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Schule fordersamst durch Correspondenz unter der Hand genau zu erkundigen wäre, und wenn dergleichen festivalia mit Anständigkeit nicht wohl übergangen werden könnten, darüber seiner Zeit der nähere Bericht erwartet wird, so hätte alsdann Senatus academicus die Arth und Weis, wie solche ohne allzugrosen Aufwand nach Ziel und Maas unserer jezigen mehr aufgeklährten Zeiten und dermahligen Weldtläufften zu begehen seyn möchten, auf gleichmässige Kundschaffts-Einziehung der diesfalls anderer Orten gebrauchter Formalitäten wohl bedächtlich zu überlegen und die desfalls gutbefindliche Benehmungen mittels räthlichen und bestimmten Vorschlägen anhero zu eröffnen.

Würzburg den 27. Aprill 1781.

F. Ludwig B. u. F. zu B. u. W. H. z. Fk.

Das Original in den Senatsacten der Universität Würzburg.

Nr. 159.

Verordnung des Bischofs Franz Ludwig, dass in Zukunft kein Landeseingeborener zum Besuche der Vorlesungen in der Theologie, Jurisprudenz oder Medicin zugelassen werde, der nicht das Absolutorium des philosophischen Lehrcurses nachgewiesen hat.

1782, 24. Januar. Wirzburg.

Wenn man es in vorigen Zeiten für eine ausgemachte Wahrheit hat halten dürfen, dass die Physik für diejenigen, welche sich der Arzeneykunst zu widmen gedenken, ein nicht nur sehr nützliches, sondern sogar unentbehrliches Studium sey, so wird man wohl in unseren Tagen, wo die Physik eine viel verbesserte Gestalt angenommen hat, um so weniger daran zweifeln; und wenn gleich die Physik für den Theologen und Juristen von geringeren Nutzen, als für den Arzeney-Beflissenen seyn mag, so sind auch die Vortheile, welche künftige Theologen und Juristen von der Mathematik und der sogenannten praktischen Philosophie sich zu versprechen haben, längstens entschieden.

Nachdem also Mathematik und practische Philosophie in dem einen und andern Jahr des philosophischen Curses auf unserer hohen Schule dahier zum Theil und respective angefangen oder fortgesetzet und zusammengelehret worden, so sollte billigermassen Keiner, der in einer der sogenannten dreyen höheren Facultäten seine Studien fortzusetzen die Absicht hat, die im ersten Jahre der Philosophie angetrettene Laufbahn eher verlassen, bis er sie das andere Jahr ganz durchgebracht hätte: weil indessen beregte Wahrheit mit vielen anderen das traurige

Schicksaal hat, dass man in seinen Entschliessungen und der Einrichtung seiner Geschäfte sich darnach nicht bemisst, sondern die Studenten öfters gleich nach zurückgelegtem ersten philosophischen Studierjahre sich der Rechts-Gelehrsamkeit oder der Arzeney-Kunst ergeben, und nun auch in Absicht auf die Gottes Gelahrtheit das nemliche besorget werden will, so wird uns zur Nothwendigkeit, Unser landesherrliches Ansehen und Gewalt eintretten zu lassen, um zu verhinderen, dass Söhne Unseres Landes Unterthanen und mit diesen zugleich in der Folge Unsere Fürstlichen Landen selbst, um den von zweijähriger Fortsezung der Lehre philosophischer Wissenschaften zuerwartenden Nutzen nicht gebracht werden.

Wir verordnen demnach sowohl aus angeführter Absicht, als noch durch andere triftige Ursachen bewogen, hiermit gnädigst und wollen, dass bei jetzt angefangenen Studierjahre und in Zukunft keiner unserer Wirzburger Landessöhne zur Besuchung und Anhörung öffentlicher oder Privatkollegien in der Gottes Gelahrtheit, Rechts Gelehrsamkeit und Arzeneykunst angenommen werden solle, welcher ein beglaubigtes Zeugniss, dass er den ganzen philosophischen Kurs vollendet, nicht beygebracht haben wird.

Nur allein in Ansehung der Juristen machen Wir darin noch eine Ausnahme, dass, wenn ein und der andere der mit der Zeit weder Rath, noch Beamter, noch Advocat werden, sondern die Juridischen Kollegien, um dareinst als Kanzelist oder sonst als ein Schreiber leichter unterzukommen besuchen will, dazu angenommen zu werden ansucht, diesem das Frequentiren zugestanden werden soll, wenn er, dass er wenigstens die ganze Logik gehöret und eine gute Aufführung in Sitten bezeigt habe, sich mittelst genugsamen Zeugnusses rechtfertigen kann; jedoch haben alle Kandidaten dieser Art schriftliche Reverse, dass sie mit der Zeit um eine Raths-Beamten und Advokaten Stelle mit einer Bitte nicht einkommen wollen, vor ihrer Zulassung zu öffentlichen oder Privat Kollegien von sich zu stellen, welche Reverse hernach an Uns, um mit der Zeit bey vorkommenden Fällen, wenn Uns Gott unsere Lebens und Regierungs Jahre bis dahin mildiglich fristet, darnach die Dienstverleyhungen mit zu bemessen, unterthänigst einzuschicken sind. Gleichwie benebst unser gnädigste Wille und Meynung ist, dass gegenwärtige auf das Beste Unserer hiesigen Fürstlichen Lande und Unterthanen angesehene Verordnung in den philosophischen Schulen jedes Jahr öffentlich bekannt gemacht werden soll, so wollen Wir Uns auch zu Unseren öffentlichen Lehreren der Gottes Gelahrtheit, Rechts Gelehrsamkeit und Arzeneykunst gnädigst versehen, dass sie sich darnach gehorsamst und auf das

genaueste immerhin zu achten, nicht ermangelen werden, womit wir übrigens Euch in fürstlichen Gnaden wohl beigethan verbleiben. So gegeben Würzburg den 24. Jäner 1782.

Franz Ludwig, Bischoff und Fürst zu Bamberg und Würzburg und Herzog zu Francken.

Ein erster Abdruck bei Dr. Andr. Metz: Ueber den Begriff der Naturphilosophie. Wirzburg 1829. S. 50.

Nr. 160.

Bischof Franz Ludwig genehmigt die von der Universität gemachten Vorschläge betreffs der beabsichtigten 2. Säkular feier.

1782, 7. Februar. Wirzburg.

Gleichwie Ich die dahier zu Begehung des 200 jährigen Jubelfestes von Errichtung der hiesigen Universität beschehene Vorschläge. anmit vor der Hand durchgehends begnehmige und zu Angehung der diessfallssigen Solennitaeten den 29. Tag des Monats Julij diesses laufenden Jahrs bestimmet haben will, also hat fürstl. Universitaet von nun an gleich ihrem Antrag zufolge mit Fertigung der behörigen Reden und academischer gelehrten Abhandlungen die vorbereitliche Anstalten fürzukehren, sofort auch die nöthige Einladungen in behöriger Zeit zu besorgen, besonders aber mit fürstl. Receptorat die vorläufige Abrede zu pflegen, womit die alsbaldige Fertigung derer zu goldenen und silbernen Medaillen-Stucke erforderliche Stempelen (davon jedoch die gutbefindliche Zeichnung vorhero einzusenden ist) unverzüglich angeordnet, desgleichen auch von besagtem Receptorat die übrige Einrichtungen dem Anrath gemäss einsweilen vor- und zubereitet werden mögen. Wirzburg den 7. Februar 1782.

F. Ludwig, B. u. F, zu B. u. W., H. z. Fk. Das Original in den Senatsacten der Universität Wirzburg.

Nr. 161.

Rückäusserung des Bischofs Franz Ludwig auf die Vorschläge der Universität Wirzburg, betreffend die beabsichtigte Jubiläumsfeier.

1782, 24. April. Wirzburg.

Mit dem dahier über die Begehung derer Jubel-Fests-Feyerlichkeiten erstatteten Gutachten bin Ich nicht allerdings zufrieden, indeme die Nachmittags-Stunden mit lauter solchen Nebenlustbarkeiten zugebracht

werden wollen, welche denen Fremden bey der grössten Tags-Hitze mit Besuchung der Vestung und Gärten oder anderen Gegenden mehr lästig fallen müssen, als wann dieselbe ihrem Beruf nach der Aufmerksamkeit gelehrter Unterhaltungen die Nachmittags-Stundten in Ruhe beywohnen, nachhero aber die kühle Abend-Stundten mit dergleichen Veränderungen in Vergnügungen zubringen mögen. Nun können zwar einigemal Nachmittag-Stunden ausgesetzt, die andere aber müssen besser verwendet werden, und da in der Sache mit blosen Defensionen und Promotionen von den Fächer der höheren Wissenschaften Mir ebenfalls nicht genug gethan ist, sondern auch, weilen es eine universitas Studiorum heisset und dem Geschmack der heutigen Zeit angemessen ist, zugleich in Ansehung derer übrigen minderen Klassen ordentliche Prüfungen angestellet werden sollen, wie Ich solches vorhin schon mündlich zu erkennen gegeben habe, so hat mir Senatus Academicus als bald einen verbesserten Entwurf hierunter vorzulegen, welcher sich auf alle Gattungen der academischen Lehr-Stühle ohne Ausnahme verbreiten lasset. Damit Ich aber künftighin allemahl wissen könne, welche Membra academica an gemeinschaftlicher Berathung Theil genommen oder welche der diessfallsigen Deliberation gar nicht beygewohnet haben, so hat man bey allen Universitäts-Protocollen die praesentes jederzeit nebenaus zu bemerken. Wirzburg den 24. April 1782.

F. Ludwig B. u. F. zu B. u. W.
H. zu Fk.

Das Original in den Senatsacten der k. Universität.

Nr. 162.

Bericht des Wirzburger Domherrn Karl Theodor Freiherrn von Dalberg als Rector Magnificus der Universität zu Wirzburg an den Bischof Franz Ludwig.

1785, 2. Juli. [Wirzburg.]

Ihro Hochfürstliche Gnaden erlauben mir Gnädigst verschiedene Sachen in Vortrag zu bringen.

1mo. Der Canonicus Steinacher hat mir abermahlen seine Entschlüssung geaüssert, sich dem Wohl des Staats und denen Hochfürstlichen Diensten zu witmen. Er wünscht einen Gnädigsten Wink zu erhalten, auf welchen Theil der Wissenschaften er sich vorzüglich verwenden solle. Hiernach würde er sich in seinem Fleiss und in Anschaffung der Bücher richten.

2do. In Betref der Universität habe ich gute Hoffnung, dass sie aufblühen werde, wenn man die rechte Mittel anwendet. Diese sind nach meiner Ueberzeugung: Freyheit, Ehre und Geld. In Betref der beyden ersteren Puncten behalte ich mir vor, ein gehorsamstes Gutachten zu erstatten. In Betref des letzteren ist mir unter andern von Kammerr[ath] Goldmayer ein ergiebiges Mittel darin angegeben worden, dass die Jesuiten-Gebäude verkaufft, derselben Güter vererbt, und das erlöste Capital zu Verbesserung der Universität angelegt würde.

3tio. In Betref der Landschuhlen trage ich gehorsamst an, dass die bereits gedruckte Verordnung wegen Schuhl-Gebaüden endlich erlassen werde. Der besondere weggebliebene Punct kann nachgeholt werden. Endlich

4to kostet es mir einen unaussprechlichen Kampf, Ew. Hochfürstlichen Gnaden anliegende Vorstellung zu überschicken. Mein Herz verehrt Höchstdieselbe so dankbar und innigst, dass es mir sehr hart ankommt, meine Anständen vorzutragen; unterdessen wünsche ich nichts mehr als Überzeugung und Belehrung, dass ich mich irre, und ich würde der Höchsten Gnad nicht würdig seyn, wenn ich fähig wäre, meine jetzige Überzeugung Höchstdenenselben zu verschweigen.

Den 2. Julii 1785.

Dalberg.

Ein Abdruck im Archiv des historischen Vereins von Unterfranken und Aschaffenburg Bd. VI. Heft 1 S. 150 uud 151.

Nr. 163.

Allgemeine akademische Statuten.

[1785, nach dem 5. November].*) Wirzburg.

I. Der Staat verschaft den studierenden Landeskindern Gelegenheit und Hülfsmittel, ihre Geistesanlagen durch Erlernung edlerer Künste und Wissenschaften zu vervollkomnen, damit sie einst als ausgebildete Männer mit ausgebreitetem Nutzen an dem allgemeinen Wohl ihres Vaterlandes arbeiten und in erhabenem Grade die Pflicht eines rechtschaffenen Bürgers erfüllen können. Dieser wahre und einige Zweck eines Studierenden wird von jedem beym Antritt seiner akademischen Laufbahn wohl zu Gemüthe

*) Nach Heffner, der den III. Band der Sammlung der Hochfürstlich-Warzburgischen Landes-Verordnungen (Würzburg 1801 in 20) herausgegeben, haben diese Statuten zwar keine Jahreszahl, sind aber 1785 erschienen und das erstemal bekannt gemacht worden. Diese Bekanntmachung kann jedoch, wie ein Hinweis in Absatz X beweist (cfr. diesen), erst nach dem 5. November 1785 erfolgt sein.

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