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denn worin anders besteht die Sakramentlichkeit der Che als eben darin, daß Gott die in der rechten Weise und Verfassung sich verehelichenden Personen in ein solches Verhältniß zu sich aufnimmt, daß er von nun an den feststehenden Willen hat, denselben alle zur heilsamen Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten erforderliche aktuelle Gnaden zu ertheilen. Filser meint jedoch, es habe sich mit der Ehe, vor dem Konzil von Trient, in dieser Hinsicht etwa verhal ten, wie mit der Laufe, die, in verkehrter Gesinnung und Gemüthsstimmung empfangen, zwar als Sakrament gültig empfangen sei, ihre Gnadenwirkung aber erst bei der Bekehrung des Herzens zu åußern anfange; er meint nåmlich, die geheime Ehe sei zwar zu jener Zeit ein eigentliches (praktisches) Sakrament gewesen, welches aber seine Gnas denwirkung erst da zu äußern angefangen, wo die Kontrahenten ihren Fehler verbesserten und sich von dem Pries ster kirchlich einsegnen ließen *). Wir möchten aber doch sehen, wie F. diese seine singulåre Meinung bes weisen wollte. Aus der Reformationsformel selbst würde er den Beweis wenigstens nicht führen können: denn daß die klandestinen Ehen darin matrimonia rata genannt werden, beweist nichts für seine Sache, wie wir oben gesehen haben; und dann weiß Filser nicht mehr, was er an mehreren Stellen seiner Schrift, besonders aber zu Anfang des §. 15, gesagt hat, wo er nåmlich, ganz in Widerspruch mit seiner singulåren Meinung und dieselbe gång lich ausschließend, mit dürren Worten behauptet: „Vor dem Konzil von Trient war es Praris der Kirche, geheime Ehen, wenn sie bei der Kirche als Ehen ange. zeigt wurden, nicht mehr einzusegnen; und dessen

sterliche Einsegnung dagegen efficienter seu formaliter wie die ältern Theologen zu sagen pflegten.

*) Warum hält sich Filser blos an das „donec vitium emendent" und schlüpft über das „,ecclesiae legibus subdantur etc." binweg?

ungeachtet wurden sie denjenigen Ehen für gleich erachtet, welche im Angesichte der Kirche eingegangen worden sind." Oder soll blos die Reformations formel jener singulåren Meinung gehuldigt haben? Wohlan! wir wollen uns gefangen geben, sobald man uns das beweist, aber wohl gemerkt, mit andern Gründen, als womit F. es zu beweisen gesucht hat; bis dahin wird man es uns nicht verübeln können, wenn wir bei uns serer oben ausgesprochenen Ansicht verbleiben, bei der Ans sicht nämlich, die Reformationsformel betrachte die Emendatio vitii so wie die Benedictio sacerdotalis als nothwendige Bedingungen (jene als conditio dispositiva, diese als conditio efficiens sive formalis), um die geheime Ehe der sakramentalischen Gnade theilhaftig zu machen und sie also zum Sakramente zu erheben. Was übrigens Filser in jes nem §. 15 zum Beweise seiner dort ausgesprochenen Behauptung vorbringt, ist nichts weniger als entscheidend; der Pseudoevarist ist sogar geradezu gegen ihn. Denn wenn der Pseudoevarist c. 30. q. 5. c. 1. sagt: „Eine legis time Ehe finde nur dann statt, wenn die Braut von den Eltern ausgestattet und zu seiner Zeit priesterlich, wie es Sitte ist, mit Gebeten und Oblationen von dem Priester eingesegnet werde; in anderer Weise eingegangene Verbindungen seien keine legitime Ehen, sondern vielmehr ehebrecherische Verbindungen"; dann jedoch beiseßt: „Nisi voluntas propria suffragaverit et vota succurrerint legitima“; was will er hiermit anders sagen als, folche Verbindungen werden zu rechtmäßigen Ehen, wenn die dem (göttlichen und menschlichen) Gesetze gemäßen vota, wozu nach dem vorigen auch die priesterliche Einseg nung gehört, hinzukommen. Uebrigens spricht weder Pseu doevarist an dieser Stelle, noch Alexander II, an der von F. angezogenen Stelle c. 2. X. (4. 3.) von der sakramentalischen Ehe, sondern von der Ehe schlechthin,

Außer der bisher besprochenen Reformationsformel gels ten dieser Zeitschrift (H. 23. S. 94-97 und H. 24. S. 16) Zeitschr. f. Philos. u. kathol. Theol. R. F. VIII. 38 Heft.

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unter andern auch das Concilium Coloniense vom J. 1536, sammt dem auf Befehl dieses Konzils verfaßten Enchiridion, sowie das von dem Dominikaner Albertus Castellanus im Jahre 1494 herausgegebene Sacerdotale Romanum als vorzügliche Beweisdokumente, daß schon lange vor Canus dessen Ansicht von dem Minister des Ehesakraments in der Kirche bekannt gewesen sei. Es läßt sich erwarten, daß Filser darin nicht nur keine solche Beweisdokumente, sondern sogar Beweisdokumente für das Gegentheil erblickt. Hören wir ihn selbst. Die Synode von Köln redet *) nicht von einer absoluten Nothwendigkeit des Segens zum Safras mente, sondern nur (von einer) Schicklichkeit, sicut decet, d. h. wie eine vollkommene Ehe eingegangen werden soll. Die precatio tritt ja erst zum Sakramente hinzu und zwar wegen des Sakraments, nicht aber umgekehrt. Zudem will die Synode nur zeigen, daß es unmöglich sei, die sakraments liche Gnade zu empfangen, wenn man im Zustande der Sünde, was bei geheimen Ehen vorauszuseßen ist, ein Sas krament empfångt, d. h. nur diejenigen Ehen werden außer dem Sakramente auch noch der Gnade theilhaftig, welche den Vorschriften der Kirche gemåß eingegangen werden. Die Synode ist bei genauer Betrachtung auf unserer Seite." Aber was wollte Hr. Filser erwidern, wenn man ihm bes merkte, unter sacramentum sei zunächst ein theoretisches Sakrament gemeint, welches aber durch die hinzukommende priesterliche Einsegnung zum praktischen erhoben werde? Oder was wollte er antworten, wenn wir in der Weise, wie er zuweilen verfährt, hier zu Werke gingen und ihm bemerkten, das Konzil habe nicht den rechten Ausdruck gebraucht? Doch, wer vermag uns den besten Aufschluß über den Sinn jener Stelle des Concilii Coloniensis zu geben? Ein Skribent des 19. Jahrhunderts, oder ein Skribent des 16. Jahrhunders, der zugleich auf dem Konzil gegenwärtig und gleichsam die Seele desselben war? Nun erklårt aber

*) Man sehe diese Stelle in diefer Zeitschr. 23. Heft S. 94.

der berühmte Johannes Gropper (denn das ist dieser Skribent) in dem auf Befehl dieses Konzils verfaßten Enchiridion die Priester des N. B. unumwunden und mit dürren Worten für die rechtmäßigen Ausspender des Sakraments der Ehe. „Videmus, et in vetere lege quosdam fuisse, qui Dei vice coniuges coniungerent; quanto magis ergo putandum est, in nova lege sacerdotes, qui legatione pro Deo fungantur, legitimos huius sacramenti ministros esse." Aber Filser weiß sich auch Gropper vom Halse zu schaffen. Gropper spreche nur bedingungsweise: quanto magis putandum est (?) und in einer andern Stelle dunkel; er gebrauche ohne Zweifel hier nicht den rechten Ausdruck; sein Enchiridion stehe im Inder, zwar nur donec emendetur: So lange also keine Reinigung dieses Buches vorgenommen ist, kann man schließen, daß auch diese Stelle proffribirt sei. Mithin taugt Gropper nicht zum Beweisen. Wir meinen, wer in solcher Weise Gegengründe abfertige, dem könne unmöglich die Wahrheit sehr heilig sein, dem könne zunächst nur daran liegen, seine vorgefaßte Meinung um jeden Preis durchzuseßen. Also (um nur über das Leßte etwas zu sagen) weil das Enchiridion im Inder steht, kann man schließen, daß auch diese Stelle proskribirt sei ? also taugt Gropper nicht zum Beweise? Aber zu welchem Beweise taugt er nicht? Laugt er etwa nicht zum Beweise, daß vor dem Konzil von Trient die Meis nung von dem Priester als dem Minister des Chesakraments nicht unbekannt und ohne Vertheidiger gewesen sei; was doch alle Freunde dieser Meinung zunächst nur daraus beweisen wollen? Wir meis nen, sein Enchiridion möge auch immer im Inder stehen, und zwar eben wegen jener Stelle im Inder stehen; zu dem Beweise tauge er auf jeden Fall. Aber mit welchem Rechte glaubt denn Filser schließen zu können, daß Gropper's Enchiridion unter andern auch wegen jener Stelle im Inder stehe? Ohne Zweifel aus keinem andern Grunde, als weil diese Stelle eben Herrn Filser unbequem und

seiner Ansicht der Sache entgegen ist. Aus die fem Grunde wird aber woht schwerlich ein unbefange ner Theolog jenen Schluß ziehen wollen. Liebermann z. B., der doch zu der von F. vertheidigten Ansicht über den Minister des Ehefakraments hinneigt, wird den Schluß nicht ziehen wollen, indem derselbe tom. 5. pag. 351 (edit. 4.) fagt: Habes ergo circa hanc quaestionem (scil. de ministro sacramenti matrimonii) duas sententias, quarum utraque, cum nihil sit ab Ecclesia definitum, libere propugnari potest (könnte das geschehen, wenn das Enchiridion unter andern eben wegen seiner Lehre vom Minister des Ehefakramentes im Inder stånde?), et revera propugnatur a viris religiosissimis et magna doctrinae laude conspicuis"; und es dann für ein großes Unrecht erklärt, wenn die Theolo gen einander deswegen mit Zensuren belegen *). Und übers haupt ist es wohl noch keinem unbefangenen Theologen eingefallen, daraus, daß das Enchiridion im Inder steht, den Schluß zu ziehen, daß auch jene über den Minister des Ehesakraments sprechende Stelle proffribirt sei...

Das Sacerdotale Romanum des Albertus Castellanus schreibt vor, die Brautleute zu fragen, ob sie miteinander bis zum vierten Grade einschließlich verwandt oder verschwägert seien, und fährt dann fort: Quibus sigillatim respondentibus, quod non, sacerdos pronuntiat verba quae sunt forma huius sacramenti cum consensu utriusque; de quo consensu specialiter eos moneat; qui si desit, nihil omnino agitur; et dicat sponso: Domine Petre vel N. placet vobis accipere dominam Catharinam vel N. in vestram legitimam sponsam, per verba de praesenti, sicut praecipit sancta Romana et apostolica ecclesia? Quo dicente, pla

*) In ähnlicher Weise äußert sich Benedikt XIV. lib. 8. de synod. dioeces. c. 15. §. 9. Dagegen sollen jeßt junge von Rom zurückkehrende Theologen, wenn wir uns recht erinnern, es fast für einen Abfall vom Glaubensprinzip erklären, wenn man noch der Meinung des Canus huldige!

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