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ungen zur Beförderung des Studiums ihrer Section zu machen seyn möchten. Das Resultat ihrer gemeinschaftlichen Berathschlagungen sollen sie hernach der Curatel vorlegen, damit theils bey dem zu entwerfenden Lehrplan des künftigen Jahrs, wenn ihre Vorschläge gut gefunden werden, darauf Rücksicht genommen, theils durch die Curatel weitere zweckmässige Verbesserungen bey der höchsten Stelle veranlasst werden können.

10) In diesem, wie in jedem Falle, wo sich eine der genannten Sectionen zu einer berathschlagenden Versammlung veranlasst seyn sollte. führt der Senior dabey das Directorium, und die übrigen Professoren sitzen nach dem Senio ihrer Anstellung, wobey sich versteht, dass den auswärts her berufenen ihre Dienstjahre in früheren Stellen miteingerechnet werden.

11) Die ordentlichen Professoren der Section der Rechtskunde insbesondere bilden ein Spruch-Collegium über auswärts eingesendete Acten, wegen dessen die näheren Verfügungen ihnen noch besonders zugehen werden.

12) In der Kirche der vormaligen Benedictiner-Abtey zu St. Stephan soll für die Universität sowohl, als das Militär und die übrigen protestantischen Einwohner der Stadt, ein eigener protestantischer Gottesdienst eingerichtet werden. Für diese, sowie für die katholische Universitätskirche, soll ein geschickter Prediger mit Rücksicht auf den Gottesdienst für die Academiker angeordnet werden, zu welchem diese einzuladen, aber nicht zu zwingen sind. Alle bisher bestandenen Nebenandachten, Congregationen, Sodalitäten unter den Studierenden der Universität sollen in Zukunft aufhören. 13) Allgemeine Rechte der Professoren sind folgende:

a) sie stehen in Justiz- und Polizey - Sachen unter demselben Foro, unter welchem alle Collegial-Räthe stehen, mit denen sie gleichen Rang haben;

b) den ordentlichen Lehrern ist der Rang eines wirklichen Raths ertheilt, und allen Angehörigen der Universität ist das Tragen der für die Universität Landshut vorgeschriebenen Uniform, nach ihren Graden verstattet:

c) sämmtliche Professoren geniessen die Rechte und Vortheile der übrigen Staatsdiener, und insbesondere die der Pensionen für die Wittwen und Waisen, wobey im Allgemeinen der Massstab des Gehalts als der richtigste angenommen die weitere Regulirung und Bestimmung der Summe aber bis auf ein hierüber erstattetes näheres Gutachten ausgesetzt wird.

14) Die academische Gerichtsbarkeit betreffend, ist folgendes festgesetzt: a) In Civil- und Polizey-Sachen steht sie dem academischen Senat über alle Academiker zu, ohne sich wie bisher auf die Graduirten, die noch keine besondere Anstellung haben, aber auch nicht mehr frequentiren, noch auf diejenigen Individuen zu erstrecken, welche bürgerliche Gewerbe treiben und sonst als Universitäts-Angehörige betrachtet wurden, als Buchhändler, Buchdrucker, Buchbinder etc., welche der städtischen Obrigkeit untergeben werden. In unwichtigern Händeln entscheidet der Prorector, dem der Fiscal zur Hand ist, welchem er auch einzelne Untersuchungen auftragen kann. In solchen, die vor den akademischen Senat gebracht werden, hat vorzüglich der Fiscal zu referiren. Wichtige oder verwickelte Fälle sollen zur Aburtheilung dem Spruch-Collegium übertragen, jedoch soll das Urtheil durch den Prorector im Namen des academischen Senats publicirt werden.

b) In Gerichtssachen wird von dem academischen Senat an das höhere Justiztribunal in zweyter Instanz appellirt.

c) In peinlichen Fällen hat der academische Senat die erste Infirmation; sobald sich aber aus dieser ergiebt, dass der Fall zur peinlichen Gerichtsbarkeit geeignet ist, so soll die weitere Verhandlung und Aburtheilung einer solchen Sache dem gewöhnlichen peinlichen Gericht übergeben und der Inquisit dahin abgeliefert werden.

d) Im Uebrigen hat sich der academische Senat nicht als eine blosse Obrigkeit zu betrachten, sondern zugleich als Stellvertreter der Eltern das Beste der Academiker zu besorgen. Vorzüglich soll er eine genaue Aufmerksamkeit auf das Schuldenwesen der Academiker richten, den Strafen freundschaftliche Warnungen vorausgehen lassen, Vormünder und Eltern über das Betragen ihrer Söhne und respective Pflegebefohlenen benachrichtigen, damit sie sich mit ihm zur Besserung derselben vereinigen.

15) Das Verhältniss zu der allgemeinen Polizey betreffend, so sind a) das Militär sowohl als die städtischen Obrigkeiten angewiesen, dem academischen Senat in seiner Sorge für Erhaltung der academischen Disciplin, Ruhe, Ordnung und Sicherheit den kräftigsten Beystand zu leisten, wesshalb und um die Schritte der Polizey zum Nutzen der Academie unmittelbarer zu

leiten, der städtischen Polizey-Commission allezeit ein Mitglied des academischen Senats beysitzen soll;

b) dagegen haben die Academiker die allgemeinen Polizeygesetze, da sie für Stadt und Universität gemeinschaftlich sind, aufs pünktlichste zu beobachten, und besonders der Polizeywache die gebührende Achtung und Folge zu leisten. Wird von ihnen dagegen gehandelt, so ist die Polizeywache berechtigt, nach vorgegangener unwirksamer Warnung dieselben zu arretiren; sie sollen aber sonach zur weitern Untersuchung und Bestrafung an die academische Obrigkeit abgeliefert werden;

c) ausser dem academischen Senat soll besonders der allgemeinen Polizey-Commission zur Pflicht gemacht werden, auf Kost- und Hauswirthe dergestalt zu wachen, dass durch dieselben nicht zum sittlichen Verderben der Academiker beygetragen werde; dieser aber insbesondere wird auferlegt, für Miethe und gute Kosthäuser zu sorgen. Eine besondere Person wird bestellt werden, an die Fremde wegen Kost und Quartier sich wenden können, und die im Lections-Catalog angezeigt wird.

16) Da in Rücksicht der Vorlesungen nach dem Vorgang und der Erfahrung der berühmtesten Universitäten als das Zweckmässigste befunden worden, dass Honorarien nach einem Massstab, welcher den Professoren noch insbesondere zugehen wird, Statt finden sollen, so wird die Entrichtung derselben gleichfalls als ein Gegenstand der academischen Polizey betrachtet, und demnach festgesetzt:

a) Die Honorarien werden vor dem Anfang der Vorlesungen
entweder an den Lehrer selbst, oder an eine Person, die er
dazu autorisiren wird, gegen einen Belegschein entrichtet.
b) Um den Lehrer in den Stand zu setzen, die nöthigen Zeug-
nisse auszustellen, haben sich die Zuhörer jedesmal acht Tage
nach dem Anfang des Collegiums auf einem dazu bestimmten
Zettel zu unterzeichnen. Wer auf demselben nicht unter-
zeichnet ist, darf die Vorlesungen nicht anders als in ein-
zelnen Stunden besuchen.

c) Wer unterzeichnet und nach Verfluss von 6 Wochen das ge-
bührende Honorar nicht entrichtet hat, wird einer eigenen,
aus dem Prorector, dem Fiscal und zwey Mitgliedern der
beyden Hauptelassen bestehenden Commission angezeigt, welche

dann weiter für die Herbeyschaffung desselben Massregeln zu nehmen hat. Wobey jedoch

d) verordnet wird, dass, da diese Veranstaltungen vorzüglich auch zur Beruhigung der Eltern über Verwendung des ihren Söhnen anvertrauten Geldes zur Verschaffung des erforderlichen Unterrichts nöthig gefunden worden sind, alle Söhne unbemittelter Eltern, welche durch obrigkeitliche Zeugnisse beweisen, dass sie das hinreichende Vermögen nicht besitzen, die Kosten des academischen Aufenthalts ganz zu bestreiten, eben so wie alle Stipendiaten, freyen Unterricht geniessen sollen.

17) Die Statuten der Universität, so wie die Privilegien derselben, sollen revidirt werden, damit sie in die gegenwärtige neue Einrichtung und in das übrige Regierungssystem der Baierischen Staaten einpassen. Die revidirten werden dann weiter durch die Obercuratel zur höchsten Einsicht und Bestätigung eingesendet. 18) Das Universitäts-Archiv und respective Registratur ist dem Secretär unter der Aufsicht eines Mitglieds des Senats untergeben.

Den vorstehenden höchsten Verfügungen gemäss wird der unterfertigte ausserordentliche General - Commissär die Universität in dem laufenden Monat installiren, worauf die Vorlesungen nach dem zuvor entworfenen Lehrplane ihren ungesäumten Fortgang haben, und zur Vollziehung der übrigen Verbesserungen, so wie zur Einberufung der noch erforderlichen Lehrer die Einleitung so schnell als möglich getroffen wird.

Die höchsten Verfügungen in Betreff der künftigen Administration der Universität behält sich derselbe vor, demnächst und dann weiter bis zur gänzlichen Vollführung ins Werk zu setzen.

Bamberg am 11. November 1803.

Churfürstlich Fränkisches General Land Commissariat.

Graf von Thürheim.

Bleiter, Secretär.

Eine gleichzeitige Abschrift im Liber divers. form. Maximil. (nr. 67)
S. 60-90.

Ein Abdruck im Regierungsblatt für die
Fürstenthümer in Franken vom J. 1803 S. 289-298
S. 29-40.

Churpfalz - baierischen und bei Ruland 1. c.

Geschichte der Universität Wirzburg. 2. Band.

31

Anhang.

Um die in der Verordnung vom 11. d. M. bekannt gemachte Organisation der Julius-Maximilians-Universität zu Würzburg alsbald in Gang zu setzen, werden von dem General Land Commissariat, als von Sr. Churfürstl. Durchlaucht zu der ersten Initiative beauftragten Obercuratel, die künftigen Behörden dieser hohen Schule, wie hier folgt, ernennt und besetzt:

I. Zum Prorector der gesammten Universität wird hiemit bestimmt der öffentliche ordentliche Lehrer der Rechtskunde Dr. Samhaber.

II. Den Senat werden folgende Glieder bilden:

1) Aus der Classe der philosophischen Wissenschaften - Professor Schelling. 2) Aus der Classe der Geschichte, Hülfswissenschaften und Litteratur - Professor Bönike.

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3) Aus der Classe der Gottesgelehrtheit Professor und Consistorialrath Paulus.

4) Aus der Staatswirthschaftlichen Classe

Professor Behr.

5) Aus der Classe der Rechtskunde Professor Hufeland.

6) Als Fiscal Professor Kleinschrod.

7) Aus der Classe der Heilkunde - Professor Thomann.

Für die Classe der mathematischen und physicalischen, so wie der schönen Wissenschaften, werden bis zu ihrer noch rückständigen Ergänzung die weiteren Ernennungen vor der Hand vorbehalten.

Bamberg am 18. November 1803.

Churfürstlich Fränkisches General Land Commissariat.

Graf von Thürheim.

Bleiter, Secretär.

Ein Abdruck im Regierungsblatt für die Churpfalz-baierischen Fürstenthümer in Franken vom Jahre 1803 S. 304 und bei Ruland 1. c. S. 40.

Nr. 182.

Rescript des churfürstlich Fraenk. General - Landes- Commissariates. die Auflösung des adeligen Seminars betreffend.

1803, 7. November. Bamberg.

Vermöge eines soeben dem unterzeichneten General - Commissaer eingekommenen hoechsten Reskriptes haben Seine churfürstliche Durchlaucht gnaedigst beschlossen, dass das bisherige adelige Seminar in Würzburg unter nachstehenden naeheren Bestimmungen aufgelöst werden solle. Die huldreichste Intention gehet naemlich dahin, dass künftig statt jener Stiftung 12 Stipendien, 6 für Civil- und 6 für Militaererziehung errichtet werden sollen. Jedes Civilstipendium wird auf 350 Gulden und jedes Militaerstipendium auf 300 Gulden festgesetzt. Die Civilstipendien sind für die Söhne armer angesessener Adeligen und

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