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$ 16.

Den Professoren ist zwar der Honorarienbezug nach Massgabe des 16. Artikels der bisherigen Verfassung bis auf weiteres noch belassen. Es wird jedoch dieser Honorarien wegen eine Revision und Taxation eintreten, überhaupt aber jedem neu anzustellenden Professor in seinem Dekrete die Verbindlichkeit auferlegt werden, sich ohne EntschädigungsAnsprüche allem demjenigen zu unterwerfen, was der Honorarien wegen. in der Zukunft noch bestimmt werden wird.

$ 17.

Die Vorlesungen an der Universität müssen ein geordnetes und übereinstimmendes Ganzes ausmachen. Die Lehrer dürfen nicht der Lage Preis gegeben sein, von dem Urtheile der Schüler abzuhängen; die Schüler nicht der Gefahr, durch widersprechende und sich gegenseitig aufhebende Lehrvorträge verwirrt zu werden. Es ist die Sache eines und des nämlichen Lehrers, sie mit der Verschiedenheit der Meinungen und Ansichten über einen Gegenstand bekannt zu machen und selbige mit ihnen zu prüfen. Es werden demnach folgende Bestimmungen getroffen:

a) die Curatel bestimmt nach Vernehmung der treffenden Facultäten und nach eingeholter Entschliessung der allerhöchsten Behörde die Lehrfächer, über welche in jeder Fakultät Vorlesungen zu halten sind, die theologische ausgenommen, bei welcher dieses von Seite des bischöflichen Vikariats geschieht.

b) Nach der Zahl dieser Lehrfächer, welche nur auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken sind, verbunden mit der Bestimmung, welche und wie viele dieser Fächer von einem und dem nämlichen Professor gelehrt werden sollen und mit der auf diese Bestimmung einwirkenden Rücksicht auf die eigenen Vermögenskräfte des Universitätsfonds, soll sich auch die Zahl der Lehrer richten.

c) Die hiernach gleich dermal zu bestimmende Zahl der Lehrer darf schon von jetzt an nicht mehr überschritten werden. Unter den gegenwärtig vorhandenen Professoren ist daher hierzu eine Auswahl zu treffen. Alle diejenigen, welche ausser dieser gewählten und bestimmten Zahl dermal noch vorhanden sind, sollen mit Beibehaltung ihrer ganzen Besoldung und ihres Titels und Ranges pensionirt und von allen Vorlesungen und Functionen an der Universität dispensirt werden.

d) Die Professoren haben die Compendien, nach welchen sie lesen, der Kuratel vorläufig anzuzeigen. Es ist ihnen untersagt, nach Manuscripten oder eigenen geschriebenen Heften zu lesen. Die Lehrbücher, Geschichte der Universität Wirzburg. 2. Band.

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nach welchen sie lesen, müssen

sie seien von ihnen selbst verfasst

oder nicht öffentlich gedruckt sein.

e) Ohne Vorwissen und Erlaubniss der Kuratel dürfen neue Vorlesungen über irgend einen Gegenstand nicht angekündigt und gehalten. werden. Die Curatel hat hierüber nach Umständen die Befehle der allerhöchsten Stelle einzuholen.

f) Jedes Lehrfach soll nur von Einem und zwar demjenigen Professor behandelt und gelesen werden, welcher dazu aufgestellt ist.

g) Nichtsdestoweniger muss jeder professor ordinarius in allen Lehrfächern seiner Facultät bewandert und geschickt sein, auf höhern Befehl das eine oder das andre zu übernehmen.

h) Jeder Professor ist verbunden, vormittags wenigstens zwei nachmittags wenigstens Eine Stunde Collegium zu halten.

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i) Alle Collegien ohne Ausnahme, welche in Folge der vorhergehenden Bestimmungen gehalten werden, sind öffentlich und müssen in den dazu bestimmten Hörsäälen gegeben werden.

k) Collegia privata und privatissima finden durchaus nicht mehr statt. 1) Die bisherige Form des Vorlesungskatalogs ist abzuändern. Die Anzeige der zu lesenden Collegien ist in diesem Catalog nach den vier Hauptabtheilungen der bestehenden Facultäten vorzutragen.

§ 18.

Der Stand der öffentlichen Lehrer an der Universität theilt sich in ordentliche und ausserordentliche Professoren. Es bestehen künftig nur diese beiden Rangstufen öffentlicher Lehrer. Die der Privatdocenten wird aufgehoben.

$ 19.

In Ansehung des jährlichen Gehalts der Professoren ist folgende Classification festgesetzt:

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Diejenigen der bereits angestellten Professoren, welche dermal mehr, als einen der obenbestimmten Klassengehalte beziehen, behalten den treffenden Überschuss als Personalzulage.

§ 21.

Der Titel und Charakter eines professoris ordinarii oder extraordinarii wird durch die Verleihung und den wirklichen Bezug eines der oben enthaltenen Klassengehalte bestimmt. Weder dieser Charakter aber noch der damit verbundene Gehalt ist einem gewissen Lehrfache anklebend. Auch gibt die Erledigung eines solchen Gehalts keinen Anspruch, in denselbigen aus einer niederen Klasse nachzurücken, noch wird in dem Falle, dass eine Vorrückung in einen höheren Gehalt zu verfügen für gut gefunden werden sollte, das senium in der Classe allein entscheiden. Alles dieses hängt vielmehr einzig von der allerhöchsten Gnade ab, mit welcher der Souverän das Verdienst zu würdigen geruhen wird.

$ 22.

Es wird eine Revision der Fonds, welche dermal für die Universität verwendet werden, in Absicht auf ihre ursprüngliche stiftungsmässige Bestimmung vorgenommen und ein nach den Kräften der Stiftung und den Regeln einer ordentlichen Administration bemessener Etat für alle Rubriken der Universitätsauslagen entworfen werden, welcher sogleich in Vollzug zu setzen ist und niemalen überschritten werden darf. In so weit die dermaligen Auslagen diesen Etat überschreiten, wird der Abgang zwar wie bisher aus dem grossherzoglichen Ärarium zugeschossen, über diesen Zuschuss aber besondere Rechnung und Kasse geführt werden. Alle Ausgaben, welche in diese Rechnung verwiesen werden, hören, sowie sie heimfallen, für die Zukunft gänzlich auf, und es findet daher weder auf ihre Fortsetzung noch auf ihre Vermehrung irgend ein Antrag statt. In so fern die Besoldungen, Personalzulagen und Pensionen

einiger oder anderer Professoren auf diese Kasse gelegt werden sollten, haben sie solche aus derselben abgesondert von demjenigen, was etatsmässig bezogen wird, zu erhalten und als: aus der Staatskasse empfangen besonders zu quittiren.

§ 23.

Die Bestimmungen in Betreff der Studirenden vom 11. November 1803, die Ordnung der academischen Prüfungen und Promotionen vom 30. April 1805 und die allgemeinen academischen Statuten vom 2. Mai 1805 werden von dem Curator, Prorector und den Dekanen der vier Facultäten revidirt und der gegenwärtigen Verfassung, wo es nöthig ist, angepasst werden. Bis dahin sind sie noch in allem, was sich mit den vorliegenden Verfügungen vereinigen lässt, beibehalten. Bei dieser Revision ist auch auf die älteren Statuten und Verordnungen, als die Verordnung Friedrich Karls vom Jahre 1743, die ordinationes Caroli Philippi pro universitate Herbipolensi vom Jahre 1749 und die statuta Julii Rücksicht zu nehmen.

$ 24.

Die Registratur des Prorectorats wird von dem demselben untergeordnetn Sekretär unter der Aufsicht des jeweiligen Prorectors besorgt. Alle übrigen in den Geschäftskreis des Kurators und des vormaligen academischen Senats einschlagenden ältern und neuern Acten aber werden der Kuratel ausgeliefert, welche sie an dem dazu bestimmten Platze verwahrt und die Registraturgeschäfte durch ihren untergeordneten Secretär besorgen lässt.

$ 25.

Die Secretarien des Curators und des Prorectors besorgen, nebst ihren Secretariats- und Registraturgeschäften auch die Kanzleigeschäfte einer jeden von diesen Behörden. Sie führen den gemeinschaftlichen Titel: Universitätssecretarium. Der Secretär des Prorectors hat nach Thunlichkeit und Erforderniss jenem des Kurators Aushilfe zu leisten.

Werneck, den 7. Spt. 1809.

etc. etc.

Das Original im Archive des Senats

Nr. 186.

Adresse der Universität Wirzburg an König Maximilian I. aus Veranlassung der Vereinigung des Grossherzogthums Wirzburg mit der

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Krone Baiern.

1814, 28. Juni. Wirzburg

Allerdurchlauchtigster

Grossmächtigster König,

Allergnädigster König und Herr!

Nach der hinsichtlich des bisherigen Grossherzogthums Würzburg erfolgten Regierungsveränderung konnte der dahiesigen Universität und den hierländischen Studien- so wie den allgemeinen Bildungsanstalten kein beruhigenderes Ereigniss begegnen, als dass ihr das Glück zu Theil wurde, Euere koenigliche Majestät abermals als ihren allergnädigsten Landesherrn und allerhuldreichsten Beschützer verehren zu dürfen, Allerhoechstwelche bereits früherhin für diese hohe Schule und die benannten Anstalten so viele Huld und Gnade zu bewilligen geruhten. Die vielfachen Merkmale Allerhoechst dero wohlthätigster Beförderung der Wissenschaften und der Künste, womit Euere koenigliche Majestät sich als erhabenster Gönner und Beförderer während Allerhöchst dero Regierung in jeder Epoche zunächst aber auch während jener, wo das Fürstenthum Würzburg Allerhöchstdero erhabensten Regenten-Tugenden zu huldigen beglückt war, zum ewigen Danke ausgezeichnet haben, beleben die tröstlichste Hoffnung, dass Euere Majestät an der dahiesigen Universität den Studien und den zu deren Cultur abzweckenden Anstalten forthin die landes väterliche Huld und Unterstützung Allergnädigst zu verleihen geruhen wollen.

In der Eigenschaft als Vorstand Allerhöchst dero Universität und als amtliches Organ des gesammten Lehrpersonals lege ich die devoteste Betheuerung zu Füssen, dass es sowohl mein eifrigstes Bestreben, als auch jenes der Lehrer der Universität und der übrigen Studien- und allgemeinen Bildungs-Anstalten, welche bisher der Aufsicht der Universitäts-Curatel des inneren Zusammenhanges der Studien wegen untergeordnet waren, stets seyn wird, die obliegenden heiligen Pflichten getreulichst und pünktlichst zu erfüllen, sofort mich der Allerhöchsten Zufriedenheit Euerer königlichen Majestät stetshin würdiger zu machen.

Die Universität, sämmtliche Studien- und allgemeine Bildungsanstalten, deren Angehörige und mich selbst der Allerhöchsten Huld und Gnade in devotester Ehrfurcht empfehlend und indem ich mich an die devotest angebogene Bitte um Allergnädigste Willfahrung der in

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