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sehung der Gestattung des Eintritts Fremder in das In. land gilt zwar in allen civilifirten Staaten im Allgemeinen der Grundfas, daß in der Regel kein Fremder zurückzuweisen sei, sobald sich derselbe durch einen Paß oder eine andere dessen Stelle vertretende Urkunde, z. B. ein Wanderbuch u. f. w., gehörig legitimiren kann; es wird jedoch in dieser Hinsicht nicht überall gleich gehalten. In dem einen Staate ist man strenger als in dem andern, und selbst nach den politischen Conjuncturen werden die Maßregeln gegen Fremde ges schärft oder gemildert. Fremde, welche einem feindlichen Staate als Unterthanen angehören, werden gewöhnlich, so lange die Feindseligkeiten dauern, gar nicht in das Land gelassen. Staaten, deren Regies rungen ein bestimmtes politisches System verfolgen, und andere, zus mal entgegengeseßte Ansichten gar nicht aufkommen oder laut werden laffen wollen, sind besonders strenge gegen die Fremden, namentlich wenn sie Staaten von anderen politischen Systemen angehören, weil man besorgt, sie möchten durch Verbreitung solcher Grundsäge und Ansichten, die den angenommenen Regierungsprincipien zuwider find, die öffentliche Ruhe und Ordnung, und dadurch den Staat gefährden. Eine solche Furcht ist immer ein Beweis von der Schwäche der Res gierung, und diese eine natürliche Folge von dem Bewußtsein, daß das befolgte politische System der Bildungsstufe, dem Charakter und Geiste des Volkes nicht entspreche und darum, einer festen Grundlage entbehrend, leicht erschüttert werden könne. Denn eine Regierung, welche stark ist durch die Liebe eines freien und darum auch freisinnigen Volkes, weil in dessen Geiste und Herzen ihr politisches System wurzelt, hat Fremde nicht zu fürchten, da sie ihr keine Gefahr bringen köns nen; sie wird vielmehr ihren häufigen Besuch und langen Aufenthalt im Staate wünschen, weil dieser durch die Ausdehnung des Verkehrs in intellectueller und materieller Hinsicht nur gewinnen kann. Gewöhnlich sind es daher auch die absoluten (autokratischen) Monarchieen, welche in Bezug auf die Fremden den strengsten Principien huldigen; und man wird stets mit ziemlicher Zuverlässigkeit von der Beschaffenheit des Fremdenrechts auf die Beschaffenheit des Regierungssystems schließen können. Solche künstliche Mittel vermögen jedoch nicht, ein hinter dem Zeit- und Volksgeiste zurückgebliebenes Herrschaftssystem aufrecht zu erhalten, mögen sie auch den Einsturz desselben verzögern helfen. Sparta, welches keine Fremden in seiner Mitte duldete und selbst das Reisen verbot, sank, während das freifinnige und gastfreunds liche Athen in Wissenschaft und Kunst eine noch nie übertroffene Höhe erreichte und sich durch seine politische Macht über alle Städte Griechenlands erhob. Die Strenge gegen Fremde besteht theils darin, daß man Ankömmlingen aus bestimmten Ländern den Eintritt in das Staatsgebiet ganz untersagt, was jedoch, wenn sie blos durchreisen, oder nur einen Markt oder eine Messe besuchen wollen, nicht zu ge= schehen pflegt, indem man sich in solchen Fällen mit einer sorgfältigen polizeilichen Aufsicht über die Fremden begnügt, allenfalls den Durch

reifenden auch den Weg, den sie zu nehmen haben, und die Zelt bestimmt, binnen welcher sie wieder über die Grenzen sein müssen ; theils darin, daß man ihnen blos keinen Aufenthalt gestattet, wenn sie einen solchen zu länger dauernden bestimmten Zwecken verlangen, und theils darin, daß man überhaupt die Einlassung des Fremden durch eine vorgängige, aus dem Paffe ersichtliche Erlaubniß bedingt, in so ferne es möglich war, diese einzuholen. So werden z. B. in mehreren Staaten nur solche Fremde eingelassen, welche einen, von irgend einem Gesandten des Staates, in welchen sie sich verfügen wollen, visirten Paß aufweisen können, wobei noch häufig darauf gesehen wird, ob sie sich über ihre bisherige Reise durch die Paßvisirungen auszuweisen vermögen. In den deutschen Bundesstaaten darf z. B. Handwerksgesellen aus solchen Ländern, in welchen politische Associationen und politische Volksversammlungen statthaft sind, in Folge des Bundesbeschlusses vom 15. Jun. 1835 68), kein Aufenthalt, um bei irgend einem Meister zu arbeiten, gestattet werden. Der Beschluß verbietet zwar nur den deutschen Handwerksgesellen das Wandern in Länder der genannten Art; allein der Grund und Zweck desselben bringen die Nothwendigkeit mit sich, auch den Handwerksgesellen aus solchen Låndern, in welche die deutschen Handwerker nicht wandern dürfen, den Aufenthalt in den Bundesstaaten zu untersagen. In den Staaten, in welchen man den Fremden aus politischen Gründen den Eintritt in das Land zu erschweren sucht, übt man gewöhnlich auch dieselbe Strenge gegen die Einheimischen aus, welche in Staaten von anderen politischen Systemen reisen wollen. Man verweigert ihnen die er: forderlichen Pässe, ohne welche sie, nach den jest ziemlich allgemein geltenden Grundsägen, in fremde Staaten nicht eingelassen werden, oder sich doch in denselben, zumal ohne persönliche Bekanntschaften, leicht Unannehmlichkeiten aussehen würden, oder man verbietet das Reisen in solche Länder geradezu. Ein Rechtsgrund zu solchen Verboten wird nicht für nöthig gehalten, theils weil Verbote diefer Art nach den gangbaren Theorieen des Staatsrechts zu den politischen Gegenständen gehören, bei welchen es nach denselben nicht auf Rechtsprincipien, sondern nur auf Zweckmäßigkeit ankommt, für zweckmäßig aber Alles gilt, was dem adoptirten Regierungssysteme entspricht, und theils weil in diesen gewöhnlich autokratischen, oder doch mit dem constitutionellen Systeme blos äußerlich und oft sehr durchsichtig übertünchten Staaten der Grundsaß des beliebten römischen Rechts gilt: daß nämlich Alles, was das Gutdunken des Herrschers festgesezt hat, die Kraft eines Gesezes habe 69). Zudem stimmen die Rechtsgelehrten, zumal die vom gewöhnlichen Schlage, welchen das römische Recht als der Grenzstein (das non

68) M. f. das deutsche Frankf. Journal v. 1835. Nr. 32.

69),,Quod principi placuit, legis habet vigorem." L. 1. D. de constit. (1. 4.)

plus ultra) aller Vollkommenheit erscheint, und welche ein sogenanntes Naturrecht zwar in der Theorie mit Respect behandeln, aber, nach der gewöhnlichen Abtheilung des Rechts in natürliches und positives, und dem hieraus folgenden Gegensage zwischen beiden obersten Rechtstheilen, mit gleichem Respecte gegen den obersten, an gar kein Gefeß gebundenen 70) Gefeßgeber erfüllt sind, darin ziemlich mit einander überein, daß positiv auch zur verbindlichen Norm erhoben werden könne, was dem sogenannten Naturrechte widerstreitet. Wie könnte man auch nach der gedachten Abtheilung das positive Recht von dem Naturrechte unterscheiden, wenn ersteres nicht etwas ganz Anderes enthielte, als lesteres? Was immer daher von oben herab verordnet wird, ist bindend für Alle, die zu der Heerde gehören, welche auf dem bestimmten Boden (Staatsgebiete) zu hüten und zu schirmen der Herr des Bodens von Gottes Huld und Gnade berufen ist. Diesem Reiseverbote liegt natürlich dieselbe Besorgniß, wie der Strenge gegen Fremde zum Grunde, die Besorgniß nåmlich, daß die Reisenden den politischen Krankheitsstoff vom Auslande in das Vaterland einschleppen und so dieses mit einer alle Ruhe und Ordnung zerstörenden politischen Seuche anstecken möchten. Auf demselben Grunde beruht auch das von der hohen deutschen Bundesversammlung, welche von Amtswegen für die innere Ruhe und Ordnung in Deutschland zu sorgen hat 71), ausgegangene, oben erwähnte Verbot, das Wandern - der deutschen Handwerksgesellen betreffend. Denn es liegt, wie die Eingangsworte des Beschlusses besagen,,,im Interesse des deutschen Bundes, daß die deutschen Handwerksgesellen an keinen Associationen oder Versammlungen Theil nehmen, wodurch die Ruhe des In oder Auslandes gestört werden könnte". Man beschloß daher, das Wandern in solche politisch = afficirte Länder (Schweiz, Frankreich, Belgien) den deutschen Handwerksgesellen zu verbieten, diejenigen von ihnen aber, welche sich in den= felben befanden, zurückzuberufen und bei ihrer Rückkehr gehörig zu beaufsichtigen, so wie die einzelnen Regierungen fortwährend in Kenntniß von den Ländern zu erhalten, in welche sie ihre Handwerksgesellen nicht wandern lassen sollen. Aus gleichem Grunde wurde der Besuch auswärtiger Universitäten, namentlich der zu Zürich und Bern, verboten 72), und selbst einzelnen Gelehrten das Reisen nach Frankreich und Italien, als es in diesen Ländern noch sehr bedenklich ausfah, untersagt. Denn bei solchen, die einst als Diener der Kirche oder des Staates die Hauptstüßen des angenommenen Regierungssystemes bilden sollen, ist um so größere Vorsicht nothwendig, daß sie

70),.Princeps legibus solutus est." L. 31. D. de legib. (1. 2.)
71) B. Schl. Act. Art. 25.

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72) Bundesbefehl v. 11. Sept. 1834. Zum Besuche auswärtiger Univer: fitåten ist meistens eine besondere Erlaubniß der Regierung nothwendig, z. B. in Preußen u. s. w.

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keine staatsgefährlichen Grundsäße einsaugen. 5) In Bezug auf die Bestattung des Aufenthaltes und die Wegweisung der Fremden waltet eine gleiche Verschiedenheit ob. In den autokratischen und selbst in vielen constitutionellen Staaten ist das ganze Fremdenwesen blos ein Gegenstand administrativer, namentlich polizeilicher Maßregeln, ohne daß hierzu ein besonderes Staatsgeset als Grundnorm erforderlich ist; in anderen dagegen, wie z. B. in England und Belgien, unterliegt dasselbe der legislativen Gewalt, so daß der Regierung blos die Vollziehung und Handhabung der die Fremden betreffenden Geseze zusteht. In den Staaten der ersten Art hångt es daher lediglich von dem Ermessen der Res gierung ab, ob, unter welchen Bedingungen und auf wie lange den Fremden der Aufenthalt zu gestatten sei. Gewöhnlich ist hierzu die Lösung eines polizeilichen Erlaubnißscheines (Aufenthaltskarte) erforderlich, der meistens nur auf kurze Fristen ausgestellt wird und nach deren Ablauf wieder erneuert werden muß. Die Fremden unterliegen in der Regel hinsichtlich ihres Treibens, ihres Umganges, ihrer politischen Ansichten und Gesinnungen einer strengen, ihnen selbst unbekannten (geheimen) Beobachtung und Ueberwachung, und es hangt sodann von der Beschaffenheit des Ergebnisses der eingehenden Berichte ab, ob denselben der fernere Aufenthalt verwilligt werden könne oder nicht. Bei dem geringsten Verdachte, den das Benehmen, die Aeußerungen u. f. w. eines Fremden erregen, wird ihm die Weisung ertheilt, den Staat, oder nach Umständen, wenigstens die Hauptstadt, binnen einer bestimmten Frist zu vers lassen, und bei dringender Veranlassung auch wohl die (gewöhnlich, kürzeste) Reiseroute bis über die Grenzen vorgeschrieben. In einer solchen Wegweisung findet man nichts Unrechtes oder Unbilliges. Denn da nach der gewöhnlichen Ansicht ein jeder Staat das Recht hat, den Fremden den Eintritt in sein Gebiet gänzlich zu verbieten, so muß es ihm auch frei stehen, dieselben wieder wegzuweisen, sobald es dem öffentlichen Interesse angemessen erscheint. Rechtsprincipien kommen in Adminis strativsachen, wie schon oben bemerkt wurde, ohnehin nicht zur Anwendung. Unter den Staaten der zweiten Art sind die vereinigten Staaten von Nordamerika die freifinnigsten, indem dort die Fremden eben so ungehindert und unbeaufsichtigt sich aufhalten können, so lange es ihnen beliebt, als ihnen der Eintritt unbedingt frei steht. In England wurde im Jahre 1793 von dem Staatssecretár Lord Grenville ein Geses in Vorschlag gebracht und von dem Parlamente angenommen (Fremdenbill, alien-bill), nach welchem sich jeder Fremde sogleich nach seiner Ankunft der strengsten Untersuchung unterwerfen mußte und sodann von dem Staatssecretár zwar eine Sicherheitskarte erhielt, aber von diesem auf jeden Argwohn wieder fortgewiesen werden konnte. Dieses Gefeß galt nur auf ein Jahr, wurde aber jedes Jahr wieder erneuert. Die Oppositionsglieder des Parlaments bekämpften swar besonders seit dem Frieden von 1814 die jedesmaligen Vor

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schläge der Minister, konnten aber doch nichts weiter bewirken, als daß die Verhaftung und Wegweisung eines verdächtigen Fremden durch einen vom Geheimenrathe unterzeichneten Befehl bedingt wurde. Unter Canning's Ministerium, welchem England so viel Treffliches zu danken hat, wurde die Fremdenbill durch ein neues Gefeß aufgehoben, nach welchem die Fremden nicht mehr einer willkürlichen Wegweisung ausgesett sind. Jeht muß der Fremde sogleich nach seiner Landung in irgend einem Hafen seine Effecten der Untersuchung der Douanen unterwerfen und den Paß an die Douanenbehörde abgeben, welche dies fen noch an dem nåmlichen Tage an das unter dem Staatssecretår des Auswärtigen stehenden alien-office zu London, wenn der Fremde dorthin zu reisen beabsichtigt, expedirt und dem Fremden dagegen ein Certificat aushändigt, das diesen zugleich anweis't, sich sogleich nach seiner Ankunft in der Hauptstadt bei dem alien-office zu melden. Dort wird ihm gegen das empfangene Certificat ein anderes eingehåndigt, welches zugleich als Sicherheitskarte und Paß in ganz England dient, und dessen Empfang er zu bescheinigen hat. Dieses Certificat gilt indeffen nur auf ein Jahr, nach dessen Ablauf es jedesmal wieder erneuert werden muß, was jedoch ohne alle Schwierigkeit und Kosten geschieht. Will der Fremde wieder abreisen, so hat er blos dem alienoffice den Ort anzuzeigen, wo er sich einschiffen will. Dieses Fertigt hierauf noch an demselben Tage den Paß an die Behörde des bezeich neten Ortes ab, von welcher der Fremde alsdann den Paß sogleich nach seiner Ankunft erhalten kann. Im Königreiche Belgien - wurde durch ein Gesez vom 26. Sept. 1835 73), welches jedoch, nach dem Art. 7 desselben, nur für drei Jahre gültig sein soll, über die Ausweisung der Fremden bestimmt, daß jeder in Belgien sich aufhaltende Fremde, welcher durch sein Benehmen die öffentliche Ruhe ges fährdet, oder im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens verfolgt oder verurtheilt ist, das nach dem Geseze vom 1. Oct. 1833 (f. unten) die Auslieferung begründen kann, von der Staatsregierung gezwungen werden könne, sich von einem bestimmten Orte zu entfer= nen, oder einen bestimmten angewiesenen Ort zu bewohnen, oder sogar das Königreich zu verlassen. Hiervon sind blos die Fremden, in so fern sie einem mit Belgien im Frieden lebenden Staate angehören, ausgenommen, welche entweder von der Staatsregierung die Erlaubniß erhalten haben, im Belgischen ihren Wohnsiz zu begründen, oder mit Belgierinnen verheirathet sind und während ihres Aufenthaltes in Belgien geborene Kinder aus diesen Ehen haben, oder den Orden des eisernen Kreuzes erhielten. Die königliche Verfügung wird sodann dem Fremden durch einen Gerichtsvollzieher (huissier) eingehandigt.

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73) M. f. Mittermaier u. Zachariå, Zeitschr. f. Rechtsw. u. Gesegs geb. des Aust. Bd. IX. S. 317. fig. Foelix, révue étrangère et française de législ. et d'économie politique, 3e année p. 161. seq. (Art. de M, PinheiroFerreira.)

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