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gehung von Rechtsgeschäften anderweiten Beschränkungen unterworfen werden, sind dem Ministerium für Cultus und Unterricht vorzulegen und werden zur allgemeinen Kenntniss gebracht werden. Nur wider die Giltigkeit von Rechtsgeschäften, welche nach dieser erfolgten Kundmachung abgeschlossen wurden, kann aus solchen Statuten eine Einwendung hergeleitet werden..

§. 6. Bei allen Verhandlungen, welche in bürgerlichen Rechtsund anderen Angelegenheiten vor den öffentlichen Behörden gepflogen werden, haben die erwähnten Ordensobern über diese ihre Eigenschaft die Bestätigung des Bischofes ihres Wohnsitzes beizubringen. Bei Eigenthumserwerbungen wird der Bischof zugleich bezeugen, dass der betreffenden geistlichen Körperschaft hiezu, ihrer Ordensregel gemäss,i die Befähigung zustehe.

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§. 7. Den mit der Führung der öffentlichen Bücher betrauten Behörden liegt es ob, von jeder Erwerbung unbeweglicher Güter durch geistliche Orden oder Congregationen der politischen Landesstelle (in der Militärgrenze dem Landes-General-Commando) die Anzeige zu erstatten. Dasselbe hat bei allen Veränderungen hinsichtlich des in die öffentlichen Bücher eingetragenen unbeweglichen Eigenthumes solcher Körperschaften zu geschehen, es mag sich um eine Veräusserung oder was immer für eine Belastung desselben handeln. Anmerkung. Eingeschaltet in das Reichs-Gesetz - Blatt vom Jahre 1858, Nr. 95. Seite 393.

Cult.-Ministerialnote vom 13. Juni 1858, Z.

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1. an das Armee-Ober-Commando, 2. an den Justizminister, mit welcher die voranstehende Ministerialverordnung dem Armee-Ober-Commando zur weiteren Veranlassung, dem Justizminister zur Kenntnissnahme mitgetheilt wird. ad, 1. Die von dem löblichen k. k. Armee-Ober-Commando gewünschte Berücksichtigung der Bestimmung des §. 14. des die Militärgrenze angehenden kaiserlichen Patentes vom 7. Mai 1850 (ReichsGesetz-Blatt Nr. 243.) hat in dem §. 5. der abschriftlich mitfolgenden Verordnung ihren Ausdruck gefunden, zufolge dessen geistliche Orden und Congregationen nur mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften Eigenthum zu erwerben berechtiget sind.

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ad 2. Sollten mir in Folge der Bestimmung des §. 5. der erwähnten Verordnung Ordensvorschriften vorgelegt werden, welche die Localobern einzelner regulärer Genossenschaften bei Eingehung von Rechtsgeschäften besonderen Beschränkungen unterwerfen, so werde ich es mir angelegen, sein lassen, nebst der allgemeinen Verlautbarung solcher Beschränkungen noch insbesondere die gefällige Aufmerksamkeit Eurer..... auf dieselben zu lenken.

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-1995) Cult-Ministerialerlass vom 21. Juni 1858, Z. 9892., an die Statthalterei in Venedig,

betreffend die Ansprüche der Erben des einem kranken Pfarrer beigegebenen Hilfspriesters auf den demselben gebührenden Gehalt.

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Der Gehalt der den deficienten Pfarrern beigegebenen Hilfspriester wird nicht diesen als solchen, sondern zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 20. Jänner 1844, Hofcanzleizahl 2415-1844, den deficienten Pfarrern, welche in erster Linie zum Unterhalte dieser Hilfspriester berufen sind, als eine Unterstützung zum Behufe des ungeschmälerten Genusses der Congrua von Lire ital. 500 geleistet, und die Pfarrer haben die beigegebenen Hilfspriester so lange aus ihrem Eigenen zu unterhalten, als über die Bewilligung dieser Unterstützung nicht abgesprochen wurde.

Wenn daher in der Allerhöchsten Entschliessung ausdrücklich von einem Gehalte des beizugebenden Hilfspriesters die Rede ist und dessen Bemessung mit jährlichen Lire aust. 300 erwähnt wird, so ist unter Gehalt nur das Geldäquivalent für den landesüblichen Unterhalt der Hilfspriester zu verstehen und in der Ziffer dieses Unterhaltsbetrages nur die Cynosur für die zu bewilligende Unterstützung zú erblicken, die jedoch keinen wie immer gearteten Anspruch auf diesen Ziffer, Seitens der Hilfspriester gegenüber dem Staatsschatze involvirt. "

Demzufolge wird das Gesuch der Erben des Hilfspriesters... zurückgewiesen und es ist denselben zu bedeuten, dass ihr Ansinnen eine Angelegenheit sei, welche sie ausschliesslich mit dem Pfarrer auszutragen haben, falls sie nachweisen können, dass ihrem Erblasser von dem Pfarrer der landesübliche Unterhalt pro rata temporis in natura nicht beigestellt oder kein entsprechendes Geldäquivalent verabfolgt worden sei.

96). Gult.-Ministerialerlass vom 27. Juni 1858, Z. 10,422.,

an die Statthalterei in Böhmen,

- betreffend die nachträgliche Anweisung einer Congrua-Ergänzung. Nach den bestehenden Vorschriften sind Congrua-Ergänzungen," welche lediglich durch geänderte Berechnungsgrundsätze hervorgehen, de praeterito durch nachträgliche Anweisungen nicht auszugleichen, sondern nur solche, die auf ganz irrigen Daten beruhen.

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Nachdem nun aus dem Berichte vom 17. Juni 1858, Z. 26,047, hervorgeht, dass der Abgang von . . . . . . an der Congrua des Protopfarrers zu ... bloss auf Grundlage der vorgeschriebenen Berechnungsgrundsätze ausgemittelt wurde, hat der genannte Pfarrer'

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Oesterr. Cult.-Minist.-Erlass v. 11. o. Calt.-Ministerialnote v. 26. Juli 1857. ↑ 63

auf denselben erst vom Tage des hierortigen Erlasses gesetzlichen Anspruch und es kann somit seiner Bitte, ihm diese Congrua-Ergänzung nachträglich für die Zeit vom 3. Februar 1854 bis 19. August 1857 flüssig zu machen, keine Folge gegeben werden.ne

97) Cult.-Ministerialerlass vom 11. Juli 1858, Z. 8544.,

an die Statthaltereiabtheilung in Pressburg,›

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betreffend die Bestellung eines Mitverwalters der Temporalien der erledigten Propstei des Pressburger Collegiatcapitels.h.

Der Inhalt des die Bestellung des Capitularen am Pressburger Collegiatcapitel . . . . zum Mitverwalter der Temporalien der nach, erledigten Propstei an diesem Collegiatcapitel betreffenden Berichtes vom 15. Mai 1858, Z. 11,803., wird in der Voraussetzung, dass der Canonicus..... die nothwendige Erfahrung in der Wirthschaftsführung besitzt, hiemit zwar zur Kenntniss genommen, der

jedoch zur Darnachachtung in künftigen derartigen Fällen bedeutet, dass dem die gegenseitige Einflussnahme der kirchlichen, sowie der politischen Behörden auf die Verwaltung der geistlichen Beneficien in Ungarn auf Grundlage des Concordates regelnden Erlasse vom 13. Jänner 1857, Z. 19,3911), gemäss der Mitverwalter der Temporalien des erledigten Beneficiums stets unmittelbar von der zu bestellen und hiezu immer ein in der Wirthschaft erfahrener Mann, nach Thunlichkeit ein vertrauenswürdiger Wirthschaftsbeamter des verstorbenen Beneficiaten, zu bestimmen sein wird. w

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98) Cult.-Ministerialnote vom 26. Juli 1858, Z. 10,060., ..

an den obersten Gerichtshof,

betreffend die Competenz zur Entscheidung über das Recht zur Verwaltung der Localitäten einer Kirche, welche aufgehört hat zum gottesdienstlichen Gebrauche

zu dienen.

Im Sinne des Concordates ist es Sache der Bischöfe, die Beziehungen der einzelnen Kirchen zu einander nach Massgabe der Kirchengesetze zu regeln, in welchem Anbetrachte die jene Beziehungen betreffenden Rechtsfälle zur Competenz der kirchlichen Gerichtsbarkeit gehören, über dieselben sonach zu Folge Artikels X. des Concordates. der kirchliche Richter zu erkennen hat.

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In dem vorliegenden Falle ist es streitig geworden, ob die Loealitäten der Kirche di S. Spirito, welche im Jahre 1806 aufgehört hat zum gottesdienstlichen Gebrauche zu dienen, der Vermögensver

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waltung der Pfarrkirche von Costalunga oder der Pfarrkirche von Brognoligo unterstehen. Das Recht hierüber zu entscheiden hat der Bischof von Vicenza, und lässt sich für dieses Recht sowohl der oben ausgesprochene Grundsatz, als auch die Bestimmung des Conciliums von Trient (Sess. 21. de reform. cap. 7.) geltend machen, durch welche die Bischöfe ermächtiget sind, nach ihrem Gefallen einfache Beneficien, auch wenn sie einem Patronate unterstehen, aus Kirchen, die baufällig sind und nicht wieder hergestellt werden können, nach "Anhörung aller Interessenten, in die Mutterkirche oder in eine andere Kirche desselben oder eines benachbarten Ortes mit allen Emolumenten und Lasten zu übertragen.

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Bei dieser Sachlage erscheint die Ansicht des löblichen obersten Gerichtshofes begründet, zufolge deren die von der Prätur in Soave am 28. Februar 1856, Z. 2282., und am 15. Juli 1857, Z. 1860., dann von dem Oberlandesgerichte zu Venedig am 4. Februar 1858, Z. 1902., in der zwischen der Vermögensverwaltung der Pfarrkirche von Costalunga und dem Pfarrer von Brognoligo puncto der Zuständigkeit der Verwaltung der Localitäten der Kirche di S. Spirito schwebenden Streitsache gefällten Sentenzen wegen Abgang der Competenz annullirt werden sollen.

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Für diese Ansicht des löblichen obersten Gerichtshofes spricht auch der Umstand, dass über die Zuständigkeit der genannten Kirche bereits im Jahre 1749 durch das geistliche Gericht Recht gesprochen wurde und mit Rückblick auf die bezogene Bestimmung des Conciliums von Trient die competentia fori dadurch, dass die Kirche di S. Spirito aufgehört hat, zum gottesdienstlichen Gebrauche zu dienen, in Ansehung dessen eine Aenderung nicht erlitten hat, als diese Kirche noch immer als ein geistliches Gut angesehen und behandelt wird. 99) Cult.-Ministerialnote vom 19. August 1858, Z. 5342., an das Generalgouvernement in Ungarn,

betreffend die Bepflanzung der Friedhöfe mit Blumen.

Mit Bezug auf den mit der geschätzten Note vom 28. März 1858, Z. 1670., hieher geleiteten Bericht der Ofner Statthaltereiabtheilung hat man die Ehre, hiemit dem . . .. zu erwiedern, dass hier

orts gegen den mit Einvernehmen der Mehrzahl der Erzbischöfe und Bischöfe des Ofner Verwaltungsgebietes von der Ofner Statthaltereiabtheilung gestellten Antrag, die Marken der Friedhöfe mit Bäumen (jedoch nicht Obstbäumen) zu bepflanzen, kein Anstand obwalte, vorausgesetzt, dass die diessfällige Durchführung nur im Wege des gütlichen Einwirkens auf die Gemeinden, keineswegs aber imperativ angestrebt wird.

100) Cult.-Ministerialerlass vom 31. August 1858, Z. 14,597, an sämmtliche Länderstellen,

betreffend die Portofreiheit der Dienst correspondenz der österreichischen Ordensprovinz der Gesellschaft Jesu.

Laut der im hierortigen Einvernehmen erlassenen Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 24. August 1858, Z. 17,276., ist die Correspondenz der österreichischen Ordensprovinz der Gesellschaft Jesu und ihres Provinzials mit landesfürstlichen Behörden und Aemtern, wenn dieselbe die Erziehung der Jugend und den Unterricht zum Gegenstande hat, bei der Auf- und Abgabe portofrei zu behandeln, doch müssen die bezüglichen Dienstschreiben mit dem Siegel der Ordensprovinz (respective der aufgebenden Behörde) verschlossen and mit der Aufschrift »In Schul- oder Unterrichtssachen versehen sein.

101) Cult.-Ministerialerlass vom 7. September 1858, Z. 14,839.,

an die Landesregierung in Krakau,

betreffend die Anweisung der Dotationsergänzung der Mendicantenorden für die Novizen derselben.

Man bewilliget, dass den Bettelorden des dortigen Verwaltungsgebietes die Dotationsergänzung für die Novizen nicht wie bisher vom Tage der durch die landesfürstliche Behörde erfolgten Aufnahmsbewilligung, sondern vom Tage ihrer Einkleidung flüssig gemacht werde.

102) Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 24. September 1858, Z. 13,421.,

giltig für alle Kronländer mit Ausnahme des lombardisch - venetianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militärgrenze,

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über die Behandlung der Schuldverschreibungen der Entlastungsfonde für das auf geistliche Güter entfallende, einen Bestandtheil der betreffenden Pfründe bildende Entschädigungscapital.

(Wurde sub Nr. 163. in das Reichs-Gesetz-Blatt vom Jahre 1858 eingeschaltet.)

Zur Sicherstellung und Wahrung der Integrität und der eigenen Widmung des geistlichen Vermögens, soweit dasselbe aus Schuldverschreibungen der Entlastungsfonde für das auf geistliche Güter entfallende, einen Bestandtheil der betreffenden Pfründe bildende Entschädigungscapital besteht, wird im Grunde allerhöchster Entschliessung vom 13. Juni 1858 Folgendes angeordnet:

1. Die Schuldverschreibungen der Entlastungsfonde für das auf geistliche Güter entfallende Entschädigungscapital, welche der bestehenden Vorschrift gemäss auf den Namen der betreffenden geistlichen Pfründe lauten oder vinculirt sind und der Kategorie lit. A. angehören,

Archiv für Kirchenrecht XV.

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