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sehen). Wäre die Ehe schon vermöge des Vertrags unauf lösbar, so würde das Konzil von keiner diese Unauflösbarfeit stärkenden und wegen dieser [nach dem Konzil auch: zur Vollendung der natürlichen Liebe] gesetzten Gnade etwas wissen, sondern es håtte in der Doktrin den priesterlichen Segen vorangefeßt." Wie die einzelnen Theile dieser Periode miteinander zusammenhangen, das hat Rezensent uns geachtet aller Anstrengung nicht einsehen können, und muß es also dem Leser überlassen, den Versuch zu machen, ob er einen Zusammenhang hineinbringe. Aus den eingefügten Parenthesen wird übrigens dem Leser klar geworden sein, daß es Herr Filser mit der Auffassung und Deutung einer Stelle, woraus derselbe einen Beweis zu führen hat, nicht besonders strenge uud diplomatisch genau nimmt. - ,,Da wir nun unser Thema" - so schließt F. den §. 8 - durchgeführt haben, so wåre eigentlich der Zweck erreicht und die Frage gelöst." [Herr Fitser muß in wissenschaftlicher Hins sicht sehr genügsam sein, wenn er sich mit einer Beweiss führung, wie die bisher beleuchtete ist, schon zufrieden geben kann; auch seinen Lesern muß er eine nicht geringe wissenschaftliche Genügsamkeit zutrauen, wenn er sie mit dieser seiner Beweisführung befriedigt zu haben glaubt]. „Allein da die andere Theorie behauptet, die Unauflöslichkeit müsse von dem Sakramente getrennt werden, so wollen wir nun auch nachweisen, daß zur Konstituirung der sakramentlichen Ehe keine Einsegnung von Seite des Priesters wesentlich nothwendig war und daher nicht erforderlich ist." Diese Periode ist wenigstens sehr fehlerhaft fonstruirt und müßte offenbar so gefaßt sein: „Allein da die andere Theorie, welche die Unauflöslichkeit der Ehe von deren Sakramentlichkeit trennt, behauptet, daß zur Konstituirung der sakramentlichen Ehe die priesterliche Einsegnung wesentlich nothwendig sei, so wollen wir nun auch noch nachweisen, daß zu diesem Zwecke keine solche Einsegnung erforderlich sei. Wir hatten nun die Aufgabe, diese Nachweisung so wie auch Alles, was Filser in der zweiten

Abtheilung seiner Schrift, von §. 19 an, zur Widerlegung der Meinung des Canus vorbringt, zu beleuchten; welche Beleuchtung aber, wollten wir sie in dem erforderlichen Maaße geben, der Filser'schen Schrift an Umfang wenig, stens gleichkommen und deswegen keine Aufnahme in dieser Zeitschr. finden würde. Wir wollen uns daher auf die Beleuchtung Eines Punktes, freilich eines Hauptpunktes, in der in Frage stehenden Sache beschränken, und glauben dieses auch ganz füglich thun zu dürfen, da die Filser'schen Ars gumentationen alle an Werth sich so ziemlich gleich bleiben, d. h. durchgängig nur in der Voraussetzung, daß die Ehe schon als Ehe ein Sakrament sei, etwas für seine Sache beweisen, also nur dann etwas beweisen, wenn vorausgeseßt wird, was bewiesen werden soll.

Bekanntlich pochen die Vertheidiger der Ansicht über den Minister des Ehesakraments, welcher auch Filser huls digt, hauptsächlich darauf, daß die andere, auch in dieser Zeitschr. vertheidigte Ansicht über den Minister dieses Sakraments vor Canus in der Kirche ganz unbekannt gewesen und erst von diesem Canus, zum allgemeinen Erstaunen und Vergerniß, aufgestellt worden sei. Die Zeitschrift für Philosophie und kath. Theologie hat in ihrem 23. u. 24. Hefte das Gegentheil zu beweisen gesucht, hat zu beweisen gesucht, daß lange vor Canus die Ansicht, die priesterliche Einsegnung sei das signum sensibile des Ehesakramentes, und mithin der Priester der Minister desselben, viele Freunde und Vertheidiger gehabt habe. Filser bemüht sich nun, die dafür vorgebrachten Beweisgründe um ihre Beweiskraft zu bringen; wie ihm das gelungen, darüber möge sich der unbefangene Leser aus dem Folgenden ein Urtheil bilden.

Die Zeitschrift legt vorzügliches Gewicht auf eine Stelle in der Kaiser Karl V. zu Augsburg 1548 übergebenen Formula reformationis, welche lautet: „Qui matrimonio iungi affectant, debent doceri, ut sciant, qua religione et fide nubatur in Christo, et clandestina illa, quae carnaliter

incitante sola venere, praeter ecclesiae ritum contrahuntur, non esse religiosa et christianis digna matrimonia; et quamvis illa, ubi contrahentes fuerint personae legitimae, sint rata veraque matrimonia; non tamen ob id esse Deo grata, utpote gratia sacramentali destituta, donec vitium suum emendent, et ecclesiae legibus subdantur. Nec debet sacerdos huic sacramento alibi quam in ecclesia, quae est proprius sacramentorum locus, benedicere." Die Zeits schrift bemerkt dazu (H. 23. S. 98): „Die geistlichen Stånde des h. Römischen Reiches,.d. h. die gefürsteten Aebte, Bifchöfe, Erzbischöfe und die geistlichen Churfürsten dieses Reis ches billigen also im Jahre 1548, d. h. 15 Jahre vor der Erscheinung der loci theologici von Melchior Canus *), die in jener Reformationsformel ausgesprochene Ansicht, daß die ohne priesterliche Einsegnung eingeganges nen Ehen, wenn anders kein Hinderniß im Wege stehe, zwar gültige und wahre, aber keine Gott wohl. gefällige, weil der sakramentalischen Gnade nicht theilhaftige Ehen seien. Kann die Erforders lichkeit der priesterlichen Einsegnung zum Sakramente der Ehe stärker ausgedrückt werden ?" Filser ist aber anderer, ja gerade der entgegengesetzten Meinung. Die Formula reformationis" — heißt es §. 27. S. 88 wist ganz unse rer Meinung. Wir sind ebenfalls der Ansicht, daß die ges heimen Ehen Gott nicht angenehm sind; aber sie werden Gott angenehm, mithin der Gnade theilhaftig, sobald die Kontrahenten ihren Fehler verbessern. Die Formel sagt nicht, daß sie keine Sakramente sind, sondern nur, daß sie wegen der schlimmen Absicht, in welcher fie eingegangen werden, eines Christen nicht würdig und deshalb Gott mißfällig sind. Man darf nur den Nachsaß: donec vitium emendent, bes trachten, so wird man sehen, daß die Formel nicht das sagt, was man sie sagen läßt." Zuvörderst müssen wir hier wies

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*),3m Jahre 1559 wiederholen sie ihre Billigung, wie zu sehen bei Harsheim Concil. Germ. tom. 6. P 742."

der wie oben einen großen Mangel an diplomatischer Genauigkeit in der Angabe des Sinnes jener Stelle rügen. Die Reformationsformel sagt nicht, wie sie Filser sagen läßt: Die klandestinen Ehen seien wegen der schlimmen Absicht, in welcher sie eingegangen werden, eines Christen nicht würdig und deshalb Gott mißfållig”; sondern fie sagt: "Die flandestinen Ehen, welche fleischlich, aus bloBem Antriebe sinnlicher Lust, nicht nach dem Ritus der Kirche Christi, kontrahirt werden, seien keine relis giöse und der Christen würdige Ehen; und obgleich unauflösliche und wahre, seien sie doch dess wegen noch keine Gott wohlgefällige, weil der sakramentalischen Gnade nicht theilhaftige Ehen." Offenbar eine ganz andere Ausdrucksweise, als Hr. Filser unterschiebt. Und betrachten wir diese ganz andere Ausdrucksweise nåher, so zeigt sich, daß dieselbe für die Ermittelung des in Frage stehenden Gegenstandes von der größten Wichtigkeit ist, aber wahrlich nicht zu Gunsten des Herrn Filser. Die Reformationsformel sagt, die klandestinen Ehen, welche fleischlich, aus bloßem Antriebe sinnlicher Lust, nicht nach dem Ritus der Kirche Christi kontrahirt werden, seien keine religiöse und der Christen würdige Ehen. Warum keine religiöse und der Christen würdige Ehen? Offenbar weil sie aus blo Bem Antriebe sinnlicher Lust und nicht nach dem Ritus der Kirche Christi kontrahirt werden. Warum låßt Filser dieses Lehte aus? Warum gibt er blos die schlimme Absicht, in welcher solche Ehen eingegangen werden, warum gibt er nicht zugleich auch die Verabsåumung des kirchlichen Ritus als Grund davon an, daß dieselben keine religiöse (was Filser ausläßt oder, um uns seiner Sprache gegen Andere auch gegen ihn zu bes dienen: worüber er hinwegschlüpft) und der Christen würdige Ehen seien? Wir meinen aber, Ehen, die, weil nicht in der rechten Absicht und ohne Beobachtung des kirchlichen Ritus eingegangen, keine religiöse

(also wohl blos bürgerliche) und der Christen würdige Ehen wären, solche Ehen können unmöglich als faframentalische Ehen betrachtet werden, es sei denn, daß nöthigende Gründe diese Betrachtungsweise rechtfertigten. Solche Gründe sind aber in jener Stelle der Reformationsformel nicht zu entdecken. Denn sie sagt weiter: „Und ob, wohl jene Ehen, falls kein Hinderniß auf Seiten der kontrahirenden Personen im Wege stehe, rata veraque matrimonia, d. h. unauflösliche und wahre Ehen seien, so seien sie doch darum (ob id) noch keine Gott angenehme (Filser gibt diesem Säßchen eine ganz andere Stellung), weil von der sakramentalischen Gnade entblößte Ehen, bis sie (die solche Ehen geschlossen) ihren Fehler verbessern und sich den Gefeßen der Kirche fügen." Wenn die klandestinen Ehen zwar wahre und unauflösliche, darum aber noch keine Gott angenehme, weil immer noch von der sas kramentalischen Gnade entblößte Ehen sind, bis die kontrahirenden Personen ihren Fehler vers bessern und sich den Geseßen der Kirche fügen, d. h. (wie aus dem Folgenden *) erhellet) sich von dem Priester in der Kirche einsegnen lassen; dann sind ja offenbar jene Ehen vor der priesterlichen Einseg. nung noch keine sacramenta practica, sondern sie werden solche erst durch die priesterliche Einsegnung **):

*) „Nec debet sacerdos sacramento huic alibi, quam in ecclesia (quae est proprius sacramentorum locus) benedicere." Aus der Phrase sacramento huic benedicere folgt nicht, daß die Ehe schon vor der priesterlichen Benediktion ein praktisches Sakrament sei. Denn offenbar denkt die Formel auch an ein bene dicere ceteris sacramentis in ecclesia; ohne aber darum die Benedictio sacerdotalis als nicht wesentlich nothwendig zur Be wirkung dieser Sakramente zu betrachten.

**) Die Emendatio vitii, wovon die Reformationsformel spricht, be: wirkt, wenn anders darunter die sittliche Bekehrung zu verstehen ist, die Sakramentlichkeit der Ehe blos dispositive, die prie

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