Archiv für katholisches Kirchenrecht, 32. cilt

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Verlag Kirchheim., 1874
 

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Altkatholiken anerkannt Angeschuldigte Anstellung apostolischen Armee Arrêté ausdrücklich Ausübung Befugniss Behörde Beirut Benennung Berufung besonderen bestehenden Bestimmungen betreffenden Beziehung bezüglich Bischof blos Breve canonischen Capitelsvicars Cassationshof Competenz Concordat Cultusminister daher Decret Diocese Disciplinarhof Domcapitel Domcapitular Eigenthum Eigenthumsrecht Einspruch Entscheidung Erlass erledigter erst ertheilten Erzbischof evangelischen Falle Gegenstände geistlichen Amtes geistlichen Angelegenheiten gemacht Gemeinden Gerichte Gerichtshofes für kirchliche Gesetzentwurf Gesetzes vom 11 Gesetzgebung Ghazir Gottesdienst Grund Grundsätzen Jesuiten Juli Jurisdiction katholische Militärseelsorge katholischen Feldpropst katholischen Kirche katholischer Bisthümer Kirchenamt Kirchengebäude Kirchenrecht kirchliche Angelegenheiten König Kriegsminister letzteren lichen lischen Lünnemann Maigesetze maronitischen März Militärbeamten Militärgeistlichen Militärgottesdienstes militärische Befehle militärischen Militärkirchenordnung Minister muss Namszanowski Niessbrauch nothwendig Oberpräsidenten öffentlichen Pantaleonskirche Papste Person Pfarreien Pfarrer Pflichten Pfründe Preussen preussischen Priester propstes protestantischen Rechte Regierung Religion Religionstheiles Richter Sache Seelsorge Selbstständigkeit soll Staat staatlichen Staatsgesetze Staatsgewalt Staatsregierung Strafe Suspension Thatsachen Theil übertragen unserer Urtheil Verfügung Verhältnisse Verordnungen Verwaltung Vorgesetzten Vorschriften Weise weltlichen Zwecke

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Sayfa 179 - Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Sayfa 155 - Orten versagt werden. Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 4.
Sayfa 477 - Der dem Angeschuldigten vorgesetzte Minister ist ermächtigt, mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung, das fernere Verfahren einzustellen und geeigneten Falles nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Ist eine sonstige Behörde, welche die Einleitung der Untersuchung verfügt hat, der Ansicht, dass das fernere Verfahren einzustellen sei, so muss sie darüber an den Minister zu dessen Beschlussnahme berichten.
Sayfa 154 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: § 1.
Sayfa 340 - Kein Beamter darf den zur Ausübung seines Amtes ihm angewiesenen Wohnort ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten verlassen,« findet , wie auf alle Civilbeamten , so auch auf die Militärbeamten Anwendung und §. 93.
Sayfa 168 - Die Lehrämter an den im § 3 bezeichneten Schulen und Erziehungsanstalten sind für alle Staatsbürger gleichmässig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Als Religionslehrer dürfen nur Diejenigen angestellt werden, welche die betreffende confessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat.
Sayfa 221 - Grund der summarisch erhobenen thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ein Provisorium zu verordnen. [| § 57. Unbeschadet der voranstehenden Bestimmungen bleiben die Vorschriften in Kraft, welche in den einzelnen Königreichen und Ländern in Betreff der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude, dann der Beischaffung der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse bestehen.
Sayfa 215 - Im Falle einer Umpfarrung wird der bisherige Pfarrer aller Ansprüche auf die den Parochianen als solchen obliegenden Leistungen verlustig, insoweit dem nicht privatrechtliche Titel entgegenstehen oder bei der Umpfarrung selbst etwas Anderes vereinbart wird. Unter denselben Beschränkungen ist überall, wo bisher ungeachtet einer vorgekommenen Umpfarrung ein Recht auf derartige Leistungen dem früheren Pfarrer verblieben ist, dasselbe unbeschadet des persönlichen Bezugsanspruches des derzeitigen...
Sayfa 225 - Nachlass des ßeligionsfoudsibeitrages eintreten. §. 13. Der Religionsfondsbeitrag wird ohne Rücksicht auf Intercalarperioden bemessen . §. 14. Die Bemessung des Religionsfondsbeitrages erfolgt durch die politische Landesbehörde desjenigen Kronlandes, in welchem das beitragspflichtige Subject seinen ordentlichen Wohnsitz hat, oder in welchem im Falle des §. 3 der die Beitragspflicht begründende Realbesitz gelegen ist. Der Bemessung sind die zum Behufe der Vorschreibung des Gebührenäquivalentes...
Sayfa 222 - /u wachen, dass die kirchlichen Organe ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, sowie den auf Grundlage desselben von den staatlichen Behörden erlassenen Anordnungen und jedem von ihnen kraft dieses Gesetzes gestellten Verlangen nachkommen. Zu diesem Ende können die Behörden Geldbussen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe, sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.

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