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hammers. Nicht früher, als das protestantische Deutschland, sind England und Schottland ergriffen; in Schweden und in Neuengland (Nordamerika) treten sie gar erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf.

§ 4. Das Ende.

Die Herenprocesse hören natürlich nicht mit einem Male und gleichzeitig in allen Ländern auf. Zunächst merken wir von ca. 1660 an eine Abnahme derselben; es hören in allen den Ländern, die sich nicht gegen den Fortschritt der Bildung absichtlich absperrten, die massenhaften Verurtheilungen auf; nur einzelne, immer spärlicher auftretende Nachzügler fallen der Justiz in die Hände, die mit den Angeklagten in den meisten Ländern, besonders in den größeren protestantischen Gebieten, viel milder umging, als es in der Periode der eigentlichen Herenprocesse geschah. In Frankreich hatte die Verfolgung schon seit einiger Zeit überhaupt aufgehört. Eigentliche Herenprocesse finden wir demnach im protestantischen Europa im 18. Jahrhundert kaum mehr; nur einzelne kleinere Fürstenthümer haben noch im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts Heren verbrannt. Länger dauerten sie in katholischen Ländern fort und zwar um so längere Zeit, je bigotter die Regierung, je dümmer das Volk, je mehr das Land von dem lebendigen Strome der allgemeinen Bildung abgeschlossen war. Die letzten Herenprocesse finden wir in Polen und in den katholischen Cantonen der Schweiz. Wir bemerken hier nochmals, daß Anklagen wegen zaubrischer Beschädigung, wie sie von den ältesten Zeiten an bis in unsere Zeit hinein vorgekommen sind, nicht das sind, was wir Herenprocesse nennen, falls nicht nach Vorschrift des Herenhammers die Anklage der Teufelsbuhlschaft hinzutritt. Sonach wollen wir hier besonders hervorheben, daß die oft ausgesprochene Furcht, es könnten je die Herenprocesse erneuert werden, thöricht ist, wie denn wirklich nach den von uns an

gegebenen Zeiten keine Herenprocesse mehr vorgekommen sind; die in Neuschatel 1743 und in Glarus 1782 angestrengten Processe betrafen Fälle von zaubrischen Beschädigungen und nicht Teufelsbündnisse.

Interessant ist eine Vergleichung der Ansichten derjenigen Schriftsteller, die zu der Zeit, als die Herenprocesse zu Ende gingen, über den Aberglauben geschrieben haben. Der Glaube an den Teufel war damals lebendiger, als jemals, und damit herrschte natürlich auch der Glaube an Gespenster, Verzauberungen und an Heren im allgemeinen viel intensiver, als im Anfange der Herenperiode; aber die Teufelsbuhlschaft war im Volke selbst schon vergessen, es zeigt sich kaum eine leise Erinnerung daran. Man schreibt das Verdienst, dieses erwirkt zu haben, gemeiniglich den Schriften von Becker und Thomasius zu, denen wir sicher den Ruhm nicht schmälern wollen; sie haben viel mit dazu beigetragen, daß in den protestantischen Ländern die Herenprocesse das 17. Jahrhundert kaum überlebt haben. Aber ins Volk sind ihre Schriften nicht gekommen. Becker, der von der orthodoxen Geistlichkeit als Atheist verschrieen wurde, weil er die Existenz des Teufels zu leugnen wagte, schien eher den Herenglauben verstärkt zu haben, da verschiedene Werke, die populärer geworden sind, als seine „bezauberte Welt“, sich ausdrücklich die Aufgabe stellten, seine Ansichten zu bekämpfen.

Vor dem ersten Auftreten von Thomasius gab Francisci seinen „Höllischen Proteus“ heraus (2. Auflage 1695). Als der leichtgläubigste und geschwäßigste aller Schriftsteller seiner Zeit hat er ein dickes Buch voll Gespenstergeschichten zusammengebracht. Es fehlen natürlich nicht Erzählungen von Teufelsbuhlschaften, Wehrwölfen und Wechselbälgen, — auch diese, häßliche Kinder mit übergroßen Köpfen, spielen im Herenwesen eine große Rolle —; doch handelt er diese Capitel im Gegensat gegen seine sonstige Weitschweifigkeit verhältnißmäßig kurz ab, und die Geschichten, die er erzählt, entnimmt er den Schriften von Delrio, Bodinus und ähnlichen Auctoren; aus seiner feignen Erfahrung, wie er es sonst bei seinen Gespenster- und Spukgeschichten gern thut, fügt er keinen Fall an.

Goldschmid hat seinen „Höllischen Morpheus" in der ausgesprochenen Absicht geschrieben (1698), um Beckers „Bezauberte Welt“ zu bekämpfen; er bespricht aber das Herenthum troßdem mit der äußersten Zurückhaltung und der ihm möglichsten Kürze, so daß man erkennt, daß er, obwohl der Glaube an die Teufelsbuhlschaft gewissermaßen theoretisch in ihm feststand, doch nichts eigentlich daraus zu machen wußte. Er behandelt nur die eine Frage, ob es wirklich Teufelskinder gebe, und kommt troß Genesis 6, 4 zu einem negativen Resultat, was bei seinem sonst festen Bibelglauben bemerkenswerth genug ist.

Von besonderem Interesse ist die Ansicht des Verfassers

der Gestriegelten Rockenphilosophie“ (1718), eines für seine Zeit vorurtheilslosen Mannes, der sein Werk ausdrücklich zu dem Zweck geschrieben hat, um den Aberglauben zu bekämpfen. Er hat, wie er erzählt, in seiner Jugend an verschiedeneu Orten in Thüringen Herenbrände mit angesehen, und wie tausend und aber tausend in gleichem Falle kann er natürlich nicht zweifeln, daß es Heren gebe, da er keine Ursache hatte, an der Gerechtigkeit jener vollzogenen Urtheile nicht zu glauben. Deshalb glaubt er natürlich ganz fest an Heren; er meldet von diesen einen besondern Aberglauben, daß sie die Leute, mit denen sie ins Gespräch kämen, nöthigten dreimal mit „ja“ zu antworten; von der Teufelsbuhlschaft weiß er nichts mehr. Von den Wehrwölfen jedoch, die ja nichts Form des Herenthums, sagt er: fehlen, wenn ich glaube, daß es mag, wenn in vorigen Zeiten sich durch das verfluchte Laster der Zauberei hin und wieder sogenannte Währ- oder Behrwölfe haben sehen lassen und denen Leuten unzähligen Schaden gethan haben sollen, welches aber keine natürliche Wölfe, sondern leibhaftige Teufel oder Zauberer und Heren in Wolfsgestalt ge= wesen sind. Wenn denn nun aber, Gott sei Dank, jeßiger Zeit von oben gedachten Behr-Wölfen nichts mehr gehöret wird 2.“.

anders sind, als eine andere „Dahero erachte ich nicht zu daher seinen Ursprung haben

Der Schluß, der hieraus gezogen werden muß, ist der: im Anfange der Herenperiode war der Glaube an die Macht des Teufels im Volke wenig entwickelt und die Idee der Teufels

buhlschaft mußte erst durch die Inquisitoren ins Volk hineingetragen werden, und doch verlangte überall das Volk die Ausrottung der Heren; am Ende der Periode war der Glaube an die Macht des Teufels im Volke noch unerschüttert und übermächtig, Herengeschichten waren das beliebteste Thema der Unterhaltung, viele Tausende hatten selbst mit erlebt, daß Heren angeklagt und verurtheilt waren, und trotzdem ist die Idee der Teufelsbuhlschaft im Volke schon fast vergessen und erloschen. So vielfach das Volk fernerhin noch die Bestrafung von Zauberinnen beantragt oder selbst vollzogen hat, es ist kein Fall vorgekommen, daß im 17. Jahrhundert je vom Volke aus die Beschuldigung erhoben ist, eine Person stche im buhlerischen Verkehr mit dem Teufel.

§ 5. Einleitung der Proceffe.

Wenn beim allmählichen Fortschreiten der Herenseuche, wie wir oben nachgewiesen haben, ein Land, eine Ortschaft nach der andern von derselben ergriffen wurde, oder wenn nach Abschluß ciner Periode der Herenverfolgung und der darauf eintretenden Ruhe aufs neue eine Reihe von Herenprocessen eingeleitet werden sollte, in jedem Falle war es das Volk, das den Ruf erhob: Die Heren müssen verfolgt werden. In den meisten Fällen hörte die Obrigkeit nur ungern auf diesen Ruf, zumal im ersten Anfang. Wie es dabei zuging, das mag uns der Bericht eines wohl unterrichteten Zeitgenossen melden. Friedrich von Spee sagt in seiner Cautio criminalis, Frage 51: „Dahero erfolget dann, daß jedermann mit Unvernunft ruft und schreit: Die Obrigkeit soll auf die Zauberer und Heren inquirieren. Hierauf befiehlt die hohe Obrigkeit ihren Richtern und Räthen, daß sie gegen diese beschreiten lasterhaften Personen procedieren sollen. Dieselben wissen nun nicht, wo und an wem sie anheben sollen, weil es ihnen an Anzeigen und Beweisthum mangelt und

ihnen gleichwohl ihr Gewissen sagt, daß man hierin nicht unbedachtsam verfahren solle.'

Wir wollen den vollständigsten und interessantesten Bericht über Einleitung der Herenprocesse, der uns zu Gebote steht, beifügen. Wir entnehmen denselben Soldans Werke I. 469 und zwar wörtlich, um hier gleich ein Beispiel von der eigenthümlich tendenziösen Färbung der Berichte bei Soldan zu geben, über die wir später noch mehr reden müssen: „Hier (in der schwäbischen Reichsstadt Nördlingen) begann das Gerede von Hererei und die Furcht vor derselben erst in den Jahren 1588 und 1589 Play zu greifen, weshalb der Bürgermeister Georg Pferinger mit Hülfe der beiden Doctoren der Rechte Sebastian Röttinger und Conrad Graf und des Stadtschreibers Paul Majer alsbald die Stadt von dem Herengeschmeiß zu reinigen beschloß. Drei der Hererei verdächtige arme Weiber wurden auch 1589 gefänglich eingezogen und nach allen Regeln des Herenprocesses. torquiert; allein sie gestanden nichts, wurden unschuldig befunden und mußten entlassen werden. „Unglücklicher" Weise erregte nun dieses „rohe“ Verfahren des Magistrats den Zorn des Superintendenten zu Nördlingen, Wilhelm Lutz, der zwar an die Wirklichkeit der Hererei glaubte, aber über die Herenrächerei und über das Torquieren „empört“ war und den Rath wegen seines ganz unchristlichen Verfahrens gegen angebliche Heren in zwei Predigten abkanzelte. In einer der Predigten klagte er darüber, daß es des Bezüchtens wegen Hererei kein Ende nähme. Etliche hätten bei ihm schon ihre Schwiegermütter, ja ihre eignen Eheweiber angegeben; wohin solle das noch führen! Dem Rath aber hielt er vor, daß er wohl einige arme Hündlein gefangen habe, aber die Rechten wohl durchschlüpfen lassen werde. Mit diesen Worten fühlte aber der wohlweise Rath der Stadt seine Ehre angetastet. Daher ertheilte derselbe nicht nur dem Superintendenten einen scharfen Verweis dafür, daß er sich in so unziemlicher und höchst bedenklicher Weise zum „Vertheidiger" der Heren aufgeworfen habe, sondern er beschloß daher, jezt gegen diese auf Grundlage eines von dem Stadtschreiber Majer ausgestellten

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