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indem er in einer Stadt, wo der Mittelstand so machtig und åber wiegend ist, und der Erwerb in der ersten Linie der Interessen steht, die Armen oder Minderbegüterten hinter die Reichen heßen wollte. Die Freiheit, welche er und seine Begleiter verkündeten, mußte schon der Form halber dem Reichsstädter höchlich mißfallen, welchem die Carmagnole ein zu schroffer Gegensah zu der gewohnten Menuett war; so daß diese Anlässe nur dazu dienten, über Väterlichkeit und kindlichen Bürgersinn sich gegenseitig wohlverdiente Danksagungen abzustatten und Complimente zu machen. Im Uebri gen wurden die Kriegszüge der Franzosen und Reichsvölker, die Emigrationen und Assignaten von Kaufleuten und Wirthen wie billig benugt; die Brandschaßungen der Franzosen aber stürzten die Stadt in Schulden, an denen sie noch jest, nach beinahe 50 Jahren, zins't und bezahlt. Die Mißbräuche blieben wesentlich die alten, vermehrt durch Ermahnungen zur politischen Gleichgültigkeit, durch geschärfte Censurverbote und polizeiliche Austreibungen der französischen Emigranten.

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Als Frankfurt durch die Rheinbundesacte dem früheren Reichserzcanzler Karl von Dalberg, Fürst Primas, zu Eigenthum und Souveränität übergeben, wurde (eine Handlung, gegen welche der Rath in einer muthigen und discreten Proclamation feierliche Rechtsverwahrung einlegte, worin er diese Veränderung eine,, Katastrophe " nannte und die Ergebung in deutscher Umschreibung als Folge der. vis major bezeichnete) da veränderte sich Alles gewaltig. Karl, von Dalberg ward, wie natürlich in solchen Fällen, bald nach: dem Antritte seiner frankfurtischen Regierung als Vater gepriesen : und nach seiner Vertreibung als Usurpator gehöhnt. Er stürzte, die reichsstädtische Verfassung :um, von der er anfänglich, vorgebend, er betrachte die Stadt nur als mediatifict, einige Trümmer hatte; stehen und renoviren lassen; er organisirte, durch Edicte, wie das male nach dem Staatsrechte des Rheinbundes die Mode war, frisch, weg und unermüdlich; er gab dem Staate einen französischen Schnitt nach dem Muster von Berg und Westphalens er brachte viele, Fremde an das Ruder und verwendete von: Frankfurtern nur die Tauglichen meistens Jeden an seiner rechten Stelle, und verwies, subalterne Naturen auch zu subalternen Dienstleistungen; er belastete die; Stadt, wie er es mußte, wie der Drang: der Zeiten, das Macht- 1 gebot: des. Protectors: es, befahl, und fügte neue Schulden zu denen, › die er vorgefunden hatte.::.

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Allein feine Regierung, ein schnell verschwundenes Intermezzo von sieben Jahren, hat im Ganzen für Frankfurt, Segen und gute Früchtes gebracht. Er ordnete die Verwaltung in allen ihren Zweigen; die Rechtspflege brachte er auf den besten Fuß durch Einseßung trefflicher Gerichte in wohlbemessenem Instanzenzuge, durch Einführung von Gesezbüchern, und zwar den französischen für das bürgerliche und Strafrecht, so wie durch eine von Albini und Seger bearbeitete Proceßordnung. Der politische Unterschied

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der Bekenner det christlichen Confeffionen wurde aufgehoben und den Ju ben das Recht des Bürgers gegen käufliche Ablösung ihrer besonderen Lasten gegeben. Waren die berathenden Landstände nur ein Schattens bild (Frankfurt fendete 5 Deputirte), die Municipalitäten willenlos, die Presse gedrückt, die politische Polizei, dem Anscheine nach, stets thätig, so waren dieses Nothwendigkeiten des Tages und unvermeidliche Folgen des Kriegszustandes, des Gehorsams gegen einen unbeugsamen Willen des Eroberers. Dagegen brach Karl von Dalberg nie das Recht, weder aus Furcht, noch aus Kriecherei, noch aus Herrschsucht und Despotie. Unter seiner Herrschaft wurde keinem Frankfurtet ein haar auf dem Haupte gekrümmt, Keiner wegen seiner Meinungsäußerung und auch damals sprachen Viele freimüthig — verfolgt, Keiner unter Commissionen gestellt, Keiner als Staatsgefangener in das Ausland abgeführt, Bei feinen Criminalgerichten war die Untersuchung nie Zweck des Verfah rens, sondern nur ein unvermeidliches und kurzes Vorverfahren zur Ausmittelung der Wahrheit, wie es dem Richter ziemt. Die Tortur, welche feine Criminalproceßordnung abschaffte, wurde unter seiner Herrschaft nie durch Verlängerung und Erschwerung der sogenannten Untersuchungshaft erfest. Seine Eriminalgerichte dehnten nicht, waren nie über das leb hafte Betragen des Angeschuldigten, über den Schrei der Unschuld ents rüstet, beschränkten nie und hemmten nie die heilige Freiheit der Rechtss vertheidigung. Miser sacra res erat. Kein Frankfurter hat damals drei Jahre lang im Untersuchungsarreste oder gar in Löchern mit abatsjours oder die Fenster mit Copalfirniß verkleistert gesessen. Sein Herz, fein Streben waren deutsch, frei und recht,. fo wenig er in den Präam beln seiner Edicte die Deutschheit zu Markte trug.....

Karl von Dalberg, flüchtend vor den Bligen der Leipziger Schlacht, starb in Armuth. Mit Rührung gedenken die Frankfurter noch des Tages, da Kaiser Franz, als sollte Custine's Weiffsagung zu Schanden werden, an der Spize seines Heeres die Stadt seiner Krónung betrat und in den Dom ritt, wo er einst geweiht worden war. Es ist der Tag, an welchen Frankfurt die erste Hoffnung seiner neuen Freiheit knüpfte. Die vierzehn Bürgercapitáne, die Weltesten der Reichsbürger, ,,in dem Drange der Zeiten erhaltene Vorstånde der Stadtquartiere" richteten zuerst an den Kaiser die Bitte um Wiederherstellung der alten Stadtverfassung und Commun; als britter Punct war freilich dabei ,,in der Stadt Frankfurt und deren Gebiete keine Anstellung von Fremden allergerechtest geschehen zu lassen."

Durch Entschließung der verbündeten Mächte vom 14. December 1813 ward genehmigt, daß die Stadt Frankfurt mit ihrem ehemaligen Gebiete sich von dem Großherzogthume trenne, und eine eigene stådtische Verfassung in der Art angeordnet, daß Frankfurt vorläufig in feine vormalige Municipalverfassung zurücktrete, Gleichzeitig wurden die alten Rechte in bürgerlichen und peinlichen Sachen wiederhergestellt. Der Artikel 46 der Wiener Congreßacte begründete später das Verhältniß einer freien Stadt, eines selbstständigen Staates.

An diesen neuen, so lange ersehnten Zustand reiheten sich mehrs jährige Verfassungskämpfe. Man wußte das Richtige nicht leicht zu fins den und hin- und herbewegt zwischen der Liebe zum verschwundenen Alten und der Nothwendigkeit des zeitgemäßen Neuen schwankte man in Vers suchen. Innerhalb zweier Jahre wurden mehrere provisorische Constis tutionen erlassen, verkündet, selbst gehandhabt. Einige dieser Versuche starben in der Geburt. So hatte der Rath einmal die Absicht, die nach den neueren Zeitumständen nothwendige unmittelbare Mitwirkung der Bürger bei der Gefeßgebung durch eine Art von Comitien oder Volkss versammlungen eintreten zu lassen, bei welchen die Bürger, in große Såle eingesperrt, über die Senätspropositionen ohne Discussion mit Ja oder Nein nach der Reihenfolge abzustimmen håtten. Mit dergleichen Ideen konnte sich ein gesunder Sinn nicht befreunden. Großen Eins druck machten die Vorstellungen von sieben der ausgezeichnetesten Sachwalter, welche (am 7. October 1815) mit Bestimmtheit verlangten, daß der Rath die Bürgerschaft dazu aufrufen möge, eine unmittelbare Res prásentation aus der Mitte aller Bürger frei und unabhängig zu wählen, indem eine solche wahre Bürgervertretung allein die Vollmacht bes fiben könne, über die Verfassung zu beschließen. Die Lösung aller dieser Wirren war durch Niederseßung einer Commission der Dreizehner (eines Verfassungsrathes) erfolgt, bestehend aus drei Rathsgliedern, drei Mitgliedern des ständigen Bürgerausschusses oder Einundfunfzigercollegis ums und sieben Mitgliedern, gewählt von der gesammten Bürgerschaft (11⁄2 Januar 1816). Diese Commission hatte den Auftrag, alle Ansichten der Bürger (in Form von Monita zu einem zwischen Senat und Bürgers ausschuß vereinbarten Verfassungsentwurfe) zu hören und das Beste daraus zu nehmen. Das Werk dieser Commission ist die gegenwärtig in Kraft bestehende Verfassungsurkunde, Constitutionsergänzungsacte ge= nannt, welche durch Viriläbstimmung der Bürger am 17. und 18. Juli 1816 angenommen wurde.

An die Spiße dieser Verfassungsurkunde wurde das Princip ges fest, daß die alte reichsstädtische Verfassung im Ganzen wiederhergestellt sein solle, wie sie auf Grundgesehen, Verträgen, reichsgerichtlichen Ents scheidungen und Herkommen beruhete, und daß nur zweierlei Modificationen daran eintreten sollen; erstens diejenigen, welche der Artikel 46 der Wiener Congreßacte vorschreibe (Gleichstellung der Bürger der drei christlichen Confeffionen), und zweitens diejenigen, welche durch die vers ånderten staatsrechtlichen Verhältnisse und den Zeitgeist geboten würden. Da das Herkommen und der Zeitgeist zusammen mit als Quellen des öffentlichen Rechtes bezeichnet wurden, das Herkommen selbst aber, so weit es nicht auf die Sanction von Mißbrauchen hinausläuft, sondern in rationellen Rechtsgewohnheiten besteht, nichts Underes ist, als eine äußerliche Darstellung des älteren Zeitgeistes, so ergibt sich von selbst, daß diese Verfassung so wenig als irgend eine andere des Einflusses fort= schreitender Entwickelung der öffentlichen Verhältnisse sich erwehren kann. Mit Recht ist daher in ihr auf eine Revision in gewiffen Formen Rück

ficht genommen worden. Allein auch abgesehen von diesen Formen, Ist es nicht zu vermeiden gewesen, daß in der Ausübung Manches sich anders gestaltete; und so werden auch im Laufe der Zeiten, bis zu einstiger Revision, manche Abänderungen theils unmerklich, theils unter dem Vor wande von authentischen Erläuterungen eintreten. Anerkannt wurden in der Constitutionsergänzungsacte neuerdings die alten Rechte und Freiheiten der Bürgerschaft, welche theils die eigentlichen Stadtbürgerrechte (Communalrechte) sind, theils der Bürgerschaft, als Trägerin der Landeshoheit, zustehen. Hinzugefügt wurden Rechte, welche den sämmtlis chen Einwohnern des Staates nothwendig mit zu Statten kommen, wie das Abzugsrecht, die Bestimmung, daß nur in Folge verfassungsmåßis ger Anordnungen die Steuern und Abgaben entrichtet zu werden braus chen, die Aufhebung der Strafe allgemeiner Vermögensconfiscation, die Preßfreiheit,,,welche der gefeßgebende Körper gleichförmig mit demjenis gen reguliren werde, was auf der deutschen Bundesversammlung festges seßt werden dürfte." Doch ist aus bekannten Gründen in Betreff dieses lesten Rechtes niemals das Geringste an die gefeßgebende Versamm lung gelangt. Die Hoheitsrechte der Stadt Frankfurt, ihre Rechte der Selbstverwaltung sind erklärt als zustehend der Gesammtheit der christlichen Bürgerschaft. Dies, dann die Aufhebung aller Vorrechte des Patriciates (der Geschlechter) hat die früher controverse Frage gelöst, ob die frankfurtische Regierungsform eine Aristokratie oder Demokratie sei? (Moris, Staatsverfassung der Reichsstadt Frankfurt, Thl. I. S. 818 -322.) Es ist eine Demokratie; diese aber wird gar wesentlich tem perirt durch den Einfluß der Geldaristokratie und der Familien, durch Zunftprivilegien und Aengstlichkeit. Die Demokratie ist aber auch in so fern wiederum nicht vorhanden, als die Vorrechte der politisch privilegirten Bürger dem Mangel aller politischen Rechte bei den anderen Staatseins wohnern entgegenstehen, folglich nicht dem Volke im eigentlichen Sinne die Staatshoheit gehört.

So günstig nämlich die Stellung der Bürger in Beziehung zum Staate ist, so nachtheilig sind die anderen Claffen der christlichen Staatsgenossen, die Beifaffen und Dorfbewohner, behandelt. Die Beisaffen find nicht nur von aller Theilnahme an öffentlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, sondern es fehlen ihnen auch alle Befugnisse des Orts burgerrechtes, so daß sie weder Handel noch Handwerke treiben, Grundbesiß nur in Gemäßheit einzelner Dispensationen erwerben, weder der Advocatur, noch der medicinischen Praxis sich ergeben dürfen und auf die niederen Geschäfte von Bedienten, Ausläufern und Handwerksges fellen sich beschränken müssen. Die Staatsweisheit hat bis jeßt für diesen harten Uebelstand keine vernünftigere Aushülfe zu erdenken vas mocht, als daß man möglichst wenige Beifaffen aufnehmen müsse. Das Nähere, daß man ihnen von Rechtswegen die Rechtsgleichheit ercheilen folle, liegt noch zu entfernt. Die Dorfbewohner, Ortsnachoarn ges nannt, haben in ihren Dörfern die Rechte freier Bauern und wählen, wie in ganz Deutschland, ihre Municipalitäten aus ihrer Mitte; dage=

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gen können, fle, was nirgends im monarchischen Deutschland mehr vors kommt, zu keinen Staatsdiensten oder geistlichen Stellen irgend einer Art gelangen, und der Theolog, welcher Bauernsohn ist, kann nicht Pfars rer in dem Dorfe werden, dem er mit Heimathsrecht angehört. Einem eigenen Landamte ist die Administration der Angelegenheiten der Dórs, fer übertragen, damit das Verhältniß der Patrimonialherrschaft recht anschaulich bleibe; ein eigenes Steuergeseß besteht für den Landbezirk. Neun Abgeordnete der sieben Dorfschaften vertreten freilich ihre Localinteressen im gefeßgebenden Körper, allein sie werden nur einberufen, wo Communalsachen der Dörfer vorkommen, und wirken nicht mit bei der Gefeßgebung über allgemeine Angelegenheiten des ganzen Staates. Sie müssen ihre Deputirten aus Bewohnern der einzelnen Dörfer, welche darin mit Gemeinderecht ansässig sind, wählen, und bei diesen finden sich nicht immer die erforderlichen Fähigkeiten, um den Geschäftsmánnern der Stadt die Wage zu halten. Die neun Stimmen verlieren sich in der Menge und sind ohne eigentlichen Anhaltepunct. Die Landbewohner werden daher regiert, wohl milde regiert, aber freie Bürger find sie nicht, sondern Unterthanen der Stadtbürger. Ob ein solches Verhältniß dem heutigen deutschen Staatsrechte gemäß sei, ist sehr zu bezweifeln.

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Die privatbürgerlichen Verhältnisse der Juden wurden nach langem und gehåssigem Streite durch Vergleich und Gefeß im Jahre 1824 regulirt. Viel Aufsehen, hat schon die Einschränkung der Zahl ihrer jährlichen Ehen gemacht; ein neueres Gesez hob diese Einschränkung auf, so fern beide Theile im israelitischen Bürgerverbande stehen. Im Ganzen neigte sich in den späteren Jahren die Legislation immer mehr zur Milde und Menschenfreundlichkeit gegen diese Einwohnerclasse, was die Juden den allgemeinen politischen Ansichten, ihren wirklichen und erheblichen Fortschritten in bürgerlicher Tüchtigkeit, ihrer Geldmacht, so wie dem stets regen Eifer verdanken, womit sie für die ungestörte Er= haltung und thunlichste Verbesserung ihrer Rechtsverhältnisse wachen,-

Die Staatsbehörden der Stadt üben die Hoheitsrechte der gesammten Bürgerschaft kraft des Rechtes aus, welches sie aus der von dieser Bürgerschaft erfolgten Uebertragung ableiten. In erster Linie steht die gefeßgebende Versammlung. Sie besteht aus 20 Mitgliedern, die der Senat aus 20, welche der ständige Bürgerausschuß, jeder aus seiner Mitte, wählt, und aus 45 Mitgliedern, die durch ein Wahlcollegium ernannt werden, das die gesammte Bürgerschaft durch die Urwahlen jährlich zusammensegt (Wahlcollegium der Fünfundsiebenziger). Bei diesen Urwahlen mitzustimmen, sind alle christlichen Bürger berech tigt. Die Abstimmung erfolgt in drei Abtheilungen, welche sich fol= gendermaßen bilden: 1. Abtheilung: Adeliche, Gelehrte, Künstler, Staatsdiener, Officiere, Gutsbesizer; 2. Abtheilung: Kaufleute, Krás mer, Wirthe; 3. Abtheilung: Handwerker und zünftige Künstler. In Betreff der ersten Abtheilung ward vor einigen Jahren gefeßliche Fürforge getroffen, daß nur wirkliche Staatsdiener in dieser Abtheilung

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