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observatione et de iocunditate ieiuniorum et aliis c. cap. Omnes fideles. (Cf. c. 1. D. V. de consecr.) Fol. 5a Col. II. beginnt der Text des z. Th. (bis zur Cs. XXIII. q. VIII. princ.) auch in der Bamberger Handschrift enthaltenen Excerptes aus Pars II. der Summe Rufin's. Vorher (mit schwarzer Tinte und in den gleichen Schriftzügen wie der Text) von der Hand des Schreibers die Bemerkung: Incipit summa Rufini; dieselbe folgt unmittelbar und auf derselben Zeile dem vom Rubricator colorirten Schlussworte (>Fideless. oben) des Inhaltsverzeichnisses zum Decrete, und auch in der unmittelbar folgenden Zeile wird das Anfangswort (>Conditio<) unseres Summenexerptes durch eine Initiale 28) hervorgehoben. Ich glaube, es liegt da wohl die Vermuthung nahe, dass die Worte >>Incipit summa Rufini« nicht eine Ceberschrift der Vorlage wiedergeben, sondern vielmehr nur die entstellte Copie einer Randbemerkung derselben sind, welche vom Schreiber irriger Weise in den Text unseres Manuscriptes eingefügt worden ist 29), wobei deren Inhalt und Bedeutung durch die Lesefehler des Copisten wesentlich verändert wurde. In der Vorlage waren vermuthlich die Worte >>Ex summa Rufini« oder eine ähnliche Wendung (z. B. Except. u. s. w.) am Rande bemerkt; unser Schreiber hat wie sonst öfter auch diese Rand bemerkung falsch gelesen und eine entstellte Copie derselben der Causa I. vorangeschickt. Ist unsere Vermuthung begründet, so sind die Worte »Inc. summa Rufini« nicht die Reproduction einer Ueberschrift, welche ein (vielleicht schon der Zeit des Epitomators nahestehendes) Manuscript dem Werke vorangeschickt hat: wir werden diese Worte für eine missverständliche Interpolation eines späteren Abschreibers erklären dürfen 30).

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28) Auch im Folgenden sind die Anfangsworte der Causä und Quästionen durch (recht einfache) rothe und blaue Initialen bezeichnet, deren Grundfarbe wechselt.

29) So kommt es auch auf Rechnung der vom Schreiber angerichteten Confusion, wenn einzelne der copirten Randglossen von ihm irrthümlich Stellen beigeschrieben wurden, zu deren Inhalte sie gar nicht passen; vgl. z. B. Cs. XVI. Q. III. (fol. 16), wo dem Citate des C. 8. Cs. I. Q. 3. die Randbemerkung beigefügt ist: Sunt quidam, qui cum nichil didicerint, opinione sua nesciunt nichil: honores (Sic! Corr.: Omnes oder homines) sine ratione philosophi, sine visione prophete, preceptores inpossibilium, iudices occultorum.<<

30) Schulte (S. XXI) glaubt, die Nennung des Namens im Anfange der Pars II. in der Vaticanischen Handschrift sei sehr werthvoll, weil in der That für Ps. II. Rufin entnommen ist, was sie enthält. Indessen ist Schulte sowohl a. a. O. wie im §. 1. bei der Beschreibung des Codex Vatic. - doch noch so vorsichtig, dass er die Worte »Incipit summa Rufini« (welche er im §. 1. S. XIII fett und gesperrt drucken lässt, ohne jedoch eine Ansicht über

Der Commentar zur Ps. II. schliesst auf fol. 28b mit dem Tractat de poenitentia, welcher erst am Schlusse, nach der Causa XXXVI. behandelt wird. Der Text der Einleitung zur Cs. I. (Fol. 5) ist hier correcter als in der Bamberger Handschrift, und dieser Umstand dürfte nicht die Rechtfertigung, aber die Erklärung dafür bieten, dass Schulte unser Manuscript »sehr gut geschrieben findet 31).

Die Einleitung zur Pars II. im Cod. Vatie.82):

Conditio ecclesiastice religionis movetur circa tria: videlicet ministeria offitiorum, rerum negotia et sacramenta spiritualium 33). In primis famulantes Deo per obsequia temporaliter exhibita eterna stipendia speramus; in mediis per absolutiones litium pacificamus animos proximorum; in ultimis nobismet 34) consulentes per fidem sacramentorum venimus ad intelligentiam occultorum. In offitiis spes, in negotiis caritas, et fides in sacramentis exercetur: quibus tribus virtutibus quasi tecto, pariete et fundamento edifitium totius domus dominice consummatur. Juxta hanc considerationem magister Gratianus seriem sui operis digessit. In priori parte de gradibus et offitiis clericorum prosequitur, mediam 85) causis multiplicibus negotiorum occupando, in novissima disserens de sacramentis. Ordinem.

die Bedeutung derselben auszusprechen) wenigstens nicht ausdrücklich als ein authentisches und glaubwürdiges Zengnis für die von ihm noch immer favorisirte Annahme geltend zu machen sucht, die Schule habe das Bamberger Excerpt als das Originalwerk Rufin's angesehen. Im übrigen hat Schulte aus bekannten Gründen (S. oben S. 10, 11) auch hier wieder das Möglichste gethan, um das Urtheil des Lesers schwankend zu machen und Verwirrung zu stiften. Der Codex Vatic. wird (§. 1, sub Z. 9) als Rufin-Handschrift aufgezählt, und der Herausgeber lässt uns gar nicht im Zweifel darüber, dass dies nicht nur deshalb geschieht, weil die fol. 34 ff. den auch in der Mainzer Handschrift vorliegenden Commentar zur Pars I. enthalten, dessen Dist. 11-101 der Herausgeber für das Originalwerk Rufin's erklärt; Schulte's Beschreibung entnimmt der Leser, dass den W. Incipit summa Rufini »die Einleitung Rufin's« (!) Conditio eccles. relig. u. s. w. zur Pars II. folgt u. s. f.

31) Vergl. oben S. 13.

32) Schulte hat den Anfang dieser Einleitung (bis z. d. W. et fides in sacramentis) nach der Bamberger Handschrift im II. Beitrage zur Gesch. der Litter. über das Decret Gratian's [Sitzgs-Ber. der phil.-hist. Cl. d. kais. Akad. d. W. Bd. 64, S. 100] mitgetheilt; ebenso Tanon (bis z. d. W. »occultorum«) in der Nouv. Revue historique de droit etc. t. XIII (1889), p. 710.

33) Bamb. specialium (!); Schulte und Tanon haben den offenbaren

Fehler einfach corrigirt, ohne ihn hervorzuheben.

34) Schulte und Tanon: verbi nostri

35) Cod. V.: medium

Archiv für Kirchenrecht. LXXIII.

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nota 36) elegantem, quia primo cerimoniarum vota solvenda sunt Deo, postmodum exterioribus est vacandum exemplo Moysi: qui ante tabernaculum introibat, post exiens 37) foras populo consulebat. Et hac racione officiorum tractatui negotiorum disputationem continuat, nec superfluit eius diligentissima excogitatio. Impietas enim iudicatur, si erremus 38) in divini cultus obsequiis; heresis est, si labatur circa sacramenta; solita et humana temptatio, si in ipsis negotiis deviemus 39).

Die Abschrift der Causa I. und H. ist unvollständig 40). Interessant sind einige Randbemerkungen, welche ich in der Cs. XVI. Q. 3. gefunden habe. Diese Noten waren ohne Zweifel schon in der Vorlage enthalten; denn sie rühren von der Hand desselben Schreibers her, welcher die Revision vorgenommen und eine Reihe vom Copisten übersehener Stellen aus der Vorlage nachgetragen hat. Bei den Worten Eodem modo nec [ab] ecclesia pati potest prescriptionem nisi quadragenariam‹ ist am Rande bemerkt: »Hoc ex nullo decreto habetur«. Bei Cap. 6. Q. III. finden wir die Notiz »> Aliter in summa Stephani« (Richtig!) und zu den Worten: Hac tamen con

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39) Wer den mitgetheilten Text mit dem Wortlaute der Einleitung Rufin's vergleicht, wird es unbegreiflich finden, dass Schulte (S. LXXII; vergl. auch S. XIII und unsere Bemerkung hiezu in Note 30) die Behauptung ausspricht, das Bamberger Excerpt enthalte »wörtlich oder fast wörtlich die Einleitung Rufin's. Im Gegentheile der Epitomator ist hier, wie öfter, augenscheinlich von dem Bestreben geleitet, den Text Rufin's nur mit Variationen aufzunehmen, nicht nur einzelne Worte, sondern die Ordnung und den Ausdruck der Gedanken zu ändern. Dagegen ist der Anfang der Ps. II. bei Johannes Faventinus (so wie viele andere Partien seines Commentars) ein naives Plagiat, welches sich einfach den Text der Einleitung Rufin's aneignet. (Vergl. auch die Bemerkungen, welche ich schon 1889 im Anz. d. phil. hist. Cl. d. kais. Akad. d. Wiss. S. 87, S. 89 Nte 1 veröffentlicht habe, und Tanon a. a. O. t. XII. p. 831).

40) Vergl. hierüber die Angaben Schulte's, S. XIII. Wenn dieser es schon für nothwendig gehalten hat, hier auch über die auf Fol. 7. des Cod. Vatic. eingeschobenen (bedeutungslosen) Stücke zu berichten, so sollten diese Mittheilungen wenigstens genau sein. Das erste Stück »Videndum est, quid sit iurisdictio etc. umfasst 21 Zeilen und schliesst m d. W. apud iudicem provincie cognoscatur; dann folgen 33 Zeilen über das Gesetz des alten Bundes: >Super illum locum in apostolo: Lex autem subintravit (Cf. Paul. epist. ad Roman. V, 20) etc. bis zu den W. et futurorum significatione«, welche Schulte für den Schluss des ersten Stückes gehalten hat. Die Notiz über die Exceptio beginnt: E. alia est temporalis et dilatoria, alia est perpetua et peremtoria. (Die cursiv gedruckten Worte fehlen bei Schulte.)

ditione dico u. s. w. die Randbemerkung beigefügt: »Nota hic difficultatem esse constitutionis«. Bei c. 10. ibid. ist zu den Worten: illa sollempnitate, quam in alienatione rerum eccles. precip. canones observari, am Rande bemerkt: >Ut habetur in causa XII«. Ebend. bei den W. »tamen si post mortem episcopi . . . . prescriptione tutus erite a. R. die Note: »Alium casum in libro notatum iuxta decretum.<<

Der Commentar zur Pars III. (fol. 28b-33b) ist ein reines Plagiat aus der Summe des Rufinus; die Auslassungen sind nicht von Belang 41) und berechtigen uns nicht zur Annahme, dass der Compilator eine planmässige Verkürzung des Textes beabsichtigte.

Fol. 34-70b: der Commentar zur Pars I. des Decretes, welcher auch in der Mainzer Handschrift vorliegt, und dessen > Dist. 11-101«, wie Schulte jetzt behauptet (S. XII., LVII. u. ö.; vgl. hier. oben S. 7), die Summa Rufini sind 42).«< Die Folien 62 bis 69 sind verheftet; denn der Text des fol. 61vo (die Erläuterung zu c. 15. D. 54): aliquis christianus emat eos, ut sibi et post baptismum serviant vel, si . . . setzt nicht auf fol. 62 fort, sondern auf fol. 66. mit den Worten magis suadet pietas etc. Fol. 62 beginnt mit den Worten: nolens. ideo dicit uno et eodem tempore etc. (Erläuterung des Satzes: cum uno etc. in c. 2. D. 74) und enthält die Fortsetzung des auf fol. 69vo abbrechenden Textes: cum uno eodemque

41) Schulte S. XLVII und LXXII bringt diese Ansicht jedenfalls nicht klar zum Ausdruck; ich kann mir jedoch nicht denken, dass hier auch eine wirkliche Meinungsdifferenz sollte bestehen können. Die Pars III. des Codex Vatic. ist gerade so ein reines mit der grössten Naivetät verübtes Plagiat, wie jene des Johannes Faventinus, während Pars II. des Vat. nur ein Excerpt aus Rufin ist. Schulte's Formulirung (>Am geringsten sind hier<< nämlich im Cod.

Vatic. > die Auslassungen für Pars III.<) lässt jedoch die Deutung zu, dass er die Pars III. für ein ausführlicheres Excerpt ansieht. Der Compilator will jedoch für Pars III. nicht bloss ein Excerpt, eine Summa abbreviata, geben, sondern er will einfach, wie Johannes Faventinus, den ganzen bei Rufin vorliegenden Text sich aneignen. Die Auslassungen in Pars III. können alle dem Schreiber des Codex Vaticanus zur Last fallen oder auf Rechnung des Umstandes zu setzen sein, dass schon der Plagiator ein Manuscript Rufin's benützte, welches an den betreffenden Stellen lückenhaft war; sie gestatten gar keinen Vergleich mit der planmässigen Ueberarbeitung und Verkürzung, welche die Ps. II. Rufin's erfahren hat. Nach meinen Notizen fehlen im Cod. Vat. Pars III. überhaupt nur ein paar Zeilen der Erläuterung zu c. 24 und 25 D. I. de consecr., ferner der Schluss der Erläuterung des c. 51 das.; wenn sonst hie und da einzelne Worte ausgelassen sind, so kommt dies selbstverständlich gar nicht in Betracht.

42) Für diese Formulirung bin ich nicht verantwortlich.

tempore una persona. Der Text des fol. 65vo (Erläuterung des c. 3. D. 95, zuletzt unten die Worte: cum consuetudo) setzt fort auf fol. 70 (ecclesie habeat etc.) Die Confusion, welche im Quaternio IX. angerichtet wurde, ist um so störender und erschwert um so mehr die Orientirung 43), weil nicht bloss bei manchen Distinctionen (z. B. 69 -72) die Distinctionszahl am Rande nicht bemerkt ist, sondern auch aus unverständigem Uebereifer von D. 56 ab die ursprünglich beigesetzten richtigen Zahlen »corrigirt wurden 44).

Der Text der Vaticanischen Handschrift stimmt mit jenem der Mainzer im wesentlichen überein 45). Einzelne Stellen sind im Vatic. offenbar nur durch Versehen des Schreibers (z. B. wegen eines Homöoteleuton) ausgefallen; bisweilen hat jedoch der Schreiber des Cod. Mogunt. irrthümlich eine Randglosse in den Text aufgenommen, und die kürzere Fassung im Cod. Vatic. gibt den ursprünglichen Wortlaut der Arbeit, welche ein uns unbekannter Compilator auf Grund der Summa Rufini verfasste, richtig wieder 46). Der Aus

43) Selbstverständlich ist ein solches Urtheil immer nur ein subjectives. Ich glaube dies ausdrücklich bemerken zu müssen, weil Schulte (s. S. XIV) den >grösseren Theil unserer Handschrift, insbesondere auch D. 89 ff. mit dem Mainzer Texte genau verglichen hat und zwar, wie es scheint, ohne diese Verwirrung, welche im Quat. IX. herrscht, im mindesten störend zu empfinden. Ich muss dies wenigstens annehmen, weil er ja die Sache für so irrelevant hält, dass er des Zustandes der fol. 62 seqq. nicht einmal erwähnt.

44) LVI wird in XCVI verwandelt u. s. w.; erst bei der Zahl LXVI [fol. 69] nehmen diese fatalen Correcturen ein Ende.

45) Wenn Schulte behauptet, dass die Vaticanische Handschrift gegenüber dem Mainzer Texte »sehr viele verschiedene Lesartens biete, so kann ich dies nur als eine Uebertreibung bezeichnen. Ebenso wenig könnte ich die Angabe Schulte's bestätigen, dass die Vaticanische Handschrift ihre besonderen > Zusätze habe. Dagegen ist er gewiss im Rechte, wenn er aunimmt, dass » die eine Handschrift nicht eine Abschrift der anderen ist, und ich möchte zu diesem Ausspruche Schulte's noch hinzufügen, dass die beiden Handschriften auch nicht Copien der nämlichen Vorlage, sondern nur desselben Werkes enthalten. Ich mache aber für diese Ansicht andere Gründe geltend als die im citirten Berichte Schulte's aufgestellten Behauptungen, welche mit den Ergebnissen meiner Collationen nicht übereinstimmen. (S. Note 46).

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46) So nahm z. B. in Dist. 23 der Compilator eine Reihe von Sätzen Rufin's in die Erläuterung ad Dict. Grat. Clerici comam nutrire u. s. w. nicht auf - wohl deshalb, weil diese Stelle in der Summa Goetting., aus welcher der Compilator seine Interpolationen und Correcturen des Rufintextes geschöpft hat, weggelassen ist. Diese Sätze (Tonsure igitur ecclesiastice usus a Nazareis videtur exortus u. s. w.; ferner der Schluss: Denique sciendum . . . ut est in B. 1. VIII ex conc. Mag. c. Clericus si tonsuram u. s. w.), welche im Vatic. gänzlich fehlen, sind, den Schluss ausgenommen, in der Mainzer Handschrift am Rande beigefügt; sie waren offenbar in der Vorlage als Randglosse aus der

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