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rem Verkehre bedient hatte, durch eingetretene Umstände plöglich einen Theil ihrer Geldvorräthe verloren, und fehlt es ihr an Mitteln, die solcher Weise in diesen Vorråthen entstandenen Lücken so schnell, als es ihr Interesse erheischt, wieder auszufüllen, so kann ein zweckmäßig organisirtes Geldzeichen vortheilhaft als Stellvertreter des Metallgeldes gebraucht und dadurch eine außerdem unvermeidliche Stockung des Verkehres abgewendet werden.

2) Ist das Land hinlänglich mit Metallgeld versehen, so bewirkt die Einführung von Geldzeichen, daß ein Theil des dadurch überflüssig gewordenen Metallgeldes zu neuen gewinnbringenden Geschäften benutt werden kann. Nicht unpassend vergleicht Adam Smith das in einem Lande umlaufende Metallgeld mit einer Heerstraße, die alles Gras und Getreide des Landes in Verkehr und zu Markte bringen hilft, selbst aber nicht einen einzigen Halm von beiden erzeugt. Die Einführung von Geldzeichen veranstaltet eine Art von Fuhrwerk durch die Luft und macht es dem Lande möglich, einen großen Theil seiner Heerstraßen in gute Kornfelder und Wiesen zu verwandeln und auf folche Weise das jährliche Erzeugniß seines Bodens und Fleißes beträchtlich zu vergrößern. Freilich ist, wie Gr. Soden bemerkt, der Gewerbfleiß und der Handel eines Landes, wenn er so gleichsam auf den Dådalischen Flügeln in den Lüften schwebt, nicht ganz so sicher, als wenn er auf dem festen Boden von wirklichen Genußmitteln, von Gold und Silber, einhergeht; unleugbar aber wird er dadurch beträchtlich vermehrt und erweitert werden können.

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3) Die Kosten, welche die Nation zur Anschaffung und Unterhaitung der im Lande erforderlichen Geldmasse verwenden muß, werden durch die Einführung von Geldzeichen ausnehmend vermindert. So find, wie Jedermann weiß, Papier und Druckerschwärze, woraus das `Papiergeldzeichen besteht, ungleich wohlfeiler als Metalle. Das Verfahren, wodurch eine Regierung aus Papier verfertigte Geldzeichen an die Stelle von Metallgeld seßt, ist dem Verfahren eines Fabrikherrn ähnlich, der zufolge einer vortheilhaften Erfindung im Maschinenwefen seine kostbaren Maschinen durch wohlfeilere erfest und den Unterschied zwischen dem, was beide kosten, zu seinem umlaufenden Capi= tale, zu den Fonds schlägt, woraus er rohe Stoffe anschafft und seine Arbeiter lohnt.

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Mit Unrecht hat man öfter den Gelbzeichen zum Vorwurfe ge macht, daß sie das Metallgeld aus dem Lande verbrången; denn die edelen Metalle, welche durch das eingeführte Geldzeichen im Binnen: verkehre entbehrlich gemacht werden und deshalb in's Ausland stromen, werden ja nicht umsonst weggegeben, sondern es kommen dafür ausländische Waaren als Gegenwerth zurück, die entweder für ein anderes fremdes Land, oder zu einer nüglichen Anwendung im Vaterlande be= stimmt sind.

Wie groß und wichtig indeß auch die Vortheile sein mögen, welche gute und passende Geldzeichen dem Volke gewähren, immer

werden sie durch die Nachtheile weit überwogen, welche aus dergleichen Stellvertretern des Geldes hervorgehen, sobald sie fehlerhaft geworden, d. h. aufgehört haben, mit dem Metallgelde gleichen Cours zu behaupten. Einer solchen Fehlerhaftigkeit aber ist, wie Geschichte und Erfahrung lehren, vor Allem das reine Creditgeldzeichen ausgeseht, was, wie z. B. die französischen Affignaten, aller foliden Grundlage entbehrend, seine Geltung lediglich dem gezwungenen Course verdankt, welchen die Regierung ihm ertheilt hat.

Die Nachtheile eines fehlerhaft gewordenen Repräsentativgeldes find vornehmlich folgende:

1) Das Sinken der Geldzeichen veranlaßt eine Preiserhöhung sämmtlicher in den Verkehr kommenden Waaren. Diese Preiserhöhung aber tritt nicht bei allen Dingen auf einmal ein, sondern verbreitet sich, von den fremden Kaufmannsgütern anfangend, nur nach und nach in ungleichen Verhältnissen auf die verschiedenen verkäuflichen Dinge und am Spätesten auf den Lohn der Arbeiter jeder Art. Hieraus erwächst gerade für die zahlreichste Volksclasse der größte Schaden.

2) Die Verwirrungen, welche in Folge des Sinkens der Geldzeichen zwischen Schuldner und Gläubiger entstehen, ziehen eine Stodung, wenigstens eine Erschwerung, des allgemeinen Verkehres nach fich. Der Grundeigener, welcher sein Grundstück verpachtet, der Landbauer, welcher für seine Erzeugnisse, der Kaufmann, der für seine Waaren einen gewissen Preis in Metallgeld festgesezt, derjenige, welcher einen bestimmten Gehalt in Geld als Lohn für geleistete Dienste zu beziehen hat, Alle haben auf einen fast unabånderlichen Tauschwerth des Geldes gerechnet und Alle sehen sich durch das fortdauernde Schwanken desselben auf's Schrecklichste getäuscht, sobald zwischen Abschließung und Vollziehung des Geschäftes nur einige Zeit verstri chen ist.

3) Manches Handelsgeschäft wird durch das Sinken der Geldzeichen unmöglich gemacht, weil aller Credit, die Seele des Handels, dadurch zu Grunde geht und die Zeit jede Berechnung zu Schanden macht. Wer auswärtige Waaren ankaufte und beim Verkaufe derselben beträchtlich zu gewinnen hoffte, sieht, wenn er die Waaren bezah len muß, durch das Sinken des Wechselcourses plöglich seinen Gewinn in Verlust verwandelt; wer mit inländischen Waaren Handel treibt, ist beim Verkaufe derselben nie gewiß, ob er solche zu gleichen Preisen wieder werde anschaffen können. Jede Handelsunternehmung kann dann unter dem Scheine des Gewinnstes einen Verlust mit sich füh ren; wer Waaren unverkauft liegen läßt und seine Magazine verschlos fen hat, ist am Ende des Jahres oft reicher als der, welcher die Waaren zu wiederholten Malen umgeseßt und bei jedem Umsaße zu gewinnen gemeint hat. Der Vortheil des Kaufmannes steht somit ofter mit seiner Betriebsamkeit im Widerspruche und dem Handel werden von mehreren Seiten zugleich tiefe Wunden geschlagen.

4) Gesammelte Capitale, die, verzinslich angelegt, Handel und Staats-Lexikon. VI,

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Industrie belebt haben, verschwinden zum Theil für den Capitalis sten, welchem dieselben in einem Geldzeichen abgetragen werden, das sich vom wirklichen Gelde losgerissen hat; der Verschwender entle= digt sich so seiner Verpflichtung gegen den Gläubiger mittelst weit geringerer Werthe als er schuldig ist, und der sonst so wohlthatige Darlehensvertrag hat nur Unheil zur Folge... Von seinem Vermögen kann man dann öfter keinen weiseren Gebrauch machen, als wenn man es verzehrt; denn besser ist es immer, Capitale selbst zu genießen, als sie auszuleihen und größtentheils nicht wieder zu bekommen, oder solche anzuhäufen und nachher den Werth von dem, was man angehäuft hat, nicht wieder finden zu können. Verschwendung und liederlicher Haushalt werden dann Weisheit, und die Gesese erscheinen mit den Lastern gleichsam im Bunde gegen das df= fentliche Wohl..

Nur in ruhigen, friedlichen Zeiten lassen sich von der Einführung eines Geldzeichens wohlthätige Folgen erwarten, nur dann auch, läßt sich hoffen, daß dasselbe nicht von dem Metallgelde sich losreißen werde; denn nur dann erfreuet sich gewöhnlich die Regierung des zu einer solchen Maßregel erforderlichen öffentlichen Zutrauens, Nicht, wenn der Staat hinsichtlich seiner Finanzen in Verlegenheit gerathen, sondern nur bei gefüllten Staatscaffen sollte daher diese Maßregel ergriffen werden, und nie sollte derselben ein anderer Zweck zum Grunde liegen, als die Beförderung und Bes lebung des Nationalverkehres. Urtet die Schaffung von Geldzeichen in eine blose Finanzoperation aus, dann schadet sie nicht allein dem Verkehre, statt ihm zu nügen, sondern der beabsichtigte Zweck, ben Staatsfinanzen eine neue ergiebige Quelle zu eröffnen, wird auch in der Regel gänzlich verfehlt. Zwar vermag die Anwendung dieses Mittels bisweilen dem öffentlichen Schabe eine augenblickliche Hülfe zu gewähren, aber die Zerrüttung, welche derselbe in der Folge dadurch erleidet, führt gewöhnlich Nachtheile mit sich, die mit jenem augenblicklichen Vortheile durchaus nicht im Verhältnisse stehen. Dennoch können Falle eintreten, wo die Einführung eines selbst fehlerhaften Geldzeichens, eines solchen, was sich vom Metallgelde loss reißt, wo nicht Rechtfertigung, doch Entschuldigung verdient. Ein Fall der Art ist, wenn es ein oder Nichtsein des Staates gilt, wenn dessen Sicherheit in großer Gefahr schwebt, ein Krieg plöglich drohet und durch Ergreifung dieser verzweiflungsvollen Maßregel die Regierung in den Stand gesezt wird, über die Kräfte der Bürger so zu verfügen, wie es die Noth erheischt. Ein unter folchen Umständen eingeführtes Geldzeichen ist aber im Grunde nichts weiter, als eine gezwungene, leicht zu erhebende, wiewohl höchst ungleich vertheilte An= leihe. Allein auch in Fällen der Art muß, ist die Gefahr, welche von Außen drohete, vorüber, sofort Hand an's Werk gelegt werden, um die übergroße Masse von Geldzeichen zu vermindern und nur so viel

davon im Umlaufe zu lassen, als mit dem Metallgelde gleichen Cours zu behaupten vermag.

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Die Erfindung der Geldzeichen, des Repräsentativgeldes, erscheint sonach als eines der nüßlichsten, aber auch gefährlichsten Geschenke, welche der verkehrtreibenden Welt gemacht werden. Gleich dem Alles bezwingenden und Alles zerstörenden Feuer, das Promes theus vom Himmel herabbrachte, hat der Erfinder der Geldzeichen mit ihnen den Völkern ein belebendes und zerrůttendes Opiat gegeben. Indessen schüßt, wie gegen die Verwüstung des ersten Vorsicht und Kunst, so gegen die Verarmung beim anderen Staatsweisheit und Gerechtigkeit. Karl Murhard.

Unter Geleite ist zu verstehen

Geleite, Geleitsrecht. Schuß und Sicherheit gegen drohende Gewaltthätigkeiten, Beleidigun= gen und Beraubungen, welche die Staatsgewalt denjenigen, die fich innerhalb ihres Gebietes aufhalten, für ihre Personen und die Güter, die fie bei sich führen, entweder mittelst Beigebung einer bewaffneten Begleitung gewährt oder durch urkundliches Versprechen zusichert. Im Mittelalter, zur Zeit des in Deutschland, herrschenden Faustrechtes, als überall auf Straßen und in Wäldern Raubritter und Wegelagerer lauerten, um friedliche Wanderer anzufallen, zu plündern und zu mißhandeln, war das bewaffnete Geleite für alle Reifenden zu ihrer Sicherheit ganz unentbehrlich, besonders aber für die Kaufleute, die mit ihren Waaren auf Märkte und Messen zogen. Für die Sicherheit dieser, zumal bei den in gewissen Reichsstädten Statt findenden bedeutenderen und berühmten Messen, war daher von Seiten der Reichsgewalt insbesondere durch Geleitsanstalten (Meßgeleite) Fürsorge ge= troffen, worüber gewöhnlich die Meßprivilegien das Nähere bestimmten *). Neben dem bewaffneten oder sogenannten lebendigen Geleite bildete sich erst später durch Gewohnheit das schriftliche, welches, im Gegensaße von jenem, auch todtes heißt und in gewisser Beziehung noch jest gebräuchlich ist. Es wurden nämlich von der Staatsgewalt sogenannte Geleitsbriefe ausgestellt, enthaltend die im Namen des Regenten gegebene feste Zusicherung von Schuß und Sicherheit der Personen und Güter gegen Gewaltthätigkeiten, widerrechtliche Eingriffe und Beeinträchtigungen während der Reise durch das Gebiet, auch während des Aufenthaltes an bestimmten Orten. Die in den Geleitsbriefen gewöhnliche Formel lautete: „daß sie darzu, darin und davon bis wieder an ihren Gewahrsam gesichert und vergeleitet sein sollten **)." Diese Geleitsbriefe mußten aller Orten, worüber sich die Hoheit des dieselben ertheilenden Regenten erstreckte, genau beachtet und sich jeder Unbilde gegen die Vergeleiteten und ihre

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Orth, ausführl. Abhandl. von den Reichsmessen in Frankfurt a. M. S. 75. flg. **) Haltaus, Glossar. v. Geleite.

Habe enthalten werden. Wer diesem zuwiderhandelte, beging das Verbrechen des Landfriedensbruches, welches insbesondere mit der Strafe der Acht bedrohet war. In dem schriftlichen Geleite, welches auch das sichere, feste, starke hieß, ist ohne Zweifel der Ursprung unserer heutigen Reisepässe zu suchen, da beide unverkennbar große Aehnlichkeit mit einander haben.

Die Befugniß, Geleite zu ertheilen (das Geleitsrecht), gehörte zu den Hoheitsrechten (Regalien), stand also dem Kaifer in Bezug auf das ganze Reich, den Reichsständen innerhalb ihrer Territorien ver= moge kaiserlicher Belehnung zu*). Doch kam es auch vor, daß ein Reichsstand ermächtigt war, auf dem Gebiete eines anderen das Geleitsrecht als Staatsdienstbarkeit auszuüben **). Die Vergelei= teten mußten gewisse Abgaben (Geleitsgeld) entrichten, welche mitunter noch forterhoben wurden, nachdem mit der Verbannung des faustrechtlichen Zustandes das Geleite selbst in seiner ursprünglichen Gestalt als zwecklos hinweggefallen war. Die Wirkung insbesondere des schriftlichen Geleites erstreckte sich übrigens nicht so weit, überführte Verbrecher, namentlich Friedensbrecher, zu schüßen; für diese, so wie überhaupt für alle Geächteten, galt kein Geleite, und es war den Reichsständen bei Strafe untersagt, ihnen solches zu gewähren ***).

Wenn in den Zeiten der faustrechtlichen Unsicherheit ein Landesherr Reisenden das nöthige bewaffnete Geleite innerhalb seines Gebietes nicht ertheilt hatte, und die Reisenden auf der Straße angefallen und beraubt wurden, so lag dem Landesherrn ob, dieselben schadlos zu halten, in so fern er nicht die Räuber zur Wiedererstattung des Gutes an die Beraubten nöthigte t). So wurde namentlich im Jahre 1184 dem Erzbischofe Philipp von Cöln durch Kaiser Heinrich VI. befohlen, Augsburger Kaufleuten, denen auf ihrer Reise durch sein Gebiet ihre Güter geraubt worden waren, deshalb Ersag zu leisten, weil er das Geleitsrecht, womit er beliehen war, nicht, seiner Pflicht gemáß, zu Gunsten dieser Kaufleute ausgeübt hatte ††).

Bufolge der goldenen Bulle Kaiser Karl's IV. waren fámmtliche Reichsstände bei Strafe des Meineides und Verlustes ihrer Lehen verpflichtet, die sich zu der Kaiserwahl begebenden Kurfürsten und deren Gesandten durch ihre Gebiete sicher zu geleiten. Dieselbe Verpflichtung, wenn auch nicht bei gleicher Strafe, lag den Reichsständen gegen diejenigen ob, die, zu einer Reichs- oder Kirchenversammlung berufen, nach dem Orte hin wo sie Statt fand, und von da zurück reis'ten.

*) Friderici II. Constitut. de jurib, princip. d. a. 1232. in Schmauß, Corp. jur. publ. S. R. imper. S. 7.

**) Klüber, öffentl_ Recht des deutschen Bundes §. 411.

***) Orth a. a. D. S. 87. fig.

f) Targow, Einleitung in die Lehre von den Regalien S. 295. ++) Orth S, 83.

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