Sayfadaki görseller
PDF
ePub

brechen und der deshalb eingeleiteten Staatsmaßregeln (so namentlich die Werke von Schill, Brill, Becker, Rebmann, Pfister, Grolman) find Schriften vorhanden, welche das ganze Jaunerwesen allgemein und umfassend behandeln, z. B. Schöll, das Jauner- und Bettlerwesen in Schwaben. Stuttgart, 1796; Faldenberg, Versuch einer Darstellung der verschiedenen Claffen von Räubern, Dieben und Diebeshehlern. Berlin, 1816, I. II; Klappenbach, über Gefangene und deren Aufbewahrung. Hildburghausen, 1825. Hierzu kommen noch die verschiedenen Jaunerlisten, von welchen die neuesten von Christensen, Schwenken, Stuhlmüller, Eberhard und Pfeiffer verfaßt sind, und die Wörterbücher der jenischen Sprache, von Grolman, Schulz, Train. Ueber die französischen Diebe geben Nachrichten die (freilich mit großer Vorsicht zu gebrauchenden) Schriften von Vidocq, nämlich seine Memoiren und seine Voleurs (Paris, 1837, I. II). Von England erhält man ältere Nachrichten in den beiden Werken von Colquhoun über Londons Polizei und über Londons Fluß- und Hafenpolizei, beide von Volkmann in's Deutsche überseßt. Neues findet sich in den an das Parla= ment erstatteten Reports on the Police of the Metropolis.

R. Mohl.

Gebáranstalten, f. Wohlthätigkeitsanstalten.

Gebiet, Staatsgebiet, Bundesgebiet, neutrales Gebiet, Territorium. Gebiet bezeichnet im völker- und staatsrechtlichen Sinne den Umfang des Landes und der Gewässer, auf welchen eine politische, eine Staats- oder Bundesgewalt ausschließlich staats- oder völkerrechtliche Hoheits- oder Oberhoheitsrechte auszuüben das Recht hat. Es fällt das Gebiet in völkerrechtlicher Hinsicht zusammen mit dem völkerrechtlichen Eigenthume an Land und Waffer. Das völkerrechtliche Eigenthum beruhet nämlich darauf, daß man den ganzen politischen Körper, die Regierten und die Regierenden, als ein Ganzes betrachtet, repräsentirt durch die Regierung, und diesem dann ganz nach den allgemeinrechtlichen Bedingungen der Erwerbung und der ausschließlichen Herrschafts- oder Verfügungs- und Nußungsrechte an den ausschließlich erworbenen unbeweglichen und beweglichen Sachen, Hauptsachen und Zubehörungen Eigenthumsrecht zuschreibt. Der inneren Verfassung des Landes bleibt es dabei überlassen, zu entscheiden, ob und in wie weit an den Gegenständen des völkerrechtlichen Eigenthumes Privat- oder öffentliche Personen Privateigenthumsrechte haben, und die Regierung nur die Staatshoheit über dieselben und durch sie die volkerrechtliche Vertretung gegen Außen besißt.

Nach Außen ober völkerrechtlich erscheint also das Gebiet als volliges Eigenthum des Volkes und wird so von der Regierung vertreten, wird auch nach den allgemeinrechtlichen Grundsäßen des Eigenthumes beurtheilt, erworben und verloren. Nach Innen hat die Staatsregierung die allgemeine Staatshoheit über dasselbe, das Recht der verfas= sungsmäßigen Gefeßgebung, Richter-, Vollziehungsgewalt und der völker

rechtlichen Vertheidigung; insbesondere auch das jus eminens (f. eminens jus) oder Expropriationsrecht und Nothrecht. Die Landesverfassung und Landesgeseßgebung haben dabei die Ausdehnung und Ausübung näher zu bestimmen.

Nach den allgemeinrechtlichen Grundsåßen gehört aber zur Eigenthumserwerbung, also auch zur Gebietserwerbung, neben dem Rechtsgrunde zu derselben auch die wirkliche ausschließliche Erwers bung (f. Antritt und Besis). Wo daher keine bleibende ausschließliche Besizerwerbung möglich ist, wie bei dem offenen Weltmeere, da ist auch kein Gebiet möglich. Das Gebiet ist theils Land-, theils Fluß- und Seegebiet. Landseen, Flüsse aber erwirbt der Staat so weit und in dem Verhältnisse, wie er ihre Ufer besist, Meerengen und Meerbusen eben so, jedoch diese und die Meereskústen nur, so weit er sie fortdauernd mit seinen Kanonen bestreichen oder durch Flotten oder Festungen beherrschen kann). Doch haben häufig besondere völkerrechtliche Anerkennungen, oft auch nur völkerrechtliche Prätensionen diese Rechte auf Landseen, Flüsse, Meerengen und Meeresküsten bald erweitert, bald beschränkt, so wie z. B. in Beziehung auf den großen und kleinen Belt und das schwarze Meer**).

[ocr errors]

Völkerrechtlich oder gegen alle Nichtmitglieder des Staates hat derselbe gerade so das Ausschließungsrecht von seinem Gebiete, wie der Eigenthümer in Beziehung auf sein Eigenthum. Ueber diejenigen aber, die er auf seinem Gebiete weilen läßt, übt er, so lange sie weilen, die allgemeine Staatshoheit aus. Aber nicht blos die Landesverfassung, sondern auch die Sitte und ausdrückliche oder stillschweigende völkerrechtliche Anerkennungen beschränken und mildern diese Ausschließungsund jene Hoheitsrechte sehr mannigfaltig, wie insbesondere auch schon die Artikel,,Gastrecht“ und „Exterritorialität“ und Ser= vituten" nachweisen ***).

[ocr errors]

Ein Staatsgebiet kann entweder geschloffen sein, territorium clausum, wenn es, wie jezt selbst in Deutschland weit mehr der Fall ist, zusammenhängt, oder auch, wie es früher in Deutschland so häufig der Fall war, ungeschlossen, wenn die Theile desselben, durch fremdes Gebiet unterbrochen, von einander abgesondert liegen, in welchem Falle völkerrechtliche Servituten zur steten vollkommenen Verbindung aller Staatstheile nöthig sein werden. Es kann im Alleineigenthume oder im Miteigenthume einer Staatsgewalt stehen. Es gelten hier eben so, wie in Beziehung auf die völkerrechtlichen Servituten, im Ganzen die allgemeinen Rechtsgrundsäße über Miteigenthum und Servitut.

*) Einleit. in das europ. Völkerrecht v. G. F. von Martens §. 29-39. §. 65. Droit des gens moderne de l'Europe par J. L. Klüber §. 127-140.

**) Martens a. a. D. §. 35. 38. Klüber a. a. D. §. 130–132. ***) Klüber a. a. D. §. 134–139.

Ein Gebiet kann in Beziehung auf andere Staaten feindli. ches oder nichtfeindliches und neutrales Gebiet fein.

Gegen das feindliche Gebiet sind alle Feindseligkeiten erlaubt, welche der völkerrechtliche Krieg überhaupt erlaubt (s. Krieg).

Der Besizer des neutralen Gebietes verliert natürlich durch den Kriegsstand Anderer unter einander seine souveränen Gebietsrechte nicht, eben so wenig, als er dadurch von früher übernommenen rechts lichen Verpflichtungen befreit werden kann. Aber er darf durch den freiwilligen Gebrauch, den er von der Hoheit über sein Gebiet macht, nicht feindselig gegen den einen der kriegführenden Theile handeln, nicht auf feindselige und parteiische Weise dessen Gegner in den Mitteln der Kriegsführung gegen ihn unterstüßen. Er seßt sich sonst selbst gegen denselben in den Kriegsstand und gibt ihm das Recht zu gewaltsamem Schuße. Das europäische Völkerrecht hat in dieser Beziehung eine Reihe von anerkannten, in ihrem Umfange und ihrer Anwendung jedoch auch wieder beffrittenen und schwankenden Grundsägen aufzuweis sen), welche indessen am Besten in dem Artikel,,Neutralitat" abgehandelt werden.

Eine wichtige Frage ist die: ob und wie weit einem Staas tenvereine ein wahres Gebiet zusteht? Hier ist nun für's Erste gar nicht zu zweifeln, daß einem wahren Bundesstaate, eben weil er ein wirklicher souveräner Staat ist -wenn gleich ein zusammengefester, ein Staatenstaat oder ein Reich auch ein wahres Gebiet zusteht, eine staatsrechtliche Hoheit im Inneren und ein völkerrechtliches Eigenthum gegen Fremde (oben Bd. III. S. 81). Jene staatsrechtliche Hoheit und ihre Anwendung zur Vertheidigung des Bundes gegen innere oder äußere Feinde hat die Bundesverfassung näher zu bestimmen. In völkerrechtlicher Beziehung oder gegen Fremde und zur gewaltsamen Schüßung des inneren Friedens, wo sie nöthig wird, macht die Bundesregierung das ganze volle Recht des ganzen Bundes und aller seiner Glieder geltend, wie es die Staatsregierung des einfachen Staates rücksichtlich des Rechtes ihrer Staatsangehörigen thut.

Was dann für's Zweite die blose Allianz betrifft, so ist es unbestritten, daß bei ihr von einem wahren Bundesgebiete nicht zu reden ist (oben Bd. V. S. 349).

In Beziehung auf den Staatenbund für's Dritte herrscht dagegen Streit. Doch haben wir bereits oben aus der rechtli= chen Natur des Staatenbundes und aus den damit übereinstimmenden Erklärungen des deutschen Bundes gegen die widersprechende Ansicht Klüber's (Deffentl. R. §. 78) auszuführen gesucht, daß demselben allerdings ein Gebiet zusteht (Bd. ill. S. 96. V. 349), jedoch beschränkt auf die nöthige völkerrechtliche Sicherung und Vertheidigung des ganzen Bundes und aller Bundesstaaten gegen Ver=

*) v. Martens a. a. D. §. 305-308,

legungen von Fremben und der Lesteren unter einander. Denn nur für diesen Zweck haben die Bundesregierungen ihre sogenannten äußeren Hoheitsrechte und ihre gemeinschaftlichen Länder real oder dinglich zu einem einzigen politischen Körper, die Deutschen zu einem gemeinschaftlichen Deutschland, vereinigt.

Im Inneren steht also dem Staatenbunde nach jenem Grunda vertrage und grundvertragsmäßig bestimmten Zwecke und nach nåherer Festsehung der Bundesgefeße alle diejenige Gewalt über die ges meinschaftlich gemachten äußeren Hoheitsrechte der einzelnen Staaten über ihr oder des ganzen Bundesgemeinschaftliches Gebiet zu, welche zu jener Vertheidigung unentbehrlich ist, wie z. B. das Recht der verfassungsmäßigen Vereinigung und gemeinschaftlichen Ans führung der Bundescontingente durch einen Oberfeldherrn, das der nöthigen Befehung des bedroheten oder verleßten Theiles des Bundesgebietes mit Bundestruppen, das der Anlegung nothwendiger Bundesfestungen, der Unterhandlung und des Allianzvertrages mit Fremben, der Friedens- und Kriegserklärung gegen fie.

Nach Außen hat er das Recht, das ganze Bundesgebiet und je den einzelnen Bundesstaat gegen jeden rechtswidrigen Angriff zu vers treten und zu vertheidigen.

In beider Hinsicht aber ist er so weit beschränkt, als sich, unbe= schadet des inneren Friedens und der äußeren Unverlestheit des ganzen Bundes oder der äußeren und inneren völkerrechtlichen Sicherheit, die einzelnen Staaten abgesonderte Ausübung ihrer Hoheitsrechte, z. B. Gesandtschafts-, Bündniß-, ja selbst besondere Kriegsrechte vorbehalten haben, als sie sich also nicht blos auf ihre inneren, sondern zum Theil auch auf ihre äußeren Hoheitsrechte ein besonderes, in Bezie hung auf die letteren jedoch dem Bunde untergeordnetes Staatsgebiet refervirten. Doch darf die Ausübung dieser äußeren Hoheitsrechte nie jenen inneren Frieden und nie die Sicherheit und Integrität des Bundes und seines Gebietes beeinträchtigen, z. B. nie einen Theil des Bundesgebietes in fremde Hånde geben, und selbst unter den Bundesstaaten unter einander kann keine Gebietsabtretung ohne Genehmigung des Bundes Statt finden *). Hier ist das eigentliche Gebiet der Bundesgewalt und selbst ihrer Stimmenmehrheitsbeschlüsse. Doch gehört das Nähere, so weit es nicht bereits in den citirten früheren Ausführungen enthalten ist, den Artikeln „Teutscher Bund" und ,,Kriegsverfassung“ desselben an. C. Th. Welder.

Gebrauch, f. Gewohnheitsrecht.
Geburtsadel, f. Adel.

Geburtsstand, s. Personenst and.

*) Klüber, öffentl, Recht §, 215. 219–224, 555–558,

Gefängnißwesen. Ein Gefängniß gehört allerdings nicht zu denjenigen Einrichtungen der bürgerlichen Gesellschaft, auf welchen das Auge mit Stolz ruht und die Einbildungskraft gerne weilt. In der Regel der Aufenthalt des Auswurfes der Bürger und das Mittel zu wohlverdienter Züchtigung, wird es dadurch nicht theurer, wenn feine Mauern dann und wann auch die verfolgte oder unvorsichtige Unschuld, die ungefeßliche, aber sittlich ehrenwerthe Freiheitsliebe in sich fchließen. Dies mögen denn auch die Gründe sein, warum so viele Jahrhunderte lang in keinem Lande der gefittigten Welt etwas für die zugleich menschliche und zweckmäßige Einrichtung dieses Theiles der Staatsanstalten geschah, obgleich sie einem verhältnismäßig nicht unbedeutenden Theile der Bevölkerung zum Aufenthalte dienten, und eine große Stelle im Strafrechte, somit bei einer der Hauptstüßen der öffentlichen Ordnung, nothwendig einnehmen mußten. Hie'r wenigstens wird auch der entschiedenste Lobredner der verflossenen Zeit nicht leugnen wollen, daß eine wesentliche Verbesserung seit der Mitte des verfloffe= nen Jahrhunderts allmålig bei den meisten Völkern eingetreten ist. Und sollte man vielleicht auch in dem neuen Eifer, Gutes zu thun, zu einigen Irrthümern sich haben verleiten lassen, namentlich _theils blos mechanischen Einrichtungen ein zu großes Gewicht eingeräumt, theils in eine unkraftige und dem åchten Rechtsgefühle nicht entsprechende Weichlichkeit sich verlaufen haben, so wird das praktische Bedürfniß und der gesunde Verstand der Mehrzahl diese Auswüchse bald abstoßen, die wirklichen Verbesserungen aber beibehalten. Ueber die Wichtigkeit der Sache aber kann wohl keine Meinungsverschiedenheit obwalten, wenn man das Interesse, sei es der bürgerlichen Gesellschaft, fei es der Gefangenen, in's Auge faßt. Denn offenbar ist jene hoch dabei betheiligt, daß die in Untersuchung Befangenen oder die zur Strafe Verurtheilten nicht ausbrechen, daß die zu Bestrafenden gerechte Züchtigung erhalten, endlich daß sie, wo möglich gebessert, der Freiheit zurückgegeben werden. Diese aber können mit Recht verlangen, daß fie nicht unnöthigen Beschränkungen und Entbehrungen in leiblicher und geistiger Beziehung ausgeseßt, nicht durch den ihnen vom Staate aufgedrungenen Zustand völlig verdorben werden.

Es ist Pflicht, erst mit wenigen Worten der Geschichte der neueren Verbesserungen des Gefängnißwesens Erwähnung zu thun, ehe zur Darstellung der über diesen Gegenstand an den Staat zu machenden Forderungen übergegangen wird.

Noch in der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts waren die Gefängnisse in ganz Europa in einem kläglichen Zustande. Häufig war nicht einmal eine Trennung der im blofen Untersuchungshafte Befangenen und der zur Strafe bereits gerichtlich Verurtheilten eingeführt; an eine Trennung der Lehteren nach Alter, Verbrechen und Dauer der Strafe war ohnedies nicht zu denken. Eine Zwangsbeschäftigung der Strafgefangenen bestand entweder gar nicht, oder sie war ungenügend und unzweckmäßig. Dagegen war die übrige Behand

« ÖncekiDevam »