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willen darf Niemand in den bürgerlichen oder politischen Rechten beschränkt werden. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Confessionen, sowie innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung auch jeder anderen Religionsgenossenschaft im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Den Cantonen, sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confessionen und Religionsgenossenschaften die geeigneten Massnahmen zu treffen."

Mit den vorstehenden Beschlüssen ist gewiss jeder Freund der Freiheit einverstanden. Aber wo bleibt die Consequenz der freien Schweizer?!

Am 27. October, zwei Tage später als der letztgenannte Artikel beschlossen wurde, kam im Nationalrathe die Frage zur Sprache, ob in Zukunft auch die Geistlichkeit wahlfähig in den Nationalrath sein solle. Der dahin bezügliche Antrag war offenbar nur eine nothwendige Consequenz des in §. 44. proclamirten Grundsatzes vollständiger Cultusfreiheit. Und doch wurde das Votum für Nichtwählbarkeit der Geistlichen mit der bedeutenden Mehrheit von 69 gegen 29 Stimmen angenommen.

Ferner am 4. November kam im Nationalrath ein von Fracheboud aus Freiburg und Arnold aus Uri gestellter Antrag zur Verhandlung, den Artikel 58. der Bundesverfassung zu streichen, welcher dem Orden der Jesuiten und den ihm affiliirten Gesellschaften den Aufenthalt in allen Theilen der Schweiz untersagt. Die Antragsteller stützten sich auf die im Artikel 44. proclamirte Glaubens- und Cultusfreiheit aller Religionsgemeinschaften, sowie auch auf die Verträge mit Frankreich, welche den Angehörigen dieses Staates unbeschränkte Niederlassung gewähren. Aber dennoch wurde mit 61 gegen 13 Stimmen die Beibehaltung des Artikel 58. beschlossen, und die freien Schweizerbürger, welche von ihrer Religions- und Cultusfreiheit den Gebrauch machen, in den Jesuitenorden oder eine diesem verwandte Gesellschaft einzutreten, werden auch fortan mit Verbannung aus ihrem Schweizer Vaterlande bestraft.

Thatsachen aus Baden (1860-65).

I. Bevormundung der Kirche.

1) Hemmungen der kirchlichen Gerichtsbarkeit.

a) Sofort nach dem Antritt des jetzigen Ministeriums verfügte dasselbe durch Erlass vom 20. April 1860, dass Pfarrer Waldkircher in Blumenfeld im Genusse der Pfarrei zu belassen sei, obgleich derselbe durch rechtskräftiges Urtheil der Kirchenbehörde wegen sittenwidrigen Betragens, Dienstnachlässigkeit und Ungehorsam seiner Pfarrei enthoben wurde.

b) Pfarrer Haberstroh in Eisenthal wurde ebenfalls durch rechtskräftiges kirchliches Urtheil seiner Pfarrei entsetzt wegen Unsittlichkeit und Lehrens von unkirchlichen Lehren. Das Ministerium wies ihm aber eine Besoldung von 600 fl. aus dem katholischen Rectoratsfonds Ottersweier an und erklärte diesen jetzt noch bestehenden kirchlichen Pfründefonds als ein säcularisirtes Klostergut, welches der Verfügung des Ministeriums unbedingt unterstehe.

c) Der Redacteur des Ueberlinger Amtsverkündigungsblattes, Franz Ullersberger, liess sein Blatt zu den ärgsten Ausfällen gegen die Kirche, ihre Diener und Lehren missbrauchen. Die Stiftungscommission wollte ihn, da er Verrechner mehrerer kirchlicher Stiftungen ist, in dieser letzteren Eigenschaft hierüber, sowie darüber vernehmen, dass er seit Menschengedenken keine Kirche besuche und seine österliche Pflicht als Katholik nicht erfüllt habe. Er erschien aber trotz der Androhung des katholischen Oberstiftungsrathes, dass er bei wiederholtem Ungehorsam als kirchlicher Rechner entlassen werde, auf die dreimal wiederholte Vorladung nicht. Der Oberstiftungsrath sprach deshalb seine Entlassung als kirchlicher Rechner aus.

Inzwischen betrieb das Ministerium die Entlassung des kirchlich gesinnten Kirchenrechners von Möhringen mit dem Bemerken, dass nach der bestehenden Verordnung ein Kirchenrechner jederzeit entlassbar sei.

Kraft der Vereinbarung zwischen Staat und Kirche vom November 1861 hat das erzbischöfliche Ordinariat in letzter Instanz die Entlassung eines kirchlichen Rechners auszusprechen »im Benehmen mit dem Ministerium«. Dieses Benehmen, d. h. die Erklärung des Ministeriums holte das Ordinariat ein. Das Ministerium erklärte in diesem Falle, ein Kirchenrechner sei nur entlassbar, wenn der Ober

stiftungsrath drei vergebliche Besserungsversuche angestellt habe. Die Stiftungscommission hat aber zwei und der Oberstiftungsrath einen Besserungsversuch angestellt. Hierauf fällte am 24. August das erzbischöfliche Ordinariat das Urtheil: »Ullersberger sei als kirchlicher Rechner zu entlassen, weil ein solcher überhaupt gemäss der bestehenden Verordnung jederzeit entlassbar sei, weil er sich nicht im Vollgenusse der kirchlichen Gemeinschaftsrechte wegen Verletzung kirchlicher Vorschriften befinde, weil er endlich gegenüber seinen Vorgesetzten unverträglich und ungehorsam sich benommen habe, alle diese Vergehen aber durch die bestehende Verordnung mit der Entlassung bedroht sind.<< Schon am 31. August verfügte das nach der bestehenden Vereinbarung gar nicht competente Ministerium die Aufhebung der Urtheile des Oberstiftungsraths und des Ordinariats und bestätigte den Ullersberger als Verrechner der kirchlichen Fonds, brach also die bestehende Vereinbarung, hemmte die kirchliche Jurisdiction und drängte den Katholiken einen von seiner Kirche abgefallenen kirchlichen Verrechner auf.

2) Hemmung der freien Pfründebesetzung.

Ebenso hat das Ministerium die Vereinbarung von 1861 über die Pfründesetzung gebrochen. In dieser wurde ausdrücklich präcisirt, dass, wenn das Ministerium gegen einen Bewerber um eine Pfründe freier Collatur eine Einsprache machen wolle, dasselbe verpflichtet sei, innerhalb drei Wochen dem erzbischöflichen Ordinariate die nur auf Thatsachen in bürgerlicher oder politischer Hinsicht zu stützenden Gründe mitzutheilen. Das Ministerium weist aber jetzt eine Reihe von Competenten um Pfründen freier Collatur zurück und will den Erzbischof hindern, solchen eine Pfründe zu verleihen, gibt aber weder dem Erzbischof noch dem Betroffenen hiefür einen Grund an.

3) Bevormundung der kirchlichen Verordnungsfreiheit. Als die erzbischöfliche Instruction über die religiöse Erziehung und Bildung vom 9. December 1864 erschien, erklärte das Ministerium durch den veröffentlichten Erlass vom 23. December 1864, diese kirchliche Verordnung, welche das Staatsplacet nicht habe, für ungültig und forderte die Lehrer auf, den unmittelbar kirchlichen Anordnungen über den Religionsunterricht keine Folge zu geben, wenn sie nicht von der unkatholischen Schulbehörde genehmigt seien.

4) Bevormundung der kirchlichen Vereine.

Obgleich der §. 3. des Gesetzes vom 9. October 1860 alle antikatholischen religiösen Vereine frei gibt, werden die noch bestehenden we

nigen Frauenklöster als Staatsanstalten erklärt und behandelt. Im Kloster Zofingen zu Constanz octroyirt das Ministerium eine Vorsteherin. Diese lehnt aber diese Bestallung ab, weil ihr Kloster seither seine Vorsteherin stets gewählt hatte, sie bei der Wahl durchfiel und das Wahlrecht ihres Klosters, sowie den Gehorsam gegen ihren Bischof wahren wollte.

Im Kloster Adelhausen zu Freiburg verwarnt das Ministerium die Oberinwahl der Klosterfrauen und sendete den protestantischen Ministerialcommissar Jolly, welcher eine andere und zwar unkirchliche vom Ministerium octroyirte Klosterfrau als Oberin des Klosters einsetzte, trotz des Widerspruchs des Klosters und des Ordinariats.

5) Bevormundung der kirchlichen Vermögensverwaltung.

a) Durch Staatsministerialentschliessung vom 20. Januar 1863 wird dem Bürgermeister von Freiburg gestattet, die Metropolitankirche zu weltlichen, sogar unkirchlichen Festlichkeiten gegen den Widerspruch des Dompfarrers zu beflaggen. (Vgl. Archiv IX, 426 ff.)

b) Das Ministerium erklärt die für katholische Theologen bestimmte Stipendienstiftungen als nicht kirchliche, sogenannte weltliche Fonds und unterstellt dieselben dem unkatholischen Oberschulrath.

Diese Stipendien sind zur Ausbildung der Theologen bestimmt und deshalb schon kirchliche, weil sogar der §. 12. des Gesetzes von 1860 die Bildungs-Anstalt für Theologen als kirchliche erklärte.

c) Die zu Schulzwecken verwendeten Bruderschaftsfonds, welche sogar gemäss §. 5. der Verordnung vom 20. November 1861 als kirchliche erklärt sind, wurden vom Ministerium seit 1863 ebenfalls als blose weltliche Schulfonds unter den Oberschulrath gestellt.

d) Alle katholischen Schul-Armen - Spitalfonds werden der Verwaltung und Verwendung der Kirche entzogen und lediglich unter Staatsbehörden gestellt.

Das Ministerium erklärte 1863 den katholischen Spitalfonds Ueberlingen als eine nicht katholische Stiftung und gab der Kirchenbehörde nicht einmal Kenntniss von seiner Verfügung, wornach 10,009 fl. zur Verschönerung der Stadt aus diesem Armenfonds verwendet wurden. e) Durch Ministerialerlass vom 17. Juli 1862 wurde ausgesprochen, dass zur Erbauung des katholischen Schulhauses in Lahr weder die Stadt Lahr noch der Staat, sondern die Katholiken beitragspflichtig seien.

Der Staat gibt also den Katholiken nichts, entzieht ihnen aber die Verwaltung und Verwendung ihres katholischen Schul- und Stif

tungsvermögens und macht der Kirche jede selbstständige Verfügung über das Kirchenvermögen unmöglich.

f) Als das Ordinariat und die Klosterfrauen von Adelhausen in Freiburg die von der Regierung octroyirte Vorsteherin nicht aner-kannten, drohte das Ministerium mit der Aufhebung des Klosters und Entziehung des Klostervermögens.

g) Der bischöfliche Styrum'sche Freischulenfonds in Bruchsal, welcher stiftungsgemäss dem Vicariat unterstellt wurde, ist im Ja nuar 1865 vom Ministerium trotz des Ordinariatsprotestes dem Oberschulrathe ausgehändigt worden.

h) Eine Reihe von kirchlichen Fonds wie in Waldshut eine Kaplanei, wurden zur Errichtung von Realschulen verwendet, während protestantische Geistliche in ähnlichen Fällen an solchen mit Pfründen verbundenen Schulen stets angestellt worden, z. B. in Emmendingen und Lörrach die Diaconen, geschieht dies gegenüber von katholischen Geistlichen z. B. in den höhern Bürgerschulen in Buchen selten.

i) In Königheim wird ein Theil der Armenstiftung für den Schullehrer verwendet, in Möhringen eine Stiftung zur Ausstattung von Töchtern für den Gewerbsschullehrer, in Kirchhofen eine Kaplanei zum Schulfonds gemacht.

II. Feindseligkeiten gegen die Kirche.

Bei den Verhandlungen in der Kammer über das Schulgesetz erklärte die Regierung, die Kirche sei vom Staate frei, also müsse der Staat auch die katholischen Schulen von der Kirche trennen.

Das Erstere ist zwar, wie wir gesehen, durchaus unrichtig, aber das Letztere ist in ausgiebiger Weise geschehen. (Vgl. Archiv XIII, 261 ff.)

1. Durch das Schulgesetz vom 29. Juli 1864 wurden die katholischen Schulen und Schulfonds unter die ausschliessliche Leitung von rein staatlichen unkatholischen Schulbehörden gestellt. Der Schulreferent im Ministerium, der Director des Oberschulraths, die meisten Mitglieder derselben, und ein Theil der Kreisschulräthe sind Protestanten, welche ihre feindselige Gesinnung gegen die katholische Kirche schon bethätigt haben. Die katholischen Kreisschulräthe sind grossentheils von ihrer Kirche abgefallen. So lehrt Kreisschulrath Rapp in Freiburg, der seine Kinder protestantisch erziehen lässt, die Religion katholisch, Kreisschulrath Lehmann in Offenburg veranlasste, wie im Ortenauer Boten vom 10. Juni 1865 steht, die Lehrer seines Bezirks sich der Verwahrung vom 25. Februar 1865 (Ortenauer Bote 1865, Nr. 17.) anzuschliessen. Diese Verwahrung der Offenburger

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