entscheidung gekommen ist, nämlich die Landgerichte zu Bonn, Cleve, Köln, Düsseldorf und Trier, sowie der Appellations-Gerichtshof zu Köln die alleinstehende Ansicht des Ober-Tribunals nicht als begründet erachtet und die seit 18 Jahren allseitig bestandene verfassungsmässige Rechtsüberzeugung aufrecht erhalten. Endlich hat selbst das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten die rheinischen Regierungen angewiesen, die Ansicht des Ober- Tribunals nicht zur Richtschnur ihres Verhaltens den Kirchenfabriken gegenüber zu nehmen, vielmehr vorerst eine festere Gestaltung der Rechtsprechung abzuwarten.

Sehen wir nun zu, welche Gründe den V. Senat des preussischen Ober-Tribunals bestimmt haben, nach alsbaldiger Aufgebung der dem Erkenntnisse vom 19. Mai 1863 zu Grunde liegenden falschen Auffassung des Art. 15. der Verfassungsurkunde dennoch bei dem Satze stehen zu bleiben, dass auf dem linken Rheinufer die sämmtlichen, das Kirchenvermögen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor in Geltung geblieben seien. Der V. Civilsenat argumentirt, die Kirchen hätten nach Art. 15. der Verfassungsurkunde zwar alle ihre Angelegenheiten, die äusseren wie die inneren, selbstständig zu ordnen und zu verwalten; aber auch nur ihre Angelegenheiten, mithin alle diejenigen nicht, welche zugleich Angelegenheiten anderer

« ÖncekiDevam »