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bestimmt dieses canonische Gesetz, dass fortan nur mehr Jene als Excommunicati vitandi anzusehen sind, welche namentlich und persönlich vom geistlichen Richter excommunicirt, und als solche öffentlich bekannt gegeben sind. Von allen übrigen Fällen der Excommunication ist dem öffentlich als excommunicirt bekannt Gegebenen nur Jener gleichgesetzt und desshalb ebenfalls als vitandus bezeichnet, welcher durch notorische schwere Handanlegung an einen Kleriker der Excommunicatio Canonis nach der Decretale des Papstes Innocenz II.

c. 29. Caus. XVII. quaest. 4.

verfallen ist.

Die Meinung, welche unter den Begriff des excommunicatus vitandus noch andere Fälle subsumiren will, kann als völlig widerlegt bezeichnet werden,

Conf. Schmalzgrueber 1. c. Nr. 722. 723. Reiffenstuel 1. c. §. V. Nr. 137. 138.

und hat entschieden das constante Gewohnheitsrecht gegen sich. Reiffenstuel 1. c.

Was nun die Frage betrifft, in welcher Weise die excommuni‣ cati vitandi 'von den übrigen Gläubigen zu meiden seien, so hat sich die Schule nach einem Canon des Pseudoisidor

c. 17. Caus. XI. qu. 3.

jenen Memorialvers gebildet, in welchem die einzelnen Arten der Verweigerung der Lebensgemeinschaft mit den Excommunicirten zusammengefasst sind.

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Os, orare, vale, communio, mensa negatur.

Unter ,os" verstehen die Canonisten jede Art von freundschaftlicher Beziehung und Liebesbezeugung, namentlich aber den mündlichen und schriftlichen Verkehr, was Alles dem Gläubigen, gegenüber dem Excommunicirten, versagt ist.

Durch den Ausdruck,,vale" soll dann jede Art von ehrerbietiger oder freundschaftlicher Begrüssung verboten sein.

Schmalzgrueber 1. c. Nr. 172.

macht übrigens hiezu die Bemerkung:

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Probabile tamen est, licitum esse assurgere excommunicato, caput illi aperire, locum concedere; licet enim haec sint quaedam exterior salutatio, consuetudine tamen videntur habere rationem salutationis non tam voluntariae, qnam necessariae, non ut per ista excommunicatas honoretur, sed ne inhonoretur et contemni videatur : quod a fortiori procedit, si excommunicatus te prius salutet; tunc enim resalutatio videtur debita ob priorem excommunicati salutationem.“,

Mit „Communio" und "Mensa" wird jedes gemeinschaftliche Geschäft und die gemeinschaftliche Lebensweise zu Hause und ausser dem Hause verstanden, was natürlich Alles auch unter jenes Verbot fällt.

Was das „Orare" betrifft, so soll damit das Verbot ausgedrückt sein, welches für die Gläubigen besteht, in irgend eine gottesdienstliche Gemeinschaft und äusserliche Gebetsvereinigung mit dem Excommunicirten zu treten.

Was nach der Doctrin geschehen soll, wenn sich ein Excommunicirter beim öffentlichen Gottesdienste einfindet, fasst

Reiffenstuel 1. c. §. V. Nr. 144.

in Folgendem zusammen.

"Quod si Missa jam inchoata ecclesiam ingrediatur Missam auditurus excommunicatus vitandus, moneri potest et debet, ut exeat: si vero monitus exire recusat, novam excommunicationem Papae reservatam incurrit. Clement. 2. h. t. potestque per vim expelli. Si autem nec hac via, forsan ob potentiam ejus ab ecclesia expelli poterit, erunt officia divina, praesertim vero missa, ommittenda: dummodo Sacerdos nondum venerit ad Canonem, vel, ut alii volunt, ad Consecrationem; tunc enim oportet eum pergere usque ad Sumptionem, ne Sacrificium maneat incompletum. Peracta tamen Sumptione calicis Sacerdos debet discedere, ac reliqua peragere in Sacristia, vel penitus omittere, si talis locus non adsit. Verum reliqui fideles, excepto ministro Altaris, statim, ut apparet, excommunicatum monitum nec, velle egredi, nec posse expelli, ab ecclesia debent discedere; quia alioquin participarent in Divinis cum excommunicato, sicque peccarent, et excommunicationem saltem minorem ipsimet incurrerent."

Dieser bürgerliche und kirchliche Verkehr mit dem Excommunicirten, der ein vitandus ist, bleibt dem Gläubigen nach der gewöhnlichen Ansicht unter der Strafe der Excommunicatio minor verboten.

c. 29. X. de sent. exc. (V. 39.) c. 3. in V. de sent. exc. (V. 11.) c. 39. X. de elect. (I. 6.) Suarez de Censuris Disp. XXIV. Sect. III. Schmalzgrueber 1. c. Nr. 182.

Wer jedoch mit dem Excommunicirten bezüglich des Verbrechens, wegen dessen die Censur verhängt worden ist, in solche Verbindung tritt, dass er als, wenn auch nur intellectueller, Theilnehmer an der Schuld zu erachten ist si quis communicet in crimine criminoso einen Solchen trifft die grössere Excommunication.

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c. 29. X. de sent. exc. (V. 39.) c. 55. X. eod. c. 3. in VI. eod. Ebenso trifft den Kleriker die grössere Excommunication, welcher mit

einem Solchen verkehrt, der vom Papste förmlich und namentlich excommunicirt worden ist.

c. 18. X. de sent. exc. (V. 39.)

Schon vor dem Decretalenrechte ward die Strenge des Gesetzes bezüglich des Verkehres mit Excommunicirten bedeutend gemildert durch die Bestimmung, die Gregor VII. auf dem römischen Concil vom Jahre 1078 getroffen und Gratian in seine Sammlung aufgenommen hat.

c. 103. Caus. XI. quaest. 3.

Der Papst gibt selbst genau das Motiv dieser Milderung an:

,,Quoniam multos peccatis nostris exigentibus pro causa excommunicationis perire quotidie cernimus, partim ignorantia, partim nimia simplicitate, partim timore, partim etiam necessitate, devicti misericordia anathematis sententiam ad tempus, prout possumus, opportune temperamus.

Sodann gestattet er dem Gatten, den Kindern und allen Untergebenen des Excommunicirten den Verkehr mit diesem; ebenso spricht er Jene von Schuld frei, welche unwissentlich mit Excommunicirten Gemeinschaft pflegen, und Jene, welche mit Solchen verkehren, die mit Excommunicirten Gemeinschaft haben. Nicht minder sollen Reisende in den nothwendigen Verkehr mit Excommunicirten treten können; auch das Almosen, welches man dem Excommunicirten aus Barmherzigkeit reicht, soll erlaubt sein.

Das Decretalenrecht führt sodann diese Milderung der alten Disciplin noch weiter in einzelnen Fällen aus.

c. 31. 34. 43. 54. X. de sent. exc. (V. 39.) c. 7. X. de Jud. (II. 1.)

Die Schule hat bekanntlich diese Ausnahmsfälle in jenen Memorialvers zusammengefasst:

Utile, lex, humile, res ignorata, necesse.

Wenn man aber die diesfallsigen Erörterungen der Canonisten verfolgt:

Suarez, Disp. XV. Avila, Pars. II. Cap. VI. Disp. XI. Pirhing 1. c. Sect. IV. Engel 1. c. Nr. 48. seqq. Reiffenstuel 1. c. §. V. Nr. 150 seqq. Schmalzgrueber 1. c. Nr. 183 seqq.

so erkennt man nicht nur die Milde der canonischen Gesetzgebung in dieser Materie, sondern auch, dass die Doctrin in gleichem Geiste der Milde diese Materie ausgebildet habe.

Führen wir nur einige Beispiele an, weil dies unserem Zwecke genügt und uns vollkommen darüber verständigt, wie das canonische Recht in dieser Materie aufzufassen ist.

Reiffenstuel 1. c. Nr. 155...

spricht über die Ausnahme von jenem Verbote, welche, wie sich die Canonisten ausdrücken, durch Nothwendigkeit herbeigeführt wird, in folgender Weise:

„Quinta causa, per ly Necesse indicata, est necessitas quaecunque notabilis, sive se teneat ex parte excommunicati vitandi, sive ex parte communicantis; vel alterius, sitque necessitas animae, corporis, vel famae, vel fortunae: idque sive necessitas proveniat ex violentia, vel metu gravi injuste incusso, sive aliunde ex defectu subditorum vitae, victus, vestitus, medicinae, consilii, auxilii necessarii etc. Hinc potest ab excommunicato eleemosynen peti et accipi, quando quis indiget: potest etiam cum illo communicari in loco, ubi adhuc est bonae famae, si alioquin foret infamandus: potest insuper ab eo aliquod peti necessarium consilium vel auxilium, si aliunde haberi non potest.“

In ähnlicher Weise spricht sich derselbe bewährte Canonist, dessen Ansichten man sicher folgen darf, über das „Utile" aus.

„Prima igitur causa (ob quam à peccato et excommunicatione excusatur is, qui cum excommunicato vitando communicat) per ly Utile denotata, est Utilitas tum temporalis, tum spiritualis tum excommunicati, quam communicantis; sic enim propter utilitatem spiritualem excommunicati licet eum verbis et facto exhortari ad ejus conversionem et resipiscentiam, atque cum illo conversari de illis, quae pertinent ad absolutionem textu expresso c. Cum voluntate 54. h. t. et propter utilitatem communicantis licet ab eo debitor exigere c. Si vere 34. h. t. eumque convenire in judicio. c. Intelleximus 7. de jud. Vel ab eodem medico, Advocato, aut alias experto medicinam vel consilium petere, quando non adest alius, qui aeque utiliter consulere potest.

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Man sieht, engherzig ist diese Auffassung durchaus nicht; sie scheint vielmehr so weit, dass selbst das ängstlichste Gewissen mit Beruhigung sich in äusseren Lebensverhältnissen wird bewegen können, wo der Umgang mit Solchen, welche Excommunicati sind, unvermeidlich ist. Denn ohne leichtfertig zu werden, wird sich dieser Verkehr sehr oft mit vollem Rechte aus dem Gesichtspunkte des „Utile“ und des „Necesse" als erlaubt auffassen lassen und wir rechnen hierher auch namentlich die Situation in welche der Gläubige zu excommunicirten Beamten des Staates kommen kann. Im Ganzen aber werden wir mit

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Schmalzgrueber 1. c. Nr. 183.. i.

übereinstimmen, wenn er bei. Behandlung dieser Materie sagt: Lex

ecclesiastica benigna est, ideoque illius obligatio cessat, si gravis jactura ex ejusdem observatione sequatur.

Wenn wir daher nun auch hier bezüglich der Verpflichtungen, welche das canonische Recht den Gläubigen betreffs des Umgangs und Verkehres mit dem Excommunicirten auflegt, die Frage stellen, welche Schwierigkeiten sich etwa erheben könnten gegen die Handhabung dieser canonischen Vorschriften in der Gegenwart: so müssen wir ohne Zweifel darauf die Antwort geben, dass sich keinerlei Schwierigkeiten von solcher Art erheben, welche es auch nur von ferne räthlich erscheinen lassen könnten, um ihretwillen die Disciplin locker werden zu lassen und die Censur der Excommunicatio major gar nicht anzuwenden. Wir wenigstens vermögen uns keine Verhältnisse in dem modernen socialen Leben zu denken, wo die Pflichten, welche die Verhängung der Excommunicatio major den Nichtexcommunicirten auferlegt, so schwer zu erfüllen wären, dass sie den Letzteren als eine unerträgliche Beeinträchtigung erscheinen könnten. Wo nur immer im Entferntesten dem Gläubigen aus diesem Verbote ein Nachtheil entspringen, eine Verlegenheit durch dasselbe entstehen könnte, hat die canonische Gesetzgebung und Doctrin selber schon vorgesorgt und die Strenge des Verbotes gemildert und gehoben. Die Familie und alle Untergebenen des Excommunicirten im weitesten Sinne des Wortes sind von dem Verbote ausgenommen; es entschuldigt die Unwissenheit und zwar sowohl ignorantia juris als facti; wo immer der Gläubige, wenn er dem Verbote nachkäme, in Schaden geriethe; ja, es der geistliche und zeitliche Nutzen des Excommunicirten erheischt; wo immer sich der Gläubige genöthigt sieht, mit dem Excommunicirten in Verkehr zu treten, soferne es nur als eine wirkliche Nothwendigkeit gerechtfertigt werden kann: in allen diesen Fällen ist das Verbot gehoben und die Gemeinschaft mit dem Excommunicirten von aller Schuld und Strafe frei. Bei solcher Sachlage der canonischen Gesetzgebung kann daher wohl von einer Nichtausführbarkeit der canonischen Bestimmungen nicht länger die Rede sein.

WO

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Nur das Verhalten der Gemeinde beim öffentlichen Gottesdienste, wie es die Doctrin verlangt, wenn sich in diesen ein Excommunicirter eindrängt, könnte als eine Sache betrachtet werden, die Schwierigkeiten und Verlegenheiten bereiten könnte. Aber näher betrachtet, werden die Schwierigkeiten sich auch hier beseitigen lassen.

Vor Allem ist hier zu bemerken, dass das fragliche von oben mitgetheilte Verfahren, welches einzutreten hat, wenn ein Excommunicatus vitandus es unternimmt, dem öffentlichen Gottesdienste beizuwohnen, kein solches ist, welches auf einem bestimmten canoni

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