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folgende Wirkungen der Excommunicatio major auf, wobei sie nur verschiedene Eintheilungen gebrauchen.

1. Die Excommunicatio macht der Früchte der Gebete und Sacramentalien verlustig, welche die Kirche in ihrem öffentlichen Gottesdienste für die Gläubigen verrichtet.

Caus. XI. quaest. III. c. 28. c. 38. X. de Sent. excomm. (V. 39.) 2. Sie schliesst von Empfang und Spendung der Sacra

mente aus.

De clerico excommunicato, deposito vel interdicto ministrante. X. (V. 27.) c. 32. X. de sent. excomm. (V. 39.) c. 59. ibid.

3. Nicht minder schliesst sie von der Theilnahme an dem öffentlichen Gottesdienste aus.

c. 18. c. 43. X. de sent. excomm. (V. 39.) c. 2. Clem. eod. (V. 10.)

Jedoch darf den Excommunicirten gepredigt werden, aber zu einer Zeit, wo kein öffentlicher Gottesdienst Statt hat. So hat Innocenz III. auf eine Anfrage des Bischofs von Ferrara ausdrücklich entschieden. c. 43. X. de sent. excomm. (V. 39.)

Zur Zeit, wo kein Gottesdienst in der Kirche Statt hat, darf ebenfalls der Excommunicirte sie besuchen, um daselbst sein Gebet zu verrichten; so wie er auch zum Privatgebete des Officiums verpflichtet bleibt, wenn er dazu canonisch verbunden ist. Dies ist wenigstens die allgemeine Ansicht der Canonisten.

Schmalzgrueber 1. c. Nr. 131. 133.

4. Dass daher auch dem Excommunicirten das kirchliche Begräbniss verweigert ist, ergibt sich aus dem Wesen der Excommunication und dem bisher Gesagten von selbst, und ist der uralte durch das Decretalenrecht bestätigte Gebrauch der Kirche.

C. 12. X. de Sepult. (III. 28.) c. 7. X. de Consecr. Eccles. (III. 40.) c. 1. Clem. de Sepult. (III. 7.)

5. Sodann macht die Excommunication unfähig, irgend ein Kirchenamt zu erhalten, so dass jede Art von Verleihung einer kirchlichen Würde, welche an einen Excommunicirten geschieht, ungültig ist. c. 7. X. de cler. excomm. ministr. (V. 27.)

Der Früchte des Beneficiums beraubt aber die Excommunication nicht an sich und unmittelbar, wenn auch selbstverständlich dem Excommunicirten die distributioues quotidianae entzogen bleiben.

C. un. in VI. de Cler. non resid. (III. 3.) c. 12. Trid. Sess. XXIV. de reform. Conf. Reiffenstuel und Schmalzgrueber 1. c. über die Controverse bezüglich des Verlustes der Früchte des Beneficiums.

6.

Ferner entzieht die Excommunication dem Excommunicirten jede kirchliche Jurisdiction in foro interno et externo.

c. 4. Caus. XXIV. qu. 1. c. 24. X. De Sent. et re jud. (II. 27.) c. 1. in VI. de suppl. neglig. Prael. (I. 8.) c. 1. in VI. de off. Vicar. (I. 13.) c. 10. in VI. de officio Deleg. (I. 14.)

Diese Entziehung der Jurisdiction erstreckt sich aber nur auf Diejenigen, welche excommunicati vitandi sind, so lange nicht gegen sie excipirt wird.

Conf. Reiffenstuel und Schmalzgrueber 1. c.

7. Was die Ausschliessung des Excommunicirten von den öffentlichen Aemtern betrifft, so ist wohl nicht in Abrede zu stellen, dass der mittelalterlichen Praxis in dieser Beziehung der Satz zu Grunde lag, es sei der Excommunicirte von allen solchen Aemtern zu entfernen. Dass es nicht vollständig durchführbar war, lehrt die Geschichte. Aber auch die Doctrin scheint diesen Grundsatz nie bis in alle seine Consequenzen verfolgt zu haben.

Suarez Disp. XV. XVI. Reiffenstuel 1. c. Nr. 71. Schmalzgrueber 1. c. Nr. 170. seqq.

Die kirchliche Gesetzgebung geht in diesem Punkte nicht weiter, als dass sie den Excommunicirten von jedem richterlichen Amte und jeglichem gerichtlichen Auftreten ausschliesst.

c. 7. X. de judiciis (II. 1.) c. 2. X. de except. (II. 25.) c. 8. in VI. de sent. excomm. (V. 11.)

Auch hier trifft diese Ausschliessung nur Jene, welche excommunicati vitandi sind, obwohl auch gegen Jene, welche excommunicati tolerati sind, excipirt werden kann. Dass aus dieser Ausschliessung dem Excommunicirten kein Vortheil entstehen dürfe, und dass er daher stets als Beklagter vor Gericht gezogen werden könne, hat schon Alexander III. statuirt.

c. 7. cit. X. de Judiciis (II. 1.)

8. Endlich ist dem Excommunicirten der bürgerliche Verkehr

mit den Gläubigen untersagt.

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c. 16. Caus. XI. quaest. 3. c. 29. X. de sent. excomm. (V. 39.) c. 41. ibid.

Nichts desto weniger sind nach der allgemeineren Ansicht der Canonisten bürgerliche Rechtshandlungen und Verträge, welche der Excommunicirte eingeht, wenn auch untersagt, doch nicht ungültig. Schmalzgrueber 1. c. Nr. 174. 175.

9. Fügen wir endlich noch bei, dass gegen Den, welcher hartnäckig die Excommunication ein Jahr lang auf sich ruhen lässt, ohne

die entsprechenden Schritte zu thun, sich mit der Kirche zu versöhnen, wegen Verdacht der Häresie eingeschritten werden kann.

c. 3. Trid. Sess. XXV. de reform. c. 7. in VI. de Haereticis (V. 2.) c. 13. X. de Haereticis (V. 7.)

10. Auch ist der Excommunicirte unfähig, in irgend einer Sache eine Entscheidung des päpstlichen Stuhles zu erhalten, und die nichts destoweniger erhaltene ist null: es sei denn, dass es sich um die Sache der Excommunication selber handle.

c. 26. X. de Rescr. (I. 3.) c. 1. in VI. de Rescr. (I. 3.)

Dieses sind der Hauptsache nach die Wirkungen, welche die Excommunicatio major bezüglich des Excommunicirten, den sie aus dem Kirchenverbande auscheidet, zur Folge hat.

Betrachten wir diese einzelnen Wirkungen aufmerksamer, so werden wir uns bald überzeugen, dass jene Bedenken, welche gegen die praktische Anwendbarkeit dieser Censur in der Gegenwart geltend gemacht werden, bis hierher von nicht sehr bedeutender Art sind. Ja es scheint, dass dieselben gänzlich beseitigt werden können.

Es bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung, dass jene erste der von uns aufgeführten Wirkungen der Excommunication, wodurch der Excommunicirte von den Früchten der Gebete und Sacramentalien ausgeschlossen wird, stets in voller Wirkung bestehen wird. wegt sich dieser Verlust auf rein geistigem Gebiete, wo die Schlüsselgewalt der Kirche unantastbar ist. Um namentlich die Feier öffentlichen Gottesdienstes für Excommunicirte in geeigneter Weise zu verhindern, dazu stehen der Kirche hinreichende Mittel zu Gebote. Dass sich nichts desto weniger Pflichtvergessene im Klerus finden können, welche das Kirchengesetz frevelhaft verletzen, kann und muss zugegeben werden. Aber gegen solche Geistliche hat die Kirche noch Zuchtmittel genug, wenn sie dieselben nur anwenden will.

Ganz dasselbe gilt von dem Ausschluss von Empfang und Spendung der Sacramente. Auch hier fehlt es der Kirche an Zuchtmitteln nicht, und es sind deren selbst im canonischen Rechte schon vorgesehen.

Conf. Schmalzgrueber 1. c. Nr. 128. 129.

Was das Versagen des kirchlichen Begräbnisses betrifft, so ist gleichfalls dieser Wirkung der Excommunication auch heute zu Tage hinlänglich ihre Durchführung gesichert. Wo gemeinschaftliche Kirchhöfe bestehen, oder das Grab für einen Excommunicirten auf einem katholischen Kirchhofe mit Gewalt erzwungen wird, sollte man stets zu dem einzig consequenten Auskunftsmittel greifen, und das einzelne Grab einsegnen. Es steht hiemit, wie mit den steinernen Denkmälern des

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Indifferentismus, den Simultankirchen. In den meisten wäre es auch viel zweckmässiger und heilsamer, wenn man sie katholischer Seits lediglich als Orte betrachtete, wo man vorübergehend die heiligen Geheimnisse feiert, als dass man förmliche Altäre darin errichtete, und die Eucharistie als civilrechtliches Mittel benützte, den Besitzstand in solchen Kirchen zu wahren.

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Nicht minder sind jene Wirkungen der Excommunication noch durchführbar, welche die Inhabilität zu geistlichen Aemtern und die Entziehung jeder Jurisdiction zur Folge haben. Denn die canonischen. Bestimmungen bewegen sich auch hier auf solchem Boden, wo die Kirchengewalt Mittel genug besitzt, um die Canones aufrecht zu erhalten.

n Ein Anderes ist es mit der Entziehung öffentlicher Aemter. Aber wir haben gesehen, dass von einer vollkommenen Durchführung dieser Wirkung der Excommunication selbst im Mittelalter nicht die Rede war und in der Doctrin die Meinungen über die Ausdehnung dieser Wirkung schwankten. Zugegeben werden muss, dass der Ausschluss von allen gerichtlichen Aemtern und jeglichem Auftreten vor Gericht in ausdrücklichen canonischen Bestimmungen begründet ist. Aber die Nichtausführbarkeit dieser Bestimmungen scheint der wirksamen anderweitigen Anwendung jener Censur durchaus nicht störend im Wege zu sein. Die Ausführung dieser Wirkung der Excommunication bezüglich der weltlichen Gerichte setzt das enge Verhältniss zwischen Staat und Kirche voraus, wie es im Mittelalter vorhanden war, so wie die fragliche canonische Bestimmung dem Principe nach dieses Verhältniss als factisch bestehend voraussetzt. Es wäre bei jenem Verhältnisse eine Störung voll der nachtheiligsten Folgen gewesen, wenn die weltliche Ordnung nicht Hand in Hand mit der geistlichen Ordnung gegangen wäre. Nichtsdestoweniger zeigt das angeführte

c. 8. in VI. de Sent. Excomm.

dass es selbst im Mittelalter einer gesetzlichen Strafbestimmung bedurfte, um den fraglichen Grundsatz bezüglich der weltlichen Gerichte in Geltung zu erhalen. Gegenwärtig ist aber jenes enge Verhältniss zwischen Kirche und Staat gelöst, oder, wenn man vor dem Ausspruche eines geschichtlichen Factums allzu bedenklich zurückschrekt, wenigstens so locker geworden, dass von einer Solidarität beider Gewalten leider nicht mehr gesprochen werden kann. Damit fällt aber auch der Grund des Gesetzes weg und mit ihm dessen Anwendbarkeit selbst nach der Rechtsregel: Cessante legis ratione, cessat lex ipsa. Diess kann aber füglich geschehen, ohne dass den übrigen canonischen

Folgen der Excommunication und dieser selbst ein Eintrag geschehe. Die Gläubigen werden ihre Stellung zu solchen Excommunicirten einfach als eine Art des bürgerlichen Verkehres auffassen, und die Regeln, welche dabei, wie wir später sehen werden, zur Anwendung kommen und den Verkehr mit Excommunicirten als Ausnahme gestatten, werden auch hier Platz greifen müssen.

? Dies führt uns auf die Beantwortung der letzten Frage, die uns hier beschäftigt, wie nämlich jene Wirkung der Excommunication zu sichern sei, wodurch der Excommunicirte vom bürgerlichen Verkehre ausgeschlossen wird. Ganz gleich zu behandeln ist die Frage, wie das Verbot der Theilnahme an dem öffentlichen Gottesdienste bezüglich des Excommunicirten auszuführen sei. Denn die eigentlich praktische Seite dieser Frage ist weniger jene nach dem diesfallsigen Verhalten des Excommunicirten gegenüber den übrigen Gliedern der Kirche. Es handelt sich hier vielmehr um die Art und Weise, wie von diesen Letzteren das kirchliche Verbot aufrecht erhalten werden solle. Denn an sie wendet sich zunächst die Kirche, und verpflichtet sie strenge, sich ihrerseits jedes Verkehres im bürgerlichen und jeder Gemeinschaft im kirchlichen Leben zu enthalten. Wir werden also schliesslich die Frage zu erörtern haben, wozu die Kirche die Gläubigen gegenüber dem Excommunicirten bezüglich des bürgerlichen Verkehres und der Gemeinschaft des kirchlichen Lebens verpflichte, und dann ebenfalls noch untersuchen müssen, in wie weit sich diesen Wirkungen der Excommunication bei ihrer heutigen praktischen Anwendbarkeit eine Schwierigkeit entgegenstelle.

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Die uns hier zuerst entgegentretende Untersuchung über die Unterscheidung zwischen Jenen, welche Excommunicati tolerati, und Jenen, welche vitandi sind, dürfen wir als völlig bereinigt annehmen, so dass eine weitere Controverse nicht mehr besteht. Excommunicati tolerati sind Die, mit welchen, obgleich sie mit dem Kirchenbanne belegt sind, die Kirche den Gläubigen den bürgerlichen und kirchlichen Verkehr nicht untersagt; vitandi dagegen Jene, welche nicht nur selber diesen Verkehr mit den Gläubigen zu meiden haben, sondern auch von diesen zu meiden sind.

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Nach älterem Rechte waren alle Excommunicirte, deren Censur öffentlich bekannt war, öffentlich; Jene aber, bei welchen dies nicht der Fall war, nur von Denen zu meiden, und zwar im Stillen, welche von der Excommunication wussten. Durch die bekannte Constitution Martins V. Ad evitanda," welche auf dem Kostnizer Concil erlassen wurde, erhielt jedoch dies ältere Recht eine Milderung. Um vielfältigen Verwirrungen und der Beängstigung der Gewissen vorzubeugen,

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