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des ganzen gymnasiastischen Curses legitimirt und einen Fähigkeitsschein zur Aufnahme von demselben erhalten hat.

Ein Abdruck bei Dr. Anton Ruland, Franz Ludwigs, Fürstbischof zu Bamberg und Wirzburg, Verordnungen und Rescripte bezüglich des Studiums der Philosophie an der Universität Wirzburg. Wirzburg 1852, S. 20 u. 21.

Nr. 170.

Verordnung des Bischofs Georg Karl, betr. das Verbot der geheimen

Orden.

1795, 31. Juli. Schloss Werneck.

Georg Karl etc. Die geheime Orden schaffen die Mitglieder derselben nicht nur in selbstsüchtige, stolze und schwärmerische Menschen um, sondern arten auch, nach Zeugniss der Erfahrung, in Gesellschaften aus, welche dem Staate und der Verfassung desselben in jeder Hinsicht, nämlich durch ihren Einfluss auf Dienstbegebungen und die Verwaltung des Staates und durch ihren eigenen Dünkel, alles besser zu machen, und ihre oft ungereimte und gemeinschädliche Pläne auszuführen, nicht selten gefährlich werden. Wir sind weit entfernt, alles Böse, was geschieht, den geheimen Orden zuzuschreiben oder von geheimen Verbindungen, die oft nichts als Auswüchse einer jugendlichen Schwärmerey sind, grosse Gefahren für Unser Hochstift zu befürchten, allein es liegt Uns daran, dass die akademische Jugend, diese Pflanzschule der künftigen Diener Unseres Hochstiftes, nicht zu der, jeder geheimen Gesellschaft angebohrnen Selbstsucht erzogen werde. Wir wollen die studierenden Jünglinge nicht zu Egoisten, Schwärmern und Empfindlern bilden lassen: Wir wollen in ihnen den Keim zur Unzufriedenheit mit der bestehenden Verfassung, mit den gut befundenen Anordnungen und getroffenen Anstalten nicht wurzeln lassen; Wir wollen nicht, dass sie nur für überspannte Ideen und Pläne empfänglich, jede scheinbare Verbesserung begierig auffassen und mit der Zeit Böswichten oder Schwärmern sich als Werkzeuge ihrer Absichten hingeben. Was gut und nützlich ist, darf mit Wissen der öffentlichen Authorität geschehen. Unsere studierende Jünglinge sollen daher mit steter Hinsicht auf diesen Grundsatz alles das Gute, was geheime Gesellschaften wirken zu können wähnen, öffentlich wirken und daher von jeder geheimen Gesellschaft und Verbindung sich schlechterdings enthalten.

Wir verordnen und befehlen daher:

1) Der Eintritt in irgend eine geheime Gesellschaft oder Verbindung, sie mag Namen haben wie sie will, ein sogenannter Studenten

Orden oder ein auch unter Nicht-Studenten verbreiteter Orden seyn, wird hiemit verbothen.

2) Ein Landeskind, welches diesem Verbothe entgegen handelt, soll zu jeder Versorgung unfähig seyn.

3) Ein Ausländer, welcher in eine geheime Gesellschaft oder Verbindung tritt, soll von Unserer Universität relegirt werden.

4) Mit der Unfähigkeit zum Dienst oder mit der Relegation, wenn er ein Fremder ist, soll Jeder bestraft werden, welcher vor Unserer Verordnung zu einer geheimen Verbindung gehörte und nach Verkündung derselben nicht austrat.

5) Wer sich untersteht, eine geheime Gesellschaft erst zu stiften oder zu irgend einer bestehenden oder. werdenden geheimen Verbindung zu werben, soll nebst der Unfähigkeit zu einem Dienst, wenn er ein Landeskind ist, mit Festungsarrest und ist er ein Fremder, gleichfalls mit Festungsarrest und nach Ueberstehung desselben mit Relegation bestraft und die Dauer der Arrestzeit nach dem Grade der Verführung und der Schädlichkeit der Verbindung bestimmt werden.

Diese Verordnung ist allen Akademikern sogleich zu verkünden und auf die genaueste Befolgung zu wachen. Gegeben unter Unserer eigenen Handunterschrift, Schloss Werneck den 31sten Jul. 1795.

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Ein Abdruck in der Sammlung der Hochfürstlich-Würzburgischen Landes-Verordnungen Bd. III S. 648.

Nr. 171.

Verordnung des Bischofs Georg Karl gegen das Führen von KnotenStöcken und die Bevorzugung unschicklicher Kleidertrachten.

1799, 3. September. Schloss Werneck.

Von Gottes Gnaden Georg Karl, Bischof zu Würzburg, des heiligen Römischen Reichs Fürst, Herzog zu Franken etc. etc. Würdig Hoch- und Wohlgeborne, auch Ehrsame und Hochgelehrte, Liebe, Andächtige und Getreue! Es ist Uns zu Unserem grossen Misfallen die Anzeige gemacht worden, dass mehrere Akademiker des bestehenden Verbothes ungeachtet wieder dicke Knotenstöcke zu tragen anfangen, sich durch eine ebenso lächerliche, als wegen des Originals, welches copirt wird, verhasste und anstössige Kleidertracht, als da sind Hüte von unförmlicher Grösse und lächerlichem Zuschnitte Geschichte der Universität Wirzburg. 2. Band.

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und Collets von den Französischen Farben, auszeichnen und in einem solchen Aufzuge die Ruhe auf öffentlichen Promenaden zu stören sich unterstehen.

Ihr werdet daher das gegen das Tragen der Knotenstöcke schon bestehende Verboth den sämmtlichen Mitgliedern der Universität nicht nur wiederholt verkündigen und den Fiskal, dass er dasselbe pünktlich vollziehe, ermahnen, sondern auch denselben bekannt machen, dass Uns die lächerliche Tracht, womit sich Mehrere aus denselben auszeichneten, in hohem Grade missfalle, und dass Wir daher in der vollkommenen Ueberzeugung, es müsse vernünftigen Leuten ganz gleichgültig sein, welchen Zuschnitt ihre Kleider haben, Uns zu denselben versehen, sie würden die Kleider, womit sich die Feinde des Vaterlandes auszeichneten, abzulegen von selbst geneigt seyn, weil Wir ausserdem, und wenn sie Unserem Vertrauen nicht entsprechen würden, nothwendig schliessen müssten, dass sie einen besonderen Werth auf dieselben legten und ihre Gesinnungen damit bezeichnen wollten, daher wir genöthigt sein würden, dieselben von Unserer Universität ohne Weiteres zu entlassen, als Wir nicht gemeint seyen, solche Carricaturen länger in Unserer Residenzstadt zu dulden.

Wie dieser Befehl von den sämmtlichen Fakultäten verkündigt worden sey, hierüber gewärtigen Wir eine Anzeige.

Wir können Euch übrigens nicht bergen, dass unter allen Akademikern die Candidaten der Medicin sich zu ihrem Nachtheile in ihrem Betragen und ihrer Kleidertracht besonders auszeichnen, dass aber auch ein und der andere Lehrer durch sein Beyspiel hierzu Vieles beyzutragen scheine. Wir versehen uns daher zu den Professoren der Arzneykunde, sie werden dergleichen Carrikaturen von Menschen, als Wir oben beschrieben haben, in ihren Collegien nicht mehr dulden und durch eine gefälligere und anständigere Kleidertracht statt des von Uns selbst bemerkten beynahe renomistischen Aufzuges hierin selbst den Ton angeben. Wir verbleiben Euch übrigens mit Fürstlichen Gnaden wohl beygethan. Werneck am 3ten Septembers 1799.

G. C., B. u. H. m. pr.

[Adresse]: Ad Senatum Academicum.

Eine Beilage zu den Senatsprotokollen der Jahre 1798-1803.

Nr. 172.

Fürstliche Verordnung, das Creditiren zu Gunsten der Studierenden

betreffend.

1801, 13. Oktober. Wirzburg.

Auf besondern Befehl Seiner Hochfürstlichen Gnaden wird in Ansehung des Creditgebens an hier studierende Academiker Folgendes allgemein hiemit verordnet:

I. Auf einige Arten von Schuldfoderungen an hier studierende Academiker findet als privilegirte der Credit unbedingt,

II. auf andere nur bis auf eine bestimmte Summe,

III. auf noch andere gar nicht statt.

§ 1. In die Reihe der privilegirten Schulden gehören Schulden 1) für Kost und Wohnung;

2) für die zum academischen Cours angeschafften nöthigen Bücher; 3) für Collegien, Repetitions-, auch Lections-Gelder der Sprach- und anderen Exercitien-Meister;

4) für den gebrauchten Arzt und die Arzneyen bey etwaiger Krankheit. § 2. Was jedoch Kost- und Quartiergeld betrifft, so ist kein Kostoder Hauswirth befugt, einem Academiker länger, als auf ein Vierteljahr Credit zu geben. Wer auf längere Zeit borget, hat nicht weiter eine Klage, als auf vierteljährigen Miethzins oder auf vierteljährige Kostgelder. § 3. In die Classe derjenigen Schulden, bey denen der Credit bis

auf eine gewisse Summe verstattet wird, gehören:

1) Kaufmanns-Waaren, die zur Kleidung dienen, bis auf 36 fl. rh., 2) Schneider-, Schuhmacher-, Säckler-, Buchbinder - Arbeit, bis auf 15 fl. rh.,

3) Wäscherlohn, bis auf 5 fl. rhein.,

4) Bücher, die zwar zum Fache gehören, das Jemand studieret, aber nicht zum Studier-Cours nothwendig sind, bis auf 20 fl. rh.,

5) Schreib-Materialien, bis auf 5 fl. rh.,

6) Frühstück an Milch oder Kaffee, Thee oder Chocolade, Obst oder Brod und dergleichen, bis auf 6 fl. rh.

§ 4. Wer über diese Summen einem Academiker borget, hat nicht weiter als auf die gesetzlich bestimmte Summe eine Klage.

§ 5. Wenn jedoch über den einen oder den andern der hier genannten Posten von verschiedenen Gläubigern verschiedene Foderungen gegen einen Academiker eingeklaget werden, so kann die gesetzlich dabey bestimmte Summe von den academischen Gerichten für ein halbes

Jahr des Studier-Courses nur ein einziges Mahl zugesprochen werden und zwar ohne Rücksicht auf das Alter der Foderungen demjenigen Gläubiger, der zuerst Klage erhoben hat. Weiterhin sich meldende Gläubiger der nämlichen Art, deren Foderungen im nämlichen halben Jahre entstanden, erhalten entweder gar nichts oder nur so viel, als nach Befriedigung des sich früher meldenden Gläubigers an der gesetzmässigen Summe für dieses halbe Jahr noch übrig geblieben.

§ 6. Schulden für Kaufmanns-Waaren aber insbesondere betreffend, so hat es zwar auch in Rücksicht ihrer dabey sein Bewenden, dass dafür auf ein halbes Jahr nicht mehr als 36 fl. rhein. zugesprochen werden können. Allein selbst bis auf diese Summe wird aus einer Kaufmanns-Schuld eine Klage nicht angenommen werden, wenn nicht die Schuld dem Universitäts-Fiscal zuvor angezeiget, und von diesem in das akademische Schulden-Verzeichniss eingeschrieben worden ist. Der Universitäts-Fiscal wird aber für ein halbes Jahr nicht mehr als 36 fl. rhein, auf den Namen des nämlichen Academikers einzeichnen und muss daher im Stande seyn, jedem bey ihm anfragenden Kaufinann zu bescheiden, ob für dieses halbe Jahr die gesetzliche Summe schon voll sey oder nicht.

§ 7. Zur dritten Klasse derjenigen Schulden endlich, in Hinsicht deren gar kein Credit Statt findet, gehören alle im Vorhergehenden nicht genannte Arten von Schulden. Alle hierüber ausgestellte Schuldverschreibungen, Wechselbriefe und dergleichen, wenn sie auch mit Eiden und Verzichtleistungen aller und jeder rechtlichen Ausflüchte verbunden seyn sollten, sind auf immer für unklagbar erklärt; es seyen dann solche Schulden zur Bezahlung der in die erste Classe gehörigen Schulden gemacht und wirklich verwendet worden, für welchen Fall dieselben gleichen Vorzug geniessen sollen.

§ 8. Wenn insonderheit Anlehen auf Pfänder von einem Academiker gemacht werden, so hat der Gläubiger nicht nur allein keine Klage, sondern er ist ohne weiters das Pfand oder dessen eidlich zu erhärtenden Werth zurückzugeben schuldig, und ist hierunter Niemand als das hochfürstliche Pfandhaus ausgenommen.

§ 9. Was bisher von Schulden der dritten Classe und von Schulden bis auf eine gewisse Summe und Zeit festgesetzet worden, verstehet sich indessen nur von Schulden, welche von Academikern ohne Wissen der Eltern und Vormünder gemacht worden sind. Haben daher diese ihren Sohn oder Pflegbefohlenen an gewisse Kaufleute oder andere Personen angewiesen, um Geld, Waaren und so weiter auf Rechnung zu beziehen, so müssen derley von den Academikern gemachte Schulden unweigerlich

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