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Mein Unternehmen, die Zahl der Lehrbücher des römischen Rechtes zu vermehren, mag sich rechtfertigen, ins dem ich darlege, was ich zu leisten strebte.

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Schon der Titel dieses Lehrbuches spricht es aus, daß das römische Recht hier in der Art vorgetragen wird, wie es in Deutschland zur Anwendung kommt. Dasselbe soll nur dogmatische Säße des geltenden Rechtes ohne Vermischung mit Rechtsgeschichte und Rechtsalterthümern enthalten; ich beabsichtige, das praktische Resultat civilistischer Forschungen darzustellen, deren Hauptelemente Exegese und Rechtsgeschichte sind. Das nach diesem Gesichtspunkte abgefaßte Lehrbuch soll die Grundlage von Pandekten-VorLesungen in der Art, bilden, daß die, insbesondere mit Hilfe der Exegese und Rechtsgeschichte zu bewirkende Begründung der praktischen Lehrfäße, sowie überhaupt deren nähere Entwicklung dem mündlichen Vortrage vorbehalten bleibt. .j

Das f. §. Pandektencollegium hat in neuerer Zeit häufig die Bestimmung erhalten, mit dem dogmatischen Unterrichte auch die Darstellung der inneren Rechtsgeschichte

zu verbinden. Diese Verbindung ist insofern zweckgemäß, já sogar nothwendig, als sich bei einer Reihe von Rechtsinstituten und einer sehr großen Menge einzelner Rechtssätze die Angabe Deffen, was geltendes Dogma ist, mur aus der Geschichte ihrer Entstehung und Ausbildung rechtfertigen läßt, und sehr häufig auch die praktische Bedeutung eines Institutes oder einzeiten schichtliche Nachweisungen zur klaren Anschauung gelangen kann. In dieser Hinsicht bildet die innere Rechtsgeschichte eine nothwendige Einleitung, einen unentbehrlichen Commentar des dogmatischen Vortrages. Immer bleibt aber der lettere die hauptsächliche Aufgabe, der erste und Hauptzweck des Pandektencollegiums; dem Zuhörer soll hier das geltende Recht vorgetragen werden, wie er es fünftig als Richter anzuwenden hat. Der geschichtliche Theil des Vertrags soll nur dazu dienen

haus Rechtssages nur durch ge

a) den erforderlichen Beweis über die Richtigkeit der dogmatischen Säße zu liefern, und - rondelenie byla vald b) den Inhalt derselben zur gründlicheren Einsicht zu

bringen.

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So wenig aber eine gründliche, wiffenschaftliche Vorlesung über das geltende römische Recht, ohne Rücksicht auf die Geschichte, möglich ist, so wenig darf hier diese Rücksicht als die vorherrschende, als die Hauptsache erscheinen, der dogmatische Theil darf nicht von dem historischen 'in den Hintergrund gedrängt, die Gegenwart nicht aus Vorliebe für die Vorzeit verkürzt werden. Die Verbindung des historischen und dogmatischen Vortrages muß auf eine Weise geschehen, daß das richtige Verhältniß der beiden Bestandtheile immer bestimmt und deutlich hervortritt, die historischen Ausführanger

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müssenhingedeni Pandektencollegium immer nur als das Mittel zum Zwecke, und der Ausspruch des praktischen Dogma als das erstrebte Resultat erscheinen. Insbesondere aber ist dem historischen Materiale des Vortrages überall einer solche Stellung zu geben, daß der Zuhörer nicht in bent Fall kommen kann, die geschichtlichen Angaben mit den praktischen Sägen zu verwechseln, und vielleicht gar die letzteren als die Nebensache zu betrachten. Der Zuhörer soll mit Hilfe der Quellen Eregese und geschichtlicher Untersuchungen zur gründlichen Betreibung seiner Wissenschaft angeleitet werden; allein auch das Resultat der Vorarbeiten und Studien soll ihm mit solcher Klarheit und Schärfe vor Auge gelegt werden, daß ihm über die Unterscheidung desfelben von den Elementen seiner Begründung kein Zweifel übrig bleibt.

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Von diesen Betrachtungen ausgehend, habe ich in den Text meines Lehrbuches nur das praktische Resultat römischrechtlicher Forschungen, nur Lehrsäge des geltenden Rechtes aufgenommen. Einzelne historische Andeutungen kommen nur da vor, wo sie zur Bestimmung der Begriffe oder des Zusammenhanges wegen nothwendig sind. Im Uebrigen ist es den Vorlesungen über das Lehrbuch vorbehalten, die Verbindung des dogmatischen Unterrichtes mit der Rechtsgeschichte überall, wo es Noth thut, auf die angegebene Weise zu bewirken.

#Allerdings gewährt die Rechtsgeschichte, abgesehen von ihrer Wichtigkeit für die Erforschung des praktischen Rechtes, noch ein selbstständiges und höheres Intereffe, dasjenige, von welchem Hugo in seiner Rechtsgeschichte Ausg. 8 S. 31, 32 spricht. Allein, sofern sie vön diesem Standpunkte aus

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