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stehung und Erweiterung der Immunitätsrechte, so wie der vafallitischen und Dienstverhältnisse gaben der bisherigen Verfassung eine ganz andere Gestalt, die zwar noch nicht auf dem Territorialprincipe be ruhte, aber als Vorbereitung und Uebergang zu demselben zu betrach ten ist. Man kann das Princip dieser Zeit das der Schußgenossen= schaften nennen, indem die völlig freien Volksgemeinden allmålig als folche aufhörten und nur als Standesclaffen fortbestanden, und jede Genossenschaft in irgend ein mehr oder weniger ausgedehntes Schußverhältniß zu einem Herrn oder zur Kirche kam; die alte politische Freiheit der Volksgemeinden aber nur in den höheren Beamten, welche ganze Ortschaften und Landbezirke als Lehen oder Eigenthum erwarben, in dem Vasallenstande und in der Kirche noch fortbestehen blieb. Anstatt der Volksstämme wurden allmålig die Gegenden oder Länder nach jenen genannt, und in eine Beziehung zur Würde oder zum Umte irgend eines Herrn oder zur kirchlichen Corporation gebracht, wodurch der spätere Eintritt des Territorialprincips eigentlich vermittelt wurde. Wer nicht unter dem besondern Schuße eines Herrn oder der Kirche stand, war ein Schuhgenosse des Königs (Kaisers), welcher zugleich der oberste Schuß- und Schirmherr war. Neben dem gemeinen oder Land-Rechte, als welches die alten Volksrechtsgrundsäge unter mancherlei Zusäßen noch fortbestanden, und welches bei den Gauoder Grafengerichten für solche gewiesen wurde, die in keinem besondern Genossenschaftsverhältnisse zu irgend einem Herrn standen, galten bereits besondere Rechte, nämlich Lehn-, Dienst- und Stadtrechte, in denen gleichfalls hier und da die alten Volksrechtsgrundsåße erkennbar blieben. Allein das gemeine oder Landrecht, welches mit dem heutigen gemeinen Rechte nicht verwechselt werden darf, war noch kein das Territorium beherrschendes Recht, das Jeder, der dasselbe bes trat, für sich hätte in Anspruch nehmen können oder befolgen müssen, fondern noch fortwährend auf die Genossenschaften als solche, die sich im Gaue befanden, und zu keinem Herrn in einem besondern Schußoder Gutsverhältnisse standen, beschränkt. Die Genossenschaften waren aber in so ferne schon dem Territorialprincipe verfallen, als einerseits das für sie geltende Recht auf das Land beschränkt war, worin sich die Genossenschaft befand, anderseits das Land, und durch dieses die Genossenschaft felbst, in irgend einer Beziehung zu einem Herrn stand.

Dieses mußte vorausgeschickt werden, um das Verhältniß der Fremden in dieser Zeit richtig zu verstehen. Aus dem Gesagten ist klar, daß der Fremde auch in dieser Periode an sich rechts- und echtlos war, wenn er nicht irgend eine Genossenschaft gewonnen hatte, da alle Rechte nur für Genossenschaften bestanden; daß aber ferner eine Vers bürgung eines Mitglieds der Genossenschaft ihm keinen Schuß gewähren konnte, da die Genossenschaft selbst irgend einem Herrn schuß, pflichtig war, daß mithin nur der Herr des Bodens, sei es nun der Kaiser, die Kirche oder ein weltlicher Herr, Schuß verleihen konnte. Dieser war aber wenigstens in den Umtssprengeln und überhaupt allen

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Fremden, die keinen besondern Schußherrn gewonnen hatten, vom Kaifer oder in deffen Namen von seinen Beamten gewährt. Dagegen wurden sie auch, wenn sie in diesem Schußverhältnisse starben, und daher sich zuvor keiner besondern Standesgenossenschaft als Glied angeschlossen hatten, von dem Schuhherrn beerbt. Hieraus entstand 1) das sogenannte Fremdlings- oder Heimfalls - Recht (jus albinagii, droit d'aubaine) 23). Ueber die Ableitung des Wortes, die noch nicht ganz außer Zweifel ist, wurde schon oben (Not. 3) das Hauptsächlichste bemerkt. Abgesehen von der Etymologie 24), die zum Wesen der Sache nichts beiträgt, ist so viel außer Zweifel, daß unter albanus (albinus, französisch aubain, und davon (oder von advena?] lateinisch wieder aubena) ein Fremder zu verstehen ist, der nämlich im Lande sich aufhält, ohne einer bestimmten Standesclaffe (Standesgenossenschaft) anzugehören, und mittelst dieser einen bestimmten Schußherrn (Vogt) zu haben; wobei darauf, ob er im Lande, unter einem andern Schußherrn, oder außerhalb des Landes geboren worden, gar nichts ankam. Das Fremdlingsrecht bestand in der Befugniß des Fiscus, sich den ganzen inländischen Nachlaß (exuviae) eines Fremden, mit Ausschluß aller Testaments, Bertrags- und Intestaterben zuzueignen. Der Ürsprung dieses Rechtes, das, der Sache nach, schon in den Capitularien vorkommt 25), ist in dem oberherrlichen Schußrechte zu suchen, vermöge deffen alle Ungenoffen, die nämlich keiner besondern Standesgenossenschaft ange= hörten, unter dem Könige als völlig freie Leute standen. In Deutschland hießen solche Freie biesterfrei (argfrei), deren Verlassenschaft, ebenfalls mit Ausschluß aller Erben, dem Landesherrn zufiel, in des= sen Gebiete sie sich niedergelassen haben und, ohne einer Genossenschaft angehörig gewesen zu sein, verstorben sind 26). In den älteren Zeis

23) Pfeffinger, vitr. ill. Tom. IV. p. 155 flg. und dort die ältere Lit. Runde, d. P.-R. (5. Ausg.) §. 320; dazu Danz, Comm. III. S. 130 fig. Pestel, de usu praet. albin. Rint., 1718. Dithmar, de jure albin. praecipue in Germ. Francof., 1721. Schoenlaub, de jure albin. Argent., 1765. Monglas, de orig. et nat. jur. albin. Argent., 1785. Pastoret, préface zu Vol. XV. recueil des ordonnanc. p. XXIII. - Wachter, gloss. s. voc. Albinag. Du Fresne, Gloss. s. v. Albanus, Albinag, Aubena. Adelung, gloss, manual. s. v. Albanus. Puffendorf, T. III. obs. 13 u. 14. Klüber, Völkerrecht §. 82.

24) Man hat Albinus auch von trans Albim natus ableiten wols len, indem den von Karl dem Großen besiegten Sachsen, die häufig nach Gallien gekommen seien, das Recht zu testiren und der gefeßlichen Beerbung ents zogen und ihr Nachlaß für bona caduca gehalten worden sei. Dietherr ad Besoldi thesaur. voc. Nachsteuer p. 678.

25) Cap. II. a. 813. 6: De his, qui a litterarum conscriptione ingenui sunt, si sine traditione (i. e. absque electione patrocinii) mortui fuerint, hereditas eorum ad opus nostrum recipiatur. Mabillon, Annal. Benedictin. Tom. II. p. 697.

26) M. f. Moser, patr. Phant., Bd. III. S. 347 fig.

ten warb dieses angebliche Recht beinahe in allen europäischen Staaten ausgeübt 27); allein mit der steigenden Cultur, welche das Gefühl der Billigkeit erhöhte, den richtigen Grundsäßen von der Beförderung des Handelsverkehrs immer größere Anwendung verschaffte, und so die meisten Staaten in nåhere freundschaftliche Berührung brachte, kam es nach und nach fast überall außer Gebrauch. Nur in Franks reich blieb es bis auf die neueren Zeiten fortbestehen. Während ihrer Lebenszeit hatten die Fremden in diesem Reiche völlige Freiheit, wie die Eingeborenen. Sie konnten Grundeigenthum ungehindert erwerben, besigen und unter Lebenden frei darüber verfügen 28); von Todeswegen aber durften sie nicht einmal zu frommen Zwecken über das Ihrige disponiren 29). Der König war ihr alleiniger Erbe, der jeden auch noch so mächtigen Kronvafallen, in dessen Gebiete etwa ein Fremder verstorben war, ausschloß 39). Keine persönliche Eigenschaft, kein Verhältniß befreite, von diesem mit dem Tode eintretenden Scla venthume. Ausnahmen traten jedoch ein, wenn der König einem Fremden das Indigenat, oder die Erlaubniß, zu testiren, ertheilte 31), und wenn ein Fremder auf indirecte Weise das Bürgerrecht erlangte, wohin insbesondere die Aufnahme unter die Studirenden an der Universität zu Paris und die Erlangung eines Amtes gehörten, zu dem nur Eingeborene zugelassen zu werden pflegten 32). Ohne Fr laubniß des Königs durfte aber einem Fremden kein weltliches oder kirchliches Amt übertragen werden 33). In Frankreich geborene Kinder des Fremden schlossen den Fiscus ebenfalls aus 34), was später auch auf andere im Lande befindliche Intestaterben ausgedehnt wurde. Eben so haben einige Städte, z. B. Lyon, Bourdeaur, und Provinzen, z. B. Languedoc, die Freiheit von dem Heims fallsrechte für die daselbst sich aufhaltenden Fremden erlangt 35). Blos durchreisende Kaufleute waren diesem Rechte gleichfalls nicht unterworfen 36), so wie die Eingeborenen solcher Provinzen, die ehedem zu Frankreich gehört hatten, und der mit diesem conföderirten Länder $7). Frankreichs Beharren bei diesem Rechte veran

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27) Dreyer, Miscell. des deutsch. R. S. 48. Puffendorf T. III. obs. 14. Runde, P.-R. S. 320.

28) Petr. Rebuff, in prooem. constitutionum regiar. T. I. gl. V. ́ §. 82.

29) Spelman, gloss. v. Albanus.

30) Choppin, de doman. Gallico lib. I. Tit. XI. pag. 67. 19. 31) Choppin 1. c. p. 71 u. 85. N. Boerius, dec. Burdegal. dec. 13. §. 21.

32) Choppin 1. c. pag. 68. Pfeffinger 1. c. pag. 158. not. 2.
33) Hierauf bezügliche königl. Verordnungen, s. bei Pfeffinger 1. c.
34) Choppin I. c. pag. 86. Pfeffinger 1. c. p. 159. not. 4.
35) Pfeffinger 1. c. not. 5 flg.

36) Choppin 1. c. pag. 71 u. 81.
37) Choppin 1. c. p. 77.

laßte die übrigen Staaten Europas zur Retorsion, in soweit nicht Staatsverträge, welche nach und nach die meisten Länder und selbst deutsche Reichsstädte mit Frankreich über die gegenseitige Aufhebung dieses die Gastfreundschaft eben so verlebenden, als den freien Hans delsverkehr hemmenden Rechts abschloffen 38), dieselbe überflüssig machten. Die Nationalversammlung erklärte das Fremdlingsrecht für eine Schande der Menschheit, was es auch in der That ist, und hob es allgemein auf 39), und man hätte nun glauben fol len, daß diese Barbarei, da sie von anderen Staaten nur retorfionsweise gegen Frankreich gebraucht worden war, völlig aus Europa verbannt sei. Dies war aber der Fall nicht. Napoleon's Civilgesesbuch nahm von jener Aufhebung keine Notiz, sondern verordnete 46), daß ein Fremder zur Erbfolge in das Vermögen, das sein Verwandter, dieser sei nun ein Fremder oder ein Franzose, in dem Gebiete des Reichs befiht, anders nicht zugelassen werden solle, als nur in den Fällen und auf die Weise, wie ein Franzose sei= nem Verwandten succedirt, der im Lande dieses Fremden Vermögen besist, und läßt überhaupt den Fremden nur zu dem Genusse der jenigen bürgerlichen Rechte, welche die Nation, zu der dieser Fremde gehört, den Franzosen durch Verträge eingeräumt hat oder einräumen wird 41). Daher hat man wohl nicht mit Unrecht behauptet 42), daß das Fremdlingsrecht nach dem Civilgeseßbuche noch bestehe, und nur in so weit als abgeschafft betrachtet werden könne, als besondere Verträge darüber beständen; wie denn auch noch in den Jahren 1811 und 1812 von Frankreich mit Preußen, mit dem Großherzogthume Frankfurt und dem Herzogthume Mecklenburg Schwerin Verträge abgeschlossen wurden 43). Man kann jedoch, zur Ehre der Civilisa tion, erwarten, daß von diesem Institute nirgends mehr werde Gebrauch gemacht werden, seitdem mehrere Staaten erklärt haben, es nur retorsionsweise in Anwendung bringen zu wollen 44) und in Frankreich es durch das Gefeß vom 4. Jul. 1819 ganz aufgehoben und den Fremden gleiches Erbrecht mit den Franzosen eingeräumt wurde.

Aus gleichen Gründen entstand 2) auch das Wildfangsrecht (jus Wildfangiatus) 45), nämlich die Befugniß, Fremde, welche sich in

38) M. f. Pfeffinger l. c. p. 158. not. 2. Klüber, Völkerrecht §. 82. Note c.

39) Durch Decret v. 6. Aug. 1790. de Martens, recueil T. VI. p. 289. Moser, Berlin. Monatsschrift v. 1791. St. 2. S. 114. 40) Code Napoléon art. 726. vergl. auch art. 920.

41) Code Nap. art. 11.

42) M. f. Proudhon, cours de droit français T. I. p. 83. 43) M. s. Klúber, a. a. D.

44) Dies geschah z. B. von der Schweiz 1803 u. 1809 und vom Königreich beider Sicilien, s. Klüber a. a. D. Note c. u. e.

45) Pfeffinger, vitr. ill. T. III. p. 896. 19. Hildebrand, de

der Gegend, wo dieses Recht galt, niederließen, für Leibeigene des Schuß oder Landesherrn zu erklären und als solche zu behandeln. Diese Leibeigenschaft trat in allen Gegenden ein, wo blos Hörige lebs ten, und von welchen es deshalb hieß: die Luft macht eigen 46), weil derjenige, welcher sich da niederließ, wo er mit Freien keine Gemeinschaft hatte, nach den damaligen Ansichten nur solches Recht erlangen konnte, welches die Genossenschaften in dem gewählten Wohnorte beherrschte, also nach der Vorausseßung seine Freiheit einbüßen mußte. Und gleichwohl war es noch eine Wohlthat, wenn sich ein Fremder in einer solchen Gegend niederließ. Denn that er dies in einer andern, wo die Gewinnung der hörigen Genossenschaft und so des Unterthanenrechts eine ausdrückliche Aufnahme von Seiten des Landesherren erforderte, also die Luft nicht eigen machte, so wurde er, wenn er diese Gewinnung versäumt hatte, biesterfrei und verfiel dem zufolge sein ganzer Nachlaß dem Landesherrn mit Ausschluß aller Ins testaterben 47). Das Wildfangsrecht galt zwar in mehreren Ländern 48), und man nannte die auf diese Art gewonnenen Unterthanen Wildfänger, Wildflügel, Bachstelzen 49), d. i. in der Wilde herumirrende aufgefangene Menschen, auch nach der Waffe, die sie allein führen durften (Kolbe) Kolbenkerls 50); vorzugsweise wurde aber das dem Pfalzgrafen bei Rhein, selbst in benachbarten Ländern, zustehende Wildfangsrecht unter diesem Namen noch in den späteren Zeiten des deutschen Reiches verstanden. Die Pfalzgrafen übten náms lich in ihren Umtssprengeln die höchste Justizgewalt und die Aufsicht über die Einkünfte des Königs aus 51). Zu diesen gehörten auch die Schußgelder, welche die herrnlosen und anderen unfreien Leute auf den Gütern des Königs zu entrichten hatten, nachdem sie zuvor, wenn es Fremdlinge gewesen waren, die keinen nachfolgenden Herrn hatten, von den Pfalzgrafen Namens des Königs, auf dessen Gütern sie sich niedergelassen hatten, als Schuß- und Leibhörige des Königs in Pflicht und Aufsicht genommen worden waren. In dieser Weise übten wohl alle Pfalzgrafen das Wildfangsrecht im Namen des Kaisers in ihren Sprengeln aus. Nach der vollendeten Umbildung der Pfalzgrafen

jure Wildfang. etc. Alt., 1717. de Ludewig, de Wildfangiatu. Hal. 1735. Runde, P.-R. . 316. Danz, Comment. Bd. III. S. 113 flg. J. Grimm 6. 327 u. 399.

46) Eisenhart, Sprůchw. S. 73.

47) M. f. Moser, patr. Phant. a. a. D. Eichhorn, Einl. in das deutsche P.-R. §. 75.

48) Mittermaier, Grunds. des d. P.-N. (3. Ausg.) §. 99 und dort Note 6.

49) Grimm S. 327.

50) Lambertus Ardens. hist. Com. Ardens. et Guisnens. cap. 37 (bei Ludewig, rel. MSS. T. VIII. p. 419 sq.

51) Pfeffinger, I. c. T. I. p. 937 sq. Húllmann, Gesch. der Stände S. 314 flg.

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