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UND DIE

BISCHOFSWAHLEN

IN DEUTSCHLAND.

EIN BEITRAG ZUR GESCHICHTE DER KATHOLISCHEN KIRCHE UND
IHRES VERHÄLTNISSES ZUM STAAT.

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wik Ey

5-2140

41008 27

Vorrede.

Das Recht des Staates bei Besetzung der bischöflichen Stühle ist von wesentlichster Bedeutung. Das haben die deutschen Regierungen voll erkannt, und darum mit allen Kräften eine Anerkennung der von ihnen in Anspruch genommenen Befugnisse Seitens der römischen Curie zu erzielen gesucht. Dennoch sind sie nicht zu Ergebnissen gelangt welche ein unanfechtbares Recht hingestellt hätten. Vielmehr sind beständig Zweifel aufgetaucht, welche Seitens der römischen Curie regelmässig eine dem Staate ungünstige Lösung erfahren haben, und welche die Regierungen in ihrem Sinne zu heben theils zu lässig theils zu schwach waren. Nicht einmal das Material theilten die letzteren zur Genüge mit, aus welchem die Wissenschaft das geltende Recht hätte ergründen und allen unrechtmässigen Anmassungen gegenüber vertheidigen können, und auch Rom, obgleich von seinen Parteigängern selbst selbst dazu aufgefordert, dachte nicht daran, die Acten zu publiciren, deren Kenntniss für das Verständniss des bestehenden Rechtes durchaus nöthig war und darum den curialen Interpretationen nur schädlich sein konnte.

Schon im Jahre 1867 bin ich der Aufgabe, die Beziehungen des Staates zu der Besetzung der bischöflichen Stühle darzustellen, näher getreten, und ich habe den deutschen Regierungen meinen ehrerbietigen Dank auszusprechen,

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dass sie alle, so weit ich sie angegangen habe, mir ihr Actenmaterial mit unbegränzter Liberalität zur Verfügung gestellt haben.

Bereits im Jahre 1869 war ich ja in der Lage für das durch den Bischof von Ketteler angefochtene preussische Recht zum ersten Male alle einschlagenden Actenstücke zu veröffentlichen, und schon vorher publicirte ich in den Forschungen für deutsche Geschichte eine Studie, die das mittelalterliche Recht der Bischofswahlen zum Gegenstand hatte.

Dann freilich zogen mich andere literarische Zwecke von der alten Arbeit fort, und auch jetzt ist sie nur soweit sie das Recht des neunzehnten Jahrhunderts betrifft, vollendet.

Dennoch glaubte ich wenigstens die Veröffentlichung dieses Theiles nicht länger verschieben zu sollen. Die Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche hat sich so breit in den Vordergrund der politischen und wissenschaftlichen Interessen geschoben, dass ich das wichtige Material, in dessen Besitze ich bin, und welches zur Lösung der heutigen Aufgaben beizutragen vermag, dem gelehrten und politischen Publikum nicht länger vorenthalten zu dürfen glaube. Noch dazu da zwischen dem Rechte der Bischofswahlen des neunzehnten Jahrhunderts und dem vorangehenden keine organische Verbindung besteht, und das Verständniss des ersteren nicht nothwendig dasjenige des letzteren vor

aussetzt.

Ich habe meine Arbeit so eingerichtet, dass ich im ersten Buche, nach den einzelnen deutschen Staaten gegliedert eine Geschichte der diplomatischen Verhandlungen gebe, aus welchen das jetzt geltende Recht über die Besetzung der bischöflichen Stühle hervorgegangen ist. Dabei habe ich von Baiern abgesehen lediglich aus ungedruckten Quellen geschöpft, und bin so in der Lage gewesen, vielfach die gesammten Concordatsverhandlungen, bei denen ja die von mir zu behandelnde Frage den Hauptgegenstand bildete, in einem neuen Lichte zu zeigen.

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