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ARCHIV

für

katholisches Kirchenrecht,

X

mit besonderer Rücksicht auf

Deutschland, Oesterreich-Ungarn und die Schweiz.

Herausgegeben.

von

Dr. Friedrich H. Vering,

ord. Professor der Rechte an der deutschen k. k. Karl-Ferdin.- Universität zu Prag.

Drei und siebenzigster Band.

(Neuer Folge sieben und sechzigster Band.)

Mainz,

Verlag von Franz Kirchheim.

1895.

Printed in Germany

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AUG - 51925

Druck von Joh. Falk III. Söhne, Mainz.

3

I.

Beiträge zur Würdigung der Decretistenlitteratur.

Von Dr. Heinrich Singer, Professor an der Universität Innsbruck.
(Vgl. Archiv, Bd. 69. S. 369 ff.)

II.

Schulte hat in der Ausgabe der Summe Rufin's Manuscripte, welche nach meiner Ueberzeugung 1) nicht das Originalwerk Rufin's, sondern werthlose plagiarische Ueberarbeitungen seines Commentars enthalten, als Texte des Rufin'schen Originalwerkes erklärt. Für dieses Vorgehen Schulte's waren, wie ich sofort nach dem Erscheinen der Ausgabe offen ausgesprochen habe, m. E. vor allem äussere Gründe massgebend; der Herausgeber wollte plausibel machen, dass er berechtigt war, die erwähnten Handschriften als Collationsmanuscripte zu behandeln 2). Thatsächlich bedeuten für den grösseren

1) Soweit Tanon überhaupt Gelegenheit hatte, die betreffenden Handschriften zu untersuchen und ein Urtheil über dieselben abzugeben, ist auch er, trotz der sonst in manchen Punkten zwischen uns bestehenden Meinungsverschiedenheiten, in dieser entscheidenden Frage der gleichen Ansicht, obwohl Schulte (S. IX, XII der Rufin-Ausg.) alles Ernstes versichert, dass Tanon wenigstens bezüglich der Mainzer Handschrift den Standpunkt des Herausgebers theile. Ich habe in meiner Schrift »Einige Bemerkungen zu Schulte's Rufin-Ausgabe, Innsbr. 1892, S. 16 ff. den eclatanten Nachweis erbracht, dass Tanon diese irrige Behauptung Schulte's nie ausgesprochen hat; nichts kann Tanon ferner liegen, als eine solche Auffassung des Handschriftenverhältnisses, durch welche sich Schulte zu einem bedenklichen Verstosse gegen anerkannte kritische Grundsätze verleiten liess. Schulte hat auch, wie von mir a. a. 0. dargethan wurde, die Schrift Tanon's früher nie in diesem Sinne verstanden.

2) Vergl. meine citirte Schrift S. 13 Nte 20, S. 18, 20; dort ist auch der Nachweis erbracht, dass Schulte im J. 1890 jene Ansicht, welche von mir wie von Tanon vertreten worden, ausdrücklich angenommen hatte. Noch in der Ausgabe des Stephanus (1891) bringt Schulte dieselbe Anschauung zum Ausdruck, wie in seiner Erklärung vom 21. Jan. 1890 (Anzeiger der phil.-histor. Cl. d. kais. Ak. d. Wiss. Nr. IV/V vom 5. Febr. 1890, S. 14/15); ausser den von mir schon a. a. O. bezogenen Stellen der Stephanus-Ausgabe (S. IV, sub 6 und XXV, Nte 3) ist auch noch sein ganz unzweideutiger Ausspruch auf S. XII, Nte 1, hervorzuheben.

Dass Schulte in der Einleitung zur Rufin-Ausgabe seinen Meinungswechsel verschweigt und sich für berechtigt hält, meine Ansicht ironisch zu behandeln,

Theil des Werkes diese Handschriften die Grundlage seiner Ausgabe; nur war Schulte bestrebt, den von ihm 1889 der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften vorgelegten Text, welchen er auf meine Einsprache zurückzog 3), mit den in Frankreich erhaltenen Handschriften des Originalwerkes, insbesondere mit dem Pariser Manuscript 15993 (welches nach Schulte's eigener Angabe der Ausgabe zu Grunde liegen soll) in Einklang zu bringen). Die bekannte Flüchtigkeit und Ungenauigkeit Schulte's wie der Mangel des kritischen Verständnisses bieten die Erklärung dafür, wenn als Resultat dieses an sich schon sehr bedenklichen Arbeitsplanes uns heute ein in confuser Weise (theils aus den auf Grund des Rufin'schen Werkes verfassten Plagiaten und Excerpten, theils aus den Handschriften der echten Summa Rufini) bunt zusammengewürfelter, überdies auch noch durch unzählige Lesefehler und Missgriffe des kritiklosen Herausgebers entstellter, schwer verständlicher Text vorliegt. Wer die Summe Rufin's benutzen will, wird vor allem den Text derselben nach den Handschriften des Originalwerkes, bezw. nach den Auszügen und Berichten rectificiren müssen, welche Tanon und ich geliefert haben, und die ist für die Manier seiner persönlichen Polemik ebenso charakteristisch, wie die Thatsache, dass er offenbar nur aus äusseren Gründen seine Anschauung geändert hat, einen Beleg dafür bietet, welches Mass wissenschaftlicher Objectivität man bei ihn in diesem litterarischen Streite voraussetzen darf.

3) Vergl. den Anz. der phil.-hist. Cl. d. kais. Akad. d. Wiss. 1889, Nr. 22, 24 und S. 81, 85 ff.; 1890, S. 14, 15, 33 ff.; meine ob. cit. Schrift S. 2 ff., 29. 4) Schulte hat offenbar nur für jene Theile des Decretcommentares eine neue Copie des Textes angefertigt, welche wegen der Unvollständigkeit der in Deutschland vorhandenen vermeintlichen Rufin-Handschriften in seinem »druckfertigen Rufin«-Manuscripte fehlten, das er im J. 1889 der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften überreicht hatte. Im uebrigen hat er sich, um die Ausgabe nur wieder schleunigst »druckfertig zu machen, damit begnügt, seine alten Scripturen auf den Pariser Text umzuschreiben und auch diese Arbeit nicht recht und schlecht, sondern fürwahr recht schlecht zu absolviren. Seine Angaben über den Text der Rufin-Handschriften, welche er nach seiner Versicherung genau berücksichtigt und ganz collationirt hat, seine Notate über die Lesarten derselben sind zum grösseren Theile unrichtig oder ungenau, wie ich dies schon im I. Beitr. (S. oben Bd. 69. S. 371 Nte 3, 389 Nte 45 und sonst ö.) zur vorläufigen Warnung für jeden Benützer der Ausgabe bemerkt habe und im nächsten Beitrage eingehend nachweisen werde.

Die Thatsache, dass Schulte's Ausgabe in Wirklichkeit auf Grund seines alten Manuscriptes fertig gestellt ist (trotzdem er auf S. XLV den Pariser Codex 15993 als Grundlage seines Textes bezeichnet), ist nicht bloss für jeden evident, welcher die Handschriften Rufin's selbst studirt hat der Recensent in den Goetting. Gel. Anzg. 1892 S. 953 hat diese naheliegende Vermuthung< rechtfertigen können, ohne erst die Rufin-Handschriften prüfen zu müssen. (Vergl. oben Beitr. I, Bd. 69. S. 393 Nte 58).

im nächsten Beitrage ihren Abschluss finden sollen. Letzterem muss auch die Vertheidigung der von mir seit 1889 ausgesprochenen Ansichten über das Werk Rufin's und über die Persönlichkeit seines Autors vorbehalten bleiben. Der gegenwärtige Beitrag soll zunächst den Nachweis erbringen, dass die Handschriften von Mainz und Bamberg ebenso wie der Codex Palat.- Vatic. 678 nur Plagiate und Ueberarbeitungen enthalten, dass dieselben also für die Kritik des Rufin jedenfalls nur die Bedeutung untergeordneter Hilfsmittel besitzen, dass keine derselben nach den Regeln der Kritik als eigentliches Collationsmanuscript behandelt werden oder gar als Grundlage für den Text des Herausgebers in Betracht kommen durfte. Der Zusammenhang der Darstellung wird uns zugleich Gelegenheit geben, die in den erwähnten Handschriften und in dem Goettinger Manuscript. Cod. iurid. 159 vorliegenden, die Summe Rufin's ausbeutenden Arbeiten zu behandeln und die bezüglich dieser Schriften in meinen früheren Publicationen ausgesprochenen Ansichten 5) eingehender zu begründen.

Die im Cod. bibl. Mogunt. iurid. 52, im Bamberger Manuscr. P. I. 11, im Codex Palat, Vatic. Lat. 678 und im Goettinger Cod. man. iur. 159 vorliegenden, die Summa Rufini ausbeutenden Arbeiten.

A. Die Handschriften.

1) Das aus der Bibliothek der ehemaligen Universität Mainz stammende Manuscr. iur. 52. fol. der Stadtbibliothek zu Mainz.

Ueber diese Handschrift, welche Commentare zu allen drei Theilen des Gratianischen Decretes enthält, hat zuerst Savigny berichtet; vergl. dess. Gesch. des Röm. R. im M. A. II S. 140 Nte b, III S. 515 Nte a. Maassen verdanken wir den Nachweis, dass hier eine Miscellanhandschrift vorliegt 6), und dass die Pars I. nicht dem

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5) Soweit Schulte auch nach seinem letzten Meinungswechsel (s. oben Nte 2) die in der Mainzer, Bamberger und Vaticanischen Handschrift erhaltenen Werke nur als Ueberarbeitungen, bezw. Excerpte der Summe Rufin's erklärt, folgt er im wesentlichen durchaus den Ansichten, welche ich 1889 veröffentlicht, bezw. ihm brieflich mitgetheilt hatte ohne jedoch mich als seinen Vormann zu citiren; ja er erklärt sogar alle meine Publicationen und Mittheilungen in seiner Ausgabe ausdrücklich für werthlos. Durch dieses unerhörte Vorgehen Schulte's war ich genöthigt, sofort nach dem Erscheinen seiner Rafin-Ausgabe die in Note 1 citirte Broschüre zu veröffentlichen; vergl. die daselbst S. 10-12, 13-15 beigebrachten Nachweise und den Wortlaut unseres Briefwechsels, welcher im Anhange der Broschüre (S. insbes. S. 25 ff.) abgedruckt ist.

6) Vergl. Maassen, Paucapalea, in d. Sitzgs-Ber. der phil.-hist. Cl. der kais. Ak. d. Wiss. Bd. 31. S. 456: »Der in dieser Handschrift vorliegende Com

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