Sind in Preussen die mitglieder der konsistorien staatsbeamte? ...

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Universitäts-buchdr. von J. Hörning, 1906 - 53 sayfa
 

Sık kullanılan terimler ve kelime öbekleri

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Sayfa 21 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Sayfa 23 - Die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche geht, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und von den Regierungen geübt worden ist, auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien als Organe der Kirchenregierung über.
Sayfa 42 - ... auch für das öffentliche Recht vorhanden. Die Privatcorporation existirt nur für das Privatrecht, als abstractes vermögensfähiges Wesen, weil das Recht den Zweck der Privatcorporation, und damit ihren etwaigen ethischen Werth, ignorirt. Die öffentliche Corporation dagegen ist die Corporation mit rechtlich relevantem, mit rechtlich anerkanntem Zweck, sie ist die um ihres Zweckes willen durch Rechtssätze dem Staat ethisch gleichwerthig gesetzte Corporation. Der Staat steht im Dienst des...
Sayfa 18 - Bei den Protestanten kommen die Rechte und Pflichten des Bischofs in Kirchensachen, der Regel nach, den Consistoriis zu. §. 144. Der Umfang der Geschäfte derselben ist durch die Consistorial- und Kirchen-Ordnungen, nach den verschiedenen Verfassungen der Provinzen und Departements, näher bestimmt.
Sayfa 5 - Allgemeine Darstellung der Verhältnisse von Staat und Kirche in Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechtes der Gegenwart, 1,1, Tübingen 1883, S.
Sayfa 23 - Die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche geht, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und von den Regierungen geübt worden ist, auf den evangelischen...
Sayfa 38 - Es gibt keine allgemeine Kirchengesellschaft im Staate, sondern nur einzelne besondere Gesellschaften, die durch kein äußeres Band unter einander verknüpft sind. Dieser Satz . . . hat wohl seine ungezweifelte Richtigkeit, die ich hier nicht zu beweisen brauche. Selbst die unitatem ecclesiae, die von den Katholiken salviert wird, kann man höchstens nur in Ansehung des Lehrbegriffs oder im theologischen, aber nicht im politischen und rechtlichen Verstande gelten lassen, wenn man nicht die ganze...
Sayfa 6 - Th. , das preussische gemeine und provinzielle Kirchenrecht für das Geltungsgebiet des Allgemeinen Landrechts, zusammengestellt und nach den Grundsätzen der obersten Kirchen-, Verwaltungs- und Spruchbehörden erläutert.
Sayfa 30 - Cum videremus multas graves causas in ecclesiis nostri ducatus negligentius curari ab iis quorum intererat illas cognoscere diiudicare et componere, ut omnia ordine et decenter fierent, quemadmodum Paulus ad Corinthios monet, coacti sumus alienum officium, hoc est episcopale, in nos sumere ut, quantum fieri possit, corrigenda aliquo modo mutarentur adeoque in meliorem formam et statum dirigerentur.
Sayfa 47 - Denn aus ihnen ergäbe sich, dass der Staat die kirchliche Rechtslage gestaltet hat „nicht im Interesse der individuellen einzelnen kirchlichen Korporationen, sondern in seinem eigenen, im Gesamtinteresse", und darum müssten die Kirchen auch als Korporationen des öffentlichen Rechts anerkannt werden.

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