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burg, Hertzogens zu Franckhen etc. hochfürstl. Gnaden in Erwegung deren dermahligen Umbständen sich ohnumbgänglich gemüssiget befunden, die von dero Herrn Vorfahrern an fürstlichen Hochstifft Würtzburg in Truck erlassene Allmosenordnungen ernewren, verbesseren und als ein Gott wohlgefälliges, zur gemeinen Ruhe und sonderlich zum Trost deren wahren Armen und hingegen zu Abhaltung deren müssigen und unnützen Kirchen- und Gassenbettler höchst nöthiges Werck offentlich verkünden zu lassen, und nun diese erneuerte und verbesserte Almosenordnung § 6 deutlich anweisset, wie es sowohl mit denen zum Studiren gantz unfähigen, als auch mit denen zwar fähigen, jedoch armen und unvermöglichen Studenten für jetzt und ins Künfftige zu einer bestendigen Regul gehalten. werden solle, als tragen obhöchst gedachte Ihro hochfürstl. Gnaden nicht nur zu dero jetzigen und künfftigen P. P. Rectores und Praefectos studiorum collegii societatis Jesu dahier das gnädigste Vertrawen und wollen sich gäntzlich versehen, dass sie ob dieser dem gemeinen Wesen zum Besten so nöthig als nützlich angesehener landsfürstlicher Verordnung nach Anweisung des gemelten § 6 auff das Genauiste halten und, soviel ihnen oblieget, denselben ohne einige Nachsicht und Abbruch für beständig zu beobachten von selbst besorgt seyn werden, sondern es verordnen auch mehr höchstermelte seine hochfürstl. Gnaden hiermit gnädigst und ernstlich, dass, damit kein Student bey desselben Betrettung in Tag- oder Nachtbettlen oder Singen sich mit der Unwissenheit entschuldigen könne, von Vierteljahr zu Vierteljahr in denen obern und untern Schuhlen das täglich und nächtliche Bettlen und Singen bey Straff der ohnfehlbar erfolgenden Verstossung aus denen Schuhlen und Verweisung in das Arbeits- und Zuchthaus offentlich verbotten und sie dessen erinneret werden sollen.

Urkundlich unter Sr. Hochfürstl. Gnaden eigenhändiger Unterschrifft und auffgetruckten Secret-Insiegel. Würtzburg den 13. Julii 1732.

Eine Abschrift in dem im k. Kreisarchive Wirzburg befindlichen Liber I divers. form. Friderici Caroli (nr. 57) fol. 240 r. — 241 r.

Nr. 140.

Verordnung des Fürstbischofs Friedrich Karl betreffend die Bestrafung der des Bettelns überführten Studenten.

1733, 9. Januar. Wirzburg.

Obwohlen in der ohnlängst in Truck erlassenen neuen Allmosenordnung dahier § 6 denen Studenten das Bettlen bey Straff der Ver

Geschichte der Universität Wirzburg. 2. Band.

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stossung aus den Schuhlen und Verweisung in das Zucht- oder Arbeitshauss austrücklich verboten wird, so haben jedoch Ihro Hochfürstl. Gnaden aus besonderer dem dahiesigen Studio Universitatis zu tragender Neigung bey heutiger Relation sich dahin gnädigst ercläret, dass gegen die bettlende Studenten mit der obigen Straff sogleich nicht verfahren, sondern es also gehalten werden solle, dass, wan ein Student im Bettlen dahier sich betretten liese, derselbe zum ersten Mahl auff das Ernstlichste verwarnet, auff weitheres Betretten aber derselbe im Verhafft genommen, jedoch von Bürgermeister und Rath dahier an die Univertität alsobald ausgeliefferet, von der ermelten Universität aber an höchst gedachte Ihro Hochfürstl. Gnaden der unterthänigste Bericht erstattet werde, wo alsdan auch Ihro Hochfürstl. Gnaden wegen der Straff, welche ein solcher, schon einmahl gewarnter und dannoch im Bettlen abermahl ergriffener, ungehorsamber Student verdienet, das Weithere selbst gnädigst verordnen wollen, in der gäntzlichen Zuversicht, dass die praefecti studiorum nach Inhalt der an die Universität ergangenen hochfürstl. Verordnung, die nützlichere Einrichtung des dahiesigen studii betreffend, arme, unvermö gende Studenten in die Schuhlen und zum Studiren so leichtlich nicht annehmen, auch, wie bishero rühmlich geschehen ist, also noch ferner darauff ernstlich sehen und halten werden, dass das verbottene Bettlen von denen Studenten durchaus unterbleibe und mithin nicht nöthig seye, gegen den betrettenden Bettler mit der vorbehaltenen scharpffen Straff wircklich zu verfahren. Wie nun anbey Ihro Hochfürstl. Gnaden gnädigst befohlen haben, dass ein solches an dero nachgesetzten Rectorem Magnificum universitatis per extractum protocolli zu wissen gethan, dem dahiesigen Stattrath aber per Decretum zur Nachricht und behörigen weitheren Besorgung bedeutet werden solle, also wäre auch zu dessen gehorsambsten Befolgung ein Extractus protocolli Seiner Hochwürd. Gnaden Herrn Dombdechanten als Rectori Magnifico Universitatis hierüber zuzastellen und zu mehrerer Versicherung höchstgedachter Seiner hochfürstl. Gnaden Secret-Insiegel beyzutrucken.

Ein Extract aus dem Gebrechenprotokoll vom 9. Januar 1733, eingetragen in dem im k. Kreisarchive Wirzburg befindlichen Liber I divers. form. Friderici Caroli (ur. 57) fol. 24511⁄2 und 2452 r. Das im Extract erwähnte Decret an Bürgermeister und Rath za Wirzburg ist vom 17. Januar 1733 datirt und befindet sich abschriftlich in dem vorgenannten Liber I diversarum form. Friderici Caroli fol. 245 und 245 r.

Nr. 141.

Der Fürstbischof Friedrich Karl von Bamberg und Wirzburg erhöht als Ausdruck besonderer Anerkennung die Bezüge des Jesuitencollegiums zu Wirzburg von Seite der Universität um jährlich 200 Rchsthlr.

1733, 10. April. Wirzburg,

Demnach des hochwürdigsten, des heyligen Römischen Reichs. Fürsten und Herrn, Herrn Friederich Carl, Bichoffen zu Würtzburg und Hertzogens zu Francken hochfürstliche Gnaden etc. in gnaedigste Erwegung gezogen, dass von dem Collegio Societatis Jesu und denen darinnen bestelten Professoribus und Magistris die freye Künsten und Wissenschafften mit besonderer Embsigkeit und Geschicklichkeit wohl befürdert und dero bey angeordneter besserer Einrichtung der allhiesigen Universitaet zu Gottes Ehr, des catholischen Wesens Auffnahm und Nutzen, auch der Statt und des Landts gemeiner Wohlfahrt heegende Absichten, löblich und sorgfältig befördert worden, denenselben annebens dardurch in ihren Verrichtungen eine grössere Mühe und Arbeit zuwachset, dahero Sie gnaedigst entschlossen haben, dass sowohl zu Bezeugung Ihres sonderbahren gnaedigsten Wohlgefallens, als zu einer deshalben zu geniessen habenden Ergözlichkeit, dem obgedachten Collegio jaehrlich zweyhundert Reichsthaler sollen zugelegt werden und führohin von dero UniversitaetsReceptorat-Ambt bezalt werden, als ist demselben gegenwärtiges unter Seiner hochfürstlichen Gnaden hoher Handt-Unterschrifft und auffgetruckten Secret-Insiegel gefertigte Decret, umb sich zu solcher Gelder künfftiger Erhebung behörig legitimiren zu koennen, daruber ertheilt worden. Würtzburg den 10. April 1733.

F. C. Bisch. u. F. zu B. u. [W.] H. z. F. (L. S.)

Eine Abschrift in dem Jesuit.-Kopei-Buch Lit. D, fol. 120.

Nr. 142.

Der Fürstbischof Friedrich Karl von Bamberg und Wirzburg verordnet, dass an der Universität zu Wirzburg fortan Vorträge über Geographie gehalten werden sollen, und überweist dieselben zunächst dem P. Niederndorff, S. J., mit einer Gehaltszulage von jährlich 50 Thaler.

Demnach des

1733, 26. August. Schönborn.

hochwürdigsten des heyligen Roemischen Reichs Fürsten und Herrn, Herrn Friderich Carl, Bischoffen zu Bamberg und

Würtzburg, Hertzogen zu Francken etc. hochfürstliche Gnaden für gut und räthlich befunden, zu verordnen, dass bey dero Würtzburgischen Universitaet fürohin die Geographia mit einigen andern Wissenschaften auff die durch einen besondern gnaedigsten Befehl erklärte Weiss offentlich solle gelehrt werden, und solches dem Professori matheseos P. Niederndorff, mit dem Anhang gnaedigst auffgetragen haben, dass dagegen jährlich eine Zulag von fünffzig Thalern solle gegeben und von dero Universitaets - Receptorat -Ambt biss auff andere Veranstaltung bezahlt werden, als ist darüber gegenwaertiges Decret zu dessen Nachachtung und Legitimation unter Seiner hochfürstlichen Gnaden eigener hoher Handt Unterschrifft und auffgetrucktem geheimen Insiegel aussgefertigt worden. So geschehen Schoenborn den 26. Augusti ao. 1733. Friedr. Carl. B. zu B. u. W.

L. S.

H. z. Fr.

Ein Eintrag im Jesuiten-Copeibuch Lit. D. fol. 120 r.

Nr. 143.

Zweite Studienordnung des Bischofs Friedrich Karl für die Universität Wirzburg.

1734, 21. Juli. Wien.

Von Gottes Gnaden Friderich Carl, Bischoff zu Bamberg und Würtzburg, des heyl. Römischen Reichs Fürst, Herzog zu Francken etc.

Nachdeme Wir von dem ersten Antritt der durch die göttliche Vorsehung Uns auffgelegten Regierung Unsers fürstlichen Hochstiffts Würtzburg und Hertzogthumbs Franckhen Unsere vorzügliche Gedancken dahin stäts gewendet haben, wie selbiges in geistlichen und weltlichen Sachen möge wohl besorget, zuvorderist die Ehre und der Dienst Gottes, sofort* das Beste des heyligen alten**) wahren catholischen Glaubens und des gantzen gemeinen Weesens zu des Landes wahrer Wohlfahrt und Unserer getreuen Unterthanen zeitlichem und ewigem Heyl nach Möglichkeit beförderet werden, dazumalen die von verschiedenen Unseren Herrn Vorfahrern lobwürdigster Gedächtnus hinterlassene gottesförchtige, kluge und sehr nutzliche ***) Stifftungen und Anordnungen, auch der durch die Gütte

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*) Das Wörtchen sofort" fehlt in dem Separat-Abdruck (von Joh. Jac. Christ. Kleyer 1743 in 40).

**) Das Wörtchen alten" fehlt ebenfalls in dem Separat-Abdruck. ***) Der Separat-Abdruck setzt für dieses Wort: „erspriessliche".

des Allerhöchsten verliehene reichliche Seegen darzu den bequähmen Vorschueb geben, so haben Wir unter anderen darzu für ein so taugliches als nutzliches Mittel fürnemblich befunden, auch nach der Bewandnus deren jetzigen Weltzeiten allerdings für nöthig erachtet, Unsere aldasige von weyland Unserem löblichen Vorfahrern Herrn Bischoffen und Fürsten Julio des Geschlechts deren Echter von Mespelbrunn herrlich gestifftete, auch mit päpstlichen und kayserlichen Begnädigungen und Freyheiten ansehnlich begabte Universität nach allen ihren Theilen und Zugehörungen in eine solche Ordnung und Einrichtung zu bringen, wie es die gegenwärtige seit derselben erstem Anfang mercklich geänderte Umbstände und dermalige Läuffden der Zeiten und Unseres geliebten Teütschen Vatterlandts erforderen, damit solchergestalten die freye Künsten und Wissenschafften nach ihrem wahren Grund und völligem Begriff mit besserem Nutzen und Erfolg gelehret, mithin sowohl die zarte Jugend, als die, so eines mehr erwachsenen Alters seynd, in allem hinlänglich unterwiesen und zu demjenigen, was sie mit künfftigen Jahren in verschiedenen Stellen werden zu verwalten haben, desto mehr fähig und tüchtig gemacht werden, auff welche Art Wir gäntzlich hoffen, dass nicht allein Unser heyliger catholischer Glauben in seiner unversehrten Reinigkeit werde erhalten und fortgepflanzet, auch durch Uebung der alten Lehr, der christlichen Tugenden und frommer Sitten in seine gebührende Würckung gesetzet, gegen allen Widerspruch und Anfechtungen kräfftig geschützet und verthaydiget, und zu Förderung des Nächsten Heyl die Seelsorg durchgehendts mit behöriger Vorsichtigkeit wohl bestellet, sondern anbey mit ohnfelbarem grossem Vortheil durch eine statthaffte Unterrichtung die ohnverfalschte sichere Grundsätze von allem deme ordentlich und fleissig gegeben werden, was zu Beobachtung der Staats- und Regierungs-Geschäfften und landtsherrlichen Befüegnüssen nebst der angelegentlichen Verwaltung und Besorgung der Gott gefälligen Gerechtigkeit, worvon der Seegen Gottes hauptsächlich zu hoffen und die Straffen dessen gerechten Zorns allein) zu umbgehen seynd, in allen Gattungen der Rechtslehr zu Pfleegung der menschlichen Gesundheit und Verlängerung des Lebens in der Artzney und Chyrurgie, zu Erkundigung der richtigen Wahrheit in der Weltweissheit, zu deren Stätten und Ländern Wohlfahrt in Cammer- und Gewerbsachen, zu deren Schutz und Zierd in der Bevestigung und Bawkunst, und endlich in allen anderen Stücken zu Erwerbung einer sattsamben Wissenschafft und Gelehrtheit, sofort bey allen Ämbtern und Stellen des geistlichen und weltlichen

*) Das Wörtchen „, allein" fehlt in dem Separat-Abdruck.

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