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ein, sich einem Priester, der das b. Opfer verrichtet, gleichzustellen? *)

Zweitens. Hieronymus sucht nun durch Schriftstellen zu zeigen, daß es keinen Unterschied zwischen Bischof und Priester gebe. Die Stellen der h. Schrift, die er anführt, beweisen feine Behauptung nicht.

Drittens aber enthält der Brief des Hieronymus selbst eine Stelle, welche zeigt, daß die Amtsverrichtungen des Bischofes und des Priesters nicht dieselben waren; denn er sagt selbst:,,Quid enim facit excepta ordinatione episcopus, quod presbyter non faciat" **), und dieser Unterschied ist auch heut zu Tage noch der wesentlichste Unterschied zwis schen dem Bischofe und dem Priester; denn daß Priester das Sakrament der Firmung gespendet haben, ist nicht selten in der Kirche vorgekommen ***). In dem 5. Jahrhunderte wurden das Anses hen und die Anmaßungen der Diakone gebrochen, aber das Ansehen der Archidiakone wuchs, und wie die Diafone sich über die Priester erhoben, so drängten die Archidiakone die Bischöfliche Gewalt selbst in den Hintergrund. Dieses führt mich auf einen andern Punkt, den ich dem Leser jeht vorlegen will. Er betrifft

*) Mensarum et viduarum minister eine Anspielung auf die Amtsverrichtungen der Diakone in der Apostelgeschichte.

**) Vgl. von Droste Kirchenrecht. 2. Bd. 1. Abth. S. 36. ***). Die Ansicht, nach welcher es auch einem Priester gestattet werden kann, die h. Firmyng zu ertheilen, war früher nicht ohne Widerspruch. Zwei große Theologen, Durandus*) und Hadrian **) beschuldigten sogar Gregor d. Gr, er habe sich eines Irrthums 'schuldig gemacht, indem er Priestern erlaubt habe, die Firmung zu ertheilen. Bei den Griechen wird die Firmung in der Regel von den Priestern ertheilt, und diese Sitte ist alt. So warf Photius den Lateinern es als einen Irrthum vor, daß sie die Macht, die Firmung zu ertheilen, blos auf die Bischöfe beschränkten. Wie die lateinische Kirche über diesen Punkt dachte, geht daraus hervor, daß sie bei den Vereinigungsversuchen und bei der theilweiß erfolgten Vereinigung mit den Griechen von diesem Punkte stets abgesehen, und von den Griechen nie verlangt hat, daß sie die Firmung nur durch Bischöfe sollten ausspenden lassen. Von den Päøsten, welche Priestern es gestattet haben, die Firmung zu administriren, nenne ich Hadrian V., Nicolaus IV., Johannes XXII., urban V., Leo X. u. f. w. Vgl. Pallavicino, Geschichte des Konzils von Trient zur Sessio 7. can. 3.

*) in 4 dest. 7. 9. 4. **) in 4 de conf.

Die Päpste Formosus und Stephanus VII.

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Die umlaufenden Handbücher der Kirchengeschichte ers zählen von einer schauderhaften That des Papstes Stepha nus VII. (896-897), welcher seinem Vorfahren auf dem päpstlichen Stuble, dem Papst Formosus, nach dessen Lode den Prozeß machen, seine Leiche aus dem Grabe hervorholen, fie mit den päpstlichen Insignien bekleiden, sie dann von einem Konzilium verurtheilen, und nachdem ihr drei Finger von der rechten Hand abgeschlagen worden, in die Tiber werfen ließ. Herr Alzog schreibt z. B. über diese That also:,,Stephanus vergaß seiner apostolischen Würde so sehr, daß er, von bitterer Rache erfüllt, Formosus noch im Grabe verurtheilen, seinen Leichnam ausgraben und beschimpfen ließ. Aber diese Ruchlosigkeit empörte die Gegenparthei; sie warf Stephan in den Kerfer und erwürgte ihn."

Welches Verbrechen hatte Formosus begangen, weswegen Stephan ihn verurtheilen ließ? Oder hatte er gar kein Verbrechen begangen, und war das Verfahren des Stephanus ein Akt reiner Willkühr und bloßer Verruchtheit, die sich nicht einmal die Mühe gibt, irgend ein Gesetz zum Vorwande zu nehmen oder hinter dasselbe sich zu verbergen? Darüber geben uns die kirchengeschichtlichen Handbücher keine oder doch nur mangelhafte Auskunft, und doch muß man dieses wissen, um die ganze höchst traurige Begebenheit zu begreifen.

Nach den ältern Kirchengesehen durfte kein Bischof sein Bisthum verlassen, um ein anderes anzunehmen. Der Bischof, so wurde dies Verhältniß betrachtet, ist mit seinem Visthum eine höhere, geistige Ehe eingegangen. Wie der Mann seine Frau nicht verlassen kann, um eine andere zu nehmen, und wie nur der Tod das Band lösen kann, welches sie miteinanz der verbindet, so kann der Bischof ebenfalls nur durch den Tod von seinem Bisthum getrennt werden.

Neunhundert Jahre hatte man in Rom unverbrüchlich an diesem Gesetze festgehalten. Dieses Gesetz hatte auch seine volle Gültigkeit bei der Papstwahl, es fiel, und es durfte ihm zufolge die Papstwahl auf keinen der benachbarten Bischöfe fallen*). Daher finden wir, daß in jenen Zeiten sehr häufig

*) Formosus papa, ut ego observavi, omnium Romanorum pontificum primus ex alienae dioeceseos episcopo Romanus pontifex est factus, cum ante ipsum nonnisi ex presbytero vel diacono cardinalibus factus fuisset Romae papa. Idem refert

auch Dialone oder Archidiakone zu Päpßten gewählt wurden, theils wegen des großen Einflusses, den die Diakone und Archidiakone hatten, theils weil kein Bischof gewählt werden konnte. So z. B. wurden Pelagius L., Gregor der Große, Sabinian, Bonifacius III. als Diakone, Gregor VII. als Archidiakon zum Papste erwählt.

Formosus war Bischof von Porto, als er im Jahre 891 auf den päpstlichen Stuhl erhoben wurde. Es fragte sich also ist nach den bestehenden Kirchengesehen und nach dem Herkommen der römischen Kirche die Erhebung des Formofus auf den päpstlichen Stuhl kanonisch gültig oder nicht? Außer dieser Frage kamen noch einige andere Anschuldigungen gegen den Formosus hinzu; so wurde gegen ihn geltend gemacht, er sei, bevor er zum Bischofe von Porto befördert worden, von Johannes VIII. seines geistlichen Charakters entfleidet und in den Laienstand verstoßen worden; denn er habe auf seiner Flucht geschworen, niemals nach Nom zurückzukeh, ren u. f. w. Die lehtern Punkte waren in Beziehung auf die Haupttlage Nebenfragen.

Waren Kirchengeseße vorhanden, welche dem Bischofe es untersagten, ein anderes Bisthum anzunehmen, so war die Beförderung des Formosus null und nichtig, Formosus war dann eigentlich nicht Papst, und die Schritte, die er als Papst ges than, waren ebenfalls nichtig. In diesem Sinne erkannte Stes phanus oder das von ihm zu diesem Zwecke in Rom_versammelte Konzilium gegen Formosus; seine Wahl wurde als unkanonisch verworfen und seine Amtshandlungen für ungültig erklärt. Man hat behauptet, Stephanus habe auch die Weihen, die Formosus ertheilt habe, für ungültig erklärt, allein dieser Behauptung wird widersprochen.

Ein Vertheidiger des Stephanus fönnte indeß diese Bes schuldigung zugeben, und zeigen, daß nichts aus der Thatsache, wenn sie auch als wahr angenommen wird, gegen Stephanus folge. Man würde heut zu Tage freilich ganz einfach sagen: „Die Weihen, welche Formosus ertheilt hatte, waren, wenn nicht 1 cite, dennoch valide ertheilt, und somit sei das Benehmen des Stephanus ein gewaltsames, unkirchliches gewesen. Aber die Sache verhält sich anders, sie hängt mit der Frage über den sakramentalischen Charakter des Episkopates genau zusammen.

vetustissimus et sine auctoris nomine scriptus liber bibliothecae Vaticanae. Panvinius annot. ad Platinam..

Hierüber aber herrschen unter den Tbeologen drei Meinungen. Viele Theologen, insbesondere die ältern und darunter die angesehensten Scholastiker: Lombardus, der h. Benaventura, der h. Thomas waren der Meinung, das Episkopat sei kein besonderes von dem Presbyterate verschiedenes Sakrament, drücke also auch keinen neuen Charakter ein, sei also überhaupt kein davon vers schiedener Ordo, sondern enthalte nur eine größere Gewalt. Das Gegentheil behauptete Bellarmin und ihm folgen die meis ften neuern Theologen. Zwischen beiden extremen Meinungen steht eine dritte in der Mitte, wornach das Episkopat zwar nicht eines und desselben Charakters mit dem Presbyterate sein foll, aber auch keines von demselben verschiedenen (so daß der Charakter des Presbyterates ein anderer wäre, als der des Episkopates), sondern nach dieser Ansicht ist das Episkopat eine Erweiterung, eine extensio des Presbyterates; es gibt ihr zufolge nur Einen Ordo, der im Presbyterate angefans gen und im Episkopate vollendet wird; diese Erweiterung des Charakters soll aber nicht zu betrachten sein als eine Erweiterung oder Vermehrung in eadem re, sondern instar extensionis ad plures res obiectas, wie Liebermann V. p. 267 der 4. Auflage seiner Institutiones es ausdrückt.

das

Ist nun, wie die erste und älteste Meinung will, Episkopat kein von dem Presbyterate verschiedener Ordo, so ist es einleuchtend, daß dann alle Gewalt, die der Bischof als solcher ausübt, blos eine potestas iurisdictionis ist. Wird nun dem Bischofe die Jurisdiktion benommen, so hört seine Gewalt zu weiben auf. Wollte aber ein Bischof nach dieser Ansicht, auch wenn ihm die Jurisdiktion genommen wäre, den. noch weiben, so würden solche Weihen nicht blos illicite, fons tern auch invalide ertheilt. Dasselbe gilt unter der gemachs ten Voraussetzung auch von einem Bischofe, dessen Wahl null und nichrig wäre. Alle Akte, die er als Bischof ausgeübt, sowohl des Ordo's als der Juristiktion, wären in dem geges benen Falle nicht blos illicite, sondern auch invalide ertheilt,, alle, welche er z. B. zu Diakonen, zu Priestern geweiht, wäs ren nicht Diakone, wären nicht Priester; alle geistlichen Handlungen, welche Priester, die von einem solchen Bischofe geweiht worden, wären null und nichtig, wie ihre Weihe selbst null und nichtig wäre. Wenn nun die bezeichnete Ansicht heut zu Tage von den Theologen aufgegeben worden *), so kann dies

*) ueber die hier berührte Frage von dem Verhältnisse des Episkopa= tes zum Presbyterate wird eine besondere Abhandlung in dem nächsten Hefte dieser Zeitschrift mitgetheilt werden.

in unserer geschichtlichen Frage nichts verfangen. War diese Ansicht zur Zeit des Papstes Stephanus herrschend, so kann man ihn nicht tadeln, wenn er unter der gegebenen Voraussehung darnach handelte.

Wenn Döllinger sagt:,,Die bloße Versehung von einem Bisthume auf ein anderes habe ein solches Verfahren um so weniger rechtfertigen können, als bei dem Papste Marinus, der vorher Bischof von Cervetri gewesen, dasselbe stattgefunden haben, so läßt sich darauf zweierlei erwidern. Erstens, die Thatsache als ausgemacht angenommen, Marinus sei früher Bischof zu Cervetri gewesen, waren denn dadurch, daß Marinus die bestehenden Kirchengesetze, die in Nom bisher so heilig gehalten worden, übertreten hatte, aufgehoben worden? Zweitens aber kann man mit dem Papste Stephanus V. sagen: Qui dicunt Marinum antea fuisse episcopum, ideoque ad aliam sedem non potuisse transferri, ostendant hoc *). Das möchte aber sehr schwer werden zu beweisen. Der Metropolit Stylianus von Neucäsarea stellt es geradezu in Abrede, daß Marinus früher Bischof gewesen sei. Illa, schreibt er, quae contra integerrimum ac revera sanctissimum papam Marinum confinxit Photius quo loco ponis? Quae te non ignorare certo scimus, quemadmodum et litterae tuae ad Basilium imperatorem nostrum declarant. Papst Johannes IX., von der Partei des Formosus, welcher Alles, was der Papst Stephanus gegeu Formosus gethan hatte, wieder aufheben ließ, erklärt auf der römischen Synode wie folgt: Quia necessitatis causa de Portuensi ecclesia Formosus pro vitae merito ad apostolicam sedem provectus est, statuimus et omnino decernimus, ut in exemplum nullus assumat, praesertim cum sacri canones hoc penitus interdicant, et praesumentes tanta feriant ultione, ut etiam in fine laicam eis prohibeant communionem. Johannes läßt die Erhebung des Formosus auf den römischen Stuhl als Ausnahme gelten, und schärft das bestehende Gesetz von Neuem auf das allernachdrücklichste ein. Er weiß aber nichts davon, daß vor dem Formosus Marinus bereits eine Ausnahme gemacht habe. Hätte er dieses aber gewußt und hätte er an die Richtigkeit der Thatsache geglaubt, so wäre es nicht zu bes greifen, wie er ein solches bedeutendes Moment mit Stillschweigen sollte übergangen haben, ein Moment, welches die Ver

*). Annal. Baron. ann. 855 §. 9. Labbé. Concil. Tom. 8. p. 1391 et Tom. 9. p. 336.

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