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Dero hochfürstl. hohen Hand und Insiegel darüber ertheilten Decreti, umb deme sofort die so schuldig- als gehorsamste parition zu leisten, hiemit dessen nachdrücklich ermahnet, folglich und darzu angewiesen. Datum Schloss Marienburg ob Würzburg den 18. Novembris 1719.

Johann Philipp Franz, Eps. Herb., Fr. or. D. etc. mpr.

(L. S.)

Ein Eintrag in den Akten der Juristen-Fakultät. Ein Abdruck bei Schneidt, Sicilimenta, Seite 91/92. Anm. k.

Nr. 130.

Fürstbischöfliche Verordnung gegen die zu häufige Zulassung armer Studenten aus dem Auslande und auch aus dem Hochstifte zur Universität und gegen das Nachtschwärmen von Seiten eben solcher.

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Indeme aber gleichwohlen inzwischen 7mo die gröste Exorbitantien dieser bettlenden Studenten halber sich ereignet, als deren ein grosser Zulauff von denen anderen Hochstiffts-Orthen sowohl, ohnerachtet deren verschiedentlich auff dem Landt auffgerichteten Gymnasiorum, allwo sie von ihren Eltern doch mit geringeren Kosten verpfleget werden könten, als auch von anderen frembden Nationen sich überaus haüffet, so durch das Gassenbettlen und Nachtsingen, auch andere Insolentien fast Jedermann beunruhigen als werden die bereiths in anno 1690, dann 1693 an den Patrem Rectorem et Praefectos Studiorum Collegii Societatis Jesu dahier erlassene Special-Verordnungen mit ferneren gemessenen Befelch dahin ernstlich wiederhohlet, dass kein ausländischer, welcher aus einigen Mitteln oder Praeceptoriren (in welchen letzteren doch die Landskinder vor denen fremden â Präfectis billig vorzuziehen seyndt) sich nicht zu ernehren vermögte, bey hiesiger Universität zu admittiren, welche nicht weniger die im Hochstifft gebohrne Subjecta inutilia, die also wegen ihrer Unfaig, Faulkeit halben diesfalls weder sich, noch dem Vatterland etwas nutzen oder dienen werden können, von denen Studien hinweg und zu anderen tauglichen Professionen zu verweissen seynd; vorderist aber haben mehrerwehnte Präfecti Studiorum allen armen Studenten, sich bey Straff der Verstossung aus denen Schuhlen, des Tags- oder Nachtsbettlens zu enthalten, mit allem Ernst zu bedeüten; alldieweilen nun dannoch unter der studirenden Jugend öffters zwar ohnbemittelte, aber vor Anderen stattliche Subjecta unter denen im hiesigen Hochstifft gebohrnen Landskindern sich befinden, welche

anderen mit ihrer Fromkeit, Fleis und Wissenschafft vorleüchten, so verordnen Seine hochfürstl. Gnaden, dass 50 hiesiger armen Statt- und Landtskinder in inferioribus, dan 10 in superioribus scholis (als welche letztere durch Praeceptoriren und Schreiben etc. sonst sich ehrlich fortbringen mögen) nach Beschaffenheit der Zeit und Einkünfften wochentlich etwas an Geld und Brodt im Viertelhoff (der bei des Stattraths stehen sollender Ermessigung nach abzugeben seye) zu welchem Ende jedoch jährlich die Praefecti Studiorum ihrem Gewissen nach solche pauperes digniores aussehen und deren Listen dem besagten hiesigen Stattrath überreichen sollen, welchem ferner darauff zukommet, wo er an einem oder anderen anstehen würde, super qualitate et inopia selbst annoch zu inquiriren und solche zu Beybringung ohnparteyischer Attestaten von denen Beambten auff dem Landt anzuhalten.

Sindemahlen aber

16to sogar nach zurückgelegten Tag solche Leuth sich erfrechen, bey der späthen Abends zeith Niemand Ruhe zu lassen, dannenhero, ist mehr höchsternannter Sr. hochfürstl. Gnaden befehlende Meinung, dass die zu nächtlicher Weile in denen Gassen herumbvagirende und zu allerhand Ärgernus und Ungebührlichkeiten Anlass gebende Nachtsinger, ohne Licht gehende Studenten und Gassenstreicher aller Orthen durch die Patrollen aufgesuchet, sofort auff die Hauptwach geführet und was mit solchen Nachtsingern gestalten Sachen nach weithers zu thun, bey dem jüngern Bürgermeister ferner Bescheid eingehohlet werden solle.

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Geben auff dem hochfürstl. Residenzschloss Mariäberg ob Würtzburg den 7ten May anno 1720.

Ein Auszug aus der Almosenordnung des Fürstbischofs Johann Philipp von Schönborn für die Residenzstadt Wirzburg im lib. III. div. formarum Joh. Philippi et Philippi Francisci (nr. 54) fol. 91r/92 und fol. 95,95r.

Nr. 131.

Fürstbischof Johann Philipp von Schönborn überträgt dem P. Joh. Seifrid, S. J., die Professur der Geschichte an der Universität.

1720, 14. September. Wirzburg.

Demnach der hochwürdigste des heil. Roem. Reichs Fürst und Herr, Herr Johann Philipp Franz, Bischoffe zu Würtzburg und Hertzog zu Francken, auch Dombprobst zu Meintz etc. den Patrem Joannem Seifrid, doctorem Theologiae, collegii societatis Jesu, zu dero künfftigen

Universitaetsprofessorem Historiarum ernendt und zur jährlichen Bestallung zweyhundert Thaller von dero Universitaet Receptorat-Ambt verab folgen zu lassen gnaedigst verwilliget, als ist ihme gegenwertiges Decretum unter höchstgedachter Seiner hochfürstlichen Gnaden aigenhaendiger Subscription und aufgetruckter Secret-Insigel, umb sich darmit legitimiren zu koennen, darüber zugestelt worden. Signatum in Unserer Residenz-Statt Würtzburg den 14. September anno 1720.

Johann Philipp Franz Eps. Herb. Fr. or. Dx.

Eine Abschrift im Jesuiten-Copeibuche lit. D. Seite 109.

Nr. 132.

Fürstbischof Johann Philipp von Schönborn setzt die Rangordnung zwischen den Professoren der Universität und den Mitgliedern der fürstbischöflichen Regierung zu Gunsten der letzteren fest. 1720, 8. Oktober. Wirzburg.

Demnach der hochwürdigste, des heyl. Römischen Reichs Fürst und Herr, Herr Johann Philipp Franz, Bischoff zu Würtzburg und Hertzog zu Franckhen, auch Domprobst zu Mayntz missfällig vernehmen müssen, welchergestalten dahiesige dero Universitäts verwandte Professores, wan nemblichen dieselbe bey Processionen, Leichconducten, auch anderen offentlich- und solennen Zusammenkünfften in corpore erscheinen, dero nachgesetzten hochfürstl. Regierung mehrmahlen den Rang disputiren und durch ohnziemliches Eintringen öffters Confusiones veranlassten und aber obhöchsternante Sr. hochfürstl. Gnaden derley Unordnungen fürterhin abgeholffen sehen wollen: als befehlen dieselbe hiermit gnädigst, dass gedachte dero Universitäts Verwandte bey obenbesagten Gelegenheiten vor dero hochfürstl. Regierung ferner nicht eintringen, sondern sich mit dem sonstig gewöhnlichen Rang begnügen lassen sollen.

Signatum Würtzburg, den 8ten Octobris 1720.

Joh, Phil. Frz. episc.

Herb. Fr. or. Dux.

Eine Abschrift im Lib. III. div. form. et contr. Joh. Phil. II., Phil. Franc. etc. [nr. 53] fol. 228 im k. Kreis-Archive Wirzburg.

Nr. 133.

Das Domcapitel genehmigt die Bitte des fürstl. Leibarztes Dr. Beringer, dass die jungen Leute aus Eibelstadt, welche ihm und andern verschiedene figurirte Steine verkauft hätten, durch den Syndicus über die Herkunft derselben verhört werden dürfen.

1726, 13. April [Wirzburg].

Eröffneten Ihro Gnaden Herr Domdechant, dass Seiner hochfürstlichen Gnaden Leibmedicus Dr. Beringer angesonnen und gebetten hätte, diejenige junge Leüth zu Eibelstatt, welche die in selbiger Gegend bis dahero gefundene, nicht nur ihme, sondern auch vielen andern zugebrachte figurirte Stein data opera überkommen hätten, per Syndicum abhören und constituiren zu lassen, ob nit dergleichen supponiret*) worden seyen, welche sie hernach mit andern gerechten untermenget und für ebendergleichen ausgegeben und verkauffet hätten. Wie nun ihme, Doctori Beringer, seine Ehrenrettung hieran gelegen, indeme ihme von einem Impostore die Nachmachung, so derselbe selbsten zu Schulden gebracht haben mögte, auffgebürdet werden wollen, so hoffete er in Subsidium veritatis et justitiae die Gewehrung zu erlangen. Woruff einhellig beschlossen wurde, dem supplicirenden Leibmedico in seinem billichmässigen Petito dergestalt zu deferiren, dass Syndicus die Untersuchung quantocius vornehmen solte.

Ein Eintrag im Domcapitel-Protokoll pro 1726 S. 107 u. 108.

Nr. 134.
A.

Das Wirzburger Domcapitel schlägt das Ansuchen, dem Geh. Rath v. Eckard, zum Zwecke der Ausarbeitung der Geschichte des Hochstifts Wirzburg, die in seiner Registratur vorhandenen OriginalUrkunden in dessen Wohnung zur Benützung zu überlassen ab und will ihm statt dessen authentische Abschriften anfertigen lassen.

1727, 22. Februar [Wirzburg].

Ihro Gnaden Herr Domdechant proponirten, wasgestalten sie à Syndico zu vernehmen gehabt, dass der geheime Rath von Eckard zu Bewehrung seines schreibenden Historibuch von dem Landt oder Hertzogthum zu Franckhen die in Registraturâ eines hochwürdigen Domkapituls vorhandene und verwahrlich auffbehaltende Diplomata vonnöthen hätte,

* In der Vorlage steht: „ob nicht dergleichen und supponiret worden seyen,"

Geschichte der Universität Wirzburg. 2. Band.

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darumben seine hochfürstl. Gnaden die Ansinnung gethan, dass er, von Eckard, darmit nicht uffgehalten werden mögte, inmassen sie Vorhabens wären, nicht nur diese Diplomata selbsten, sondern auch die darangehängte Sigilla abtrucken zu lassen.

Conclusum Weilen einem hochwürdigen Gremio nicht zuzumuthen wäre, diese so importante und fürnemste Documenta einem Dritten und zumal auswendig Gebohrnen in seine Privatwohnung anzuvertrauen und dahin abfolgen zu lassen, so wären dem geheimem Rath von Eckard zu unterthänigstem Respect Sr. Hochfürstlichen Gnaden copiae authenticae zu extradiren, welche Registrator zu fertichen und, dass solche beliebet, ihme, von Eckard, zu intimiren hätte.

Ein Eintrag im Protokolle des Domcapitels pro 1727 S. 71/72.

B.

Das Domcapitel vertagt die Beschlussfassung über die erneuerte Bitte des Geh. Raths ron Eckard auf das nächste Capitulum peremptorium. 1727, 3. Mai [Wirzburg].

Ihro Gnaden Herr Domdechant proponirten, wie der geheime Rath von Eckard abermalige Ansuchung gethan, dass ihme die ex Registraturâ benöthigte Diplomata und Bücher zu seiner unter Handen habenden Beschreibung ad aedes verabfolget werden mögten, worauff sich das einhellige Conclusum ergabe, ihme, von Eckard, auff weiteres Anmelden per Registratorem bedeüten zu lassen, dass die Resolutio auff sein Begehren ad proximum Peremptorium ausgestellet worden seye.

1. c. S. 110.

C.

Das Domcapitel genehmigt, dass der Geh. Rath von Eckard die in seinen Händen befindliche Abschrift einer Urkunde mit dem Original in der Registratur desselben vergleiche.

1727, 2. August [Wirzburg].

Registrator Ditterich zeigte unterthänig an, dass der geheime Rath von Eckard eine in Handen habende Copiam diplomatis über Einraumung des Waldtsachsen- und Rangeus *) mit dem in Registraturâ befindlichen Originali zu collationiren ansuchete, welches post copiam praelectam bewilliget wurde.

1. c. S. 186.

*) In der Vorlage: „Ramskey“.

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