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Gelegenheiten Uns unterthänigst zu berichten vorfallet, den geneigten Zutritt zu solchem Ende gnädigst gern verstatten werden. Wir haben übrigens die gantz zuversichtliche Hoffnung, dass diese Unsere Satzung und Ordnung, welche zu des Allerhöchsten Lob und Ehr, zu Auffnahm des christcatholischen Glaubens und dem Wohlstand des gemeinen Weesens und besonders zu Unseres fürstlichen Hochstiffts Ruhm und Nutzen alleinig abziehlet, von der göttlichen Güte in Uns und Unserem Nachkommen werde mildest geseegnet werden. Befehlen demnächst mit allem Ernst und Nachtruck, dass selbige in allen ihren Puncten mit schuldigstem Gehorsamb stät, vest und unverbrüchlich jederzeit solle gehalten und von Niemanden, welchen solche betrifft, dagegen auff einige Weis jemahlen*) gehandlet werden, zu welchem Ziehl und Ende diese Unsere beständige Verordnung in den ersten Tagen des [zu] eröffnenden Studier-Jahrs**) in Beyseyn aller Facultäten offentlich alle Jahr solle abgelesen werden. Zu alles dessen Urkund und mehrerer Bekräfftigung haben Wir Uns eigenhändig unterschrieben und Unser fürstliches geheimes Insiegel beytrucken lassen.

Wien, den 21. Julii 1734.***

Friderich] C[arl] B[ischoff] zu B[amberg] und W[ürtzburg],
H[erzog] zu F[rancken] m. pr.

Eine Original-Ausfertigung auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift des Fürstbischofs und innen aufgedrucktem Siegel im k. Kreisarchive Wirzburg (K. 27 nr. 24).

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Ein Separat-Abdruck in Quart mit dem Titel: Des Hochwürdigsten des Heiligen Römischen Reichs Fürsten und Herrn, Herrn Friderich Carl, Bischoffen zu Bamberg und Wirtzburg, Hertzogen zu Francken etc. etc. Verordnung und verbesserte Einrichtung bey dero Wirtzburgischen Universität mit darzu ertheilter Gnädigster Erlaubnus in den Druck gegeben durch Johann Jacob Christoph Kleyer, Universitäts-Buchdruckern. Wirtzburg in dem Jahre 1743.“ im Archiv des Universitäts-Verw. -Aussch. Dieser Separat-Abdruck von 1743 enthält aber zwischen 1734 und 1743 gemachte Zusätze und Auslassungen, die wir oben unter dem Text der Original-Ausfertigung vom Jahre 1734 mitgetheilt haben.

Abdrücke bei Gropp Collect. Novissima Tom. IV. S. 688-710 und in der Sammlung der hochfürstlich. wirzburgischen Landesverordnungen etc. (Wirzburg 1776 in 20) Bd. II., S. 346 — 367. Der letztere ist im Wesentlichen nur ein in der Orthographie modernisirter Neudruck des vorgenannten Separat-Abdruckes, er hat aber die unrichtige Datumszeile: „Wirzburg den den 21. Juli 1743.

*) Im Separat-Abdruck fehlt jemahlen“.

**) In dem Separat-Abdruck lautet dieser Theil des Satzes: „zu welchem Ziel und Ende und zu desto besserer Erinnerung und Nachachtung solche in denen ersten Tagen jedes anfangenden Studier-Jahres". ***) In dem Separat-Abdruck ist als Ausstellungsort „Wirtzburg" genannt.

Anhang I

Anordnungen, welche wegen der Universität gemacht worden.

[Zwischen 1734 und 1743]

Gleichwie Seine hochfürstliche Gnaden mit beharrlicher Sorgfalt stäts bedacht seynd, dero allhiesige Universität, so viel möglich ist, in einen vollkommenen Stand zu bringen, als haben dieselbe seithero noch weiters gnädigst befohlen, alldieweilen ohne die Erkantnus der Historiae Juris viele RechtsSatzungen weder füglich können verstanden und zuverlässig ausgeleget, weder verschiedene Vorfallenheiten, und zumahlen, was die von der landsherrlichen hohen Obrigkeit abhangende und derselben anklebenden Befügnussen anbetrifft, mit Grund und Sicherheit beurtheilet werden, dass solchemnach die

Historia Juris

Romani, canonici, feudalis Longobardici, feudalis Germanici, Germanici privati und Germanici publici nach ihrem völligen Inhalt in Collegiis privatis solle gelehret und die Studenten, welche zu sothaner nutzlichen Wissenschafft ein Verlangen tragen, darinnen nach ihrem Begehren unterrichtet werden; wie dann nicht minder für diejenigen, welche von Cammer- und Polizey-Sachen etwas erspriessliches zu lernen Lust haben, auch von

Cameral-Wissenschafften und dem Polizey-Weesen

ein Collegium privatum ist bestellet worden, welches insonderheit denen zu einem mercklichen Vortheil wird gereichen können, welche künfftig zu Verwaltung herrschafftlicher Gefällen und Besorgung deren Lands-Einkünfften in Cammer-Bedienungen möchten angewendet werden oder sonsten zu besserer Einrichtung der dem gemeinen Weesen sehr erspriesslichen und einträglichen Handelschafften und Gewerb-Sachen gebrauchet werden. Damit nebst diesem in der Artzney-Kunst nichts ermanglen möge, welches zu derselben völliger Erkantnus dienlich seyn kan, so ist die Vorsehung geschehen, dass ebenfals von der

Historia Medicinae

ein Collegium privatum denen stäts solle gehalten werden, welche zu ihrer gründ licheren Unterrichtung und Erwerbung mehrerer Geschicklichkeit dasselbe zu hören eine Begierd haben möchten. Zuvorderist aber solle von der

Materia medica et Operationibus chymicis

ein Collegium ohne Entgeltung und Bezahlung beständig gegeben werden, also zwar, dass zu des Wercks Erleichterung dabey die Veranstaltung gemachet worden, dass die hiesige Apothecker, denen nebst anderen Ursachen auch in dieser Absicht Compositionen anderwärtig zu kauffen verbotten worden, die beson dere Anweisung bekommen, so offt eine Composition oder ein chymisches Mittel zu verfertigen sich die Gelegenheit äusseret, solches an seine Behörde anzuzeigen, wonach nebst denen oberwehnten annoch von einem darzu eigends geordneten Doctore denen Studiosis Medicinae davon wird die Eröffnung gethan, sie an die Stelle geführet, alles, was in die Artzney gehörig ist, stückweiss vorgeleget, und ein jedes nach seiner Beschaffenheit und Würckung, auch dem Unterschied deren zwar dem Nahmen nach einerley, an sich selbsten aber gantz ungleichen Gattungen erklähret, anbey die Art, wie sothane Artzney zu bereiten und zu

machen seye, ihnen durch Belehrung und den Augenschein gewiesen werden, damit sie solchergestalten dasjenige, womit sie umzugehen haben, recht zu kennen, auch behörig zu verfertigen lernen mögen und dardurch in den Stand gesetzet werden, dass sie von denen, welchen sie nach ihrem Amt und Beruff in vorfallenden Begebenheiten zu Herstellung ihrer leydenden Gesundheit und Erhaltung des Lebens dienen sollen, mit mehrerem Vertrauen und grösserer Sicherheit können gebrauchet werden und in einer so wichtigen und gefährlichen Sach nicht etwa durch Unwissenheit oder Nachlässigkeit sich eine Verantwortung zuziehen und ihrem Nächsten einen ohnwiederbringlichen S[ch]aden mit ihrer Unehr sowohl als Verletzung ihres Gewissens zufügen mögen.

Ein Abdruck als Anhang zu dem vorher erwähnten Separat-Abdruck der Universitätsordnung vom J. 1734 (von Joh. Jac. Christ. Kleyer (Wirtzburg 1743 in 40) in Druck gelegt) und bei Gropp 1. c. S. 710 u. 711. Ein etwas modernisirter Neudruck in der Sammlung der hochfürstl. Wirzburgischen Landesverordnungen etc. Bd. II. S. 367 u. 368.

Anhang II.

Kurzes Verzeichniss dessen, was an der Universität unentgeltlich gelehrt wird. [Zwischen 1734 und 1743].

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Chirurgia mit denen Operationibus und Verbindungen.
Chymia mit Vorzeigung der würcklichen Ausarbeitung.
Codex.

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Diplomatica Res, nebst der Gestalt und Beschaffenheit deren alten Buchstaben und Schreib-Art nach dem Unterschied der Zeiten.

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Wird in denen unteren
Schulen gelehret.

Werden in denen unteren Schulen

gelehret.

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Historia veteris et novi Testamenti necnon quatuor Monarchiarum:
Assyriorum, Persarum, Graecorum et Romanorum.

Historicae Institutiones de vitis et rebus gestis Imperatorum.
Historicae Institutiones de vitis et rebus gestis Romanorum

Pontificum.

Die völlige und weitläuffigere

Werden

in denen unteren

Schulen

gelehret.

Historie aber wird in einem gantz besonderen für jederman offenen

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Collegio

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Praxis medica cum Pathologia et Therapia etc.

Praxis summorum Imp. Dicasteriorum et Cancellariarum.
Publicum Jus Romano-Germanicum.

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Nebst diesen werden in Collegiis et Exercitationibus privatis leydentlichen Preiss gelehret:

um einen

1) Die Historia Juris Romani, canonici, feudalis Longobardici, feudalis Germanici, Germanici privati, Germanici publici.

2) Die Historia Medicinae.

3) Die Cameral-Wissenschaften mit dahin einschlagenden Handelschafften,

Gewerbs- und Polizei-Sachen.

Wobey weiters zu melden ist, dass von denen Professoribus noch über verschiedene nutzbare und auserlesene Materien theils nach ihrer eigenen Wahl, theils nach deren Juristen und anderer Studenten Verlangen zu ihrer besseren Befähigung und Belehrung besondere Collegia privata gehalten werden.

Wie dann übrigens wegen denen ritterlichen wohlanständigen Übungen von Reiten, Tantzen, Fechten etc., auch zu Erlernung frembder Sprachen ebenfals durch Bestellung tauglicher und wohlerfahrener Meister die behörige Vorsorg und bequeme Veranstaltung geschehen ist.

Ein Abdruck als Anhang zu dem vorher erwähnten Separat-Abdruck der Universitätsordnung vom J. 1734 (von Joh. Jac. Christ. Kleyer (Wirtzburg 1743 in 40) in Druck gelegt) und bei Gropp 1. c. S. 711 u. 712.

Ein etwas modernisirter Neudruck in der Sammlung der hochfürstl. Wirzburgischen Landesverordnungen etc. etc. Bd. II. S. 368 u. 369.

Nr. 144.

Fürstbischof Friedrich Karl von Bamberg und Wirzburg theilt Seiner fürstl. Regierung die vermehrte und verbesserte Universitäts-Ordnung zum Vollzuge mit.

1734, 28. Juli. Schloss Schönborn.

Von Gottes Gnaden Friderich Carl, Bischoff zu Bamberg und Würtzburg, des heyl. Röm. Reichs Fürst, Hertzog zu Francken etc. etc.

Ehrsame und Veste, auch Ehrsam und Hochgelehrte, Liebe, Andaechtige und Getreue. Wir haben nach genugsamer Erwegung für räthlich befunden, die vor ungefähr dreyen Jahren wegen nutzlicher Einrichtung Unserer alldasigen Universität gemachte Verordnung mit verschiedenen Zusätzen und Verbesserungen zu vermehren. Wie nun darunter ein und anderes begriffen ist, welches zu veranstalten und Unseren desshalben ertheilten gnädigsten Befehl in seine behörige Vollziehung zu bringen Eüch oblieget, als haben Eüch sothane verbesserte Verordnung zu dem End hier anschlüssig zusänden wollen, damit Ihr die schuldige Beobachtung desjenigen, was davon Eüch selbsten oder die Eüch untergebene Stellen und Personen betrifft, nach Erfordernuss besorgen und desshalben die nöthige Vorsehung ohngesaümt machen, auch an diejenige Orth, wohin ein oder anderes gehörig ist, davon zu geziemender Befolgung einen Ausszug geben oder durch besondere schriftliche Bedeutung sie dahin gemessen anweisen könnet, da Wir inzwischen, was bey der Universität und sämbtlichen Facultäten, auch bey dem geistlichen Rath und dem Receptoratambt desswegen zu verfügen ist, allbereit gnädigst anbefohlen haben. Wir wollen dabey auch zu erinneren nicht umbgehen, dass gedachte Verordnung gewöhnlicher Massen zwar einzu

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