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Das übrigens kann wohl behauptet werden, daß die Zusicherung von Ständen zugleich als Minimum diejenigen wesentlichen ständischen Rechte zusichert, welche geschichtlich und, wie auch die Pas ciscenten des Bundesvertrags anerkannten, schon in dem Begriffe deutscher Stände liegen. (Oben Bd. IV. 365 und 381.) Was wåre denn auch sonst zugesichert? Doch werden keine äußeren Garan tieen jemals die inneren genügend erseßen.

13. Der Verfassungseid der Bürger und Beamten wurde schon oben (6.) besprochen.

14. Eine Hauptgarantie eines würdigen Rechtszustandes, eines freien gebildeten Volkes, das Wesen jener aus monarchischen, demos kratischen und aristokratischen Elementen gemischten Verfassung, welche das Ideal fast aller großen Staatsmänner, die beste Grundlage edler Freiheit fast bei allen freien Völkern war, diese Garantie für die Erhaltung der übrigen Garantieen ist jene richtige Vertheilung der Gewalten, welche die Briten das Gleichgewicht der felben nennen. Sie, welche verhindert, daß eine einseitige Rich tung, wie die der Volksfreiheit auf Kosten der Staatseinheit, oder diese auf Kosten jener und die ihrer Hauptorgane, unbeschränkt und überge: waltig werde und widerstandslos Alles mit sich fortreiße, welche gegen deren Ueberschreiten die selbstständige heilsame Gegenwirkung des an= deren entgegenstellt, wurde bereits oben (Bb. III. S. 165. V. 668.) entwickelt und gegen die Einwendungen von Schultheorieen vertheidigt. (S. auch unten Gleichgewicht und Verfassung.) Alles kommt aber hierbei darauf an, nur wesentliche und gesunde Richtungen und Organe mit der gehörigen selbstständigen Kraft und Freiheit gegenüber-: zustellen und sie zugleich in der höheren Harmonie des lebendigen orgas nischen Ganzen des sittlichen Gemeinwesens friedlich zu einigen.

15, 16. Die Nothwendigkeit einer völlig unabhängigen Justiz, einer öffentlichen Rechtspflege und in Criminalsachen des Geschworenengerichtes zum Schuße einer freien Verfas= lung bezweifeln wohl selbst in Deutschland solche, die wirklich eine freie Verfassung, einen gesicherten Rechts-Zustand wolfen und darüber sachkundig mitsprechen können, und welche nicht wollen, daß die politischen Freiheiten in der Verfassung nur zum Fallstricke für ehrliche Männer verkündet werden, eben so wenig, als die Bürger von England und Frankreich oder die in anderen freien Ländern darüber im Zweifel sind. Weitere Ausführungen enthalten die Artikel Ableugnung, Cabinetsjustiz, Oeffentlichkeit und Geschworenengericht.

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17. Das ganze freie Verfassungsrecht aber wird nur bestehen, wenn die ihm entsprechenden richtigen Lebensgrundverhältnisse erhalten werden, nämlich sittliche monogamische Ehe und Familienverhält= nisse, freie unkastenmäßige Standesverhältnisse, auf wahre Sittlichkeit hinführende Religion, freies und friedliches Nebeneinanderbestehen von Staat und Kirche und freier Wissenschaft, repräsentative, collegialische Staats - Lexikon. VI.

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Gesellschaftsformen, eine durch freie ökonomische und gewerbliche Cultur und durch freie Wissenschaft geleitete Volksbildung *).

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18. Endlich bedarf es für das sittlich vernünftige freie Grunds oder Verfassungsgeset, es bedarf für die ganze freie Verfassung der steten Erhaltung ihres Grundprincipes oder ihrer eigenthumlichen Lebenskraft, der rechten Willensrichtung im Volke. Diese aber besteht in der Herrschaft der sittlichen Vernunft oder zunächst in der Bürger freier, sittlicher, thatkräftiger Achtung ihrer eigenen und ihrer Mitmenschen sittlicher persönlicher Würde, ihrer Ehre und Freiheit; sie besteht, mit anderen Worten, in dem lebendigen fittlichen freien Gemeingeiste **). Wenn und so lange etwa nicht dieses höhere Grundprincip in dem Leben der Staatsgesellschaft, in dem einflußreichsten, wirksamsten Theile derselben vorherrscht, so fern nicht diese Lebenskraft die Glieder des Vereines durchströmt oder zus sammenhålt, wenn etwa die Grundprincipien der Despotie und Theokratie, sinnliche selbstsüchtige Triebe, selbstsüchtige despotische Herrschsucht oder sinnliche Furcht, wenn blinder theokratischer Aber: glaube in den Menschen vorherrschen und sie regieren, alsdann und so lange wird auch nicht von Erhaltung wahrer Freiheit oder vernunftrechtlicher freier Verfassung die Rede sein können. Sie werden unterdrückt, so wie in dem sinnlichen, selbstsüchtigen, also despotischen Fürstenrechte und Feudalismus, wie in der blindgläubigen, also theokratischen, hierars chischen Zeit (oben Bd. IV. S. 296), wie in Griechenland und Rom zur Zeit der Verderbniß. Sie kamen im neueren Europa nur in dem Maße allmålig wieder zur Vorherrschaft, als mit immer größerer Zers störung der despotisch faustrechtlichen und der theokratischen Grundverhältnisse und Grundprincipien die der freien Verfassung oder des Rechtsstaates reiner und kräftiger hervortraten. (Bd. IV. 325.)

III. Durch den Verein nun aller dieser Garantieen des höchsten irdischen Gutes, was für freigeborene Männerherzen, was für ein edles Volk gedacht werden kann, der Freiheit nämlich und eines freien Vaterlandes, werden diefelben glücklicher geschüßt, als durch die traurigen äußersten Mittel der absoluten Steuerverweigerung zum Zwange gegen den Regenten (nicht etwa blos als eine Berufung von dem Ministerium an den Fürsten und von diesem an neue Volkswahlen) und der gewaltsamen Widerseßlichkeit und Revolution. Gewähre die Verfassung, so wie die britische, jene friedlichen Mittel, um die für Fürst und Volk so gefährlichen unfriedlichen auszuschließen, wie sie jest in dem freien Britannien sicherer als irgendwo ausgeschloss sen sind!

*) S. oben Bd. I. S. 32. III. 477. und C. Th. Welder, System Bd. I. . 408, 361, 386.

**) S. oben Bd. III. S. 477. und die lehtgenannte Schrift S. 406. S. 353. S. 381. und unten Gemeingeist und Princip.

Gerne aber schließe ich durch die Erinnerung an der freiheitskraftigen Briten Geschichte und Verfassung zurückgeführt auf die wichtigste aller Garantieen der freien Verfassung und zugleich auch ihre schönste Frucht, auf jene höhere Lebenskraft derselben die wahre Tugend diese Ausführung mit dem Ausdrucke einer nun vor einem Vierteljahrhunderte, während der Zeit des höchsten Druckes der Napoleonischen Herrschaft, von mir ausgesprochenen Ueberzeugung *): ,,Auch die besten Verfassungen sind dem Verderben ausgeseht. Die Formen werden von dem lebendigen Geiste des öffentlichen Lebens überwältigt, und vergeblich wird der Körper gepflegt, wenn die Seele entflohen ist. Keine Verfassungsform schüßt je ganz vor Usurpation und Despotismus. Es ist nur Eines, was mit voller Gewißheit die Freiheit der Bürger, die Sicherheit des Regenten, die Herrschaft des rechten Gesezes, das Wohl und die Würde des Staates verbürgt, mit welchem keine Macht der Erde sie vernichtet, ohne welches keine fie hålt die Tugend der Bürger, die auf ihr allein beruhende unverbrüchliche Achtung eigener und fremder persönli cher Würde. Nicht jene passive Gutmüthigkeit und Indolenz, die wohl unthätig murrt, zuleht aber jede Schmach sanftmüthig leidet, sondern jene wahre Tugend, die, rastlos ihr hohes Ziel zu erringen stre bend, um dieses selbst willen, männlich Vieles trägt, aber lieber den Tod, als Entehrung, als Erniedrigung duldet. - Wie durch sie allein der wahre Rechtsstaat geworden, so besteht er auch nur durch sie fest und dauernd: denn nur die Kraft, welche den Staat schuf, vermag ihn zu halten". C. Th. Welder.

Gastrecht (Fremdenrecht). Das Wort Gastrecht bezeichnet im Allgemeinen den Inbegriff der auf Gäste, d. i. Fremde, bezugs lichen Rechtsnormen und Gewohnheiten, im engeren Sinne aber die den Fremden in einem Lande eingeräumten Vorrechte hinsichtlich der Rechtspflege (f. unten Gastgerichte), so wie den Inbegriff der Vers hältnisse, welche zwischen einem Einheimischen und Fremden dadurch entstehen, daß jener diesen, als Pfleg und Schußgenossen (Gast im engsten Sinne, Gastfreund), in sein Haus aufnimmt (Gastfreundschaft).

1. Der Begriff von fremd bildet den Gegensaß von ein, heimisch, und bezeichnet sonach Alles, was nicht in der Heimath, d. i. in dem zum Wohnen und zu den sonstigen Lebenszwecken bes stimmten und benußten Raumbezirke irgend einer Genossenschaft (Land

Inland) entsproffen und darum dieser nicht angehörig ist; was sonach die Merkmale einer anderen Heimath, einer anderen Genossenschaft an sich trägt. Wie nun der Begriff von Heimath und Genossenschaft bald enger und bald weiter genommen wird, so verengt und erweis tert sich auch der Begriff von fremd, welcher sich hiernach eben so auf örtliche und provinzielle, als auf staatliche und völker- oder

*) Legte Gründe von Recht, Staat und Strafe. 1813. S. 107.

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fprachstámmliche Ungenossenschaft bezieht. Die Griechen nannten alle Sprachfremden Barbaren. Ein Gleiches thaten die Römer, welche fich Anfangs den Griechen gegenüber selbst so nannten, nachher aber vorzüglich jene Völker, welche weder Griechen noch Römer waren und nicht zur römischen Herrschaft gehörten, also mit ihnen in keiner Art von Genossenschaft standen, mit dem Namen Barbaren belegten. Daß man mit diesem Worte nachher auch das Rohe, Ungesittete, kurz den Gegensah von griechischer und römischer Urbanitát bezeichnete, war eine natürliche Folge von der Vergleichung des Einheimischen mit dem Fremden. Denn ein vom Selbstgefühle und Selbstbewußtsein durchbrungenes Volk kann nur, was ihm eigenthümlich angehört und von ihm ausgeht, gut, trefflich und gesittet finden, und den Gegensag hiervon nicht kräftiger ausdrücken, als wenn es denselben mit dem Antinationalen bekennzeichnet. Auch unter den alten Deutschen war das Bewußtsein ihrer Spracheinheit stets in der Erinnerung und nie ohne politische Wirkung geblieben, wiewohl bei dem Mangel eines bleis benden, alle Volksståmme vereinigenden äußeren Bandes eine natio nale Bezeichnung des Sprachfremden (des Alirarto oder Uljaradza) 1) niemals üblich werden konnte. Denn die Einheit der deutschen Volksstämme war mehr eine innere und ging nur in Zeiten gemeinsamer Gefahr auf so lange, als diese dauerte, auch in eine äußere, in ein völkerrechtliches Schuß- und Trußbündniß über. Außerdem lebten die einzelnen Stämme wie große Familien neben einander in gesonderten Genossenschaften, ohne daß sich der eine um den anderen kümmerte. Die sprachfremden Nachbarvölker wurden von den anwohnenden deutschen Stämmen bald überhaupt nur als Fremde, bald als solche, die außerhalb der Landesgrenze (dem Walle) wohnen (Walli-Wallenses ")

spåter Wallische oder Welsche), bald nach dem Volksnamen selbst, 3. B. Albani3), Vreysen 4) bezeichnet Benennungen, die sodann im Allgemeinen das Fremde ausdrückten. Auch das Wort fremd bezeichnet sprachlich blos Einen, der fram (aliunde, von fernher) ist, wofür man auch andere Ausdrücke hatte, z. B. Aljakunja (alieni

1) M. f. J. Grimm, d. Rechtsalterth. S. 396.

2) M. f. Du Fresne, Gl. s. v. Walla u. Wallus. Der Name Wal lis blieb als Eigenname in Großbritannien und in der Schweiz. Vorzugsweise wurden die Italiener, mit denen die Deutschen in beståndigen Fehden lebten, Welfche genannt. Das französische étranger (alt: strangier) von extraneus bezeich net dasselbe.

3) Die Albani find die Angli (cf. Laurierius gloss. du droit François s. v. Aubains. Puffendorf T. III. obs. 14. §. V. not. *), woraus sich zus gleich erklärt, warum diese Benennung der Fremden vorzugsweise in Gallien üblich wurde. Das Aubain ift nur die gewöhnliche franz. Umbildung. Die Ableitung von alibi natus ist theils deshalb irrig, weil nicht alle Aubains alibi nati waren, theils zu gekünftelt. Das legtere gilt auch von Möser's (Patr. Phant. Bd. III. Nr. 66. S. 359) Ableitung, als sei Albanus ein solcher, der nicht im Heerbanne zu fechten_pflichtig gewesen.

4) Statut. Susat. ap. Emminghaus p. 103 u. 150.

gena), Alilanti (Ulilandi, Elilanti, Ellenti Ellende) ), d. i. die vom Ael-Lande (vom fremden [anderen] Lande) find. Der in's Land kommende Fremde hieß herkommender Mann, Gast 6), und ein heimathslos herumschweifender Fremdling Wargangus) (Vagabund). Die Hauptbeziehung des Begriffes der Fremdheit war und blieb immer die zu einer rechtlichen Genossenschaft im Lande oder zur Volksgenossenschaft überhaupt. Wer nicht dazu gehörte, nicht an den Rechten und Pflichten irgend einer Genossenschaft Antheil hatte, oder diesen zur Strafe verlor, oder freiwillig aufgab, war ein Fremder. So bildeten bei den Römern alle non cives die peregrini im weiteren Sinne, die in den älteren Zeiten hostes genannt wurden 8). Der Begriff von Civität war zudem bei den Griechen und Römern sehr beschränkt, weil sie keine auf Völker begründete Staatsverfassung kannten, sondern die Verfassung nur auf Städte berechnet, nur eine Stadtverfassung war, und selbst diese dachte man ohne Sklaventhum nicht als möglich. Wer nicht Vollbürger der herrschenden Stadt war, gehörte zu den Sklaven oder Fremden. Daher wurden die eroberten Gebietstheile auch nicht mit der herrschenden Stadt zu einer gemeinsamen Regierung, zu Einem großen Staatskörper einverleibt, sondern nur nach völkerrechtlichen Verträgen oder Verwilligungen unter mehr oder wenigen harten Bedingungen als socii, confoederati zc. der Herrschaft der Hauptstadt unterworfen, und die Bewohner derfelben als Unterwor fene als Fremde im weiteren Sinne behandelt. Wahre StaatsVerfassungen, d. h. organische Einigungen der verschiedenen Staatsge= nossen zu Einem Volke mit gleichen Rechten und Pflichten, waren dem Alterthume unbekannt; diese wurden erst durch das Christenthum möglich. Die alten deutschen Verfassungen waren dagegen deshalb auf eine weitere Grundlage gebaut, weil sie auf Volksstämmen beruheten, welche unabhängig neben einander lebten, und nicht auf Städte, sondern auf Grundeigenthum gegründet, sohin keine Stadt-, "sondern Landgemeinden waren. Eine Verschmelzung der einzelnen Völkerschaften in ein größeres Ganze konnte hier nur nach dem Principe der gegenseitigen Gleichheit erfolgen und wurde zudem durch die stets wirksam gebliebene Stammverwandtschaft sehr erleichtert.

5) I Grimm, a. a. D. Phillips, Deutsche Gesch. Bd. I. S. 132; bef. Note 33 u. S. 142. Die jetige Bedeutung des Wortes Elend (Jammer) ist von dem traurigen Geschicke der Einheimischen abzuleiten, welche aus der Heimath verbannt (Vargus 1. Sal. 58. 1.) und in das Ael (Eli-, El-) Land verstoßen worden sind. Phillips a. a. D., Rote 33. 6) J. Grimm a. a. D. S. 5, 248, 249 u. 396. (host, gaest), hostis (hostia), hospes gehören wohl zu der Sanskritwurzel ghas".

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Die Wörter Gast

7) Grimm a. a. D. S. 396. Einen weiteren Begriff verbindet mit die fem Worte z. B. v. Savigny, Gesch. des rom. Rechts im Mittelalter I. S. 98, Note 15. (1. Ausg.); auch Rogge, das Gerichtswesen S. 54.

8) Schweppe; Rom. Rechtsgesch. (2. Ausg.) §. 149. Rein, das róm. Privatrecht (Leipzig, 1836) . 106. Nr. 2.

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