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3. Die Thätigkeit des fürsterzbischöflichen Ehegerichtes zu Wien im Jahre 1862.

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In II. Instanz.

In III. Instanz.

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Verhandlungen

über Requisition fremder Ehegerichte :

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II. Preussen,

Königlicher Armeebefehl vom 7. Juni 1858

über die Entlassung von Offiziṛen, welche Ehen mit Katholikinnen vor dem katholischen Pfarrer an ungeweihtem Orte« und » ohne Einsegnung dieser Ehe

eingehen.

Ein Erlass des Bischofs von Trier, welcher auf den Bestimmungen eines päpstlichen Breve beruhen soll, befiehlt bei Ehen gemischten Bekenntnisses dem evangelischen Bräutigam, in die Hände des Bischofs oder desjenigen seiner Pfarrer, den derselbe dazu designirt, einen Eid zu leisten, kraft dessen er gelobt, seine Kinder der römisch-katholischen Kirche zu weihen. Bei Verweigerung dieser Forderung ist die Ehe vom römisch-katholischen Standpunkte untersagt. Erfüllt er aber diese Forderung, so wird ihm als Lohn das Erscheinen vor dem Pfarrer an ungeweihtem Orte und die Erklärung des Entschlusses, eine Ehe eingehen zu wollen, gestattet, die Einsegnung dieser Ehe aber dennoch verweigert). Diess veranlasst Mich hierdurch zu erklären, dass Ich jeden Offizier Meiner Armee, der den geforderten, den Mann wie das evangelische Bekenntniss entwürdigenden Schritt unternimmt, sogleich aus Meinem Heeresdienst entlassen werde.

Charlottenburg, den 7. Juni 1853.

Literatur.

1. Geschichte der protestantischen Reform in England und Irland von William Cobbett. Aus dem Englischen übersetzt. Vierte verbesserte und vermehrte Auflage. Mainz, Verlag von Franz Kirchheim. 1862. XX and 660 S. kl. 8. (13 Thlr.)

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Cobbett starb 1835 als Protestant und liess seine Söhne protestantisch erziehen. Er war ein radicaler Umsturzmann, der eine scharfe gewandte Feder besass. Er schrieb gegen die Torys und später als die Whigs an's Ruder kamen, noch heftiger gegen diese. Als die Katholikenemancipation eine brennende Tagesfrage war, verfasste er das hier in einer fliessenden Uebersetzung und schöner wohlfeiler Ausstattung vorliegende Werk, und hat damit den Katholiken viel genützt, wenn er auch nicht O'Connel's Verdienste erreicht hat, die der Herausgeber in der Vorrede fast verdächtigt. Mit Recht bemerkt der Liter. Handweiser« (Münster, 1862. Nr. 5. S. 137 f.) in einer vortrefflichen Kritik dieser neuen Ausgabe: »sie wäre für Katholiken noch wohlthätiger, für Protestanten wirksamer, für Historiker lesbarer geworden, wenn hier und da der Ton gemil- { dert und manche längst als unhaltbar erkannte Behauptung rectificirt wäre.« » Aber, wie es in einer anderen Recension (im Mainzer »Katholika 1862. Mais

1) Hieraus erhellt, dass nur der Eid und die Eingehung der Ehe in loco non sacro ohne Einsegnung den protestantischen Offizieren verboten ist. Unrichtig ist also namentlich auch die Notiz bei Vugt, Kirchen und Eherecht der Katholiken und Protestanten in den königl. preuss. Staaten, S. 54., dass nach jener Cabinetsordre „diejenigen evangelischen Offiziere, welche bei Eingebung einer gemischten Ehe das Versprechen geben, die Kinder katholisch zu erziehen, aus dem Dienste entlassen werden sollten."

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heft. S. 633.) heisst: »es hat sich seit Jahren wieder in England und anderwärts der böse Geist derselben Intoleranz zu regen angefangen, gegen welchen Cobbett zu Feld gezogen ist und den er mit so fürchterlichen Streichen getroffen hat............., Da mag denn der alte Cobbett wieder gute Dienste thun.« Vgl. auch Kath. Literaturzeitung 1862. Nr. 41.

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2. Leben des ehrwürdigen Dieners Gottes Bartholomäus Holzhauser, Pfarrers und Dechanten zu Laoggenthal in Tyrol, nachher zu Bingen am Rhein, Stifters des Instituts der in Gemeinschaft lebenden Weltgeistlichen. Mit einer Abhandlung über diese Genossenschaft von J. P. L. Gaduel, Domherr und Generalvicar zu Orleans. Deutsche Ausgabe mit Autorisation des Verfassers und einem Vorworte von Dr. J. B. Heinrich, Domcapitular und Professor der Theologie zu Mainz. Mainz, Verlag von Franz Kirchheim. 1862. LXIV u. 475 S. 8. Während in »Bartholomäus Holzhausers Lebensgeschichte von Ludwig Clarus (2 Bde. Regensburg, 1849) hauptsächlich Holzhauser's Gesichte und Commentar über die Apokalypse geschildert sind, hat Gaduel seine ganze Aufmerksamkeit auf das heilige priesterliche Leben Holzhauser's, welches als ein herrliches Vorbild und ein wahrer Spiegel für alle in der Seelsorge beschäftigten Weltpriester erscheint, und das von demselben gegründete Institut der in Gemeinschaft lebenden Weltpriester gerichtet. Die schlichte und einfache, treue und warme Darstellung Gaduel's kann dazu beitragen, namentlich unter dem Klerus, ein richtiges Urtheil die Priestercongregationen zu verbreiten und etwaige Vorurtheile gegen dieselbe zu beseitigen. Gaduel hat schon früher die »Constitutionen,« das Directorium« und die »geistlichen Uebungen<< Holzhauser's für die Genossenschaft der gemeinsam lebenden Weltgeistlichen im Urtexte herausgegeben 1). Das Wichtigste daraus ist so in die vorliegende Lebensbeschreibung verwoben, dass dieselbe ein wahres Handbuch des geistlichen Lebens und der Pastoral bildet. Die Vorrede Dr. Heinrich's zu dieser wohl gelungenen deutschen Ausgabe spricht sich des Näheren über die Vorzüge des Werkes, und über die Vorurtheile gegen die Genossenschaften der gemeinsam lebenden Weltgeistlichen en aus. Ueber dieses Institut handelt auch der in Uebersetzung ebenfalls vorgedruckte Brief des Hochw. Bischofs von Orleans. Felix Dupanloup, worin das Buch Gaduel's sehr empfohlen wird. Wir verIweisen bei dieser Gelegenheit auch auf das sorgfältige, an der Hand der Quellen gegebene historische

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3. Essai sur la vie commune au sein du clergé par M. l'abbé Hautcoeur

in der von demselben redigirten vortrefflichen Revue des sciences ecclesiastiques par M. l'abbé Bouix (Arras, chez Rousseau-Leroy) 1862. Nr. 35. (Novemb.) p. 401-425, Nr. 36. (Decemb.) p. 500–526, Nr. 38. (1863 Febr.) p. 140-165.

4. Logisch-juristische Abhandlung über die Definition des Kirchenrechtsvon Dr. Hermann Gerlach, Professor der Philosophie und des

✓ 1) Venerabilis servi Dei Bartholomaei Holzhauser, Opuscula Ecclesiastica, juxta roman. edit.... accurante J. P. L. Gaduel 1861 bei Jakob in Orleans und Douniol in Paris erschienen.

Kirchenrechts an der philos.-theolog. Lehranstalt zu Paderborn. Paderborn 1862. Ferd. Schöningh'sche Buchhandlung. 30 S. 4. (8 Sgr.) »Die Definition ist eine logische Operation und für die logischen Operationen gelten die logischen Regeln. Wer darum das Kirchenrecht definirt, der muss nach den logischen Regeln sich richten und kann auch nach den logischen Regeln gerichtet werden.« Von diesem Standpunkte aus (vgl. den Schluss, S. 29.) gibt der Verfasser eine kritische Uebersicht der Definitionen des Kirchenrechts bei den Schriftstellern unseres Jahrhunderts und bezeichnet als das Ziel die Aufgabe, welche Schulte im ersten Hefte unserer Zeitschrift der Wissenschaft des Kirchenrechtes stellte, den Stoff auf den wirklich rechtlichen zu beschränken, und das in das Gebiet der Moral, Dogmatik u. s. f., kurz in das forum internum der Kirche Einschlagende, auszuscheiden. Die Abhandlung Gerlach's, ein akademisches Programm, ist mit grosser Klarheit und Einfachheit geschrieben.

Recht gut ist insbesondere die Ausführung des Verfassers (§. 8-9.) über das Kirchenrecht als erzwingbare Ordnung der Kirche. Nicht der juristischen Terminologie entspricht die Bemerkung (S. 29. Note 2.), das Kirchenrecht im >>subjectiven Sinne« sei die Kirchenrechtswissenschaft. Subjectives Recht der Kirche ist der Inbegriff der der Kirche auf kirchlichem Gebiete kraft ihres göttlichen Auftrags oder auf staatlichem Gebiete gemäss den Staatsgesetzen zustehenden Befugnisse. Von demselben, bereits durch eine vortreffliche Inauguralabhandlung über das Präsentationsrecht« (München 1854) und über das »Paderborner Diöcesanrecht<< (Paderborn 1860 vgl. Archiv VI., 163.) rühmlichst bekannten Verfasser erschien neuerdings auch

5. Das Verhältniss des preussischen Staats zu der katholischen Kirche auf kirchenrechtlichem Gebiete nach den preussischen Gesetzen dargestellt von Dr. Hermann Gerlach, Doctor beider Rechte. Paderborn, Verlag von Ferd. Schöningh 1862. VII u. 119 S. 8. (16 Sgr.)

Diese mit ebenso grosser Feinheit und Eleganz als Objectivität verfasste Schrift stellt im Einzelnen näher dar, inwiefern das Princip der kirchlichen Freiheit und Selbstständigkeit, wie es in der preussischen Verfassungsurkunde ausgesprochen ist, bereits im Einzelnen in der preussischen Gesetzgebung und Verwaltung im Verhältniss zur katholischen Kirche zur Geltung gelangt ist. Das kleine Buch bildet einerseits eine willkommene Ergänzung zu dem preussischen »Kirchenund Eherechte von Vogt (vgl. darüber Archiv III, 585 ff.), andererseits aber auch einen interessanten Vergleich, wie die meisten kleineren und Mittelstaaten in jener Beziehung hinter den beiden grössten deutschen Staaten, Oesterreich und Preussen, zurückgeblieben sind. Freilich liess sich eine in jeder Beziehung erschöpfende Darstellung noch nicht erreichen; Manches beruht gegenwärtig auf rein provinciellen Regierungs-Anordnungen oder Vereinbarungen oder auch noch Streitigkeiten mit den einzelnen Bischöfen, z. B. im Betreff der Patronatsverhältnisse; manche Consequenzen der verfassungsmässigen kirchlichen Freiheit sind auch noch bei den Gerichtshöfen streitig, z. B. in Betreff der kirchlichen Disciplinargerichtsbarkeit über die geistlichen und weltlichen Kirchendiener (vgl. Archiv VIII., 1 ff.); in manchen Beziehungen sind die Rechtstitel für die bürgerliche Anerkennung der kirchlichen Rechte noch zu wenig im Einzelnen veröffentlicht, z. B. in Betreff der kirchlichen Ehegerichtsbarkeit, deren bürgerliche Geltung für ganz Preussen auch in der Bulle De salute animarum (wie auch in einem Schreiben des Ministers des Auswärtigen, v. Altenstein an den damaligen Justiz

minister v. Kircheisen unter dem 4. August 1823 anerkannt wurde) implicite garantirt ist, worauf wir demnächst im Archiv ausführlich zurückkommen werden. Vorläufig verweisen wir für diese Fragen bereits auf die gut geschriebenc Schrift (des Herrn Stiftsassessor Schuppe zu Neisse)

6. Das preussische Eherecht und die katholische Kirche. Vom Verfasser der Schrift: »Das österr. Concordat und die preuss, Gesetzgebung.« (vgl. Archiv VI., 210.) Regensburg. Pustet, 1862. 92 S. 8. (12 Sgr.) Auch Gerlach hat diese Frage (S. 31-40) recht klar und scharfsinnig behandelt. Seine Schrift erörtert nämlich in 9 Abschnitten: 1. das Grundprincip für das gegenwärtige Verhältniss des Staates zur Kirche (S. 4-6.), 2. den Verkehr zwischen Kirchenoberen und Untergebenen (S. 6—9.), 3. die kirchliche Gesetzgebung (9-12.), 4. die vollziehende Gewalt der Kirche (12—23.), 5. die kirchliche Gerichtsbarkeit (24-41.), 6. die pfarramtlichen Handlungen (41–58.), 7. Elementarschulwesen keine Trennung der Schule von der Kirche! (59

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70.), 8. Stellung der Geistlichen (71–75.), 9. das Kirchenvermögen (76—114.). In der Einleitung (S. 1—3.) zeigt der Verfasser kurz, wie die Verfassungsurkunde, indem sie in Art. 109. nur für die Abänderung der ihr nicht zuwiderlaufenden gesetzlichen Bestimmungen neue Gesetze erfordert, eben dadurch die ihr zuwiderlaufenden Gesetze und Verordnungen ohne Weiteres beseitigt hat. (Vgl. auch Min.-Erlass vom 16, September 1862, im Archiv IX., 153 f.) Mit Recht bemerkt auch der Verfasser (S. 2.), dass die Verfassungsurkunde weder die Macht, noch den Zweck hatte, die über der preussischen Territorialgesetzgebung stehenden Staatsverträge, wohin auch die preuss. Convention vom Jahre 1821 gehört, aufzuheben. Von den »deutschen Reichsgesetzena lässt sich dieses aber nicht, wie der Verfasser meint, schlechthin sagen, sondern nur insofern sie, wie z. B. der Westphal. Frieden, zugleich zweiseitige Verträge sind. 7. Beiträge zur Geschichte der Quellen des Kirchenrechts und des römischen Rechts im Mittelalter von Dr. H. Hüffer, Prof. d. R. zu Bonn. Münster, Aschendorff 1862. VI u. 148 S$. 8. (25 $gr.)

Wir registriren bier kurz das Erscheinen dieses bereits im Archiv VIII., S. 160. angekündigten Werkes, welches über den ungedruckten liber sententiarum des Algerus von Lüttich, den Gratian benutzte, über die Benutzung des römischen Rechts in den älteren canonischen Rechtssammlungen, insbesondere bei Anselm von Lucca und Polykarpus 1), ferner von einer noch ungedruckten Decretale Alexanders II. und über eine Urkunde Eugens fII. und deren Verhältniss zum Gratianischen Decret ebenso durch Gelehrsamkeit wie durch elegante Form ausgezeichnete Mittheilungen enthält. Eine eingehende Besprechung von Prof. Dr. Maassen folgt nach.

8. Manuale latinitatis juris Canonici, rerum moralium et theologicarum, brevissimis annotationibus et probationibus instructum, que lexici

1) Herr Prof. H. benachrichtigt uns, dass ausser den von ihm (S. 74 ff.) beschriebenen Handschriften des Polykarpus noch zwei andere und zwar in Deutschland vorhanden sind; die eine in Wolfenbüttel, die andere in Darmstadt, Letztere, welcher jedoch das achte Buch zu fehlen scheint, wird schon in dem Cataloge Hartzheims p. 80. als Bestandtheil der Kölner Capitelsbibliothek erwähnt. Vgl. auch Pertz, Archiv 8. S. 621. Genaueres über diese Handschriften wird Herr Prof. H. nächstens im Archiv mittheilen.

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