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Die Behandlung der zur Galeere (schweren Strafarbeit) verurtheilten Gefangenen ist durchaus in allen wesentlichen Puncten der in den Zuchthäusern zu befolgenden gleich; nur darf und soll allerdings sich hier der Charakter einer schweren Strafe aussprechen. Es muß also die Arbeit noch schwerer, die Kost noch rauher, die ganze Lebensweise noch freudenleerer sein. Der Gestrafte soll es tief und lange fühlen, daß er ein großes Vergehen gegen das Recht und die bürgerliche Gesellschaft begangen hat; Andere sollen sich ein warnendes Beispiel an ihm nehmen; die Idee des Rechts soll durch ein der Größe seiner Verlegung gleich kommendes Uebel versöhnt werden. Dagegen ist es ein tiefes Unrecht und ein großer politischer Fehler, wenn die Behandlung über dieses gerechte und menschliche Maß der Hårte hinausgeht, wenn die Galeerenstråflinge nicht als Menschen behandelt, auch nuslose Hårten, gesundheitzerstörende Entbehrungen ihnen auferlegt werden. Ist ein Verbrecher des Lebens ganz unwürdig und eine Todesstrafe nach positivem Gefeße und aufgeklärter Ansicht von ihm verdient: nun so erdulde er sie, damit die Gesellschaft von ihm befreit sei. Allein nimmermehr hat der Staat das Recht, einen ihm Verhaßten oder von ihm Gefürchteten langsam zu Tode zu martern oder auszuhungern. Eben so ist es tadelnswerth, wenn die Besserungsversuche hier ganz aufgegeben werden; vielmehr sind sie in derselben Weise zu betreiben, wie in den Zuchthäusern; denn wenn auf der einen Seite wegen einer größern Verderbtheit des Rechtsfinnes wenigere Hoffnung des Gelingens ist, und überhaupt hier der Charakter der Strafe vorzuwiegen hat, so ist auf der andern Seite die Nothwendigkeit einer Besserung ebenfalls größer und der Vortheil der bürgerlichen Gesellschaft in dem Falle des Gelingens bedeutender. Eine bis zur Unmenschlichkeit harte und zu gleicher Zeit jeden Rest von Sittlichkeit völlig vertilgende Einrichtung, wie die der französischen Bagnos, ist somit durchaus verwerflich und vielmehr ein Beispiel, wie die Sache nicht sein darf. Es mag zur Vermeidung von Wiederholungen an diesen Bemerkungen genügen; nur sind noch zwei schwierige Fragen zu erörtern, nämlich einmal, ob öffentliche Arbeiten durch die Galeerenstråflinge zu verrichten seien; zweitens, ob nicht dergleichen schwere Verbrecher besser in entfernte Strafcolonieen gebracht würden. Die Oeffentlichkeit der Strafarbeiten soll theils eine Schärfung des Uebels sein, theils Anderen zum warnenden Beispiele dienen. Allein wenn man bedenkt, daß dieselbe das Gefühl für Ehre vollends ganz ertődten und somit jede Besserungshoffnung vernichten muß, daß die Arbeit selbst in der Regel, aus Mangel an genügender Aufficht, nur eine gelinde ist; daß das Zusammentreffen der Stråflinge mit dem Publicum zu manchem Unfuge, z. B. Betteln, Anlaß gibt und die Flucht erleichtert; daß der Anblick dieser Verbrecher für die besseren Gefühle verlegend ist: so muß man sich dagegen aussprechen. Eine Verwendung zu lebensgefährlichen und ungefunden Arbeiten erscheint noch überdies als unerlaubt, indem das Geses harte Zwangs

arbeit, nicht aber Todesstrafe ausgesprochen hat. - Die Vortheile der Verbannung großer Uebelthåter sind sehr einleuchtend, und es ist daher auch ganz begreiflich, daß schon so manche Staaten sich dieses Mittels bedient haben, um derer loszuwerden, welche sie fürchten und nicht bessern zu können glauben. Das Beispiel einer Verbannung aus England, zuerst nach Nordamerika, jezt nach Neuholland, aus Rußland nach Sibirien, aus Spanien, Portugal u. f. w. liegt vor. Dennoch muß man sich auf das Entschiedenste gegen dieses ganze System aussprechen. Abgesehen davon, daß nicht alle Staaten solche entfernte Besißungen haben, noch auch sich durch Verträge leicht den Mitgebrauch solcher verschaffen können: so muß schon die ungeheure Kostspieligkeit abschrecken, welche unvermeidlich ist bei der weiten Reise, bei der Pflicht, die Verbannten nicht Hungers sterben zu lassen, endlich bei der Nothwendigkeit, eine starke öffentliche Macht in der Colonie zu unterhalten, damit nicht eine Mördergrube aus ihr werde. England hat für jeden nach Neu Süd Wales Verbannten über 2000 Gulden zu bezahlen; in Würtemberg kostet ein Gefange= ner im Durchschnitte, bei Einrechnung aller Kosten der Strafanstalten, kaum 60 Gulden jährlich. Sodann ist die tiefe Entsittlichung in Anschlag zu bringen, welche die auf dem langen Wege Vermischten vollends ganz verderbt. Auch entbehrt die Strafe alles sinnlichen Eindruckes für Dritte, während sie für die Gestraften selbst höchst ungleich wirkt, nämlich für junge rustige Leute nur als Vergnügungsreise; für alte und schwächliche als lebenslängliche Verbannung und kaum zu ertragende Anstrengung. Endlich ist sie für Viele in so ferne höchst ungerecht, als sie auch bei nur zeitweiser Verbannung der Mittel zur Rückkehr entbehren und dadurch that sächlich auf Lebenslang aus dem Vaterlande verwiesen werden. Als Strafe ist somit dieses System nuslos und ungerecht; in wie ferne es aus dem politischen Gesichtspuncte, nämlich als Gründung einer Colonie, mehr Anerkennung verdienen mag, ist hier nicht zu erör tern *).

Noch bleiben einige Bemerkungen im Rückstande über die Behandlung jugendlicher Verbrecher. Die Gründe, aus welchen solche von den ålteren und erfahreneren Sträflingen zu tren= nen und ohne Unterschied ihres Vergehens (natürlich übrigens mit gehöriger Absonderung der Einzelnen) in eine besondere Anstalt zu vereinigen find, leuchten von selbst ein. Nur wäre es allerdings ein Irrthum, anzunehmen, daß hier die Strafe ganz in den Hin

*) New - South-Wales. Report of the Commissiones of Inquiry into the State of N. S. W. Lond., 1822, fol.; Whately, Thoughts on secondary punishments. Lond., 1832. Derf., Remarks on Transportation. Lond., 1834; Blosseville, Histoire des colonies pénales de l'Angleterre en Australie. Par., 1831. J. de la Pilorgerie, Histoire de la Botany-Bay, ou examen des effets de la déportation. Par., 1836.

tergrund treten müsse. Die jungen Sünder find alle vom Richs ter als zurechnungsfähig erkannt, und müssen somit nach Freiheitss beschränkung, Arbeit, Kost, Kleidung u. f. w. die Folgen ihrer frühen Verdorbenheit tragen; Verbrechen soll kein Recht geben, auf Kosten des Staates bequem und gut erzogen zu werden. Allein eben so klar ist, daß hier viel größere Zeit und Mühe auf Besses rung verwendet werden muß. Theils ist die Hoffnung auf Erfolg weit größer, theils der Nugen für den Staat, bei der noch wahrscheinlichen langen Laufbahn der zu Beffernden, bedeutend genug. Hier muß also mit der Gewöhnung an strenge Arbeit vollständi= ger Unterricht in den Elementarkenntnissen und in einem ehrenhaft nährenden Gewerbe verbunden werden mit möglichst sorgfältiger fitt lich religiöser Erziehung. Die Verfahrungsart muß natürlich auf den besondern Gemüthszustand so frühe Verwilderter Rücksicht_nehmen, und es scheint das Sicherste zu sein, erst äußere Ordnung und Fleiß zu erzwingen; alsdann mit bloser Verstandesbildung zu beginnen, von dieser zu sittlicher und endlich zu religiöser Gefühlsläuterung aufzusteigen. Der bei unverdorbenen Kindern rathsame umgekehrte Gang würde. keinen Erfolg haben, weil erst die schlech= ten Angewöhnungen und die Gedankenlosigkeit muß beseitigt sein, ehe das Aufgehen guten Samens zu hoffen ist.

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Sollten aber auch alle bisher besprochenen Forderungen an eine richtige Behandlung der Strafgefangenen in den Gefängnissen selbst. vollständig erfüllt sein, so fehlt doch noch zur Erreichung zwar nicht des unmittelbaren, allein doch eines sehr wünschenswerthen secon= dåren Zieles der Strafe, nämlich der wirklichen Besserung der Ge= straften und somit der künftigen Sicherung der Gesellschaft, eine weitere Veranstaltung. Ein aus der Strafanstalt Entlassener findet nur allzu oft alle Lebenswege für sich verschlossen; Abneigung we= gen der Vergangenheit, Furcht vor der Zukunft stößt ihn aus der Gesellschaft zurück und verweigert ihm den Beginn eines ehrlichen Erwerbes. So bringt ihn Noth, ohne daß es der überdies noch häufigen Verführung von unrechtlich Gesinnten bedürfte, alsbald wieder auf die Bahn des Unrechtes, von welcher abzulenken so viele, und vielleicht unter günstigeren Umständen nicht fruchtlose Versuche während seiner Strafzeit gemacht worden waren. Da nun aber der Staat, ohne sich einem falschen Schein besonderer Fürsorge für Vers brecher auszusehen, nicht wohl selbst für die entlassenen Strafgefange= nen forgen kann, so find hier Vereine von Freiwilligen zur Versorgung entlaffener Strafgefangener sehr an der Stelle. Sie können, nothi genfalls burch einen Geldzuschuß, für die erste rechtliche Unterkunft forgen, in schwierigeren Fällen die feltnere passende Gelegenheit erkun den, kurz mit Rath und That die ersten schwankenden Schritte in der neugewonnenen Freiheit behüten und stüßen, so daß die späteren erstarkten ohne weitere Gefahr gethan werden können. Namentlich ist solche Unterstütung für weibliche Gefangene und für jugendliche Ver

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brecher von großer Wichtigkeit, fast als die Bedingung einer Verhůtung vor Rückfall. Daß sie dagegen für die theils in ihren Lebenskreisen nicht einmal gestörten, theils wenigstens in ihrer Ehre und somit in der Möglichkeit einer anständigen bürgerlichen Stellung nicht verlegten Festungsgefangenen überflüssig, selbst wohl bei ihnen lächerlich oder gar verlegend wäre, bedarf nicht erst der Bemerkung. Ueberhaupt kann von einem Zwangsrechte der Gesellschaft gegenüber von solchen, welche sich ihrer Hülfe nicht bedienen wollen, keine Rede fein. Eine vollständig zweckmäßige Einrichtung solcher Hülfsvereine erfordert, daß an einem Hauptorte (allenfalls an dem Sihe der Hauptstrafan= stalt) ein leitender Ausschuß zur Empfehlung und Begutachtung des einzelnen Entlassenen, in einer Anzahl von Bezirken aber örtliche Ausschüsse zur wirklichen Unterbringung der Empfohlenen sich befinden.

Von der zahlreichen Literatur über diesen, in unseren Tagen mit so vieler Theilnahme behandelten Gegenstand sind einige der ausgezeichneteren Monographieen bereits im Verlaufe der vorstehenden Bemerkungen angeführt worden. Noch verdienen aber folgende den ganzen Gegenstand umfassende Schriften herausgehoben zu werden: 1) Systematische Werke: (Arnim) Bruchstücke über Verbrechen und Strafen. o. D., 1803, I-III; Danjou, des prisons, de leur régime et des moyens de les améliorer. Par., 1821; Zeller, die Strafanstalt als Erziehungsanstalt. Stuttg. und Lüb., 1825; Julius, Vorlesungen über Gefängnißkunde. Berlin, 1828; Lucas, du système pénitentiaire en Europe et aux Etats-Unis. Par., 1828 flg. I-III.; Derf., De la réforme des prisons ou de la théorie de l'emprissonement. Par., 1836; Beaumont und Tocqueville, Amerikas Besserungssystem, überf. von Julius, Berlin, 1833; Marquet-Vasselot, Examen historique et critique des théories pénitentiaires. Lille, 1835, I-III.; Appert, Bagnes, prisons et criminels. Par., 1836, I-IV. 2) Beschreibungen einzelner Gefäng= nisse: Howard, the State of the Prisons in England and Wales. 4. edit. Lond., 1792; Derf., An account of the principal Lazarettos in Europe. 2. ed. Lond., 1791; Neild, State of the Prisons in England, Scotland et Wales. Lond., 1812; Fowell Buxton, An inquiry, whether crime and misery are produced or prevented by our present system of Prison Discipline. 6. edit. Lond., 1818; Hopkins et Tibbits, Report of the Commissioners appointed to examine the Prison of Auburn. New-York, 1827; Powers, Report on the State Prison at Auburn. Albany, 1828. Ferner namentlich auch die verschiedenen Parlamentsberichte über das Milbank-Penitentiary und von dem Oberaufseher über die britischen Gefängnisse. 3) Zeitschriften: Reports of the Committee of the Society for the improvement of Prison Discipline; Lond., I-VIII. Reports of the Managers of the Prison Discipline Society. Boston., I—VI.; Hartleben, Annalen der Verhaft, Straf- und Besserungsanstalten. Basel, 1825, I. II.; Appert, Journal des prisons. Par., 1825 flg.

Julius, Jahrbücher der Straf- und Besserungsanstalten. Berlin, 1829 flg. R. Mohl.

Gefolgschaft, f. Lehen.

Gegenzeichnung, f. Contrafignatur und Minister. verantwortlichkeit.

Geheimerrath, würtembergischer. Die durch die Verfaffung von 1819 dem würtembergischen Geheimerathscollegium_an= gewiesene Stellung ist in gewiffer Beziehung so eigenthümlich, daß sich eine besondere Heraushebung und Würdigung derselben wohl rechtfertigen wird.

Schon im Herzogthume und Kurfürstenthume Würtemberg bestand, wie in den meisten deutschen Staaten jener Zeit, ein Geheimer rathscollegium. Nachdem anfänglich nur einzelne höhere Beamte Geheimeråthe des Herzogs gewesen waren, ohne aber eine eigene ge= schlossene und stehende Behörde zu bilden, wurde im J. 1629 der Geheime (Regiments-)rath auf Verlangen der Stände förmlich orgas nifirt und bildete seit dieser Zeit ein wichtiges Element in den würtem= bergischen Zuständen *). Die Geschäfte des Geheimenrathes waren eben so mannigfaltig als bedeutend. Nicht nur nåmlich hatte er den Fürsten in wichtigen Angelegenheiten zu berathen, sondern er war auch der Mittelpunct der laufenden Verwaltung. Ministerien gab es noch keine; somit mußten theils die großen Centralcollegien in allen bedeu tenden Fällen an den Geheimenrath berichten, theils konnte sich der einzelne Unterthan bittend an ihn wenden. Außerdem hatte, während der ganzen Periode katholischer Regenten (von 1733 bis 1797), der an Haupt und Gliedern protestantische Geheimerath ganz unabhängig vom Herzoge das Regiment der lutherischen Landeskirche zu besorgen. Daß er die Stelle war, welche die landständischen Angelegenheiten behandelte, versteht sich von selbst. Wohl zu bemerken ist dabei, daß die Mitglieder nicht blos dem Herzoge, sondern auch dem Lande in Eid und Pflichten standen, und somit eine Art von neutraler vermits telnder Macht bei Streitigkeiten über die Grenze der gegenseitigen Rechte bildeten. Das Collegium war nicht stark beseßt, und theilte fich, nach der Sitte jener Zeit, in eine adeliche und eine gelehrte Bank; der Präsident des Regierungscollegiums und der Director der Rentkammer waren von Amtswegen Mitglieder, die Uebrigen frei vom Herzoge ernannt. Siß im Geheimenrathe war die höchste mögliche Stufe für einen würtembergischen Staatsdiener. - Mit den übrigen altwürtembergischen Einrichtungen fiel auch der Geheimerath bei der im J. 1806 von dem neuen König Friedrich ausgehenden Umwälzung. Es wurden jest Ministerien gebildet, welche die ihnen zugetheilten Geschäfte in lester Instanz behandelten; zur

*) S. die sehr interessante, erst ganz kürzlich aufgefundene Geschichte des würtembergischen Geheimerathscollegiums von Schiller (in deffen sämmt= lichen Werken).

Staats-Lexikon. VI.

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