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Wann der Kandidat ein Landeskind ist, so wird er noch eine halbe Stunde aus dem Fränkischen Rechte geprüft werden. 4) Jeder sowohl ordentliche als ausserordentliche Lehrer hat in allen drey Prüfungen vollkommene Freyheit, den Kandidaten über jeden beliebigen Gegenstand seines Faches, über eine oder mehrere Hauptmaterien zu prüfen. Jedoch wird keiner der Examinatoren zu tief in die Schwierigkeiten oder Streitfragen oder unnütze Spitzfindigkeiten hineingehen sondern vielmehr die Billigkeit beobachten und im Wesentlichen nichts mehreres von dem zu prüfenden Kandidaten fordern, als was er in dessen Vorlesungen gehöret und erlernet

haben kann.

5) Von dieser Vorschrift wird alle halbe Jahre ein Exemplar öffentlich angeheftet und jedem, der sich zu den Prüfungen meldet, eines vom Dekan übergeben werden, wonach sich also diejenigen zu fügen haben, welche auf dahiesiger Universität zu akademisch-juristischen Würden gelangen wollen. Würzburg den 12. December 1788.

Dekan, Senior, Doktoren und Professoren

der Juristen-Fakultät.

Ein Abdruck in der Sammlung der Hochfürstlich-Würzburgischen Landesverordnungen Bd. III. S. 429 und 430.

Nr. 167.

Verordnung des Bischofs Franz Ludwig, betreffend den Besuch der juristischen Vorlesungen und das Verbot der Privatrepetitoren.

1793, 9. Dezember. Bamberg.

Franz Ludwig etc. Ueberzeugt, dass die Erziehung der akademischen Jünglinge und die Bildung derselben zu künftigen Dienern des Staates eine Unserer wichtigsten Angelegenheiten seyn müsse, haben Wir seit dem Antritte Unserer Regierung auf die öffentlichen Lehranstalten all jene Aufmerksamkeit verwendet, welche die Wichtigkeit des Gegenstandes erforderte. Dagegen aber erwarten Wir mit Zuversicht, dass die Studirenden ihre Bildung aus den Vorlesungen der öffentlich aufgestellten Lehrer schöpfen und die Landes-Universität auf diejenige Art benutzen würden, wie es ihre künftige Bestimmung und die hergebrachte Ordnung fordert.

Um so missfälliger war es Uns zu vernehmen, dass verschiedene Candidaten der Rechtsgelehrtheit genug gethan zu haben glauben, wenn sie die Rechtstheile sich von einem Repetitor privat repetiren lassen und

sich dann nicht verbunden erachten, die Privatvorlesungen der Professoren der Juristen-Facultät zu besuchen.

Wir haben zwar schon in der Verordnung vom 29. Oktober 1787allgemein bestimmt, dass alle auch sonst für minder wichtig gehaltene Rechtstheile von denjenigen, die bei Uns Dienste zu suchen gedenken, müssen studirt und die Vorlesungen darüber besucht werden.

Um aber dieser Unordnung desto mehr vorzubeugen, so verordnen und befehlen Wir:

1) Dass Privatrepetitionen nicht für die Vorlesungen der öffentlichen Rechtsiehrer gelten und angerechnet werden können, sondern jeder einheimische Candidat verbunden sey, über alle Rechtstheile die Vorlesungen der Professoren der Juristen-Fakultät

zu besuchen: derjenige, welcher dagegen handelt, hat zu erwarten, dass er von allen Diensten des Staates ausgeschlossen wird.

2) Bleibt es zwar einem Candidaten vorbehalten, zu seiner leichteren Befähigung sich einen oder anderen Rechtstheil von einem Repetitor vortragen zu lassen, doch soll es ihm nicht frey stehen, wen er sich zum Repetitor annehmen wolle, sondern nur unter den öffentlich aufgestellten Repetitoren soll er sich einen zu wählen befugt seyn. 3) Soll ein Candidat, der sich seinen Repetitor anzunehmen für gut befunden hat, von demselben nur jenen Rechtstheil vortragen lassen, welchen er in den öffentlichen oder Privatvorlesungen der Rechtslehrer schon einmal gehört hat oder wirklich hört. Die Repetitoren werden aber hiemit dahin angewiesen, nur alsdann einen Candidaten anzunehmen, wann Letzterer von einem Professor das Zeugniss erhält, dass er über jenen Rechtstheil, worüber er Repetition wünscht, entweder wirklich die Vorlesungen des Rechtslehrers besucht oder schon besucht habe.

Damit diese Unsere Verordnung um so gewisser befolgt werde, so soll dieselbe nicht nur von jedem Professor der Rechte in seinen Vorlesungen alle Jahre bekannt gemacht werden, sondern Wir befehlen hiemit der Juristen-Fakultät Unserer Universität zu Würzburg, Uns alle jene Candidaten genau anzuzeigen, von welchen sie in sichere Erfahrung bringen wird, dass sie gegen Unsere gegenwärtige Verfügung gehandelt haben. Gegeben unter Unserer eigenen Handunterschrift und beygedrucktem geheimen Kanzelley-Insiegel. Bamberg, den 9ten December 1793.

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Ein Abdruck in der Sammlung der Hochfürstlich-Würzburgischen Landesverordnungen Band III S. 605 und 606.

Nr. 168.

Verordnung des Bischofs Franz Ludwig, durch welche öffentliche Repetitoren an der juristischen Fakultät aufgestellt werden.

1794, 14. April. Wirzburg.

Seine Hochfürstliche Gnaden haben bereits am 9. December 1793 aus den triftigsten Gründen zu verordnen geruhet, dass es keinem Kandidaten der Rechte frey stehen soll, wen er sich zum Repetitor in der Rechtswissenschaft wählen wolle, sondern dass Jeder sich an die öffentlich aufgestellten Repetitoren zu wenden habe, wenn er zu seiner bessern Befühigung wünscht, einen oder den andern Rechtstheil nebst den öffentlichen Vorlesungen sich näher bekannt zu machen. Diesem zufolge haben Höchstdieselbe den Universitäts - Syndicus Licentiat Stalpf und den Licentiaten Kuhn zu öffentlichen Repetitoren der Rechtswissenschaft gnädigst ernannt und dabey Höchstdero ernstgemessensten Willen öffentlich bekannt zu machen befohlen, dass auf einer Seite Niemanden anders erlaubt seyn soll, öffentliche Repetitionen über die Rechtswissenschaft zu halten, auf der anderen Seite die Rechtskandidaten, welche einen Repetitor sich anzunehmen gedenken, blos unter den öffentlich aufgestellten sich einen sollen erwählen dürfen. Sollten einer oder zwey Kandidaten einem Rechtsgelehrten den Auftrag ertheilen, einen oder den andern Rechtstheil mit ihnen durchzugehen, so wollen Seine Hochfürstliche Gnaden diess zwar geschehen lassen; ein solcher Rechtsgelehrter aber soll nicht mehr als einen oder höchstens zwey Kandidaten zur Privatbelehrung anzunehmen befugt seyn. Jedoch werden jene Kandidaten sich eher der höchsten Zufriedenheit zu erfreuen haben, welche eines Theils die Vorlesungen der Juristen-Fakultät fleissig besuchen, anderen Theils sich an die öffentlichen Repetitoren halten werden.

Unterzeichnete Fakultät hat zugleich den gnädigsten Befehl erhalten, Seinen Hochfürstlichen Gnaden sowohl Jene, die unbefugter Weise eine Repetition unternehmen, als auch die Kandidaten anzuzeigen, welche dieser Verordnung entgegen handeln. Dieselbe macht also durch öffentlichen Anschlag und den Weg des Intelligenzblatts diesen höchsten Willen unsers gnädigsten Landesherrn bekannt und ermahnet ihre akademischen Mitbürger, die landesväterliche Sorgfalt Seiner Hochfürstlichen Gnaden zu verehren und Höchst-Ihren Erwartungen durch genaue Befolgung dieser Vorschrift zu entsprechen. Würzburg am 14ten April 1794. Dekan, Senior, Doktoren und Professoren der Juristen - Facultät bey der Julius - Universität. Ein Abdruck im Wirzburger Intelligenzblatt Nr. 31, von Dinstag

den 29. April 1794.

Nr. 169.

Verordnung des Bischofs Franz Ludwig, betreffend die Trennung des Gymnasiums von der Universität.

1794, 3. October. [Wirzburg.]

Von Gottes Gnaden, Franz Ludwig etc. etc. Herzog zu Franken. Unter den verschiedenen Mitteln, welche Wir während Unserer Regierung zu einer zweckmässigen Organisation Unserer Universität und Unseres Gymnasiums dahier und zur Erhaltung und Herstellung der nöthigen Disciplin besonders auf Unserem Gymnasium nicht ohne Nutzen gebraucht haben, blieb noch Eines übrig: nämlich die gänzliche Trennung Unserer Universität von Unserem Gymnasium.

Wir sahen nach reifer Erwägung aller Umstände ein, dass die Schüler der obersten Classen Unseres Gymnasiums, wenigstens der grösste Theil derselben, weder vorbereitet, noch reif genug sey, zumal in einem so kurzen Zeitraume die Menge abstracter Wahrheiten, worüber die Vorlesungen gehalten werden, zu begreiffen, noch weniger zu verdauen.

Gleichwohl mussten Wir die Uns unangenehme Erfahrung machen, dass der unbestimmte Mittelstand zwischen dem Gymnasium und der Universität, in welchem sie sich bisher befanden, in den Schülern der philosophischen Classen eine Sucht zur Auszeichnung vor andern Schülern des Gymnasiums erzeugte, welche öfter in den Hang, sich durch ungewöhnliche Kleider, durch das Besuchen öffentlicher Wirths- und Caffeehäuser, durch ein freyes und oft zügelloses Betragen auszuzeichnen, ausartete.

Stäts aufmerksam auf Alles, was zur Vervollkommnung der Studien und vorzüglich der Sitten Unserer studierenden Jugend Etwas beytragen kann, und bereit, zweckmässige und bewährt gefundene Mittel zur Erreichung des soeben erwähnten Zweckes auch mit einigen KostenAufwande anzuwenden, haben Wir Uns entschlossen, diesen Gebrechen in den philosophischen Studien und in der Disciplin durch eine gänzliche Trennung Unseres Gymnasiums von Unserer Universität abzuhelfen. Wir haben daher für Unser Gymnasium zwei Lehrer der Philosophie angestellt und denselben befohlen, den Schülern der zwei obersten Classen eine der Fassungskraft derselben angemessene und für das gemeine Leben brauchbare Philosophie zu lehren und sie in Hinsicht auf Disciplin, wie andere Schüler des Gymnasiums zu behandeln. Dagegen übersetzen Wir andurch die philosophische Facultät hiermit gänzlich zur Universität und heben alle Gemeinschaft derselben als solcher mit dem Gymnasium hiermit auf.

Um aber die Trennung der Universität vollkommen zu bewirken und einzelnen Studierenden oder ihren Aeltern alle Gelegenheit zu benehmen, Unserer Verordnung entgegen zu handeln, so verordnen und befehlen wir :

1) Kein Student auf Unserem Gymnasium soll in Zukunft mehr immatrikulirt werden. Wir heben daher die bisher bestandene Sitte, vermöge welcher die Schüler der vierten Classe schon immatriculiert wurden, hiermit, jedoch mit der Einschränkung auf, dass die Gerichtsbarkeit Unseres Universitäts-Fiscals in Bürgerlichen oder peinlichen Rechtssachen über alle Schüler des Gymnasiums nach wie vor gegründet bleiben soll.

Dagegen verordnen Wir

2) dass jeder Student, sobald er von dem Gymnasium in die Universität übertritt, sich sogleich in den ersten Tagen immatriculieren zu lassen, schuldig seyn soll.

3) Kein Schüler Unseres Gymnasiums soll zur Aufnahme in irgend ein Collegium Unserer Universität fähig seyn. Wir verbieten daher Unseren sämmtlichen Professoren, einen Schüler Unseres Gymnasiums zu einer Vorlesung auf die Universität anzunehmen, während dem er noch zur ersten oder zweiten Classe der gymnastischen Philosophie gehört.

4) Haben Wir zwar in Unserer Verordnung vom 24. Jänner 1782 nur Jenen, welche dereinst um Raths-, Beamten- oder Advocaten-Stellen zu supplicieren gedächten, die Verbindlichkeit aufgelegt, den ganzen philosophischen Curs zu absolvieren; nachdem aber das Studium der Elementar - Philosophie, wie solche nunmehr an Unserem Gymnasium gelehrt werden soll, allen Studierenden ohne Ausnahme nöthig ist, und Wir der bisher von Uns bemerkten Sucht junger Leute, mit Vernachlässigung der Philosophie und nach angehörten einigen juridischen Vorlesungen sogleich um eine subalterne Dienststelle zu suppliciren, einen Damm entgegensetzen wollen, so verordnen Wir, dass alle Studierende ohne Ausnahme, sie mögen dereinst um höhere oder auch nur um subalterne Dienststellen nachsuchen wollen, den ganzen Lehr-Curs auf Unserem Gymnasium absolviert haben müssen, widrigenfalls sie zu allen Stellen schlechterdings unfähig sein sollen.

Endlich, und da junge Leute, welche sich dieser Verordnung nicht zu fügen gedenken, unfähig zu allen Dienststellen sind, so befehlen Wir 5) dass kein Student, der ein Landskind ist, zu den Vorlesungen bey der Universität zugelassen werden soll, wenn er sich nicht vorher bey dem Dekan der Facultät, zu der er gehört, über die Absolvierung

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