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und dieweil numehr das nechst und fürnembst ist, einig dahin zu sehen und zu gedencken, wie vermittels seiner göttlichen gnaden solche widererlangte einigkeit und die befundene eyferiche lieb zur alten catholischen religion erhalten werde, in dem wir uns zwar als der wiewol für gott unwürdiger vorsteher unsers stiffts und desselbigen getrewer angehörigen und underthanen unsers tragenden schweren ampts und anbevohlener seelsorg halb am meisten schuldig wissen und bekennen, haben wir hiezu fürträglicher nicht ermessen können, dann so wir das durch gedachten unsern nähern lieben herren und vorfahren bischoff Friderichen seligen angefangen seminarium vermehreten, welches wir zuversichtigklich nach vermügen nicht allein erstattet, sondern wir haben auch mit rath und wissen unsers ehrwürdigen domcapitels und zuforderst auss zulassung höchster obrigkeiten ein universalstudium alhie in unser statt Würtzburgk, nit ohne sondern kosten, mühe und arbeit, damit wir unser selbsten, wie wissendt, nit verschonet, angeordnet und ins werck gerichtet, alles und einig zu dem ende, darmit männiglich und bevorab diss unsers stiffts eingeborne jugent gelegenheit an der handt hätte, die principia der freyen künste und dann ein oder die ander ihnen gefällige facultet, dardurch sie künfftiglich dem vatterlandt und ihnen selbst nutzen und rath zu schaffen, zu aller notturfft zu lernen und recht zu fassen, und ihre eltern und befreundte nicht geursacht wären, sie desshalb an andere frembde orth mit sonderm unkosten zu verschicken und daselbst zu unterhalten, da ihrer also in der ferre, ob und wie sie in ihren studiis fortschreitten oder nicht, weniger wahrzunemmen seyn kan und je bissweilen zeit, sorg und kosten nicht zum besten, auch wol etwa mit gefahr angewendet würdet. wann aber gleichwol nicht ein jeder vatter. der zu den studiis beschaffene kinder hat und sie gern studieren lassen wolt, in vermügen, auff dieselben etwas sonders zu wenden, darmit dann die unsern unser trew und lieb zu dem vatterlandt sehen und spüren, so haben wir demselben und dessen zugethanen getrewen unterthanen zum besten von deme, so gott uns gnediglich verliehen und etliche guthertzige darbey geleistet, neben anrichtung solches universalstudii, auch andere sondere und unterschidtliche stifftungen gethan und nemblich, nachdem wir befunden, dass sonderlich bey disen letzten zeitten an tanglichen, erfahrnen und trewen seelsorgern in unserm stifft, wie gleichwol auch anderswo, nit geringer mangel gewesen, zu schuldiger und nothwendiger ersetzung desselbigen eine und die erste für viertzig personen, welche bey ihrem studio mit gnugsamer ehrlicher unterhaltung versehen werden, fürnemblich aber theologiam studieren sollen, darmit sie zu geistlichem stande und der seelsorge bey den pfarren zu ziehen und zu

gebrauchen seyen. die ander unser stifftung, auch auff viertzig personen, ist von uns dahin gemeynet, dass gleichwol dieselben auch theologiam studieren und zu geistlichem stande gezogen werden sollen. dieweil aber nit ein jeder darzu beschaffen ist oder neygung hat, sollen die andere andere faculteten oder philosphiam zu studieren (nachdem mann sie geartet findet) angewisen werden und jeder, so lang sie sich dessen vehig und angerichter ordnung gemess halten, järlichs zusampt gezimender wohnung und der disciplin fünffundzweyntzig gulden zu seiner ausshelffung unserthalb zum besten haben, biss sie zu dem hauptcollegio und dessen fundationen zu befürdern seyn mögen. darmit dann auch armer guter, doch unvermüglicher leuth kinder, so zum studieren tauglich aber noch keine principia haben oder, da sie solche gleich in gemeinen schulen erlangt, von ihrer armut wegen weitter nit fortschreitten noch dem vatterlandt zu nutz und dienst erspriessen mögen, von uns nicht unbedacht bleiben, sondern zu mehrerm fort gebracht werden, ist unser dritte stifftung für viertzig solcher armer, welche für den anfang und biss sie sich selbst eines mehrern würdig und vehig machen und zu den andern unsern stifftungen tauglich seyn können oder irenthalb künfftiger zeit mit fugen sonsten ein mehrers zu thun, neben habender gelegenheit des studierens, wohnung, läger, holtz und an speiss einen gezimenden unterhalt haben und finden sollen. in welchen unterschidlichen stifftungen und benanten anzahlen der personen unsers stiffts eingeborne kinder, als billich, den vorgang haben, denen wir es auch vor andern mit gnaden und trewen meynen und uns hinwider billich zu ihnen versehen, sie werden auss natürlicher zuneygung und schuldigkeit dem vatterlandt mit trewem eyfer dienen und nutz schaffen. so aber solche villeicht nit jederzeit zu haben, sollen gleichwol auch ausswendiger guter leuth kinder hievon nicht aussgeschlossen seyn.

Und wan wir dann von den gnaden gottes mit solchen stifftungen und den hierzu angerichten nothwendigen, unterschidlichen und abgesönderten collegien so weit kommen, dass sie nunmehr zu bewohnen und zu gebrauchen seyen und alles täglich ins werck gerichtet würdet, also haben wirs euch, dessen ein wissens zu erlangen, hiemit gnediglich berichten wollen so bey euch eltern und freunde zum studieren geschickte kinder oder verwandte hätten, bey denen hoffnung, dass sie gott, der kirchen und gemeinem vatterlandt mit der zeit nützlich dienen wurden können, die sie aber in den studiis nit allerdings oder vielleicht gar nit zu verlegen und ausszuhalten vermöchten, sie dieselbigen mit gebürlichem zeugknuss an uns oder unsere bevelchhabere der universitet haben zu weisen, da dann solche nach deren befundener beschaffenheit obbemelter Geschichte der Universität Wirzburg. 2. Band.

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massen allezeit biss zu erfüllung der bestimpten anzalen sollen auffgenommen und der gebür gehalten und versehen werden.

Und vermahnen euch dabei gnädiglich, dass ihr disen unsern, euch und den ewern wolgemeynten willen zu unserm guten angedencken mit trewen annemmet und gebrauchet, auch der schulen bey euch, als daran zu rechter aufferziehung der jugendt gemeinem vatterlandt hoch und vil gelegen, eigentlich wahrnemmet, da mangel an trewen schulmeistern, solches bei zeitten an uns oder unsere bevelchhabere bringet und ersetzung begeret, euch auch nit schwer machet und ein gleiches bey ewren nachbarn und mitverwanten unsern unterthanen zu beschehen verfüget, dass bey ewern jungen kindern und freunden und sonderlich denen, so zur lernung guter künsten beschaffen, welche aber jetzuzeitten unter dem namen des unvermögens oder notwendiger arbeit müssen abgehalten und verhindert seyn, dessen hindangesetzt, ein ubrigs gethan und dieselbigen anheims zur schule gehalten werden, biss sie auffs wenigst die grammaticalia gefasset und alsdann zu oberzehlten unsern stifftungen, die uns zu gemeinem besten auch sonderer mühe und kosten, biss wir es daselbst hingebracht, gestanden haben, gefürdert werden mögen, in deme ihre eltern und freunde billich desto unverdrossener seyen, ob es inen gleich etwas sawrer werden mag, dieweil sich auss exempeln offtmals begeben, dass in der jugendt zur lernung angehaltene kinder nit allein ihren eltern und freunden zu sonderbarer frewdt und ehren, sondern auch dem vatterlandt und gemeinem wesen zu nicht geringem nutzen und wolfahrt ersprossen seyen, und es darneben bey euch also anstellet und haltet, dass fürterhin die ewren studierens halb nicht so unnötiger ding und mit gefahr an andere und entlegne orth, alda sie für gute lehr wideriche meynungen fassen, in den sitten verleytet werden und irer eltern oder anderer guthertziger ausshelffer schweiss und vermügen gantz ubel und unnützlich anlegen, zu zeitten nicht mit wenigem schaden leibs and seelen und ir, als ir schuldig und gern thätet, nicht zusehen noch dem ubel abwehren köndtet, sondern anhero zu unserer dem vatterlandt za gut angerichter universitet, da in allen faculteten taugliche bewehrte professores und andere gelegenheit so wol als draussen zu finden, oder aber, da sie umb lernung der sprachen willen und, etwas sonders in der frembde zu sehen und zu erfahren, ausszuschicken, doch an solche ort geschickt werden, dass sie mit andern widerwertigen meynungen unbefleckt und dem vatterlandt zu nutz und gutem widerumb mögen anheims kommen, dessen wir uns, wie billich, zu euch unzweyfenlich versehen, und ir thut daran den ewren selbst und dem gemeinen vatterlandt ein sehr nützlich und notwendig werck. es wirdt auch bey uns dahin reichen

und ursach geben, dass wir auff befundene volge, so der allmächtig uns längers leben wirdt gönnen, uns mit trewen werden befleissigen, vermittels seiner göttlichen gnaden von tag zu tag nach unserm vermögen noch mehrers bey euch und den ewren zu thun, da dann, wo wir nach seiner allmacht willen abgefordert, nit weniger auch unsere nachkommen, wie billich und sie beruffs halb schuldig, neben ernantem unsers stiffts ehrwürdigem domcapitel, die wir dessen sonders fleiss ermahnen, mit trewen darob halten und diss werck zur ehren gottes, dann gemeinem der kirchen und des vatterlandts nutzen, wie auch zu ihrem selbst heyl und wolfahrt ehe vermehren dann ringern oder in abgang gerathen lassen sollen und werden. der allmächtig gebe darzu allzeit glück, segen und gedeyen, mit dessen trewer wünschung und unser darbey in guten haben zu gedencken wir euch solches zu eingehendem newen jar gnediglich und vätterlich zu berichten nit wollen unterlassen. geben in unser stadt Würtzburgk den 2. Januarii anno 1589.

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Nach einem gleichzeitigen, zur Verbreitung offiziell bestimmten Drucke in Quart, der den Titel hat: , Ausschreibung des hochwürdigen in gott fürsten und herren, h. Julii bischoff zu Würt zburgk, hertzogen in Francken etc. dreyer seiner new auffgerichten collegien und stifftungen. darauss klärlich zu vernemen, wie getrewlich und gutherzig es ihr f. g. gegen ihren lieben unterthanen vermeynen." Später noch öfter gedruckt z. B. in der Sammlung der hochfürstlich-wirzburgischen Landes-Verordnungen etc. 1. Theil (Wirzburg 1776 in 20) Seite 35-38.

Nr. 78.

Der Jesuitengeneral Claudius Aquaviva genehmigt die durch B. Julius aus Veranlassung der Gründung der Universität erhöhte Dotation des Jesuitencollegiums zu Wirzburg.

1589, 15. August. Rom.

eum re

Claudius Aquaviva, societatis Jesu praepositus generalis, universis praesentes literas visuris salutem in eo, qui est vera salus. verendissimus et illustrissimus princeps ac dominus, dominus Julius, episcopus Herbipolensis, collegii eiusdem societatis in civitate Herbipolensi per eius antecessorem felicis recordationis Fridericum episcopum erecti fundationem et dotationem annuo redditu mille quingentorum florenorum Rhenensium attributo et applicato in eum finem augere voluerit, nempe ut in tam ampla illa dioecesi ac provincia operariorum ad animarum salutem procurandam copia, non modo in litteris humanioribus, quod per

Friderici fundationem provisum erat, sed in philosophiae etiam ac theologiae facultatibus instructa suppetere posset, prout attributionis augmenti litteris ipsius reverendissimi domini Julii manu subscriptis et tam suo quam reverendi capituli Herbipolensis sigillis munitis, sub die calendorum Septembris anno domini MDLXXXVIII. datis, plenius continetur, nos eiusdem reverendissimi domini Julii zelum agnoscentes augmenti praedicti attributionem et donationem debita cum gratiarum actione acceptamus, ita tamen, ut quemadmodum ipse reverendissimus dominus Julius eisdem litteris testatur, se societatem nostram ad convictorum atque pauperum studiosorum curam gerendam obligare nolle, sic etiam nos societatem ipsam in pristina sua libertate curam eandem, quandocunque id sibi expedire censuerit, deponendi omnino relinquimus. in quorum fidem praesentes literas manu nostra subscriptas et sigillo societatis nostrae munitas dedimus. Romae die XV. mensis Augusti, anno domini MDLXXXIX. Jacobus Ximenez, Claudius Aquaviva.

secretarius.

Eine Abschrift in dem Jesuitenkopeibuche im Archive des k. Univ.Verwalt.-Ausschusses, bez. D. Fol. 50 b.

Nr. 79.

B. Julius bestellt den Doctor der Rechte, Anton Weidenfeld zum Professor an der Universität zu Wirzburg.

1589, 14. September. [Wirzburg].

Wir Julius, von gottes gnaden bischoff zu Wirtzburg und herzog zu Francken, bekennen hiermit fur uns und unsere nachkommen, das wir den hochgelerten, unseren lieben getreuen Anthonium Weidenfeldt, der rechten doctorn, zu unserm professorn in unsere angerichte universitet alhie auf- und angenommen haben, dergestalt, das er in jure canonico oder jure civili nach unserer ordnung und gewissen stunden mit fleiss profitiren und lesen und dann darneben auch, soviel one versaumbnus eines solchen bescheen mag, uns und unserm stift mit advociren und rathschlagen seinem vermögen und besten verstand nach dienlich und gewertig sein soll. dargegen wöllen wir ihme zu rechtem jerlichem dienstsold aus unserer cammern raichen und geben lassen dreyhundert gulden gemeiner Frenckischer landswehrung, quattemberweis, als iedes quattember funfundsiebenzig gulden. im fall nun unterdessen gedachtem doctor Weidenfeldt den geistlichen stand anzunemen gelieben sollt und

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