archiv fur katholisches kirchenrecht |
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... Staats- gewalt gerade zuerst ( 24. März 1848 ) in der Rheinprovinz durch die Abgesandten sämmtlicher rheinischen Städte in einer an Seine Majestät den König gerichteten Adresse formulirt worden ist , dass die rheinischen Abgeordneten ...
... Staats- gewalt gerade zuerst ( 24. März 1848 ) in der Rheinprovinz durch die Abgesandten sämmtlicher rheinischen Städte in einer an Seine Majestät den König gerichteten Adresse formulirt worden ist , dass die rheinischen Abgeordneten ...
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... Staat und die Gemeinden das rechtliche Interesse an der guten Verwaltung des Kirchenvermögens , und darum bildete das letztere eine der Kirche , dem Staate und der Gemeinde gemeinschaft- liche Angelegenheit . Diese Argumentation ist ...
... Staat und die Gemeinden das rechtliche Interesse an der guten Verwaltung des Kirchenvermögens , und darum bildete das letztere eine der Kirche , dem Staate und der Gemeinde gemeinschaft- liche Angelegenheit . Diese Argumentation ist ...
Sayfa 12
... Staat als solchen anlangt , so wurde der- selbe allerdings ursprünglich in keiner Weise für verpflichtet erachtet , den kirchlichen Bedürfnissen zu Hülfe zu kommen . Er legte sich aber in dem Augenblicke diese Verpflichtung selber auf ...
... Staat als solchen anlangt , so wurde der- selbe allerdings ursprünglich in keiner Weise für verpflichtet erachtet , den kirchlichen Bedürfnissen zu Hülfe zu kommen . Er legte sich aber in dem Augenblicke diese Verpflichtung selber auf ...
Sayfa 13
... , so dass der französische Staat also aus dem Besitze der Kirche eine reine Jahreseinnahme von 157,800,000 Francs , und überdies noch deren Die Autorisation der Rheinpreuss . Kirchenvorstände zur Process führung . 13.
... , so dass der französische Staat also aus dem Besitze der Kirche eine reine Jahreseinnahme von 157,800,000 Francs , und überdies noch deren Die Autorisation der Rheinpreuss . Kirchenvorstände zur Process führung . 13.
Sayfa 14
... Staat zahlen sollte , wurden damals auf 65,400,000 Francs festgestellt , sie betrugen aber im Jahre 1841 im Ganzen thatsächlich nur 45 Mill . Diese Gegenleistungen waren allerdings durch das jacobinische Gesetz vom 3. Ventôse J. III ...
... Staat zahlen sollte , wurden damals auf 65,400,000 Francs festgestellt , sie betrugen aber im Jahre 1841 im Ganzen thatsächlich nur 45 Mill . Diese Gegenleistungen waren allerdings durch das jacobinische Gesetz vom 3. Ventôse J. III ...
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Sık kullanılan terimler ve kelime öbekleri
Allerhöchsten Angelegenheiten Apostolica April Archiv für Kirchenrecht Artikel atque Auslande Behörden besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden bezüglich Bischof blos Bluhme Canon Capitel Concil Concordates Congregatione Constitutiones Cult.-Ministerialerlass daher Decreto Diocese Ecclesiae Ehen Eigenthum ejus Entschliessung Episcopo erit Erlass ersten Erzbischof etiam evangelischen facultatem Falle Firmung Fonds geistliche Verwandtschaft Gemeinde General generalis Generalvicar Gesetze Gratian Grund heilige Stuhl heiligen hujusmodi Institutum Jahre Jurisdiction katholischen Kirche Kirchenrecht Kirchenvermögens kirchlichen Kirchpröpste Klerus Klöster Landtag Legalisirung lichen März Ministerium Mitglieder muss nothwendig Oberkirchenrath Oberursel October Oesterreich omnibus Ordinariat ordine Papst päpstlichen Parochi Patron Patronat Personen Pfarrei Pfarrer Pfründen Pius IX politischen Presbyterium Priester Propst quae quam quibus quoad quod Rath Recht Refrath Regierung sämmtliche Schwanheim Seelsorger Seniorat soll Sorores Staat Statthalterei Stift Stiftungen sunt super Superintendenten Synode tamen Täuflings Theil Tridentinum unserer Urkunden Urtheil uxorem Vermögen vero Verordnung Verwaltung vicarius Vorschriften votorum simplicium Weise
Popüler pasajlar
Sayfa 315 - Oktober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend...
Sayfa 273 - Die persönliche Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeschäften ist insgemein nach den Gesetzen des Ortes, denen der Fremde vermöge seines Wohnsitzes, oder wenn er keinen eigentlichen Wohnsitz hat. vermöge seiner Geburt als Unterthan unterliegt, zu beurtheüen;1) in so fern nicht für einzelne Fälle in dem Gesetze etwas anderes verordnet ist.
Sayfa 172 - Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteyen und Klöster, sowie die der Disposition der Landesherrn überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind.
Sayfa 76 - Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken als Presbyter die innere und äussere Wohlfahrt dieser evangelischen Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darauf* zu achten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem , der das Haupt ist, Christus.
Sayfa 317 - Wenn die Verlobten oder eines von ihnen in dem Pfarrbezirke , in welchem die Ehe geschlossen werden soll, noch nicht durch sechs Wochen wohnhaft sind, so ist nach tz.
Sayfa 114 - Provisorium zu verordnen. §. 57. Unbeschadet der voranstehenden Bestimmungen bleiben die Vorschriften in Kraft, welche in den einzelnen Königreichen und Ländern in Betreff der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, dann der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse bestehen. In den eben bezeichneten Angelegenheiten haben auch fernerhin die Verwaltungsbehörden, falls ein öffentlicher...
Sayfa 172 - Bewilligung, nämlich .... c) die Stadt Frankfurt für die Abtretung ihres Antheils an den Dörfern Soden und Sulzbach : alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen Stifter, Abteyen und Klöster, mit allen ihren innerhalb und ausserhalb des...
Sayfa 80 - Das Alte stürzt, es ändert sich die Zeit, Und neues Leben blüht aus den Ruinen.
Sayfa 63 - Kircheuregimente desjenigen Bekenntnisses, dem sie bei ihrer Gründung, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der Mehrheit der Gemeindeglieder, vom Oberkirchenrathe unterstellt sind.
Sayfa 63 - Abgrenzung der Schulgemeinden, dh derjenigen Gemeinschaften evangelischer Glaubensgenossen, welche eine eigene evangelische Schule aus ihren Mitteln erhalten, fällt nicht nothwendig mit der Abgrenzung der Kirchengemeinden zusammen; es kann ein blosser Theil einer Kirchengemeinde eine selbstständige Schulgemeinde bilden, es können mehrere Kirchengemeinden oder Theile derselben zu einer einzigen Schulgemeinde vereinigt sein. 2. Die Gründung neuer Schulgemeinden erfolgt unter Nachweisung der zur...